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I403 1423826-3•BVwG I403 1423826-3
I403 1423826-3Bundesverwaltungsgericht30.03.2016
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme
I403 1423826-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zl. 811258209-1418984, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin aus Nigeria, stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde in offener Frist am 02.01.2012 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ: W158 1423826-1/8E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 25.09.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.10.2015 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfahrenskarte verloren und damit das einzige ihr zur Verfügung stehende Dokument zur Identifizierung. Nach Hinterlegung des Schriftstückes am 24.09.2015 sei die Beschwerdeführerin am 25.09.2015 zum Postamt der Hinterlegung gegangen. Ihr sei die Ausfolgung des Bescheides aber verweigert worden. Um eine neue Verfahrenskarte zu erlangen, habe die in XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin am 30.09.2015 eine Verlustmeldung gelegt. Nach Erhalt der Verlustmeldung sei die Beschwerdeführerin täglich, somit vom 30.09.2015 bis zum 08.10.2015, beim BFA, XXXX erschienen, um eine neue Verfahrenskarte zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich täglich gegen acht Uhr eingefunden, jedoch keine Wartenummer erhalten. Am 08.10.2015 sei sie, nachdem sie erneut keine Wartenummer erhalten habe, nochmals zum Postamt der Hinterlegung gegangen und habe dort gegen 15 Uhr den abweisenden Bescheid erhalten. Mit diesem Bescheid habe die Beschwerdeführerin am selben Tag, welche der letzte Tag der in der Rechtsmittelbelehrung genannten zweiwöchigen Frist gewesen sei, die Beratungsstelle der ARGE Rechtsberatung aufgesucht. Diese sei um diese Zeit allerdings bereits geschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am darauffolgenden Montag, dem nächstmöglichen Tag für eine Beratung, da die Beratungsstelle am Freitag 09.10.2015 geschlossen gewesen sei, nochmals die Beratungsstelle aufgesucht. An diesem Tag, somit am 12.10.2015, sei die Beschwerdeführerin über den Ablauf der Beschwerdefrist aufgeklärt worden. Somit habe die Wiedereinsetzungsfrist auch erst mit diesem Tag zu laufen begonnen. Aus den dargelegten Gründen würde die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden treffen und würden somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG vorliegen. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und die Beschwerde gegen den Bescheid zuzulassen. Dem Antrag beigelegt war eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, sowie die Verlustmeldung vom 30.09.2015.
5. Antrag und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2015 vorgelegt. In der Folge wurde der Akt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt und darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesamt liege, da der Antrag am 19.10.2015 und damit vor Vorlage der Beschwerde am 23.10.2015 eingebracht worden war.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, zugestellt am 04.12.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.10.2015 gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass der Bescheid vom 23.09.2015 durch Hinterlegung am 25.09.2015 zugestellt worden sei und somit der letzte Tag der Einbringung eines Rechtsmittels der 09.10.2015 gewesen sei. Am 08.10.2015 wurde das Schriftstück beim Postamt abgeholt. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 19.10.2015 sei somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt, doch sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde verhindert gewesen sei, bzw. dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliege, glaubhaft zu machen. Gegen diesen Bescheid könne innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
7. Am 23.12.2015 wurde gegenständliche Beschwerde erhoben und erklärt, dass man der Ansicht der Behörde, dass der Beschwerdeführerin eine gröbliche Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen sei, nicht folgen könne. Es wurde auf die bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Darlegungen verwiesen und ausgeführt, dass nach Auskunft des BFA Regionaldirektion XXXX pro Tag rund 170 Wartenummern vergeben worden seien. Es sei daher keineswegs ausgeschlossen, dass um 8 Uhr keine Wartenummern mehr vorhanden gewesen seien, sondern vielmehr wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe sich um die Ausstellung einer neuen Verfahrenskarte bemüht, um den hinterlegten Bescheid zu erhalten. Letztlich habe sie dann den Bescheid ohne Identitätsnachweis beim Postamt erhalten. Am selben Tag habe sie sich an die zuständige, gesetzlich vorgesehene und in der dem Bescheid beiliegenden Verfahrensanordnung angeführte Rechtsberatungsorganisation gewandt, welche an diesem Tag um 15 Uhr bereits geschlossen hatte und auch am folgenden Tag, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, nicht geöffnet gehabt habe. Das genaue Ende der Rechtsmittelfrist sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen; die Verfristung sei ihr erst beim Termin in der nächsten Woche bei der zuständigen Rechtsberaterorganisation bekannt geworden. Diesbezüglich wurde weiter ausgeführt: "Die belangte Behörde wirft der BF vor, dass sie am 09.10.2015 Zeit gehabt hätte, sich um eine Beschwerde zu kümmern, dass sie stattdessen aber untätig bleib. Dieser Vorwurf setzt implizit voraus, dass die BF Kenntnis vom Ende der Rechtsmittelfrist hatte, was nicht der Fall war. Ab wann der Fristenlauf zu berechnen ist, ist auch der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen, da in dieser lediglich die Zustellung genannt wird. Was als Zustellung nach dem ZustellG gilt, wird in dieser Rechtsmittelbelehrung nicht näher ausgeführt." Bis zum 12.10.2015 sei die Beschwerdeführerin unvertreten gewesen; erst zu diesem Zeitpunkt habe sie vom Ablauf der Beschwerdefrist erfahren. Wenn die belangte Behörde ausführe, es sei der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, sich bei der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes, welche zu einem früheren Zeitpunkt für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig gewesen war, eine neue Verfahrenskarte zu besorgen, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin an die Zuständigkeitsregelungen des AVG gehalten habe und es ihr, da sie auch keine Grundversorgung bekomme, nicht zuzumuten gewesen sei, ins
XXXX zu fahren. Da der Beschwerdeführerin der genaue Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bekannt gewesen sei, habe für sie auch keine Notwendigkeit bestanden, eine andere Rechtsberaterorganisation aufzusuchen. Der Beschwerdeführerin sei unter Einbeziehung aller Umstände, somit der Überlastung der Asylbehörden durch die immens hohe Anzahl an Flüchtlingen, der fehlenden Sprachkenntnisse und Rechtsunkundigkeit, kein eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Fehlverhalten vorzuwerfen, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben hätte werden müssen.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 vorgelegt.
9. Am 24.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015 (in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz) wurde am 25.09.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zwar am 19.10.2015. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.
Der chronologische Ablauf der Ereignisse zwischen Zustellung des Bescheides und Einbringung der Beschwerde gestaltet sich folgendermaßen:
Der obige Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.10.2015 und gegenständlicher Beschwerde vom 23.12.2015 und ist als solcher unstrittig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 23.09.2015:
Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden.
Damit ist § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) anzuwenden und gilt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 23.09.2015 - eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am 23.10.2015.
Die Beschwerde wurde am 19.10.2015 und damit rechtzeitig eingebracht.
3.3. Zuständigkeit über den Antrag auf Wiedereinsetzung:
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen. Gemäß Abs. 4 hat bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde über den Antrag zu entscheiden, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Diesbezüglich ist auf die ähnlich gelagerte Zuständigkeitsfrage zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer Revision zu verweisen. Diesbezüglich wird in "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG" von Eder, Martschin, Schmid (Fassung: 1. Jänner 2014) in Bezug auf § 30 VwGG auf die Frage eingegangen, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen kann. Diesbezüglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass es im Belieben des Verwaltungsgerichtes liege, ob es selbst über den Antrag entscheidet oder die Entscheidungspflicht durch Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof überwälzt. Vielmehr sei entscheidend, ob der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt wurde; in diesem Fall bleibe das Verwaltungsgericht zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt wurde, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden ist.
Ebenso ist gegenständlich davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist, ob es über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet oder nicht. Es kann daher nicht einfach durch Vorlage des Antrages bzw. der Beschwerde die Entscheidungspflicht übergewälzt werden. Ansonsten wäre auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung zu übermitteln gewesen.
3.4. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung:
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 ergibt sich, dass keine Rechtsmittelfrist versäumt worden war. Die Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid, der am 25.09.2015 zugestellt worden war, wurde am 19.10.2015 und somit innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher inhaltlich unter GZ. I403 1423826-2 mit der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 23.09.2015 zu befassen haben.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden war. Da aufgrund der VfGH-Judikatur nunmehr feststeht, dass keine Frist versäumt wurde und kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin eingetreten ist, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung. Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern (vgl. wieder VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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