W198 2112898-1•BVwG W198 2112898-1
W198 2112898-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W198 2112898-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn M XXXX XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Franz Eckl, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Zwettl vom 10.08.2015, GZ XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr M XXXX XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 01.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. Bei der am 05.05.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.04.2015 als Hofarbeiter zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 20.04.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass es ihm aufgrund der eigenen Landwirtschaft nicht möglich sei, eine Beschäftigung für mehr als 30 Wochenstunden anzunehmen.
3. Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 20.04.2015 bis 14.06.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der W XXXX XXXX GmbH nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er keine Information bekommen habe, welche Begründung die W
XXXX XXXX GmbH dem AMS mitgeteilt habe. Er habe immer bekanntgegeben, dass er nur 30 Stunden tätig sein könne, da er selbst eine kleine Landwirtschaft zu betreuen habe und diese wegen der Betreuung der Tiere nicht vernachlässigen könne. Er verlange eine Kopie der Mitteilung von der W XXXX XXXX GmbH, aus welcher ersichtlich sei, dass er die Tätigkeit abgelehnt habe.
5. Mit Schreiben des AMS vom 09.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Das AMS ersuchte den Beschwerdeführer, zu diesen Ergebnissen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens bis zum 20.07.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 20.07.2015 langte beim AMS eine mit 20.07.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er trotz seines Ersuchens um Übermittlung einer Kopie der Korrespondenz mit der W XXXX XXXX GmbH bezüglich Begründung der Ablehnung diese bis dato nicht erhalten habe. Er habe in den letzten Jahren immer nur 29 Wochenstunden gearbeitet. Der Hintergrund sei, dass er seine Landwirtschaft nicht vernachlässigen könne. So gebe er das auch immer bei seinen Beratungsgesprächen an.
7. Mit Schreiben des AMS vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin eine Kopie der schriftlichen Rückmeldung der W XXXX XXXX GmbH vom 20.04.2015 übermittelt.
8. Am 03.08.2015 langte beim AMS ein mit 30.07.2015 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass die W
XXXX XXXX GmbH am 20.04.2015 bescheinigt habe, dass es einen Erntekonflikt gegeben habe und nicht, dass er die Stelle abgelehnt habe. Die W XXXX XXXX GmbH habe einen Hofarbeiter benötigt, der in der Erntezeit mit den Erntemaschinen fahre; da sei keine Zeit für eine eigene Ernte vorhanden. Der Beschwerdeführer müsse aber selber ernten und könne niemanden bezahlen, der die Ernte für ihn erledige. Es sei nicht im Sinne einer menschlichen Arbeitsweise, dass er eine Arbeitsstelle antreten müsse, bei der von Vornherein klar sei, dass dies nicht funktioniere.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 10.08.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen wäre und er diese annehmen hätte müssen. Weder die eigene Landwirtschaft noch die Betreuung von Tieren oder der Umstand, dass er in der Vergangenheit immer nur 29 Wochenstunden gearbeitet habe, seien geeignete Gründe, die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage zu stellen. Er müsse sich jederzeit für eine zumutbare Stelle - sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit - bereithalten. Durch sein Verhalten, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber mitzuteilen, eine eigene Landwirtschaft zu haben und selbst Erntetätigkeiten durchführen zu müssen, sei es zu keiner Einstellung gekommen. Der Beschwerdeführer habe damit den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen rechtfertige.
10. Mit Schreiben vom 19.08.2015, stellte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs betreffend eine Beschäftigung als Hofarbeiter hinsichtlich einschlägiger Qualifikationen im landwirtschaftlichen Bereich gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Offensichtlich sei es der W XXXX XXXX GmbH jedoch darauf angekommen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er eingestellt werde, gerade in der Erntezeit weit über das vollbeschäftigte Stundenausmaß hinaus Arbeitsleitungen und Überstunden erbringe. Über ein Beschäftigungsausmaß bzw. eine Wochenstundenanzahl sei überhaupt nicht gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls auch eine Vollzeitbeschäftigung angetreten.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog vom 28.06.2013 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 07.02.2014, unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom 23.09.2013 bis 07.10.2013, Arbeitslosengeld. Seit 08.02.2014 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, ebenfalls unterbrochen durch zwei kurze vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse vom 31.03.2014 bis 11.04.2014 und vom 10.07.2014 bis 26.08.2014. Seit 01.02.2015 unterliegt der Beschwerdeführer der BSVG-Pflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung als KFZ-Mechaniker (mit Lehrabschlussprüfung). Er bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von €
5. 300,00. Er besitzt die Führerscheine B, C, E, F, G, einen Staplerschein, einen Baumaschinenführerkurs und einen eigenen PKW. Er hat keine Betreuungspflichten.
Laut der am 13.01.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bauhelfer bzw. Lagerarbeiter unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 14.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Hofarbeiter (Landwirtschaft) der W XXXX XXXX GmbH zugewiesen:
"Stellenangebot für Herrn M XXXX XXXX :
Die W XXXX XXXX GmbH ist ein Unternehmen der W XXXX Firmengruppe in der Nähe von XXXX . Das Unternehmen verarbeitet und vermarktet zahlreiche agrarische Produkte für Kunden aus der Pharma-, Lebensmittel- und Futtermittelindustrie. W XXXX begleitet die VertragslandwirtInnen beratend und unterstützt sie mit professioneller Kultivierungstechnik. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Hofarbeiter/in (Landwirtschaft) zum baldigen Beschäftigungsbeginn. Aufgabengebiet: Ernte von verschiedensten Sonderkulturen wie Kamillenblüten, Johanniskraut, Schnittlauch, Mariendistel, Mohn, etc. Wartung und Instandhaltung der Erntemaschinen. Außerhalb der Ernte: Mitarbeit in der Verarbeitung und/oder Betriebswerkstatt. Wir bieten Ihnen: Vollzeitbeschäftigung, abwechslungsreiche Tätigkeiten, leistungsgerechte Entlohnung, Betriebskantine. Ihr Profil: abgeschlossene Berufsausbildung, landwirtschaftliche, technische Kenntnisse (Traktoren, Mähdrescher, uvm.), Selbständigkeit und Eigeninitiative. Das monatliche Bruttoentgelt gemäß Kollektivvertrag beträgt für diese Funktion mind. EUR 1.800,00 bei Vollzeitbeschäftigung. Eine Überzahlung ist je nach Erfahrung und Qualifikation möglich. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung! [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hofarbeiter/in (Landwirtschaft) beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. "
Der Beschwerdeführer hat sich am 20.04.2015 persönlich bei der W XXXX XXXX GmbH vorgestellt. Von einer Einstellung wurde jedoch abgesehen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs angab, einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu besitzen und in diesem die Erntetätigkeit durchführen zu müssen. Die Beschäftigung ist aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen.
Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Qualifikation, er hätte sämtliche Erfordernisse mitgebracht und wäre dem Beschwerdeführer die Beschäftigung somit objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der Beschwerdeführer hat bereits in den Jahren 2003 und 2004 als Arbeiter bei der W XXXX XXXX GmbH gearbeitet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, GZ: W121 2012409-1/4Z, wurde der Bescheid des AMS vom 06.06.2014 (Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG) vom 06.06.2014 bis 17.07.2014 aufgehoben. Festgestellt wird daher, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ausschlussfrist um die erste Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt und der Zeitraum daher sechs Wochen umfasst.
Während der Ausschlussfrist hat der Beschwerdeführer kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen und steht seit 15.06.2015 wiederum im Notstandshilfebezug.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Außer Streit steht, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Hofarbeiter bei der W XXXX XXXX GmbH am 14.04.2015 zugewiesen wurde. Ebenfalls außer Streit steht, dass sich der Beschwerdeführer bei der W XXXX XXXX GmbH persönlich beworben hat.
Der Beschwerdeführer hat jedoch durch seine im Zuge des Bewerbungsgesprächs getätigten Angaben dahingehend, dass er aufgrund seiner eigenen Landwirtschaft eine Beschäftigung für mehr als 30 Wochenstunden nicht annehmen könne, den potentiellen Dienstgeber davon abgehalten, den Beschwerdeführer einzustellen. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass nicht über Arbeitszeiten gesprochen wurde, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst bereits im Vorfeld - ohne dass überhaupt über Arbeitszeiten gesprochen werde hätte können - durch seine Aussage, eigene Erntetätigkeiten durchführen zu müssen, eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert hat. Mit seinen Angaben, wonach er eine eigene Ernte zu bewältigen habe, hat der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme vereitelt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die angebotene Beschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung gewesen wäre, er jedoch eine Beschäftigung im Ausmaß von maximal 30 Wochenstunden suche bzw. er in den letzten Jahren immer nur 29 Wochenstunden gearbeitet habe, ist auszuführen, dass ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen und Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat (vgl. VwGH vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0012).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus seiner Qualifikation entsprochen, er hätte sämtliche Erfordernisse mitgebracht und wäre er kollektivvertraglich mit Bereitschaft zur Überzahlung entlohnt worden. Es liegen keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor. Weder die eigene Landwirtschaft noch der Umstand, dass er in der Vergangenheit immer nur 29 Wochenstunden gearbeitet habe, können als geeignete Gründe angesehen werden, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Frage zu stellen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er im Zuge des Bewerbungsgespräches hinsichtlich seiner einschlägigen Qualifikation gefragt worden sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als nicht wahrscheinlich betrachtet wird, da der Beschwerdeführer nachweislich bereits 2003/2004 im Unternehmen beschäftigt war und die Frage nach seiner Qualifikation daher entbehrlich erscheint. Ebenso wenig kann das erstmalige Vorbringen im Vorlageantrag, wonach es dem potentiellen Dienstgeber offensichtlich darauf angekommen sei, dass der Beschwerdeführer über das Vollbeschäftigungsausmaß hinaus Arbeitsleistungen und Überstunden erbringt, als glaubhaft erachtet werden, zumal Arbeitszeiten über dem Vollzeitausmaß und Überstunden bislang im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurden und daher zu keinem Zeitpunkt verfahrensgegenständlich waren. Es ging im gesamten Verfahren einzig um eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden; Überstunden waren nicht das Thema. Dies wurde auch niederschriftlich am 05.05.2015 so festgehalten. Zudem widerspricht dieses Vorbringen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach über ein Beschäftigungsausmaß bzw. eine Wochenstundenanzahl überhaupt nicht gesprochen worden sei.
Das erstmalige Vorbringen im Vorlagenantrag, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls auch eine Vollzeitbeschäftigung angenommen hätte, widerspricht sämtlichen Aussagen des Beschwerdeführers massiv, zumal er stets angeben hatte, kein Beschäftigungsverhältnis über 30 Wochenstunden eingehen zu wollen/können. So wurde vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 05.05.2015, in seiner Beschwerde sowie in seinem Schreiben an das AMS vom 30.07.2015 vorgebracht, dass er aufgrund seiner eigenen Landwirtschaft nur 30 Stunden tätig sein könne.
Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Zwettl .
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)...
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellvereinbarung).
(5)-(8)...
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der W XXXX XXXX GmbH durch seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Aussagen dahingehend, dass es ihm aufgrund der eigenen Landwirtschaft nicht möglich sei, eine Beschäftigung für mehr als 30 Wochenstunden anzunehmen, vereitelt hat.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs angegeben, aufgrund der eigenen Landwirtschaft eine Beschäftigung für mehr als 30 Wochenstunden nicht annehmen zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Stelle, die er spätestens am 20.04.2015 antreten hätte können, anzunehmen.
Wenn das AMS daher von einer Weigerung des Beschwerdeführers im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG, eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Das AMS ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Der Beschwerdeführer hat nämlich durch seine im Zuge des Bewerbungsgesprächs getätigten Aussagen seine mangelnde Motivation, das angebotene vollversicherte Beschäftigungsverhältnis einzugehen, zum Ausdruck gebracht.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs ausführte, dass er aufgrund seiner eigenen Landwirtschaft keine Beschäftigung für mehr als 30 Wochenstunden annehmen könne und er somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Der Beschwerdeführer hat den potentiellen Dienstgeber durch seinen im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben von einer möglichen Einstellung abgehalten.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Aussagen zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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