BVwG G307 2121098-1

G307 2121098-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2016

Regest

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Eingabengebühr,<br/>Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2121098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2121098.1.00

Begründung

G307 2121098-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. XXXX4, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 und §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.01.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 Asyl iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Mit dem am 05.02.2016 beim BFA, RD eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien auf Dauer unzulässig sei, Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu die Höhe (gemeint wohl Dauer) des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien, den BF von der Eingabengebühr gemäß W 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebühr-VO zu befreien.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.02.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 12.02.2016 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist seit 28.04.2012 mit XXXX verheiratet, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist er - seit XXXX - in der Justizanstalt XXXX untergebracht. Der BF ist Vater eines Sohnes namens XXXX, geb. am XXXX, welcher bei der Kindesmutter und gleichzeitig Exfrau in XXXX wohnt und mit welchem er derzeit keinen Kontakt hat.

1.2. Der BF war vom 09.07.2012 bis 13.05.2013 unter dem Namen XXXX in XXXX gemeldet. Der Grund der Eheschließung war die Hoffnung des BF begründet, in Österreich erleichtert zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Der BF hatte zumindest bis Mai 2014 nur sporadischen Kontakt zu seiner Gattin und konnte auch aktuell keine intensive Bindung zu dieser festgestellt werden. Seit 01.01.2014 lebt der BF nicht mehr mit seiner Frau zusammen.

1.3. Der BF verschaffte sich unter dem Namen "XXXX" gefälschte Dokumente, um in Österreich arbeiten zu können. In der Zeit zwischen 18.01.2013 und 31.03.2013 war er bei der XXXX als Schneeräumer tätig, ohne die hiezu erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu besitzen.

Unter dem Namen XXXX war er im Bundesgebiet an folgenden Orten gemeldet:

vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX bis XXXX in XXXX

vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX

seit XXXX in der Justizanstalt XXXX

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit einem früheren Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet befindet.

1.4. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 15, 12 (3. Fall), 127, 130 (1. Fall), 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.

Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 3. Fall, 130 4. Fall, 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Es wird festgestellt, dass der BF die in den zitierten Urteilen ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.

Im Rahmen der aktuellen Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX unbekannten Geschädigten am 22.04.2014 fremde bewegliche Sachen unbekannter Geschädigter in einem jedenfalls €

3. 000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Konkret wurde dem BF angelastet, die Schlösser von zehn Fahrrädern aufgebrochen und in einen Kastenwagen eingeladen, einen Kinderwagen gestohlen und ein Kennzeichen unterdrückt zu haben. Als erschwerend wurden auf Seiten des BF eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffens eines Vergehens mit einem Verbrechen, die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit, die Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit und als mildernd das reumütige Geständnis wie die Sicherstellung des Diebsgutes berücksichtigt.

1.5. Der BF ist im Besitz des "Europäischen Computerführerscheins", bestehend aus den Modulen Computer-Grundlage, Online-Grundlagen, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation, Online Zusammenarbeit und IT-Security.

1.6. Der BF ist suchtmittelabhängig und nimmt diesbezüglich regelmäßig an psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsgruppen teil

1.7. Der BF nahm in der Zeit zwischen XXXX und XXXX am Arbeitsintegrationstraining der Justizanstalt XXXX teil.

1.8. Der BF nahm eine Behandlung "Stressbewältigung und Entspannungstechniken" im Rahmen von 8 Einheiten zu je 90 Minuten innerhalb eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums teil.

1.9. Der BF weist Deutschkenntnisse zumindest des Niveaus "A2" auf.

1.10. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX in der Funktion eines Kellners.

1.11. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren verhängtes und mit 17.05.2011 durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste lediglich im Mai 2012 für etwa 2 Monate aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus und kehrte im Juli 2012 wieder nach Österreich zurück.

1.12. Der BF ist arbeitsfähig und gesund.

1.13. Der BF ist aktuell beschäftigungslos. Er arbeitete vor seinem Haftantritt im Jahr 2012 zwischen 02.08.2012 und 06.08.2012 geringfügig bei XXXX, zwischen 06.11.2012 und 22.11.2012 geringfügig bei XXXX, zwischen 18.01.2013 und 31.03.2013 bei der XXXX im geringfügigen, zwischen 03.04.2013 und 01.06.2013 im Vollzeitausmaß. Seitdem weist der BF keine Beschäftigung mehr auf.

1.14. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Meldungen unter den beiden in den Feststellungen angeführten Namen ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Ein länger währender Aufenthalt - wie vom BF mit 2009 angesetzt - kann mit dem sonstigen Akteninhalt wie dem ZMR-Auszug nicht in Einklang gebracht werden.

Die unrechtmäßige Tätigkeit des BF als Schneeräumer und die Urkundenfälschung zwecks erleichterten Zugangs zum Arbeitsmarkt sind seinen eigenen Angaben in der Vernehmung am 15.05.2014 vor dem BFA Wien zu entnehmen. Gleiches gilt für den Grund der Eheschließung mit seiner aktuellen Frau. Der aktuell fehlende Kontakt des BF zu seiner Frau folgt ebenso aus der erwähnten Einvernahme wie dem Umstand, dass sich der BF derzeit noch immer in Haft befindet. Auch diese gab selbst an, an der Aufrechterhaltung der Ehe kein Interesse mehr zu haben, was sich aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt.

Die rechtkräftigen Verurteilungen folgen aus den im Akt befindlichen Urteilen sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die darin zitierten strafbaren Handlungen ergeben sich ferner aus der Rechtskraft der Urteile.

Der Computerführerschein, das Deutsch-Sprachzertifikat, die Teilnahmebestätigung am Arbeitsintegrationstraining der JA XXXX, die Teilnahme an der psychologischen Behandlungsgruppe, die Arbeitsplatzzusage und die in Aussicht gestellte Therapie beim XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich der Beschwerde beigefügten Dokumenten.

Die bereits einmal erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erschließt sich aus dem Bescheid der BPD XXXX, welche dem Akt einliegt.

Da der BF bekundet hat, willens zu sein, einer Arbeit nachzugehen und im Bundesgebiet auch bereits gearbeitet hat sowie keine Krankheiten ins Treffen geführt hat, konnten dessen Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand festgestellt werden.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit wie die ursprünglichen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug wie dem BF-Vorbringen.

Der BF warf in seiner am 25.04.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme zwar ein, es hielten sich in Österreich neben seiner Exfrau, seiner Frau und seinem Sohn noch seine Großmutter, zwei Tanten und zwei Onkel auf, jedoch konnte er diesbezüglich keine engen Beziehungen darlegen und wohnt derzeit mit keiner der genannten Personen im gemeinsamen Haushalt.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im Gegenteil hat er sowohl in seiner Einvernahme am 15.05.2014 als auch in der Beschwerde bekundet, nach Serbien zurückkehren zu wollen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde beruft sich der BF auf die Bindung zu seiner Exgattin, seinem Sohn und seiner jetzigen Gattin. Jedoch ist die Pflege dieser Beziehung weder durch den Willen dieser Personen, noch durch die derzeit räumliche Trennung noch durch den Willen des BF selbst angezeigt, hat er doch - wie soeben erwähnt - selbst die Absicht, nach Serbien zurückzureisen und die zitierten Bindungen im bisherigen Verfahrensverlauf als eher sporadisch und lose beschrieben. Dem entsprechend sind diese Behauptungen auch keiner Neubewertung der Schutzbedürftigkeit des Privat- und Familienlebens des BF zugänglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt und berief sich zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, weil sich der BF zumindest seit Rechtskraft des ursprünglich gegen ihn verhängten - wenn auch noch immer in Gültigkeit befindlichen - Aufenthaltsverbotes diesem zuwider im Bundesgebiet aufhält.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf seine Vorverurteilung desselben Gerichts zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt ohne, dass ihm ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der BF im Zuge der vorangegangenen Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt) verurteilt. Zwischen den beiden Verurteilungen liegen rund 3 Jahre.

Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafe anstieg. Die zumindest einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neusten Fall auch als erschwerend angelastet.

Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Ferner muss im Hinblick auf die Verwurzelung in Österreich in Anschlag gebracht werden, dass gegen den BF bereits im Mai 2011 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der BF ist zwar in Österreich zum Teil legalen Beschäftigungen nachgegangen, doch schlägt sich dessen illegales Tätigwerden am Arbeitsmarkt sowie die Ausstellung eines gefälschten Ausweises zu diesem Zwecke auf seiner Negativseite besonders zu Buche.

Ferner musste dem BF - schon vor dem Hintergrund des bereits einmal ergangenen Aufenthaltsverbotes - bewusst sein, dass er Gefahr läuft, weiteren, aufenthaltsbeenden Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Ihm schien es offenbar auch nicht klar zu sein, sich damit seines Daueraufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu begeben.

Hinzu tritt der vom BF geäußerte Wille, lediglich deshalb eine Ehe eingegangen zu sein, um erleichterten Zugang zu einem Aufenthaltstitel zu erlangen, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst ausgeführt hat. Angelastet werden muss ihm auch das Verbleiben im Bundesgebiet trotz aufrechten, rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Darin vermag der nur 2 Monate dauernde Aufenthalt in Serbien im Jahr 2012 nichts zu ändern.

Bringt man ferner den Zeitraum, den der BF in Österreich verbracht hat, nämlich rund 5 Jahre, sowie den Umstand, dass er sich seit rund 4 Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, zu seinem Lebensalter in Relation, ist zu sagen, dass er lediglich rund 1/5 seines Lebens in Österreich war. Beschränkt man sich auf den legalen Zeitraum, waren es gar nur etwa drei Monate.

Die sozialen Bindungen in Österreich erweisen sich als gering. Es leben zwar der 5jährige Sohn des BF und dessen Kindesmutter in Österreich, zu diesen besteht jedoch nur sporadischer, durch die Entfernung zu XXXX und den Haftaufenthalt des BF zudem auch räumlich eingeschränkter Kontakt. Auch die derzeitige Ehefrau wünscht keinen Kontakt mehr zum BF, was durch den Willen des BF, nach Serbien zurückzukehren, weiter relativiert wird.

Im Ergebnis zeigen die Zahl und zunehmende Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere der aktuell begangene Einbruchsdiebstahl, der zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren geführt hat, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, die in jüngster Vergangenheit begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der Einbruchsdiebstahl offenbar darauf ausgerichtet war, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung des Rechtsgutes Vermögen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden hält sich der BF seit etwa 5 Jahren im Bundesgebiet auf, jedoch - wie bereits erwähnt - nur rund 3 Monate rechtmäßig. Der BF wurde 2 Mal straffällig und ging nur von Zeit zu Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF befindet sich noch immer in Haft.

Da aktuell von einem bestehenden Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden kann, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.

Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, finden sich angesichts der Straffällig, der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts sowie der Verschleppung der Identität des BF keine Anhaltspunkte für dessen nachhaltige berufliche und soziale Integration.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß

§ 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet und hat sich der BF bereit erklärt, nach Serbien zurückzukehren.

Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 3 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und des Schutzes der Freiheit und des Eigentums der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen massiv zuwidergelaufen.

Die vom BF im Rahmen seiner aktuellen Verurteilung begangene Straftat erscheint durchaus verwerflich. Die vorangegangene Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten wurde jedoch nur in einem Ausmaß von 4 Monaten unbedingt ausgesprochen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 8 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Verhältnis.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der BF über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

Vor dem Hintergrund der zur Rückkehrentscheidung getroffenen Erwägungen erwies sich die aufenthaltsbeende Maßnahme des BFA als rechtmäßig, sodass deren Rechtmäßig auszusprechen war.

3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substantiiert entgegengetreten. Der BF hat im Wesentlichen mit den Argumenten, er sei zum Zeitpunkt der Tatbegehungen suchtmittelkrank gewesen, sei die Beziehung zu seiner Gattin wieder aufrecht und er bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzureisen, behauptet, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen.

Dem BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass er sich seit dem Jahr 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er sich dessen seitdem auch schon bewusst war. Dennoch ist der BF bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Abgesehen davon kann dem Akteninhalt schon vor dem Hintergrund der aktuell noch immer aufrechten Anhaltung in Strafhaft und dem Desinteresse seiner Frau an der Fortsetzung der Beziehung deren Wiederaufleben nicht erkannt werden, befindet sich der BF schon seit mehr als einem Jahr in Therapie und führte er zwar aus, rückkehrwillig zu sein, ohne jedoch bis dato konkrete Schritte im Hinblick darauf zu setzen, wie etwa die Kontaktaufnahme mit einer Organisation (etwa IOM), welche für eine freiwillige Rückkehr zuständig ist.

Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des beharrlichen unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet große Bedeutung zu.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch hinsichtlich der Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr)

3.4.1. § 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung lautet:

(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

3.4.2. Weder aus dieser Bestimmung noch aus anderen gesetzlichen Grundlagen lässt sich der im Rechtsmittel beantragte Anspruch auf Ersatz der Eingabegebühr ableiten, weshalb der gegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.

3.5. In Bezug auf das Ansinnen des BF, etwaige Dolmetschkosten ersetzt zu bekommen, genügt der Hinweis darauf, dass solche im gegenständlichen Verfahren für den BF weder angefallen sind noch diesem angelastet wurden, weshalb es keiner Behandlung des diesbezüglichen Antrages bedarf.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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