W214 2114667-1•BVwG W214 2114667-1
W214 2114667-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016
Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>mangelnde Beschwer, Parteistellung
W214 2114667-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden der XXXX (BF1) undXXXX (BF2) beide vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2015, Zl. Jv 1427/15w-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) wird
A1) die Beschwerde der BF1 als unbegründet abgewiesen und
A2) die Beschwerde des BF2 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Vorstellung des BF2 als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 30.04.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die BF1 auf Antrag der XXXX als betreibender Gläubiger im Rahmen der Unterlassungsexekution eine Geldstrafe von EUR 20.000,00.-.
Mit richterlicher Verfügung vom 26.05.2015 wurde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vermerkt und die Einhebung der Geldstrafe angeordnet.
2. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2015, schrieb die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichts XXXX der BF1 die verhängte Geldstrafe idHv EUR 20.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 20.008,--, zur Zahlung vor.
3. Mit Schreiben vom 08.07.2015, das am 13.07.2015 am Bezirksgericht
XXXX einlangte, erhoben die Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin führten sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,-- mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Weiters sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, was rechtlich nicht möglich sei. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
4. Mit Schreiben, das am 14.07.2015 beim Landesgerichtspräsidium
XXXX einlangte, wurde die Vorstellung samt den betreffenden Kostenakten der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vorgelegt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren) der Vorstellung nicht Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt - ausgeführt, dass die Kostenbeamten im Sprengel des Landesgerichtes XXXX von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX ermächtigt worden seien, Mandatsbescheide und Zahlungsaufträge zu erlassen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Höhe der Strafe ausschließlich der Rechtsprechung obliege und die Einbringung von Geldstrafen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) geregelt sei. Die Rechtsmeinung der Vorstellungswerber bezüglich der Unionswidrigkeit besitze in diesem Verfahren keine Relevanz. Der gegenständliche Bescheid wurde am 23.07.2015 den (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführern zugestellt.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2015).
In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz" verwiesen und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen. Das Gericht habe innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungen aufzunehmen gehabt. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Dazu wurde auf ein Judikat des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014 (C-390/12) verwiesen.
Schließlich spreche auch die jüngst erfolgte Novellierung des Glücksspielgesetzes (BGBl. Nr. I 13/2014) deutlich gegen die Annahme, dass das illegale Glücksspiel ein maßgebliches Kriminalitätsproblem darstelle. Dies wurde in der Beschwerde näher erläutert. Weiters liege ein Fall von Inländerdiskriminierung und Unionswidrigkeit vor. Dazu enthielt die Beschwerde umfangreiche Ausführungen.
Weiters wurde die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation wiederholt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; jedenfalls 2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
7. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde mit Schreiben vom 07.09.2015 samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 21.09.2015) vor.
8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, den Beschluss, mit dem eine Strafe über den BF2 verhängt wurde, vorzulegen, teilte die belangte Behörde mit, dass mit Beschluss vom 19.02.2015 die Exekutionssache hinsichtlich des BF2 gemäß § 44 JN dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht XXXX überwiesen wurde. Im VJ-Register werde jedoch unter der Zahl 28 E 707/15p (Bezirksgericht XXXX) nach wie vor der BF2 geführt. Dieser werde daher auch als Verfahrensbeteiligter im Kopf des Schreibens angeführt. Daher sei auch vom Vertreter der Vorstellungswerber irrtümlich der BF2 angeführt worden, ebenso sei im Bescheid der Präsidentin vom 20.07.2015 irrtümlich über den BF2 abgesprochen worden. Und zu guter Letzt seien auch in der Beschwerde wiederum beide Parteien als Beschwerdeführer angeführt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus Punkt I.
Es steht somit fest, dass die BF1 aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist. Ebenso steht fest, dass kein entsprechender gerichtlicher Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX bezüglich des BF2 vorliegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF1 (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der BF1 (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde von der BF1 nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Rechtskraftbestätigung keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der BF1 gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die BF1 trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Dass die Anführung des BF2 im Kopf der durch Vorstellung bekämpften Zahlungsaufforderung irrtümlich erfolgte und dass kein entsprechender rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgericht XXXX vorliegt sowie dass von der belangten Behörde auch irrtümlich (in der Sache selbst) über die Vorstellung des BF2 abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.03.2016 samt Beilagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. 1 Zu Spruchpunkt A1) Abweisung der Beschwerde der BF1:
3.2.1.1. Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.
Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
3.2.1.2. Entgegen der Ansicht der BF1 liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht vor. Gemäß - der auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) Bestimmung des - § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Im vorliegenden Fall erfolgte ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht, zumal die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat (vgl. etwa VwGH 21.01.1007, 95/11/0396, wonach ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht in Betracht kommt, wenn die Behörde innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist den Vorstellungsbescheid erlassen hat). Somit blieb der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Überdies kann auch keine Unzuständigkeit bei Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides an den BF1 erkannt werden.
3.2.1.3. Bei einer (wie im vorliegenden Fall) im Rahmen eines Verfahrens nach § 355 EO verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe im Sinne des § 1 Z 2 GEG (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Das GEG geht von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen etwa auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. Der vorliegende Betrag wurde in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag der Entscheidung des Gerichtes nicht entspräche, wird in der Beschwerde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis rechtswidriger, nicht dem Unionsrecht entsprechender gerichtlicher Verfahren verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen richten sich gegen die die Geldstrafe verhängende gerichtliche Entscheidung, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Auch die in der Beschwerde behaupteten weiteren Verfahrensmängel treffen - wie sich aus den Feststellungen bzw. Ausführungen ergibt - nicht zu.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde der BF1 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.2. Zu A2) Abweisung der Beschwerde des BF2:
Wie aus der unter Punkt 3.2.1.1. zitierten Rechtslage hervorgeht, hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (...) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Im gegenständlichen Fall gab es keinen rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem BF2. Die Zahlungsaufforderung erging - wenngleich im Kopf des Bescheides irrtümlich auch der BF2 als Verpflichteter geführt wurde - nur an die BF1. Gegen die Zahlungsaufforderung brachten beide Beschwerdeführer eine Vorstellung ein. Der angefochtene Bescheid sprach - wie auch aus der Begründung ersichtlich ist - wiederum in der Sache selbst über beide Vorstellungen ab, obwohl die Vorstellung des BF2 mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre. Daher war die Beschwerde zwar abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Bescheides bezüglich des BF2 aber in eine Zurückweisung abzuändern.
3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist auch anzumerken, dass es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Recht nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305).
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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