I401 2100894-1•BVwG I401 2100894-1
I401 2100894-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I401
2100894-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.09.2014, AZ:
VII-AP1007-14/0364 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 80,-- gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.07.2014 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Beitragsnachweisung für den Juni 2014 der belangten Behörde nicht vorgelegt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - vorgebracht wird:
Die erste Beitragsnachweisung sei versehentlich im Jänner (gemeint: 2014) zu spät übermittelt worden und sei dies im Juli (gemeint: 2014) aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit wieder passiert. Es handle sich um ein Versehen, das passieren könne. Die Beiträge seien seit mehr als zwölf Jahren pünktlich überwiesen worden. Die belangte Behörde habe keine Geldversäumnis erlitten und es seien bei ihr durch die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Juni 2014 keine Kosten angefallen. Die Beschwerdeführerin beantrage, den Beitragszuschlag nicht zu verhängen und den bekämpften Bescheid aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 26.08.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. In der Stellungnahme vom 27.08.2014 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für Juni 2014 bis zum 15.07.2014 hätte übermitteln müssen, diese jedoch erst am 01.08.2014 übermittelt habe. Auch eine urlaubsbedingte verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises liege im Verantwortungsbereich der Dienstgeberin. Objektiv liege ein Meldeverstoß vor.
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Durch die am 01.08.2014 verspätet erfolgte Übermittlung der Beitragsnachweisung für Juni 2014, die bis zum 15.07.2014 zu übermitteln gewesen wäre, liege objektiv ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vor.
Die belangte Behörde setze zur Erhebung fehlender Beitragsnachweisungen einen vollen Mitarbeiter ein, dessen Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 27,93 (Stand 2014) belaufe. Zudem seien mehrere Mitarbeiter im Innendienst mit der Verarbeitung verspäteter Beitragsnachweisungen und der Erstellung amtlicher Beitragsnachweisungen beschäftigt, deren Stundenlohn durchschnittlich € 20,13 (Stand 2014) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Erhebung fehlender Abrechnungsunterlagen, die Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsnachweisungen, die Erstellung amtlicher Beitragsnachweisungen und die damit im Zusammenhang stehende Beitragszuschlagsermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könnten. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei vier Stunden Erhebung und drei Stunden Verwaltung pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 172,11 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 172,11 pro Meldeverstoß vorgeschrieben werden. Der Strafrahmen im gegenständlichen Fall betrage gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowie unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsmehraufwand als zweite Obergrenze bei der Bemessung der Höhe eines Beitragszuschlages zwischen € 0,-- und € 172,11.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung. Sie habe bereits eine Beitragsnachweisung nicht fristgerecht erstattet; die belangte Behörde habe in jenem Fall auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet. Ein weiterer Verzicht erscheine als nicht gerechtfertigt. Als mildernd könne berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin erst einen (zu ergänzen: sanktionierten) Meldeverstoß begangen habe. Der verhängte Beitragszuschlag sei daher im mittleren Bereich des Entscheidungsrahmens zu bemessen gewesen. Der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 80,-- sei jedenfalls gerechtfertigt und mangels konkreter und nachgewiesener Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde gemäß § 414 ASVG (gemeint: § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG.
Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin die in der erhobenen Beschwerde getätigten Ausführungen. Die Argumentation der belangten Behörde, für die Erlassung des Beitragszuschlages sei ein Zeitaufwand von fünf Stunden notwendig, sei im Zeitalter der EDV nicht glaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass es eine automatische Vorschlagsliste der verspätet eingereichten Beitragsnachweisungen gebe und höchstens ein Mitarbeiter diese auf die Richtigkeit kurz durchsehe. Ein Zeitaufwand von 15 Minuten sei dafür vorstellbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Beitragsnachweis für das Beitragsmonat Juni 2014 am 01.08.2014 an die belangte Behörde.
1.2. Es handelt sich dabei um die zweite verspätete Übermittlung der Nachweisungen an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nicht rechtzeitige Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2014 hat die belangte Behörde Abstand genommen.
1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsnachweisung entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 172,11.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Die verspätete Übermittlung des Beitragsnachweises für den Beitragsmonat Juni 2014 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2. Dass es sich bei der sanktionierten Verletzung der Meldepflicht bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises handelt, basiert auf dem von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der belangten Behörde, wobei dies auch auf das Nachsehen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nicht gelegte Beitragsnachweisung für den Monat Jänner 2014 zutrifft.
2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 80,--.
3.2.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Beitragsnachweis für den Beitragsmonat Juni 2014 nicht bis spätestens 15.07.2014, sondern erst am 01.08.2014 der belangten Behörde übermittelt hat.
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorschreiben.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.2.4. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2014 auf € 151,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 434/2013 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.510,-- bzw. €
Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 172,11 begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der - unbestritten - erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von zwölf Monaten handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 80,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Übermittlung urlaubsbedingt bzw. versehentlich verspätet vorgenommen wurde, führt - wie oben dargelegt - zu keiner anderen Beurteilung, sondern es verdeutlicht vielmehr, dass die gebotene Sorgfalt bei der Erfüllung der Meldepflichten außeracht gelassen wurde.
3.2.5. Bei dem im Vorlageantrag geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Argumentation der belangten Behörde, für die Erlassung des Beitragszuschlages sei ein Zeitaufwand von fünf Stunden notwendig, das jedoch im Zeitalter der EDV nicht glaubwürdig und davon auszugehen sei, dass es eine automatische Vorschlagsliste der verspätet eingereichten Beitragsnachweisungen gebe, für deren Überprüfung auf die Richtigkeit durch höchstens einen Mitarbeiter ein Zeitaufwand von 15 Minuten vorstellbar sei, handelt es sich um allgemein gehaltene Annahmen und Vermutungen. Damit widerlegt sie den mit der verspäteten Übermittlung des Beitragsnachweises für den Beitragsmonat Juni 2014 verbundenen Verwaltungsmehraufwand der belangten Behörde, der sich in dem von ihr angeführten Personal- und Zeitaufwand sowie Stundenlohn manifestiert und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial-) Versicherung geschuldet ist, nicht.
Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 172,11 als nicht erhöht zu qualifizieren ist, ergibt sich aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von €
500,-- pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.
Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 80,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf den zweiten Meldeverstoß als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, insbesondere die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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