BVwG W192 2118261-1

W192 2118261-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Gefährdung der Sicherheit,<br/>Mittellosigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2118261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2118261.1.00

Spruch

W192 2118261-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 10.11.2015, Zl. Nairobi-GK/KONS/0477/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. DR Kongo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 25.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) vi) Visakodex,

VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, brachte am 09.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Sie beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen in der Zeit mit Reisegrund Familienbesuch. Sie bezeichnete im Antragsformular ihre Tochter als Einladerin, die sämtliche Kosten des Aufenthaltes übernehmen und bei der sie auch Unterkunft finden würde.

Es wurde die elektronische Verpflichtungserklärung der bezeichneten Einladerin sowie von deren Ehemann, die Kopie einer für den Zeitraum der Einladung abgeschlossenen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, Belege über die familiären Beziehungen und über die Lebensverhältnisse der Einlader sowie Kopien einzelner Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin angeschlossen und in weiterer Folge auf Grund eines Mängelbehebungsauftrags vom 09.09.2015 eine Flugbuchungsbestätigung sowie Kopien weiterer Passseiten vorgelegt.

Nach Durchführung der für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo erforderlichen vorherigen Konsultationen der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten ergab sich, dass ein Schengenpartner keine Zustimmung erteilt hat.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Behörde vom 14.09.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestehen, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr zu verfügen sowie dass im Zuge einer Konsultation gemäß Art. 22 Visakodex ein oder mehrere Schengenstaaten die Auffassung vertreten hätten, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.

Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen diese Bedenken zu zerstreuen.

1.3. Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 24.09.2015 mit, dass die Einlader neben ihrem bereits belegten Einkommen auch Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe beziehen sowie über ein frei verfügbares Sparguthaben verfügen. Die Beschwerdeführerin wolle ausschließlich ihre Tochter und Enkelkinder in Österreich besuchen und es seien mit der Vorlage des zusätzlichen Sparguthabens die finanziellen Mittel gesichert. Zum weiteren Vorhalt im Schreiben der Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet.

2. Mit Bescheid vom 25.09.2015 entschied die Behörde, dass das Visums für die Beschwerdeführerin verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 6 ("Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.") des Formblattes. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 28.09.2015 gegen Bestätigung durch Unterschrift auf der Urschrift persönlich ausgefolgt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 09.10.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall augenscheinlich ein Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung des Visums an die Beschwerdeführerin habe. Trotz ausdrücklicher Anfrage der Rechtsvertreterin seien keine detaillierten Informationen zu den inhaltlichen Gründen der Verweigerung gegeben oder mitgeteilt worden, welcher Mitgliedstaat der Auffassung wäre, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit darstellen würde und aus welchem Grund. Die Beschwerdeführerin sei vollkommen unbescholten und gesund und es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, weshalb dieser Verweigerungstatbestand im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin zutreffen solle.

Gemäß § 11 Abs. 4 FPG 2005 seien vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen betreffend Visa D schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen seien insbesondere die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der betreffenden Entscheidung zu Grunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung genüge diesen Anforderungen nicht. Für die Beschwerdeführerin seien keinerlei sie betreffende Gründe ersichtlich, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Gesundheit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da sie unbescholten und gesund sei.

4. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 10.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass § 11 Abs. 4 FPG sich auf Visa der Kategorie D beziehe, die Beschwerdeführerin aber ein Visum der Kategorie C beantragt habe. Daher seien vorrangig die Bestimmungen des Visakodex anzuwenden.

In Art. 21 Visakodex und in Art. 5 Grenzkodex sei normiert, dass ein Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die der nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen dürfe und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein dürfe. Von diesen Einreisevoraussetzungen könne gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen abgegangen werden. Da derartige Gründe nicht vorliegen, sei der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung ohne (Mitteilung) weiterer Gründe im Falle eines negativen Konsultationsverfahrens entspreche auch der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-503/03 und es seien auch der Botschaft keine konkreten Gründe bezüglich der Ausschreibung vom ablehnenden Staat mitgeteilt worden.

5. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 24.11.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin keine konkreten Mängel der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden. In einem dem Vorlageantrag angeschlossenen Schreiben der Einlader regten diese an, den Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzuwenden, weil sie davon überzeugt seien, dass humanitäre Gründe vorliegen. Die Einlader führten aus, dass die Beschwerdeführerin laut einem Strafregisterauszug unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei. Sie komme zu einem Familienbesuch, insbesondere da sie ihre einzige Tochter seit 13 Jahren und ihre fünf Enkelkinder noch nie gesehen habe. Weiters wurde ein Schreiben der Enkelkinder der Beschwerdeführerin angeschlossen, worin diese um Ermöglichung des persönlichen Kontaktes mit ihrer Großmutter ersuchen.

Mit einer am 09.12.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 09.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums C mit dem Gültigkeitszeitraum von 30 Tagen für die einfache Einreise für einen Familienbesuch. Als einladende Personen wurden ihre in Österreich lebende Tochter und deren Ehemann angeführt.

Nach Durchführung von für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo vorgesehenen vorherigen Konsultationen der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 22 Visakodex ergab sich laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 14.09.2015 an die Behörde, dass die Visawerberin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums erfülle, da zumindest ein Schengenpartner keine Zustimmung erteilt habe.

Die Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2015 über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen. In einer mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 24.09.2015 an die Behörde gerichteten Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht angesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und werden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unbescholten und gesund sei und dass die ablehnende Entscheidung der Botschaft nicht in einer dem § 11 Abs. 4 FPG 2005 entsprechenden Weise begründet worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. § 11 und 11a FPG lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:

"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

...

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

...

c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber."

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:

"Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

...

Art. 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

...

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

...

Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:

"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

3.3. In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die belangte Behörde habe den bekämpften Bescheid nicht dem § 11 Abs. 4 FPG gemäß begründet.

Dem ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Visum der Kategorie C beantragt hat und daher diese für ablehnende Entscheidungen betreffend Visa D geltende Bestimmung nicht anzuwenden ist. Die Behörde hat sich vielmehr zulässigerweise des nach den anzuwendenden Bestimmungen des Visakodex zu verwendeten Standardformulars laut Anhang VI des Visakodex bedient. In diesem Formblatt ist eine genaue und umfassende Mitteilung der Hinderungsgründe für die Erteilung eines Visums nicht vorgesehen.

Die beschwerdeführernde Partei hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass humanitäre Gründe gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. c des Schengener Grenzkodex vorliegen, aus denen von den Einreisevoraussetzungen nach dem Grenzkodex und dem Visakodex abgesehen werden könnte. Auch in den Beilagen zum Vorlageantrag werden solche Gründe nicht konkret dargetan; unabhängig davon würde ein derartiges Vorbringen auch dem Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG unterliegen.

Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin zunächst durch die Aufforderung zur Stellungnahme vom 14.09.2015 die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem ist die Beschwerdeführerin im wesentlichen Punkt nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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