BVwG W117 1421862-2

W117 1421862-2Bundesverwaltungsgericht30.03.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1421862-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1421862.2.00

Spruch

W117 1421862-2/6E #

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 18.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2015, Zl. 810693303/1372208, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für Russisch seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Am 01.09.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache beim Bundesasylamt einvernommen.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, AZ. 11 06.933-BAL, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014, Zl. W190 1421862-1/17E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde das durchgeführte Beweisverfahren für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als nicht geeignet und die Einholung eines Sacherständigengutachtens zu Folterspuren für nötig erachtet.

Am 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beizieheung eines Dolmetschers für Russisch niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.01.2016, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 6¿52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwilllige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Neben Feststellungen zum Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe, er russischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens sei und er mit seiner Familie (Ehefrau und vier Kinder) in Österreich lebe. Er leide an keiner lebensberdohlichen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch Anhänger von Kadyrov unterliege und er habe auch sonst keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung oder einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2,3 EMRK oder der Prtokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unverserhtheit infolge willkürlilcher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innersattlichen Koflikts ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall der Rückker in eine existenzbedroihende Notlage geraten würde, er verfüge über näher dargelegte familiäre und private Anknüpfungspunkte in der Heimat und stünde ihm auch eine Unterkunft in seinem Elternhaus zur Verfügung.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde in der Beweiswürdigung ua. ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht plausibel und nicht glaubwürdig sei. Außer den beiden Vorfällen am 31.05.2005 und am 15.03.2011 habe er keine Probleme mit den maskierten Uniformierten (Anhänger von Kadyrov) angegeben, was zeige, dass er in seiner Heimat keinerlei Verfolgung zu gewärtigen habe. Zudem würden zahlreiche Verwandte offenbar unbehelligt von den Anhängern von Kadyrov in der Heimat leben, sein Bruder Alihan sei am 12.09.2004 verstorben. Schon allein auf Grund der Tatsache, dass sein in Österreich asylberechtigter Bruder Zambek bereits 2005 seine Heimat verließ, während sich der Beschwerdeführer noch bis 2011 dort aufgehalten habe, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat dieselbe Verfolgung zu befürchten habe. Er habe auch nicht angegeben, gemeinsam mit seiner Familie dauerhaft bei Verwandten in Inguschetien Unterkunft nehmen oder an einen anderen Ort ziehen zu wollen. Seine Schwester und zahlreiche andere Verwandte würden weiterhin vollkommen unbehelligt in der Heimat leben. Auch die vollkommene Unkenntnis seiner Ehefrau bezüglich seines Vorbringens lasse auf ein Konstrukt schließen. Auch er selbst könne nicht genau sagen, wer ihn verfolge und warum ausgerechnet er ins Visier der maskierten Unbekannten geraten sein solle. Seine Antwort auf den Vorhalt, warum er nicht so wie von Dezember 2005 bis Jänner 2011 weiter bei seinen Verwandten in Inguschetien verblieben sei, könne nicht als Rechtfertigung angesehen werden. Auch seine Antwort auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, nämlich, dass er seinen Kindern eine gute Zukunft bieten wolle, schlage in die selbe Kerbe. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auch die Wiederholung seines Vorbringens durch die MR-Organisation "Memorial" lasse dieses nicht glaubhafter erscheinen. Zudem habe er sich zwei Wochen vor seiner Ausreise an die russischen Behörden gewendet, um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen. Nach seinen Angaben, sei er nie politisch aktiv gewesen und habe keine religiösen Probleme oder solche wegen seiner Volksgruppenzugehörigekeit angegeben. Probleme mit den Behörden in der Heimat habe er auf entsprechende Befragung hin verneint. Mangels asylrelevanter Verfolgung sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, womit ua. die Zuerkennung von Asyl sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurden. Sodann wurde ausgeführt, dass er in Tschetschenien von den "Kadyrovsky" der Unterstützung der Rebellen verdächtigt worden sei und zum Verrat bzw. zur Zusammenarbeit gezwungen werden sollte, weswegen er aus der Russischen Föderation geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr wäre er dieser Gefährdung aufs Neue ausgesetzt. Seine Frau und seine Kinder seien ihm wegen der Familieneinheit und wegen der wiederholten Nachfragen zum Verbleib des Beschwerdeführers von seiten der "Kadryrosky" gefolgt. Die Behörde habe im fortgesetzten Verfahren nach Behebung des ersten negativen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht keine Ermittlungen zu seinem Fluchtvorbringen vorgenommen, habe eine hinreichende Beweiswürdigung zum Memorial-Bericht unterlassen und sei dadurch neuerlich zu einer abweisenden Entscheidung gelangt, welche im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens begründet werde. Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass diese auf einem Vorbringen beruhe, welches er vor ca. 4 Jahren und nicht bei der diesen Bescheid genehmigenden Referentin erstattet habe. Im fortgesetzten Verfahren sei er nicht aufgefordert worden, sein Vorbringen nochmals darzulegen. Die genannte Gefährdungs- und Verfolgungslage sei hinsichtlich Intensität und Aktualität asylrelevant und beruhe auf einer (ihm unterstellten) politischen Überzeugung; eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation sei nicht gegeben. In Ansehung der vorgelegten Bescheinigungsmittel und des Kindeswohls hätte die Behörde auch betreffend Spruchpunkt III. zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen müssen.

Bei der für 18.03.2016 anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer (BF 1) in Anwesenheit seiner Ehefrau (BF 2)im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in der Russischen Föderation und wo leben diese?

BF1: Derzeit befinden sich die Eltern noch zu Hause. Diese lebt in [...], in der Repulbik Tschetschenien, Bezirk [...]. Das ist eine Ortschaft, die nicht besonders groß ist. Ca. 2.000-3.000 Einwohern.

VR: Wie muss ich mir die Lebenssituation Ihrer Angehörigen vorstellen?

BF1: Auch meine Schwester ist verheiratet und wohnt in [...].. Ihr Mann ist im Baufach tätig und sie arbeitet im Spital.

VR: Welchen schulischen Werdegang haben Sie?

BF1: Ich habe 11 Jahre Grund- und Mittelschule abgeschlossen. Danach habe ich ein Studium an der tschetschenisch staatlichen Uni in Grosny als Jurist begonnen. Ich habe 2 Jahre dort studiert. Während des 3. Studienjahres hat man meinen Bruder, meinen Cousin und einen Freund von diesen getötet. Das war 2004.

VR: Was haben Sie gearbeitet, wovon haben Sie gelebt?

BF1: Ich habe selbst nicht gearbeitet, mein Vater hat mich während des Studiums unterstützt.

VR: Wann haben Sie Tschetschenien verlassen?

BF1: 2011.

VR: Von was haben Sie von 2004 bis 2011 gelebt?

BF1: Ich habe Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gemacht und meinen Vater unterstützt.

VR: Was ist mit Ihrem Vater jetzt?

BF1: Vor kurzem, vor einem Jahr ist er hierher nach Österreich gekommen. Er hat einen Asylantrag gestellt, ist aber wieder freiwillig zurückgekehrt. Wir leben in sehr beengten Verhältnissen hier, mein Vater hat es hier nicht ausgehalten. Er sieht sehr schlecht und es war ihm zu viel. Er ist nach Kasachstan gegangen. Mit ihm ist die Mutter mitgegangen. Mein Vater ist 100% blind.

VR: Haben Sie die Tschetschenien/Russische Föderation legal/illegal verlassen, und wie?

BF1: Illegal, zuerst fuhr ich mit einem Auto nach Weißrussland, dort warteten wir einige Tage, und danach wurde ich über die Grenze gebracht. Ich war vorher noch nie in Europa und weiß nicht, welche Länder das dann waren.

VR an BF2: Sind Sie mit Ihrem Gatten gereist, sind Sie alleine gereist, mit den Kinder und wann haben Sie Tschetschenien verlassen?

BF2: Ich bin später wie mein Mann gekommen. Ich glaube, 2012. Aber genau weiß ich es jetzt nicht.

VR: Kann man sagen, ein Jahr später?

BF2: Dann war es 2011, der Bub war ein halbes Jahr alt.

VR: Laut Aktenlage sind Sie am 23.11. in Österreich angekommen.

VR: Warum haben Sie nicht gemeinsam die Russische Föderation verlassen?

BF2: Ich habe alleine gewohnt, mein Mann war in Inguschetien, er war nicht zu Hause.

BF1: Ich fuhr zuerst weg, möglichst schnell, damit ich dort nicht den Behörden in die Hände falle.

VR: Wovon haben Sie gelebt, in der Zeit der Abwesenheit Ihres Gatten?

BF2: Ich war bei meinen Schwiegereltern. Diese haben mich unterstützt.

VR: D.h. zu der Zeit waren schon 3 Ihrer 4 Kinder geboren, nur das

4. Kind ist hier geboren?

BF2: Ja.

VR: Wenn 2004 Ihr Bruder und noch weitere Verwandte getötet wurden, von wem und warum wurden diese getötet? Schildern Sie den Hintergrund.

BF1: Als ich zuerst nach Österreich kam, habe ich mich nicht getraut, alles zu erzählen, wie es sich wirklich zugetragen hat.

VR: Wieso nicht?

BF1: Man hat mir mitgeteilt, dass mein Bruder, der ein Anführer der Rebellen war, getötet hat. Er war ein Kommandant. Ich habe auch Internetunterlagen darüber.

VR wiederholt Frage.

BF1: Ich habe schon davon erzählt, aber man hat nicht genau nachgefragt.

BF hat entsprechende Internetauszüge seines Bruders bei sich und legt diese vor. Diese sind in russische Sprache abgefasst. Der D nimmt Einsicht in diese Dokumente und gibt zu deren Inhalt an: eines heißt "Föderationskräfte vernichten Kontaktleute von Basaev" Namentlich werden genannt [...] und [...].

BF1: Ich habe das vom Haus meines älteren Bruders mitgenommen. Das hat er 2005 vorgelegt. Im Internet gibt es noch mehr davon.

BF1: [...] ist ein Cousin 3. Grades von mir. Außerdem war ein Freund diesen noch dabei.

RV legt eine Übersetzung eines der in Vorlage gebrachten Papiere vor, diese wird vorläufig zum Akt genommen.

D: Die 3. Seite betrifft auch den Mord an den Verbindungsleuten von

[...].

BF1: All diese Sachen wurden bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Vorlage gebracht.

VR: Wenn diese Tötungen 2004 stattfanden, warum haben Sie erst im Jahr 2011 den Herkunftsstaat verlassen? Bestand in dieser Zeit keine Gefährdungssituation für Sie?

BF1: Natürlich war es gefährlich. Im Jahr 2005 wurde ich von zu Hause verschleppt. Da habe ich auch etwas aus dem Internet.

BF legt in Bezug auf die eigene Verschleppung einen Internetauszug vor in Russischer Sprache. D nimmt Einsicht.

BF legt dazu auch die entsprechende Übersetzung vor, diese wird zum Akt genommen.

VR: Wie lange waren Sie dann verschleppt?

BF1: Ich wurde 3 oder 4 Stunden lang angehalten.

VR: Was passierte da?

BF1: Sie brachten mich in einen Wald in der Nähe [...].

VR: Was passierte während dieser Anhaltung mit Ihnen?

BF1: Einige Tage früher wurden Mitarbeiter von Kadyrov getötet. Am selben Ort, wo mein Bruder getötet wurde. Sie beschuldigten mich, dass ich der Täter sei, weil ich nach alten Traditionen Blutrache verübt hätte.

VR: Wann hat man Sie wieder freigelassen?

BF1: Sie schlugen mich zusammen. Sie wollten, dass ich die Schuld übernehme. Sie sagten, Sie hätten Informationen, dass ich der Schuldige sei, ich sollte etwas unterschreiben und die Schuld auf mich nehmen. Wenn ich das wirklich gemacht hätte, wäre ich aber vorher nicht ganz ruhig gewesen und hätte zu Hause geschlafen. Das hätte ich mich in dem Fall nicht getraut. Ich bin in Zeiten des Krieges aufgewachsen. Meinen Lieblingsbruder haben sie getötet und überhaupt viele Verwandte. Und ich wusste schon vom Hören-Sagen, wie die Kadyrov-Leute vorgehen, zusammen mit den Russen. Diese Leute sind keine Polizisten, es sind richtige Mörder.

VR: Aber warum ließ man Sie dann wieder laufen?

BF1: Ich habe ihnen das auch so erklärt, wenn ich es wirklich gemacht hätte ,wäre ich nicht zu Hause gewesen. Sie haben untereinander gesprochen. Sie haben jemanden angerufen. Aber sie wollen die Leute einfach einschüchtern, indem sie Leute in so eine Situation bringen. Sie sagen einem, dass sie einen umbringen wollen. Dann bekommt man Angst und ist bereit, alles zu unterschreiben. Dann wird man nicht getötet, sondern ins Gefängnis eingesperrt. Ich sagte, wenn ich so etwas gemacht hätte, würde ich nicht ruhig zu Hause sein. Ich habe einige Wochen zuvor erst geheiratet. Mein Leben wäre aus gewesen, wenn man mich ins Gefängnis gesperrt hätte.

VR: Aber man ließ Sie laufen?

BF1: Den Leuten wurde dann klar, dass ich die Schuld nicht auf mich nehmen und das nicht unterschreiben würde. Mein Vater hat mit dem Bürgermeister unseres Dorfes gesprochen. Diesen Leuten war klar, dass ich die Schuld nicht auf mich nehmen würde. Dann sagten sie mir, wenn ich irgendjemandem davon erzähle, was heute passiert ist, werden sie mich wieder festnehmen. Sie könnten mich überall jederzeit finden und ich dürfte auf keinen Fall etwas erzählen.

VR: Wann war das genau?

BF1: Ende Mai 2005.

VR: Die Anhaltung hat nur ein paar Stunden gedauert?

BF1: Dann wurde ich wieder geschlagen, wieder befragt, und danach kam einer von diesen Leuten zu mir her und sagte, ich stehe selbst auf der Fahndungsliste und bin jetzt bei diesen Leuten. Ich weiß nicht, warum er das gesagt hat. Ich stünde jetzt auch auf der Liste der Kadyrov-Leute.

VR: Nachdem man Sie 2005 laufen ließ, hat es noch lange gedauert, bis Sie die Russische Föderation verlassen haben. Sie sagten, Sie haben Gelegenheitsarbeiten verrichtet und konnten ein einigermaßen normales Leben führen, oder stimmt das nicht?

BF1: Ich wollte immer ein normales Leben führen. Ich wollte nicht wegfahren und habe die ganze Nacht geweint. Wie ich die nächsten Jahre verbracht habe, ich war in Inguschetien.

VR: Wann sind Sie nach Inguschetien gegangen?

BF1: Das ganze ist 2005 passiert, sie ließen mich frei, ungefähr einen Monat später war das, zuerst ging ich nach Kasachstan.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF1: 2 oder 3 Monate.

VR: Wovon haben sie dort gelebt?

BF1: Wir haben dort einen Verwandten. Ich konnte aber dort kein normales Leben führen. Ich hätte eine Wohnung gebraucht. Meine Frau war zu Hause in Tschetschenien beim Schwiegervater.

VR: Und nach Kasachstan gingen Sie nach Inguschetien?

BF1: Vorher war ich noch einen Monat in Dagestan. Dann ging ich nach Inguschetien.

VR: Wovon haben Sie in Dagestan gelebt?

BF1: Ich war einen Monat bei Bekannten. Dort habe ich ein bisschen auf einer Baustelle gearbeitet. Dann ging ich nach Inguschetien.

VR: Wann war das?

BF1: Jetzt ist das 10 Jahre her.

VR: Ungefähr?

BF1: 2005.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF1: Bis zum Jahr 2011. Ich habe in dieser Zeit auf mehreren Baustellen gearbeitet. In dieser Zeit fuhr ich ca. 10 Mal nach Hause nach Tschetschenien. Für ein oder 2 Tage. Meine Frau hat mich auch 2 oder 3 Mal in Inguschetien besucht.

VR: Wie weit ist der Heimatort in Tschetschenien von jenem Ort in Inguschetien entfernt?

BF1: Ca. 20km. Das ist nahe.

VR: Und die Russische Föderation haben Sie von Inguschetien aus verlassen oder von Tschetschenien?

BF1: Ich trat die Ausreise von Inguschetien aus an.

VR: Wann haben Sie die Russische Föderation dann endgültig verlassen?

BF1: Es war kein richtiges Lebe mehr seit 2004/05. Ich habe in der Nacht die Hose nicht mehr ausgezogen. Ich lebte in Angst. Den Bruder hat man getötet, mich hat man verschleppt und ständig hört man Nachrichten, dass wieder wer verschleppt wurde.

VR: waren sie in Inguschetien irgendwie registriert?

BF1: Nein, das braucht man nicht.

VR: Aber die Arbeiten waren Schwarzarbeiten?

BF1: Wir das in Russland und im Kaukasus so ist, das ist kein Problem. Wenn man eine Baustelle hat, nimmt man irgendwen, der dort arbeitet. Zuerst denkt man sich, man ist im Krieg aufgewachsen und es geht so weiter, aber man wartet darauf, dass man ein normales ruhiges Leben führen kann.

RB: Gab es ein bestimmtes fluchtauslösendes Ereignis?

BF1: Ja, natürlich. Es gab in der ganzen Zeit Säuberungsaktionen, es kamen ständig Leute, die Nachschau bei uns zu Hause hielte. Bei mir und überhaupt in der Ortschaft. Der Ort wird abgeriegelt und die Leute werden durchsucht. Soweit ich mich jetzt erinnern kann, konnte ich einige Male fortlaufen. Ich erinnere mich an 2 Mal, bei denen ich weglaufen konnte.

VR: Wann war das?

BF1: In Tschetschenien war das, während meiner Besuche in Tschetschenien. Später habe ich mir dann gedacht, die Sache hat sich beruhigt, ich habe 2 Kinder, meien Frau ist wieder schwanger. Jetzt ist viel Zeit vergangen und ich kann nach Hause fahren und ein normales Leben führen. Das war Anfang 2011.

VR: Warum sind Sie nicht in Inguschetien weiter verblieben, das wirft Ihnen auch die Verwaltungsbehörde vor?

BF1: Auch in Inguschetien bestand für mich Gefahr. Es gab noch gefährliche Momente. Die Kadyrov-Leute sind auch in Inguschetien aktiv.

VR: Schildern Sie so einen gefährlichen Moment?

BF1: Immer wenn ich Inguschetien Polizisten sah und Mitarbeiter der Behörde, versuchte ich, diesen auszuweichen. Es gibt Fälle, wenn man angehalten wird, wenn man nicht föderationsweit gesucht wird. Ich wurde auch ein oder 2 Mal angehalten. Sie wollten nur die Dokumente kontrollieren.

VR: Was ist da passiert?

BF1: Die überprüfen die Dokumente und gaben sie mir zurück.

VR: Und das war alles?

BF1: Ja, wenn man nicht auf der föderationsweiten Fahndungsliste steht. Wenn man in Tschetschenien etwas weiß, heißt das nicht unbedingt, dass man es auch in Inguschetien weiß, aber sie hätten jederzeit Informationen bekommen können. Wenn sie wissen, dass man auf einer Liste steht, ist das ein großes Risiko.

VR: Sie haben von einem fluchtauslösenden Ereignis gesprochen.

BF: Das war nach meiner letzten Heimatkehr nach Tschetschenien im März 2011. Gegen 2h in der Nacht kamen Leute zu meinem Haus, drangen ein und verschleppten mich. Sie schlugen mich, sie führten mich dazu an den Ortsrand, dort schlugen und befragten sie mich. Einer meiner Nachbarn ist bei den Rebellen. Das habe ich aus dem Internet heruntergeladen, es geht um [...], sie haben mir vorgeworfen, dass ich diesem helfe und ihn unterstütze. Sie schlugen mich, damit ich zugebe, dass ich persönlichen Kontakt mit [...] habe und dass ich ihn unterstütze, indem ich ihm Essen bringe. Sie behaupteten, dass er einen Tag lang bei mir zu Hause war. Sie hätten genug Informationen, die beweisen, dass ich in Kontakt mit ihm stehe und es wäre meine Pflicht, ihn zu verraten.

VR: Wurden sie wieder verschleppt oder im Haus festgehalten?

BF1: Von zu Hause wurde ich weggebracht, das passierte am Stadtrand.

VR: Wie lange wurden Sie festgehalten?

BF1: 2 oder 3 Stunden.

VR: Sie haben das wieder nicht zugegeben, was ist passiert?

BF1: Natürlich nicht, ich hatte keinen Kontakt mit ihm. Ich habe auch gesagt, mein Bruder wurde getötet. Wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde und ihnen helfen würde, würde ich nicht länger leben können, sagten sie zu mir. Da wurde mir klar, dass ich nicht länger dortbleiben kann. Sie warfen mir vor, dass mein Bruder Kommandant der Rebellen war. Sie sagten, ich habe sicher Kontakt mit diesem Nachbarn und wenn ich diesen verrate, würden sie mich schützen und ich würde nie wieder Probleme mit Behörden haben. Sie wollten, dass ich für sie arbeite.

Ich habe gesagt, ja, ich werde alles machen, was ihr von mir wollt. Ich werde euch helfen. Sie gaben mir ein Papier, dass ich unterschreiben sollte und eine Sim-Karte. Sie sagten, da ist eine Nummer drauf. Sie sagten, wenn ich Kontakt zu [...] habe, dann muss ich sie kontaktieren. Ich sagte, gut, ich werde diese Arbeit machen. Sie haben mir gesagt, dafür bekomme ich Geld und Unterstützung, wenn ich sie brauche. Danach führten sie mich wieder zurück in den Ort und von dort ging ich nach Hause. Ich war in einem schlechten Zustand, ganz zerschlagen. Dann war mir schon klar, dass mir die Gefahr auch von den Rebellen droht, wenn ich wirklich jemanden verrate, dann würden sich die Rebellen an mir rächen. Ich hätte keine Chance gehabt, wenn ich wirklich jemanden ausliefere.

VR: Wie lange nachher haben Sie das Land verlassen?

BF1: Noch in der Früh brachte mich mein Vater in das Spital von [...], dort sollte ich stationiere Behandlung erhalten.

VR: Was hatten Sie konkret?

BF1: Wegen der Schläge. Knochenbrüche hatte ich nicht, aber ich hatte brutale Schläge auf den Rücken erhalten, mein ganzer Körper war zerschlagen. Aber ich weigerte mich, dort aufgenommen zu werden. Wir haben auch nicht lang erklärt, wer mich geschlagen hat.

VR: Wie lange nachher sind Sie ausgereist?

BF1: Gleich danach brachte man mich nach Inguschetien zu einem Onkel. An Schläge sind Leute schon gewöhnt, die im Krieg aufgewachsen sind. Gepflegt hat mich mein Onkel und seine Frau. Sie haben mir eine Salbe gegeben und ich blieb dort bei meinem Onkel.

VR: Wie lange?

BF1: Ungefähr 3 oder 4 Monate. Ich wusste dann nicht mehr, was ich tun sollte. Mein Bruder wurde getötet, mich hat man 2 Mal verschleppt. Ich konnte nicht bleiben, weil ich den Tod vor Augen sah.

VR: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde, insbes. zur mangelnden Glaubwürdigkeitsannahme, wobei bemerkenswert erscheint, dass das BVwG bereits im ersten Rechtsgang die Entscheidung des BFA behob, weil nach Ansicht des BVwG eine einseitig tendenziöse Entscheidung in ersten Rechtsgang vorgelegen habe. Das BFA hat Ihnen die Glaubwürdigkeit deswegen nicht zugesprochen, weil Sie sich von Dez. 2005 bis Jänner 2011 einigermaßen unbeschadet in Inguschetien aufgehalten hätten und dort auf div. Baustellen gearbeitet hätten. Sie hätten außerdem in Ihrer Heimat zahlreiche Verwandte, welche offensichtlich unbehelligt noch immer in der Heimat leben würden. Das BFA führt im Detail namentlich die Verwandten an. Als 3. Punkt hätte Ihre Gattin keine Details der von Ihnen vorgetragenen Fluchtgeschichte gewusst, deshalb handelte es sich um eine Gedankenkonstrukt.

BF1: Zu der Zeit, die ich in Inguschetien verbracht habe, ich wollte Tschetschenien nicht verlassen. Ich habe dort kein ruhiges Leben führen können. Ich wohnte dort, wo es Baustellen gab und habe jeden Tag gefürchtet, dass jemand eine Information über mich bekommt. Ich habe mich nur auf den Baustellen aufgehalten und mich dort einigermaßen verborgen. Man kann dort nicht ruhig spazieren gehen.

Die anderen Verwandten, die sich in Tschetschenien aufhalten, möchten mit allen Mitteln verhindern, dass ich mich dort aufhalten, weil sie von meinem Problem wissen und nicht selbst gefährdet sein wollen. Mein älterer Bruder ist vor dieser Gefahr geflüchtet, er kam 2005 nach Österreich.

VR: Warum sind die noch verbliebenen nicht gefährdet?

BF1: Ein Bruder [...] befindet sich in Deutschland. Ich möchte anführen, dass er seit 3 Jahren in Deutschland ist.

VR: Wenn Ihr Bruder [...] seit 3 Jahren in Deutschland ist, warum steht dann etwas anderes im Bescheid des BFA vom 2015.

RV gibt an, eine ladungsfähige Adresse von [...] aus Deutschland zu haben, diese Feststellung des BFA ist tatsachenwidrig.

RV bringt weiters vor, dass der 2. Bruder [...] bereits in Österreich anerkannter Flüchtling ist und insofern verwundert dessen Aufnahme in den Bescheid des BFA. Auch ist bemerkenswert, dass der Bruder [...] als familiärer Anknüpfungspunkt angeführt wird, obwohl er bereits 2004 verstorben ist.

Festgehalten wird, dass das Sterbedatum im Bescheid enthalten ist.

BF1: Meine Gattin wurde gar nicht wirklich befragt, sodass auch dieser Vorwurf eigentlich grundlos erfolgt. Es wurde ihr lediglich die Frage gestellt, bei wem der Gatte gelebt habe, sie sagte, beim Onkel, und das war dann die ganze Befragung.

BF2: Ich habe einfach die wenigen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Mir daraus zu unterstellen, ich hätte keine Details erzählt, entspricht nicht den Tatsachen.

[...]

Festgehalten wird, dass der Bruder des BF1, [...], geb. [...], im Verhandlungssaal nunmehr anwesend ist, er weist sich aus mittels Führerschein.

Der D gibt dazu an, dass die Schreibweise mit [...] und [...] statt [...] und [...] lediglich verschiedenen Transkriptionen des russischen Namens darstellen und kein Widerspruch mit der Schreibweise des BF und seiner Gattin und deren Kinder vorliegt. Es wurde offensichtlich nur ein anderes Transkriptionssystem verwendet.

Der Bruder des BF1 legt vor den Bescheid des UBAS vom 03.09.2007, ZL 203.263-C1/13E-I/03/06, mit welchem diesem Asyl gewährt wurde.

VR: Können Sie etwas zum Verfahren des hier anwesenden Bruders vorbringen?

Z: Ja.

Z wird vom VR wahrheitsbelehrt und über seine Rechte als Zeuge belehrt.

Der Z gibt nach Wahrheitsbelehrung an:

Z: 2004 ist unser Bruder ermordet worden. Ich kam 2005 als erster nach Österreich. Dann wurde auch der BF1 2005 verschleppt. In Wirklichkeit hätten sie mich haben wollen, ich bin aber schon geflüchtet gewesen. An meiner Stelle haben sie meinen Bruder mitgenommen. Sie haben ihn dann gefoltert.

VR: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Bruder so lange in der Russische Föderation geblieben ist? Warum ist er nicht schon früher ausgereist?

Z: Er war innerhalb des Landes auf der Flucht. Er ist dann nach Kasachstan.

VR: Glauben Sie, dass er vor dem Hintergrund Ihrer Familienverhältnisse in Inguschetien sicher gewesen wäre?

Z: In Inguschetien hat er einen Onkel und eine Tante, bei diesen kann er sich aufhalten, aber er darf sich nicht in der Öffentlichkeit zeigen.

VR: Er hat dort auf Baustellen gearbeitet, sehen Sie das als unproblematisch an?

Z: Ich weiß nicht, auf den Baustellen sind nur die Arbeiter, die dort beschäftigt sind. Die Arbeiter werden in Russland nicht registriert. Nicht wie hier. Dort braucht man keinen Pass für diese Arbeit. Ich war dabei, als man den Bruder erschossen hat. Das war schrecklich. Er musste flüchten. Ich würde gerne auch einmal nach Hause fahren, um die Eltern zu sehen, aber es gibt keine Chance.

RV hat keine Fragen an den Z.

Z wird aus Zeugenstand entlassen.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und den BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Dem BF und seinem RV wird Gelegenheit gegeben, zur Situation in der Russische Föderation eine Stellungnahme abzugeben. RV weist auf die sehr, sehr schlechte Menschenrechtslage in Russland, insbes. in Tschetschenien hin.

BF1 bestätigt die negative Einschätzung des BVwG, die Menschenrechtslage, insbes. in Tschetschenien betreffend und führt an, dass auch in sonstigen Teilen der Russische Föderation für ihn keine Fluchtalternative anzunehmen ist.

BF2 gibt an, dass sie für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, ebenso nicht für die Kinder, und die Gewährung intern. Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Gewährung intern. Schutzes des Gatten eingeräumt möchte.

Die Verhandlung wird unterbrochen zum Zwecke des nochmaligen Studiums der Aktenlage und im Hinblick darauf, ob Entscheidungsreife vorliegt oder nicht.

Verlesen wird der Strafregisterauszug - es scheint keine Verurteilung im Falle des BF1 auf.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis in der Angelegenheit des Beschwerdeführers, spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem dort genannten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kinder im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus noch über einen asylberechtigten Bruder im Bundesgebiet. Eine verheiratete Schwester und seine Eltern leben noch in Tschetschenin, ein Bruder ist in Deutschland aufhältig.

Ein weiterer Bruder wurde 2004 gemeinsam mit einem Cousin und dessen Freund von den "Föderationskräften" getötet. Dieser war ein Kommandant der Rebellen. Im Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer anstelle seines bereits (nach Österreich) geflüchteten Bruders von zu Hause verschleppt und 3 bis 4 Stunden festgehalten, der Blutrache an Mitarbeitern von Kadyrov beschuldigt und zusammengeschlagen. Infolge seiner Weigerung, ein Geständnis zu unterschreiben, wurde er wieder freigelassen. Etwa einen Monat später ging er für 2 oder 3 Monate nach Kasachstan zu einem Verwandten, danach einen Monat nach Dagestan, ehe er bis 2011 nach Inguschetien ging, wo er mangels erforderlicher Registierung auf Baustellen arbeiten konnte, und von dort aus etwa 10 Mal seine Frau zu Hause besuchte. Während dieser Zeit fanden zu Hause in Tschetschenien Säuberungsaktionen statt. Anfang 2011 kehrte er nach Hause zurück.

Im März 2011 wurde er gegen 2 Uhr morgens in Tschetschenein aus dem Haus verschleppt, geschlagen und nach seinem Nachbarn befragt, welcher Angehöriger der Rebellen sei, und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er diesen unterstütze, indem er ihm Essen bringe. Sie verlangten seine Zusammenarbeit und bedrohten den Beschwerdeführer anderenfalls mit dem Tod, warfen ihm vor, dass sein Bruder Kommandant der Rebellen war, und verlangten von ihm, seinen Nachbarn zu verraten. Der Beschwerdeführer sagte dies zu, war sich jedoch darüber im Klaren, dass ihm Gefahr auch von den Rebellen drohte. Noch in der Früh begab er sich mit seinem Vater ins Krankenhaus zur Behandlung und verließ Tschetschenien gleich danach und reiste für 3 oder 4 Monate zu seinem Onkel nach Inguschetien, ehe er die Russische Föderation verließ.

Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund durch die tschetschenischen Behörden verfolgt wird.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Dem Länderinformationsblatt der (von der Verwaltungsbehörde geführten) Staatendokumentation vom 13.04.2015 - letzte Kurzinformation am 07.01.2016 - sind zur Situation im Herkunftsstaat unter anderem folgende Ausführungen, denen im gegenständlichen Verfahren Relevanz zukommen können, zu entnehmen:

[...]

"Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

[...]

Rechtsschutz/Justizwesen

[...]

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

[...]

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

[...]

Sicherheitsbehörden

[...]

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

[...]

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

[...]

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

[...]

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte.

Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört.

Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

[...]

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

[...]

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014)

[...]

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Behandlung nach Rückkehr

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Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

[...]"

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität und Familiensituation:

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt sowie entsprechende Dokumente (russischer Führerschein) im Verfahren vorgelegt, sodass diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen von einer ausreichenden Bescheinigung seiner Identität auszugehen ist. Auch die Angaben betreffend den Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet (Ehefrau, Kinder, asylberechtigter Bruder) bzw. im Herkufntsstaat (Eltern, verheiratete Schwester) sind nachvollziehbar und daher glaubhaft.

Zum Fluchtvorbringen:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch föderale bzw. tschetschenische Kräfte waren insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert und umfassend. Sein Vorbringen, wonach sein 2004 verstorbener Bruder Kommandant der Rebellen gewesen ist, erscheint vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen plausibel und liegt auch der Entscheidung betreffend seinen in Österreich asylberechtigten Bruder zu Grunde. Das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den föderalen bzw. tschetschenischen Kräften offenbar auf Grund seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung bzw. seiner Zugehörigkeit zur Familie eines Rebellenkommandanten wiederholt verschleppt und misshandelt bzw. mit dem Umbringen bedroht wurde, wird der Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Der BF konnte unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung bescheinigen, dass ihm Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation droht. Diese Fluchtgründen bestanden bereits bei Verlassen der Russische Föderation. Die Begründung der Verwaltungsbehörde erscheint zum einen nicht nur nicht stichhältig, sondern auch aktenwidrig. So ist nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise auch der Bruder des BF, der nachweislich hier in Österreich seit geraumer Zeit Asyl eingeräumt wurde noch als familiärer Anknüpfungspunkt für die Russische Föderation angeführt wird. Ebenso hat der BF einen in Deutschland aufhältigen Bruder angeführt, auch als nicht stichhältig erweisen sich die Argumente, dass die Gattin des BF keinerlei Ahnung im Detail gehabt hätte. Im Übrigen weist das Vorbringen des BF keine gravierenden Widersprüche auf. Mangelnde Übereistimmungen wären auch erklärbar einerseits durch den lange verstrichenen Zeitraum hinsichtlich der erlebten Ereignisse, andererseits ist eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen.

Der BF hat glaubwürdig dargestellt, dass er jedenfalls in Tschetschenien selbst der Gefahr von Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen unterstellter (feindlicher) politischer Gesinnung wäre, zudem wirkt sich auch entscheidungswesentlich aus, dass der BF bereits ein Angehöriger eines in Österreich anerkannten Flüchtlings ist, was im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation noch zusätzlich erschwerend wirkt.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen äußerst bedenklichen Menschenrechtslage, dem Umstand, dass ein Bruder bereits im Jahr 2004 getötet wurde und man des BF [bzw. seines in Österreich anerkannten Bruders] habhaft wurde, erscheint die Befürchtung jedenfalls als glaubwürdig. Es schadet nicht, dass sich der BF noch längere Zeit in Inguschetien aufgehalten hatte, hat er doch glaubwürdig versichern können, sich dort gleichsam im Verborgenen aufgehalten zu haben, hinzu kommt, dass die verrichteten Arbeiten offensichtlich nicht registriert waren, sodass nicht von einer richtigen internen Fluchtalternative ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt außer seinen Eltern noch über eine verheiratete Schwester im Heimatort in Tschetschenien - wo er jedoch gesucht wurde - und über Verwandte in Inguschetien, wo er sich bis 2011 versteckt hiel; darüberhinaus hat er kein familiäres Netz in der Russischen Föderation.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2011 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des tschetschenischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation (aus Furcht vor der Ermordung durch die tschetschenischen Kräfte wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie eines von den föderalen Kräften 2004 ermordeten Rebellenkommandanten sowie eines in Österreich Asylberechtigten) die Russische Föderation verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist.

Es haben auch bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer wiederholt (2005 und 2011) verschleppt und misshandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in der Russischen Föderation kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb Tschetscheniens, wo er verfolgt wird, und Inguschetiens, wo er sich bis 2011 versteckte, hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine Schulausbildung und Berufserfahrung am Bau verfügt- keine familiären Anknüpfungspunkte.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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