W140 2123551-1•BVwG W140 2123551-1
W140 2123551-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Zurückweisung
W140 2123551-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1080433201 - 160401455 (SIM), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 17.03.2016 (19:25 Uhr) wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände,
Ich werde anwaltlich nicht vertreten. Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.
Ich weiß, dass mein Asylverfahren zurückgewiesen wurde und gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Diese Entscheidung ist durchsetzbar und rechtskräftig. Was ich nicht wusste ist, dass Italien für mein Asylverfahren zuständig ist. Dazu wird mir entgegnet, dass ich das wissen muss, da ich gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid eine Beschwerde eingebracht habe und auch ein Informationsblatt nachweislich erhalten habe. Dazu gebe ich an, dass das stimmt. Ich habe jedoch keine Mitteilung der zweiten Instanz bekommen. Mit wird mitgeteilt dass die Entscheidung der zweiten Instanz durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, da mein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht bekannt war.
(...)
Befragt, ob ich im Besitz eines Reisepasses bin, gebe ich an, dass ich kein Reisedokument habe und auch noch nie eines besessen habe.
In Österreich habe ich keine Familienangehörigen, nur Freunde. In Marokko habe ich keine Familienangehörige nur Verwandte. In Italien habe Ich nur Freunde.
Befragt, wo ich seit dem 02.03.2016 (Abmeldung) Unterkunft nehme, gebe ich an, dass ich bei einem Freund Rida, Näheres unbekannt, in Wien, Näheres unbekannt gewohnt habe. Hier und da habe ich auch bei meiner Freundin- wir führen eine Lebensgemeinschaft - Unterkunft genommen. Meine Freundin heißt Silvia, Näheres unbekannt wohnt in Wien, näheres unbekannt. Ich habe keinen festen Wohnsitz.
Befragt, warum ich mich behördlich nicht angemeldet habe, gebe ich an, dass ich eigentlich nach Leopoldsdorf zurück wollte, ich hielt es dort jedoch nicht mehr aus und brachte Abwechslung, deshalb bin ich nach Wien gekommen.
Derzeit bin ich im Besitz von keinerlei Barmittel und finanziere mir meinen Unterhalt durch die Unterstützung meiner Freundin und meines Freundes. Sie geben mir Geld.
Mir wird folgendes mitgeteilt:
Ich halte mich seit rechtskräftigem Abschluss meines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf. Ich kann bzw. will der ha. Behörde keine Adresse nennen an welcher ich tatsächlich aufhältig und für das ha. Verfahren greifbar bin. Ich habe mich aus der Betreuungsstelle in Leopoldsdorf entfernt und habe meinen neuen Aufenthaltsort niemand mitgeteilt. Ich habe mich somit meinem Asylverfahren entzogen und war unbekannten und unsteten Aufenthaltes. Auch wenn ich angebe, dass ich meiner Ausreiseverpflichtung nach Italien nachkomme wenn dies so sein muss, kann ich aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen. Auch ist wie bereits eine behördliche Greifbarkeit in meinem Fall nicht gegeben. Auch scheiterte eine Überstellung nach Italien bis dato an meinem unbekannten Aufenthalt und musste die Überstellung nach Italien bereits ausgesetzt werden. Ich habe auch keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ich kann auch weder den Nachnamen, noch die Adresse noch das Geburtsdatum meiner Freundin oder meines Freundes nennen. All das sind Faktoren die dazu führen, dass über mich zu Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wird. Ich werde zum nächstmöglichen Termin nach Italien überstellt werden und verbleibe bis zur meiner Überstellung in Schubhaft."
2. Mit dem am 23.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 23.03.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.01.2016 zurückgewiesen, dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der BF befand sich ab der Antragstellung bis 02.03.2016 durchgehend in Grundversorgung, zuletzt war er in der organisierten Unterkunft an der Adresse Getreidegasse 1, 2233 Leopoldsdorf, gemeldet. Aus dem BF nicht bekannten Gründen wurde ihm eines Tages der Einlass in die Unterkunft verwehrt und man teilte ihm mit, dass er nun nicht mehr an der genannten Adresse wohnen könnte. Der BF kam daraufhin bei Freunden in Wien temporär unter. Am 17.03.2016 wurde der BF betreten und festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
2. Unionsrechtswidrige Anordnung von Schubhaft
Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, hat dieser ausgesprochen, dass die Bestimmungen des §76Abs2Z2 und 4 FPG (idF vor BGBl I 70/2015 [FRÄG 2015]) "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Sinne der Dublin lll-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin lll-VO nicht entsprechen (vgl. VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). In weiteren Erkenntnissen hat dies der VwGH auch für weitere Tatbestände des § 76 idF vor FRÄG 2015 ausgesprochen. Der VwGH hielt fest, dass Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art 28 der Verordnung, so lange nicht in Betracht kommt, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt sind (vgl. VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075).
Mit dem FRÄG 2015 kam es erneut zu einer umfassenden Novellierung des österreichischen Fremdenrechts, im Zuge dessen auch die Bestimmungen zur Schubhaft eine grundlegende Änderung erfahren haben.
Um den Kriterien des Art. 28 iVm Art. 2 lit n Dublin III VO zu entsprechen, enthält § 76 Abs 3 FPG idgF einen nicht abschließenden sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen hat, ob Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit n Dublin II VO vorliegt.
Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolgt demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere" zu berücksichtigen sind.
"Insbesondere" bedeutet dabei, dass den neun aufgezählten Kriterien eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zukommt, entstammen sie auch der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen.
Damit entspricht § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlangt.
Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt.
Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden.
Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin III-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG erscheint aufgrund des Wortlautes des § 76 Abs 3 FPG nicht möglich. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge.
3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
a. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO liegt nicht vor
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO zu verhängen gewesen wäre, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl. zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).
Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor.
Der BF befand sich über mehrere Monate hinweg, vom 30.07.2015 bis 02.03.2016, durchgehend in Grundversorgung und ist in dieser Zeit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. Über einen Zeitraum von ca. 2 Wochen (ab der Abmeldung aus der Grund versorgung bis zur Festnahme am 17.03.2016) war der BF nicht gemeldet, da ihm in seiner zugeteilten Unterkunft mitgeteilt wurde, dass er nicht mehr dort wohnen könne. Die Gründe dafür sind dem BF nicht bekannt bzw. wurden ihm diese nicht mitgeteilt.
(...)
Eine direkt an die Abmeldung aus der Grundversorgung anknüpfende behördliche Meldung war für den BF nicht durchführbar. Zwar wäre eine Hauptwohnsitzbestätigung gem § 19a MeldeG grundsätzlich in Frage gekommen, jedoch wäre dafür gem Abs 1 Z 1 Voraussetzung gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Meldung seinen Lebensmittelpunkt bereits 1 Monat im jeweiligen Gemeindegebiet hat. Da der BF zuvor in Niederösterreich gewohnt hat, war ihm eine Meldung gem § 19a MeldeG bis zum Zeitpunkt der Festnahme in Wien nicht möglich.
Im angefochtenen Bescheid wird argumentiert, es bestehe für die Behörde kein Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Diese Schlussfolgerung kann auf Basis der im Akt befindlichen Informationen jedoch nicht gezogen werden kann.
Zwar war der BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr gemeldet, jedoch basiert dieser Umstand, wie dargelegt, auf Gründen, die dem BF nicht zurechenbar sind.
Insbesondere ist der BF bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Seinen Ausreisewillen hat der BF auch in der Einvernahme am 17.03.2016 bekundet. Es besteht aufgrund der Ausreisewilligkeit des BF kein Sicherungsbedarf.
Dabei ist es unerheblich, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von Barmitteln ist. Dabei handelt es sich nämlich um Umstände, die in einem "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, da ansonsten bei der weit überwiegenden Anzahl an Asylantragstellern, auf die die Dublin III-VO anwendbar ist, ein Schubhaftgrund vorliegen würde. (...)
Auch dass der BF, bevor er nach Österreich gekommen ist, in Italien Asyl beantragt hat, ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr unerheblich, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO führt.
Die belangte Behörde stützt sich weiters darauf, dass der BF In Österreich nicht sozial verankert ist. Hierzu ist auszuführen, dass eine fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (VwGH 26.08,2010, 2010/21/0234). Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Ziffern 6a und 9 sprechen daher diese Kriterien nicht für einen Sicherungsbedarf. Nach Ansicht der belangten Behörde ist u.a. Z 1 der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien erfüllt. Dies ist jedoch unzutreffend: der BF hat am bisherigen Asylverfahren stets mitgewirkt (etwa durch Folge-Leisten der Ladungen), er hat bislang auch keine Abschiebung umgangen oder behindert und hat dies auch nicht vor.
Ebensowenig spricht die Z 6 lit c für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes. Im angefochtenen Bescheid wird gar nicht argumentiert, dass anzunehmen ist, dass der BF in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen würde. Es ist also nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde den genannten Tatbestand zur Begründung der Fluchtgefahr heranzieht.
(...)
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die die Begründung einer Fluchtgefahr in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nahelegen würden. Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit dem gegenständlichen Fall auseinandergesetzt.
(...)
b. Rechtswidrige Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.
Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels, ohne ausreichend auf den individuellen Fall einzugehen. Die belangte Behörde legt nicht nachvollziehbar dar, warum ein gelinderes Mittel gegenüber dem BF nicht in Frage kommt."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:
"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, Ziffer 1, 3, 6a+c und 9.
Im Zuge der Verfahren vor dem ha. Bundesamt konnte festgestellt werden, dass Sie bereits in einem anderen EU-Staate einen Asylantrag gestellt haben. In Österreich haben Sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des BVwG vom 29.02.2016, in II. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch die gegen Sie erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung liegt rechtskräftig und durchsetzbar vor. Sie entzogen sich Ihrem Asylverfahren indem Sie Ihren bekannten Aufenthaltsort verlassen haben und Ihren neuen Aufenthaltsort der Behörde nicht mitgeteilt haben. Das Erkenntnis des BVwG musste durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Sie haben unangemeldet in Wien Unterkunft genommen und waren somit für die ha. Behörde nicht greifbar. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen und verfügen Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Eine legale selbstständige Ausreise ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie weder im Besitz eines Reisedokumentes noch im Besitz von Barmitteln sind. Aufgrund Ihres bisher gezeigten Verhaltens besteht die Gefahr, dass Sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werden, um illegal im Bundesgebiet verbleiben und Ihre Abschiebung/Überstellung vereiteln zu können. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass Sie mehrere Aliasidentitäten führen. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie dadurch Ihre letztendliche Abschiebung in Ihr Heimatland vereitelt wollen und auch zu verschleiern versuchten, dass Sie bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Aufgrund der oben angeführten Gründe, erachtet die ha. Behörde die gegenständliche Entscheidung als verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Zu Österreich bestehen weder familiäre, noch berufliche oder bekannte soziale Bindungen. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie geben an, selbstständig nach Italien ausreisen zu wollen. Eine legale selbstständige Ausreise ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie weder im Besitz eines Reisedokumentes noch im Besitz von Barmitteln sind sondern nach Italien zu wollen. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden bereits einmal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Dies zeigt neuerlich, dass Sie nicht dazu bereit sind die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer jetzigen finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln. Auf die finanzielle Unterstützung Ihres Freundes oder Ihrer Freundin haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Zu Österreich bestehen weder familiäre, noch berufliche oder bekannte soziale Bindungen. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie geben an, selbstständig nach Italien ausreisen zu wollen, jedoch ist dies aufgrund der oben angeführten Gründe nicht möglich. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Ohne Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort zu kennen, kann mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
5. Das BFA erstattete am 23.03.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.), der über zahlreiche Aliasidentitäten verfügt (siehe Asylbescheid der EAST-Ost vom 23.01.2016), reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde mangels Zuständigkeit Österreichs mit Bescheid der EAST-Ost vom 23.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Zuständigkeit Italiens festgestellt. Die Zustimmung Italiens langte am 14.09.2015 ein. Der Bf. lebte zuvor auch bereits 6 Jahre in Italien und weigerte sich zurückzukehren.
Bereits in seinem Asylverfahren in Österreich kam der Bf. sowohl am 26.11.2015 als auch am 15.12.2015 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und blieb den Ladungen unentschuldigt fern und wurde er auch in weiterer Folge wegen unbekannten Aufenthaltes mit 01.03.2016 von der GVS abgemeldet. Auch die zweitinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren musste im Akt hinterlegt werden, da sich der Bf. durch Untertauchen dem Verfahren und somit auch der Behörde entzogen hatte. Aus diesem Grund musste auch die für 02.03.2016 geplante Überstellung nach Italien ausgesetzt werden.
Am 17.03.2016 wurde der Bf. für die RD NÖ, die nach einem Aufgriff dessen Verbringung in das PAZ HG verfügt hatte, niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er keinen festen Wohnsitz habe, es in Leopoldsdorf nicht mehr ausgehalten habe, weil er Abwechslung brauchte und unangemeldet bei einem Freund namens Rida, nähere Angaben zu dieser Person wären im unbekannt oder bei seiner Freundin Silvia, auch deren vollständige Personenangaben wären ihm unbekannt, Unterkunft genommen hätte. Er wäre nicht im Besitz von irgendwelchen Geldmitteln und würde er seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden bestreiten. In Österreich hätte er keinerlei Familienangehörige, nur Freunde und hätte er Verwandte in Marokko. Er verfüge über keinerlei Reisedokumente, in Schubhaft wolle er nicht verbleiben, und wenn er nach Italien zurückkehren müsse, dann würde er zurückkehren.
Mangels eigener Barmittel kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er weder über eine ordnungsgemäße Unterkunft noch über ausreichend Barmittel verfügte um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat ihn die zugewiesene Unterkunft mit Grundversorgung bereits zuvor nicht davon abgehalten, bereits im Asylverfahren zwei Ladungsterminen unentschuldigt fernzubleiben und schlussendlich unterzutauchen und sich somit dem Verfahren und dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Genau aus diesem Grunde musste er bereits aus der Grundversorgung entlassen werden. Somit hätte ihn auch eine weitere zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde weiterhin zu entziehen.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste jedoch davon ausgegangen werden, dass er bei einer Entlassung seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen weiterführen wird wie er es bereits zuvor getan hat. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Sicherung der Überstellung nach Italien die Schubhaft verhängt.
Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, die Zustimmung Italiens liegt bereits seit 14.09.2015 vor und ist die Überstellung nach Italien für den 04.04.2016 geplant.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des BG SALZBURG 029 U 395/2015x vom 14.12.2015 (RK 18.12.2015) - § 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 29.09.2015 Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf.
7. Laut E-Mail vom 25. März 2016 hat sich - nach dem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr mit dem Verein Menschenrechte Österreich - der BF gegen eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland ausgesprochen. Weiters habe er in Salzburg eine Freundin und würde gerne mit ihr in Österreich bleiben. Er würde gerne selbstständig arbeiten und leben und hoffe auf eine bessere Zukunft mit legalem Aufenthalt in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 17.03.2016 (19:25 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 17.03.2016 nicht aufrecht gemeldet. Die letzte aufrechte Meldung des BF bestand von 09.11.2015 - 02.03.2016. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF bis 01.03.2016 durch die GVS-Niederösterreich betreut. Er wurde wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.
1.4. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.
Am 30.07.2015 fand die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, dass er im Jahr 2004 von Marokko nach Spanien gereist sei. Dann sei er in verschiedenen Staaten gewesen und habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Von der Schweiz sei er nach Italien abgeschoben worden. Den Fluchtgrund könne er nicht angeben. "Es ist eine persönliche Angelegenheit." Bei einer Rückkehr nach Marokko "werde ich gegen andere Menschen tätlich vorgehen. Ich selbst werde von niemandem bedroht."
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17.10.2011. Am 20.08.2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an diesen Staat. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Das Staatssekretariat für Migration SEM, Direktionsbereich Asyl der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit einem Schreiben vom 24.08.2015 mit, dass dessen Wiederaufnahmeersuchen vom 20.08. 2015 gestützt auf Art 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO nicht entsprochen werden könne, weil Italien als der zuständige Mitgliedstaat erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe am 15.10.2011 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, jedoch habe am 29.02.2012 Italien der Übernahme zugestimmt. In der Folge sei der Beschwerdeführer nach Italien überstellt worden.
Am 26.08.2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Italien. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Die italienische Dublin Einheit teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass sie dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimme.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für den 26.11.2015 und 15.12. 2015 zur Einvernahme geladen, erschien jedoch zu beiden Terminen unentschuldigt nicht und legte keine ärztliche Bestätigung einer Erkrankung vor. Lediglich für den 26.11.2015 langte im Nachhinein eine Erklärung einer Betreuerin des Beschwerdeführers für dessen Fernbleiben ein. Am 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, nach zuvor erfolgter Rechtsberatung, auf Arabisch einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/1/d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 29.02.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung im Akt.
1.5. Der BF wurde am 17.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.
1.6. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - bis zu seinem Aufgriff nicht freiwillig nachgekommen. Die Einvernahme am 17.03.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"Ich weiß, dass mein Asylverfahren zurückgewiesen wurde und gegen mich eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Diese Entscheidung ist durchsetzbar.
(...)
Ich habe keinen festen Wohnsitz.
(...)
Derzeit bin ich im Besitz von keinerlei Barmittel und finanziere mir meinen Unterhalt durch die Unterstützung meiner Freundin und meines Freundes. Sie geben mir Geld.
Mir wird folgendes mitgeteilt:
Ich halte mich seit rechtskräftigem Abschluss meines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf. Ich kann bzw. will der ha. Behörde keine Adresse nennen an welcher ich tatsächlich aufhältig und für das ha. Verfahren greifbar bin. Ich habe mich aus der Betreuungsstelle in Leopoldsdorf entfernt und habe meinen neuen Aufenthaltsort niemand mitgeteilt. Ich habe mich somit meinem Asylverfahren entzogen und war unbekannten und unsteten Aufenthaltes. Auch wenn ich angebe, dass ich meiner Ausreiseverpflichtung nach Italien nachkomme wenn dies so sein muss, kann ich aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen. Auch ist wie bereits eine behördliche Greifbarkeit in meinem Fall nicht gegeben. Auch scheiterte eine Überstellung nach Italien bis dato an meinem unbekannten Aufenthalt und musste die Überstellung nach Italien bereits ausgesetzt werden. Ich habe auch keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ich kann auch weder den Nachnamen, noch die Adresse noch das Geburtsdatum meiner Freundin oder meines Freundes nennen.
(...)
Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
Ferner sprach sich der BF im Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr mit dem Verein Menschenrechte Österreich gegen eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus. Weiters habe er in Salzburg eine Freundin und würde gerne mit ihr in Österreich bleiben. Er würde gerne selbstständig arbeiten und leben und hoffe auf eine bessere Zukunft mit legalem Aufenthalt in Österreich.
1.7. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.8. Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde Italien die Überstellung des BF für den 04.04.2016 angekündigt. Die Überstellung des BF nach Italien ist für den 04.04.2016 mit dem Flugzeug geplant.
1.9. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des BG SALZBURG 029 U 395/2015x vom 14.12.2015 (RK 18.12.2015) - § 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 29.09.2015 Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf.
1.10. Am 21.03.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.
Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist, vielmehr war er seit 03.03.2016 - nach der Abmeldung aus der Grundversorgung - ohne aufrechte Meldung. Andererseits auf der Einvernahme des BF vom 17.03.2016, aus der hervorgeht: "Auch scheiterte eine Überstellung nach Italien bis dato an meinem unbekannten Aufenthalt und musste die Überstellung nach Italien bereits ausgesetzt werden." Weiters sprach sich auch im Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr mit dem Verein Menschenrechte Österreich der BF gegen eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus. Er wolle in Österreich bleiben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Iit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]" überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substanziiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte".
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/1/d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 29.02.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung im Akt.
Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:
Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
BF ist nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen.
BF kam bereits während seines Dublinverfahrens seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und blieb Ladungen unentschuldigt fern.
das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes musste mittels Hinterlegung im Akt zugestellt werden
BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 17.03.2016 nicht aufrecht gemeldet. Der BF hat keinen festen Wohnsitz. Die letzte aufrechte Meldung des BF bestand von 09.11.2015 - 02.03.2016. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF bis 01.03.2016 durch die GVS-Niederösterreich betreut. Er wurde wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.
eine für den 02.03.2016 geplante Überstellung nach Italien scheiterte am unbekannten Aufenthalt des BF und es musste die Überstellung nach Italien bereits ausgesetzt werden.
BF wurde von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.
BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen, BF führt mehrere Alias-Identitäten.
BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Italien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 17.03.2016 (19:25 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund seines Untertauchens bereits eine Überstellung vereitelt hat. Der BF hielt sich wissentlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da er von der geltenden Ausreiseentscheidung in Kenntnis war.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von €30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €
30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
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