BVwG W197 2123517-1

W197 2123517-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Identität, Kostenersatz, Kostentragung,<br/>Meldepflicht, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Überstellung, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2123517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2123517.1.00

Spruch

W197 2123517-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zahl: 1018319304-160398241 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger, mangels Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest. Er ist nach eigener Angabe 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier offenbar an die zwei Jahre illegal aufgehalten.

1.2. Der BF wurde anlässlich einer Straßenkontrolle festgenommen und stellte im Zuge dessen am 16.05.2014 einen Asylantrag. Der BF begründete diesen Antrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Gründen, da ihm in Marokko nur die Armut bedrohe.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2014, GZ 1018319304/1461885, wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. Der Bescheid des BFA ist am 06.06.2014 In Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat der BF am 20.06.2014 die ihm zugewiesenen Unterkunft verlassen und wurde amtlich abgemeldet. In der Folge tauchte der BF unter und hielt er sich illegal im Bundesgebiet auf.

1.3. Mit Bescheid vom 23.07.2016, GZ 1018319304 wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren und eine Rückkehrentscheidung erlassen wobei die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt wurde. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Der BF ist nicht nach Marokko zurückgekehrt sondern reiste illegal nach Dänemark. Von dort wurde er gemäß Dublin Übereinkommen am 16.10.2014 nach Österreich rücküberstellt, wo er sofort einen zweiten Asylantrag stellte. Anlässlich seiner Ersteinvernahme am 17.10.2014 blieb der BF bei seinem bisherigen Vorbringen.

1.5. Der BF erschien am 24.10.2014 trotz Ladung unentschuldigt nicht zum Einvernahmetermin beim BFA. Er weigerte sich damit, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2014, GZ GZ1018319304/140076100 wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid des BFA ist am 17.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid mußte durch Hinterlegung zugestellt werden, da der BF das ihm zugewiesenen Quartier verlassen hatte untertauchte und sich illegal im Bundesgebiet aufhielt.

1.7. Mit Urteil vom 24.07.2014 wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl und am 16.06.2015 nach dem SMG zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt verurteilt. Der BF wurde nach Verbüßung der Haftstrafe am 23. 07.2015 entlassen.

1.8. Der BF wurde am 05.09.2015 anlässlich einer Straßenkontrolle festgenommen, da er sich unerlaubt im Bundegebiet aufhielt. Der BF verhielt sich während der Amtshandlung äußerst aggressiv und wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung eines Beamten zur Anzeige gebracht. Er verweigerte auch seine Unterschriftsleistung.

1.9. Der BF ist nach eigener Angabe 2012 illegal nach Österreich eingereist. Abgesehen von Meldeadressen aufgrund von Straf- und Polizeihaft war der BF nur vom 12.03.2015 bis 06.05.2015 gemeldet. Die übrige Zeit besaß der BF keine Meldeadresse im Bundesgebiet und hielt sich hier illegal auf. Der BF weigerte sich während des gesamten Verfahrens, konkret unter Anführung von Namen und Adressen anzugeben, wo er in dieser Zeit gewohnt hat und wo er gegebenenfalls heute Unterkunft nehmen kann. In diesem Zusammenhang konnte er den Nachnahmen und eine genaue Adresse seiner angeblichen Verlobten nicht angeben. Auch hinsichtlich angeblicher Freunden in Wiener Neustadt gab er weder Namen noch Adressen bekannt.

1.10. Der BF erklärte anlässlich seiner verschiedenen Einvernahme mehrfach, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen.

1.11. Der BF ist im Bundesgebiet weder soziale noch wirtschaftlich integriert, hat hier keine Verwandte und er spricht trotz mehrjährigem Aufenthalts im Bundesgebiet kein Deutsch. Für seinen Unterhalt sorgt angeblich ein Verwandter aus Italien. Im Bundesgebiet geht er keiner legalen Beschäftigung nach, vielmehr verrichtet der BF hier Schwarzarbeit, insbesonder durch Haare schneiden. Anlässlich seiner letzten Festnahme besaß der BF lediglich Euro 30.

1.12. Der BF wurde am 07.09.2015 wegen einer von seiner angeblichen Verlobten angezeigten gefährlichen Drohung festgenommen und zur Anzeige gebracht.

1.13. Am 16.03.2016 wurde der BF wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels angehalten und in der Folge gemäß § 40 BFA-VG um

20. 40 Uhr festgenommen.

1. 14 Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF nach Einvernahme zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2016, 13.10 Uhr eigenhändig zugestellt.

1.17. Der Amtsarzt stellte am 16.03.2016 die Haftfähig des BF fest. Aufgrund seines Vorbringens in der Beschwerde wurde der BF am 23.03. neuerlich untersucht. Der BF war offenbar vor längerer Zeit an einer Messerstecherei beteiligt und musste nach eigenem Vorbringen auf Grund dessen operiert werden. Er machte jedoch keine Angaben, von wann diese Verletzung stammt und in welchem Krankenhaus er behandelt wurde. Er gab an, Schmerzmittel genommen zu haben, konnte oder wollte jedoch dazu keine konkreten Angaben machen. Er gab zum Untersuchungszeitpunkt an, leichte Bauschmerzen zu haben, verweigerte jedoch die Annahme von Schmerzmittel. Er verlangte, in Österreich operiert zu werden, wobei der Amtsarzt keine akute Notwendigkeit dafür sah. Er bestätigte die Haftfähigkeit des BF erneut. Anlässlich der zweiten amtsärztlichen Untersuchung ergab sich kein anderes Bild als zuvor. Insbesondere brachte der BF während seiner Anhaltung und auch nicht in der Beschwerde vor, dass die Haft für ihn im Hinblick auf seine leichten Bauchschmerzen oder sonstige Umstände besonders belastend sei.

1.18. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Heimreisezertifikat vorliege und dass auch nicht zu erwarten sei, für den BF von Marokko eines zu erhalte. Zudem wäre die Verhältnismäßigkeit der Haft trotz mehrerer Asylanträge, der belegten Ausreiseunwilligkeit, die fehlende Meldung, und der mehrfachen Straffälligkeit nicht gegeben. Die Behörde hätte daher mit dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen finden können. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte die Bauchstichverletzung mit einbezogen werden müssen. Aus diesen Gründen wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Schließlich wurde Kostenersatz und die Befreiung von den Dolmetscherkosten geltend gemacht.

1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiters gab die Behörde bekannt, dass die marokkanischen Behörden hinsichtlich des BF mit Mitteilung vom 15.02.2016 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt haben und dass die Abschiebung per Flug am 18.04.2016 vorgesehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die Verfahrensgang und Entscheidungen in den Asylverfahren des BF ergeben sich aus den Akten.

2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsakt ist festzuhalten, dass sich die Behörde rechtzeitig und erfolgreich um ein marokkanisches Heimreisezertifikat bemüht hat und zeitnah die Abschiebung des BF beabsichtigt.

2.4. Der BF hat überzeugend seine Obdach- und Mittellosigkeit sowie seine mangelnde familiäre und soziale Anbindung im Bundesgebiet dargetan. Insbesondere war er nicht willens oder in der Lage, im Verfahren konkrete Namen und Anschrift von Personen anzugeben, die ihn aufnehmen würden, bei denen er sich anmelden könnte und wo er für die Behörden im Abschiebeverfahren jederzeit greifbar wäre.

2.5. Durch seine zeitnah und dezitiert geäußerte Weigerung nach Marokko zurückkehren zu wollen, seine mehrfachen Asylanträge aus wirtschaftlichen Gründen, sein mehrfaches Untertauchen, seinen Widerstand gegen die Staatsgewalt, seine Straftaten oder seinen langjährigen illegalen Aufenthalt hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht daran denkt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, und dass er sich durch Untertauchen und gegebenenfalls sogar durch Gewaltanwendung gegen Organe der öffentlichen Sicherheit behördlichen Maßnahmen zu entziehen sucht. Aus seinem Verhalten in der Vergangenheit kann nicht geschlossen werden, das er sich künftig im Hinblick auf seine drohende Abschiebung nach Marokko kooperativ zeigen werde. Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die Zweifel am ernsten Willen des BF, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen, aufkommen lassen.

2.7. Der BF ist Haftfähig und bedarf keiner wie immer gearteten Behandlung, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit einem Bauchstich anlässlich einer länger zurückliegenden Messerstecherei. Der BF behauptet lediglich leichte Bauchschmerzen, wobei er die Annahme von Schmerzmittel durch den Amtsarzt verweigerte. Der BF hat weder in seiner Beschwerde noch während zweier Untersuchungen irgendwelche Einwendungen gegen seine Haftfähigkeit vorgebracht. Er hat im gesamten Verfahren, auch nicht in seiner Beschwerde, einen besonderen Leidensdruck im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder wegen anderer Gründe im Zusammenhang mit der verhängten Haft dargetan.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere konnte wegen geklärten, entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Beschwerdevorbringens von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

3.4. Zu Spruchpunkt A.V. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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