BVwG W189 1421421-1

W189 1421421-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Demonstration, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Rückkehrsituation, Verfahrensdauer,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1421421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1421421.1.00

Spruch

W189 1421421-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 10 03.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, reiste am 30.04.2010 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 05.10.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab sie im Zuge Aufnahme ihrer Personalien an, dass sie Christin sei und der Volksgruppe der Kikuyu angehöre.

Ihre Eltern und ihre Schwester seien unbekannten Aufenthalts, eine weitere Schwester sei bereits verstorben. In Kenia habe sie die Grundschule und danach eine allgemeinbildende höhere Schule besucht.

Sie habe am 29.04.2010 mit dem Flugzeug von NAIROBI ihren Herkunftsstaat verlassen. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Ein Priester habe Fotos gemacht und Dokumente ausstellen lassen. Derart hätten sie den Flughafen verlassen und seien nicht kontrolliert worden. Der Reisepass sei ihr vom Priester besorgt worden. Sie selbst habe davor nie über ein Reisedokument verfügt. Sie sei nicht mittels Direktflug bis ins Bundesgebiet gereist.

Sie schilderte auf Aufforderung die Reise mit dem Flugzeug bis zur Ankunft in der Erstaufnahmestelle West. Die gesamte Reise sei von einem nicht näher bekannten Priester organisiert worden. Sie habe dafür auch nichts bezahlt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass in ihrem Heimatort KISUMU Mitglieder ihrer Volksgruppe nicht willkommen seien. Die Mitglieder der Luo-Volksgruppe, zu denen auch der Premierminister zähle, seien dort zuhause. Seit den Wahlen im Jahr 2007 habe es Probleme gegeben und sie hätten immer gewollt, dass sie die Stadt verlassen. Alles, was ihrem Stamm gehöre, sei verbrannt worden. Viele seien getötet worden. Wer Glück gehabt habe, habe entkommen können. Sie, ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwester seien im Jahr 2008 wieder nach KISUMU zurückgekehrt. Im März 2010 sei es wieder zu Problemen gekommen, da der Präsident aus der Kikuyu-Volksgruppe und der Premierminister aus der Luo-Volksgruppe gegeneinander gekämpft hätten. Deswegen hätten auch die beiden Stämme untereinander zu kämpfen begonnen. Sie seien wieder vom anderen Stamm angegriffen und bedroht worden und hätten das Gebiet des Premierministers (KISUMU) wieder verlassen müssen. Es sei ihnen alles weggestohlen worden. Auch die Sachen bei ihrer Mama im Geschäft seien einfach abgerissen worden. Sie seien in die Stadtmitte geflüchtet und hätten dagegen demonstrieren wollen. Sie hätten Flaggen gehabt und Lieder gesungen. Sie seien von der Polizei angegriffen worden. Konkret habe man sie mit Tränengas und Munition beschossen und habe sich die Menschenmenge aufgelöst. Wer am Boden gelegen sei, sei von der Polizei verhaftet worden. Die Polizei habe sie und viele andere auf die Polizeistation mitgenommen. Sie sei in einer Zelle mit vier weiteren Mädchen gewesen. Die Polizisten hätten gemeint, sie würden ihnen eine Lektion erteilen, weil sie nicht brav gewesen seien. Sie hätten auch die Möglichkeit erwähnt, sie alle umzubringen. Die Polizisten meinten auch, in vier Tagen zu entscheiden, was mit ihnen passieren würde. Sie hätten gebetet und seien vor dem vierten Tag von einem Priester freigekauft worden. Er habe sie und die anderen Mädchen an einem Ort versteckt. Sie hätten Angst gehabt, vom Priester umgebracht zu werden, er habe ihnen aber geholfen. Sie seien dort ca. eine Woche geblieben. Dann habe er Fotos von ihnen gemacht und sie am 29.04.2010 zum Flughafen gebracht.

Für den Fall einer Rückkehr nach Kenia befürchte sie, von der Polizei umgebracht zu werden. Sie habe keine Beweise, Menschen würden jedoch umgebracht werden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, befragt. Sie bestätigte, dass ihre Angaben im Rahmen der Antragstellung vollständig und richtig seien.

Sie könne keine Dokumente vorlegen, die ihre Identität beweisen.

Sie gehöre zum Volk der Kikuyu. Sie habe ihr ganzes Leben in der Stadt KISUMU verbracht. Dort gebe es keine genaue Adresse. Sie beschrieb in der Folge jedoch näher, wie man zu ihrer Adresse gelange. Ihr Wohnort XXXX sei etwas außerhalb der Stadt.

Auf Vorhalt, wonach sie angegeben habe, dass es dort im März 2010 Auseinandersetzungen zwischen der Luo-Volksgruppe und der Kikuyu-Volksgruppe gegeben habe und sie deshalb geflüchtet sei, meinte sie, dass der Präsident und der Premierminister die Verfassung ändern hätten wollen. Es hätte eine Abstimmung geben sollen, ob sie für oder gegen eine Änderung der Verfassung seien. Der Präsident KIBAKI sei dafür und der Premierminister und seine Anhänger seien dagegen gewesen. Wo sie gelebt habe, seien alle dagegen und nur die Leute auf der Seite des Präsidenten - so wie die Beschwerdeführerin - dafür gewesen. Sie hätten zu kämpfen begonnen. Sie seien aus ihren Häusern gejagt worden und sei ihnen gesagt worden, sie sollten dorthin gehen, wo der Präsident lebe. Leute seien getötet und auch das Geschäft ihrer Mutter angezündet und niedergebrannt worden.

Sie hätten demonstriert und seien zur Stadt DC-s PLAYS unterwegs gewesen. Dabei habe es sich um den Amtssitz des Districtofficers in KISUMU gehandelt. Sie hätten gesungen und laut geschrien, dass was mit ihnen gemacht werde, unfair sei. Sie hätten in ihren Häusern bleiben und nicht zum Präsidenten gehen sollen. Der Präsiden stamme aus dem Kikuyu Land und sei auch Kikuyu. Der Premierminister sei ein Luo. Die Polizei und auch die Nachbarn, die nicht Kikuyu gewesen seien, hätten die Übersiedlung in das Kikuyu Land von ihnen gefordert.

Auf Nachfrage erklärte sie, dass der Bereich Kisumu nicht ursprüngliches Siedlungsgebiet von Kikuyu sei. Es hätten ca. 800 Personen an der Demonstration teilgenommen. Dies sei Mitte März des heurigen Jahres gewesen, wobei sie es nicht mehr genau wisse.

Als sie in der Stadt gewesen seien, seien Polizisten und Militärangehöre gekommen und hätten angefangen zu schießen. Auch Tränengas sei eingesetzt worden und sei dann die Demonstration aufgelöst worden. Leute seien gestürzt, andere seien davongelaufen und sie sei eine von jenen gewesen, die gefangen genommen worden seien. Sie hätten sie und die anderen zur Polizeistation gebracht und dort habe der Boss der Polizeistation gesagt, dass sie eine Schande über Obamas Land gebracht hätten, weswegen sie eine Lektion erteilt bekommen würden. Vor Ende der vier Tage sei dieser Priester in ihre Zelle gekommen, er habe für die Freilassung der Beschwerdeführerin und der anderen bezahlt. Der Priester habe sie, ein anderes Mädchen und vier Männer mitgenommen. Er habe sie an einen unbekannten Ort in KISUMU gebracht. Die Motive des Priesters hätten sie nicht gekannt und gedacht, er wolle sie umbringen.

Sie hätten sich dort eine Woche lang aufgehalten und habe der Priester gemeint, er werde sie retten. Er habe Fotos von ihnen gemacht. Er sei dann später gekommen und habe sie zum Flughafen in NAIROBI gebracht. Er sei vor ihnen reingegangen, sie seien gar nicht kontrolliert worden, sondern von dort über Ägypten nach WIEN geflogen. Ein unbekannter weißer Mann habe auf sie - sie seien zu sechst geflogen - in Wien gewartet. Sie vermute, dass die anderen Personen auch an der Demo teilgenommen hätten. Ein Mann aus der Gruppe habe dem in WIEN wartenden Mann alle Dokumente übergeben. Er sei dann weggegangen und habe gesagt, sie sollten um ihr Leben kämpfen.

Auf Nachfrage meinte sie, dass sie nicht wisse, mit welchen Dokumenten sie gereist sei. Der Priester habe Fotos gemacht. Einer der Mitreisenden habe die Dokumente vom Priester erhalten und diese bei sich geführt. Der Priester habe die Dokumente diesem Mann in Kairo übergeben.

Befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, meinte sie, nicht zurückkehren zu wollen, da sie befürchte, dort von der Polizei getötet zu werden, da sie gegen den Premierminister sei. Sie sei gegen den Premierminister aufgrund seines Verhaltens gegenüber den Leuten und wegen seiner Einstellung zur Verfassungsänderung.

Sie sei nicht politisch und nicht in einer Partei oder in einer Organisation tätig. Es sei ihr bisher auch nicht gestattet gewesen zu wählen. Sie sei erst jetzt 18 Jahre alt.

Das Geschäft der Mutter sei während der Unruhen Anfang März 2010 überfallen worden.

Sie wisse im Moment nicht, wo ihre Eltern und weitere Angehörige leben würden.

Zuletzt habe sie ihre Eltern bei besagter Demonstration gesehen. Das Geschäft sei Mitte März - drei oder vier Tage vor der Demonstration - zerstört worden. Das Geschäft der Mutter sei in XXXX gewesen.

Sie schilderte auf Nachfrage die Stationen ihrer Reise bis ins Bundesgebiet bzw. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Auf Vorhalt, dass ein Viertel der Bevölkerung zur Volksgruppe der Kikuyu gehöre und keine generelle Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ersichtlich sei, meinte sie, dass sie kein anderes Elternhaus als jenes in KISUMU gehabt habe. Sie habe auch niemanden in NAIROBI gekannt und auch nicht die Schule besucht.

Den Namen des Priesters, der sie hergebracht habe, kenne sie nicht. Es sei ein Weißer von der Michaels-Kirche in KISUMU gewesen. Er habe einen nicht-kenianischen Namen gehabt.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und zur Sache nachzubringen. Außerdem wurden ihr Länderfeststellungen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

In Österreich kenne sie mittlerweile eine österreichische Familie, mit der sie befreundet sei und mit der sie sich gelegentlich treffe.

Mit Bescheid vom 30.08.2011, Zl. 10 03.780-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kikuyu wurden festgestellt.

Festgestellt wurde insbesondere, dass es Anfang 2008 zu blutigen Unruhen im Westen von Kenia gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen seien. Auch die Stadt KISUMU sei betroffen gewesen. Hintergrund der Unruhen sei vor allem das umstrittene Ergebnis der kenianischen Präsidentenwahl Ende Dezember 2007 gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei im Zuge einer Demonstration als Teilnehmerin festgenommen und kurzfristig in Polizeihaft genommen worden. Die Situation habe sich im Zuge und nach der Verfassungsänderung im August 2010 wieder beruhigt.

Im vorliegenden Fall hätten aktuell keine Gründe festgestellt werden können, die aktuell für die Notwendigkeit von internationalen Schutz oder gegen eine Rückschiebung sprechen würden.

Es sei auch davon auszugehen, dass ihr eine Rückkehr nach Kenia möglich sei, ohne in eine die Existenz bedrohende Lage zu geraten.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass es plausibel sei, dass sie als Angehörige des Volkes der Kikuyu in KISUMU gelebt habe und dort Anfang März 2010 von den gewalttätigen Konflikten betroffen gewesen sei.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kenia sei auch im Lichte ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kikuyu und ihrer politischen Ansichten zumutbar und möglich, wobei es ihr freistehe, nicht nach KISUMU sondern in einen anderen Teil Kenias zurückzukehren. Dies sei ihr auch als alleinstehende Frau möglich.

Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Kenia einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Verfolgung dargelegt werden habe können. Auch aus den Länderinformationen zu Kenia in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihr aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.

Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal dies aus den Länderinformationen zu Kenia abzuleiten sei. Der volljährigen Beschwerdeführerin sei es in Kenia zumutbar, sich ein eigenes Leben aufzubauen, auch wenn damit Schwierigkeiten verbunden seien, die jedoch nicht unüberwindbar seien.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden und der Beschwerdeführerin auch eine Reintegration in Kenia möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 14.09.2011 Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang bekämpft wurde.

Da sie infolge ihrer Verhaftung im März 2010 gesucht werde, stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kenia offen. Es sei im Übrigen nicht so leicht möglich, als alleinstehende Frau ohne den Schutz ihrer Familie einfach woanders in Kenia zu leben. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Kenia. Seit sie damals verhaftet worden sei, bestehe kein Kontakt mehr und wisse sie nicht, ob ihre Familienangehörigen noch am Leben seien.

Der getroffenen Ausweisungsentscheidung hielt sie entgegen, dass sie bereits besondere Bindungen zu Österreich aufgebaut habe. Sie wohne im Haus ihrer Patenfamilie in GRAZ. Sie würden ein sehr familiäres Verhältnis pflegen und sie sei von ihrer Patenfamilie wie ein Kind aufgenommen worden. Sie habe mit Hilfe ihrer Familie zB Schwimmen und Fahrradfahren gelernt. Sie würden auch regelmäßig gemeinsam kochen. Die Familie sei zu ihrer "neuen Familie" geworden.

Sie besuche weiters die externe Hauptschule bei ISOP in GRAZ. Sie legte eine Bestätigung von ISOP über den Kurs "Grundbildung für jugendliche MigrantInnen" vom 16.02.2011 und ein Zeugnis der externen Hauptschule vom 08.07.2011 vor. Sie werde in Kürze die Schule beenden und wolle nach ihrem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Reisebürofachkraft beginnen, die am Wifi angeboten werde.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters und ersuchte abschließend um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011 wurde eine Rechtsberaterin zur Beratung und Vertretung im Beschwerdeverfahren bestellt.

In der Folge wurde mit Schreiben vom 01.03.2015 bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Ergänzend zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Fluchtalternative innerhalb Kenias zumutbar sei. Hier habe das Bundesasylamt insbesondere die Volksgruppenzugehörigkeit und weitere persönliche Umstände der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat und wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt.

Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin von der Polizei gesucht und habe sie (ungerechtfertigte) Verhaftung und Misshandlung zu befürchten. Auch dahingehend scheide eine innerstaatliche Fluchtalternative aus, als die Polizei die Beschwerdeführerin wohl in jedem Landesteil ausfindig machen und verhaften könnte.

In Haft habe die Beschwerdeführerin körperliche Übergriffe und verbale herablassende Bemerkungen erlebt. Eine ca. 10 cm lange Verletzung am rechten Unterarm bestätige die körperlichen Attacken seitens der Polizeibeamten, die die Beschwerdeführerin zur Gefängniswand gestoßen und geschlagen hätten.

Die Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin sei durchaus gegeben, da die lokalen Behörden in der Lage wären, aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen ihre Tötung zu veranlassen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv sei, sondern sich nur gegen diese Ungerechtigkeiten aufgelehnt habe.

Auch die Eltern hätten bereits im Kindesalter der Beschwerdeführerin regelmäßig an Demonstrationen gegen Diskriminierungen und Vertreibungen ihrer Volksgruppe teilgenommen.

Infolge der Unruhen in KISUMU nach den Wahlen 2007/08 würden viele Personen nach wie vor in Lagern in Kenia als Binnenvertriebene leben.

Im Übrigen wurden Länderberichte zu Kenia im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, zum Konflikt der Volksgruppenangehörigen der Kikuyu und der Luo sowie zu radikalen islamischen Strömungen in Kenia zitiert.

Zur persönlichen Situation in Österreich wurde auf das gute Verhältnis zu ihren Pateneltern verwiesen. Sie habe in der Zwischenzeit auch ihren externen Hauptschulabschluss, wobei sie im Pflichtgegenstand Deutsch in der 1. Leistungsgruppe mit "Gut" beurteilt worden sei.

Die Beschwerdeführerin beabsichtige die ÖSD-Prüfung "Deutsch als Wirtschaftssprache" im März 2012 zu beginnen. Sie könne sich eine berufliche Zukunft im Tourismus bzw. im Fitnessbereich vorstellen.

Sie besuche im Übrigen regelmäßig eine näher bezeichnete Kirche.

Neben den geschilderten Aspekten weise die Beschwerdeführerin auch ausreichenden Wohnraum und intensive Teilnahme am sozialen Leben in Österreich auf.

Vorgelegt wurden schließlich ein Lehrvertrag vom 01.08.2013 über eine Ausbildung zur Köchin sowie ein aktueller Meldezettel. Weiters wurde ein Bescheid des AMS vom 23.07.2014 übermittelt, wonach der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau für die Zeit vom 23.07.2014 bis 22.07.2015 erteilt werde.

Mit Eingabe vom 13.05.2015 wurde um baldige Entscheidung ersucht.

Vorgelegt wurden auch:

  • Schreiben über den Eintritt bei der XXXX KG vom 14.10.2014;

  • Dienstvertrag Verkaufsmitarbeiter bei XXXX am 01.08.2014;

  • Schreiben von ISOP vom 06.02.2012 über die herausragenden Leistungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Besuches der Externen Hauptschule;

  • Gratulationsschreiben der Lehrer der Externen Hauptschule vom 25.11.2011;

  • Sprachzertifikat Deutsch B1 vom 13.01.2015;

  • WIFI Bestätigung vom 06.11.2014 über die Teilnahme an der Veranstaltung: Ausbildung zum Rezeptionist;

  • CARITAS Vereinbarung zur freiwilligen Mitarbeit vom 20.03.2012;

  • Zertifikat über den Besuch des Ausbildungslehrganges zur Tagesmutter und Kinderbetreuerin vom 17.09.22012 bis 21.03.2013 samt Abschlussbestätigung mit ausgezeichnetem Erfolg vom 21.03.2013 sowie

  • Externisten-Prüfungszeugnis über die vierte Klasse Hauptschule vom 10.02.2012, wobei die Externisten-Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden wurde.

Am 22.05.2015 langte die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH ein.

Am 16.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 14Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil.

Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über eine Mietwohnung in Salzburg vom 01.11.2014 bis 01.11.2017 vor.

In der am 29.06.2015 eingelangten abschließenden Stellungnahme schilderte die Beschwerdeführerin die Situation aus ihrer Sicht. Sie führte die nach wie vor schwierige Situation zwischen den Volksgruppen Kikuyu und Luo an. Es gebe nach wie vor Unruhen in Kenia und mache die Polizei dort das Gegenteil von dem, was sie eigentlich tun sollte.

Als alleinstehende Frau wäre die Situation in Kenia für sie umso schwieriger.

Im Übrigen verwies sie darauf, dass sie in Österreich eine Zukunft habe. Sie habe hier Familien und Freunde, die sie sehr lieben würden und umgekehrt. Sie sehe zum ersten Mal, dass aus ihr etwas werde. Sie wolle sich weiterentwickeln und weiterbilden, um Kindern und Frauen, die sich in einer ähnlichen Situation wie sie befinden würden, zu helfen.

Im Übrigen wurden ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Wegebegleitern der Beschwerdeführerin und weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt:

  • Unterschriftenliste für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich;

  • Zeitungsbericht, Kleine Zeitung vom 05.03.2015 über die Abschlussklasse der Beschwerdeführerin;

  • Diverse Zeitungsausschnitte und Fotos zum Nachweis des sozialen Lebens der Beschwerdeführerin;

  • Schreiben der Kirche der Sieben-Tags-Adventisten vom 18.06.2015 samt Unterschriftenliste für ihren Verbleib im Bundesgebiet;

  • Stellungnahme der ISOP GmbH vom 22.06.2015;

  • Bestätigung über die Freiwilligentätigkeit bei der CARITAS, Kindergarten XXXX vom 22.06.2015;

  • Schreiben der XXXX -Filiale in der die Beschwerdeführerin als Verkaufsmitarbeiterin beschäftigt ist;

  • Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein Viele (Frauen Zentrum Integration) vom 23.06.2015;

  • Bestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 18.06.2015 über die unentgeltliche Unterstützung als Dolmetscherin in zahlreichen Beratungsgesprächen sowie

  • Schreiben samt zahlreichen Bildern von XXXX vom 21.06.2015 über das Engagement der Beschwerdeführerin in verschiedenen sozialen Projekten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 10 03.780-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 05.05.2010 (Erstbefragung AS 17-29) und am 03.11.2010 (AS 53-57), die Beschwerde vom 14.09.2011 (AS 159-173), sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2015 (OZ 14Z), die vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015,

2. Amnesty International Report 2013, Kenia.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia, Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu und der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft angehörig.

Ihre Identität steht In Ermangelung der Vorlage von Dokumenten nicht fest.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Kenia werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Kenia iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation geraten würde.

Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr unbenommen, ihren Aufenthalt innerhalb von Kenia frei zu wählen.

Die Beschwerdeführerin entfaltet im Bundesgebiet ein intensives und stark ausgeprägtes Privatleben. Sie hat hier den Hauptschulabschluss nachgeholt und mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden und spricht mittlerweile Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Sie hat eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter absolviert Sie geht einer legalen Beschäftigung bei XXXX nach und kommt für ihren Lebensunterhalt in Österreich selbst auf.

Die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2010 intensiv um ihre Integration bemüht, sich ein bemerkenswertes soziales Netz im Bundesgebiet aufgebaut und betätigt sich in unterschiedlichen Sozialprojekten ehrenamtlich.

Sie ist gesellschaftlich und sozial vollkommen in die österreichische Gesellschaft integriert.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und konnten keine Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden.

Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

1. Politische Lage

Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).

Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a).

Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015).

Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015).

Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015).

Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und 2. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind gemäß einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014).

Quellen:

6. Korruption

Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014).

Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a).

Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015).

Quellen:

10. Todesstrafe

Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015

11. Religionsfreiheit

Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014).

Quellen:

13. Frauen/Kinder

Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema (AA 6.2014a). Das Gesetz sieht für Männer und Frauen gleiche Rechte vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Jedoch sind Frauen von einer Vielzahl von Diskriminierungen bei ehelichen Rechten, Grundbesitz und Erbrecht betroffen. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, Schändung und Sextourismus. Jedoch erfolgt die Umsetzung weiterhin nur eingeschränkt, und 95% aller sexuellen Delikte werden nicht bei der Polizei gemeldet. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, wird aber oft von der Gesellschaft gebilligt und selten in Gerichten behandelt. Die Polizei unterlässt im Allgemeinen Untersuchungen bei Fällen häuslicher Gewalt, die als private Familienangelegenheit erachtet wird. NGOs stellen den Opfern kostenlose rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation 2010 zufolge berichteten 83% aller Frauen und Mädchen, einmal oder öfter physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (USDOS 27.2.2014).

Alleinerziehende Mütter sind aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist (ÖB 4.9.2012). Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ist zu sagen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehends strenger gegen dieses Phänomen vorgeht (ÖB 16.9.2011). Führend im Einsatz für Frauenrechte ist der Zusammenschluss kenianischer Anwältinnen FIDA. Der Nationale Frauenrat und die früher eng mit der Regierungspartei KANU verbundene Maendeleo ya Wanawake (Fortschritt für die Frauen) haben dagegen an Einfluss verloren. Zu den großen Themen der Frauenbewegung gehört seit Jahren das unvorstellbare Ausmaß an sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter auch die Frage der Vergewaltigung in der Ehe, die in Kenia nicht strafbar ist. Dass Kenias Parlament sich bis heute weigert, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, ist für Kenias politisch bewusste Frauen ebenso ein Unding wie die noch immer praktizierte Genitalverstümmelung oder der Sextourismus (GIZ 12.2014).

Kenia hat die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (ACRWC) sowie einige andere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, um Kindern maximalen Schutz und maximale Sicherheit zu garantieren. Dennoch bleiben einige Fragen weiterhin ungeklärt; dazu zählen auch klare Richtlinien bezüglich der körperlichen Züchtigung sowohl zuhause als auch in öffentlichen Einrichtungen und das Mindestalter für Heirat und Strafmündigkeit. Tausende kenianischer Kinder leiden unter den Auswirkungen der weit verbreiteten extremen Armut im Land. Obwohl Kenia beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Lage der Kinder im Land zu verbessern, ist das Leben für viele von ihnen sehr hart. Eine steigende Zahl von Kindern lebt ohne elterliche Fürsorge oder läuft Gefahr, sie zu verlieren. Schätzungsweise 130.000 Kinder leben in Kenia als Folge von Armut, Vernachlässigung in der Familie und sozialer Diskriminierung auf der Straße. Viele von ihnen werden zur Kinderarbeit und manchmal sogar zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen. Derzeit arbeiten ca. 10.000 Kinder im Sexgewerbe, vor allem in den Küstenregionen des Landes. Vielen Kindern bleibt kein anderer Weg als die Prostitution, um überleben zu können. SOS-Kinderdorf Kenia unterstützt Kinder in ihrer familiären Umgebung und in den lokalen Gemeinden (SOS, ohne Datum, vgl. auch: USDOS, 27.2.2014).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar (2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c).

Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum).

Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011).

Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014).

Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum).

Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011).

Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).

Quellen:

Amnesty International Report 2013, Kenia

Amtliche Bezeichnung: Republik Kenia

Staatschef: Mwai Kibaki

Regierungschef: Raile Odinga

Die Rechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung waren eingeschränkt. Sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngster Zeit verübte Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, blieben straflos. Flüchtlinge und Asylsuchende aus Somalia erfuhren fremdenfeindliche Gewalt und liefen Gefahr, willkürlich von der Polizei festgenommen zu werden. In den Grenzstädten der Nordost-Provinz sowie in Nairobi gab es mehrere Granaten- und Bombenanschläge.

Hintergrund

Die Umsetzung der Verfassungsreformen wurde 2012 fortgeführt und zog sich über das ganze Jahr hin. Das Parlament verabschiedete mehr als 27 Gesetze. Die Kommission für die Umsetzung der Verfassung (Commission on the Implementation of the Constitution - CIC) beanstandete jedoch mehrere der Gesetze als nicht verfassungskonform. Die Implementierung einiger vom Parlament verabschiedeter Gesetze, darunter das Polizeigesetz (National Police Service Act), verzögerte sich.

Kenias Sicherheitslage wurde durch Ausbrüche von Gewalt in allen Landesteilen beeinträchtigt, so in der Nordost-Provinz, der Küstenprovinz und in den Städten Kisumu und Nairobi.

Straflosigkeit - Gewalt nach den Wahlen 2007/08

Obwohl die Regierung mehrfach erklärte, dass die Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen, darunter mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die während der gewalttätigen Ausschreitungen nach den Wahlen 2007/08 begangen worden waren, weiterhin untersucht würden, wurde bisher nichts unternommen, um die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Im Februar 2012 richtete der Generalstaatsanwalt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hatte, Entscheidungen über die 5000 noch anhängigen Rechtsfälle zu treffen. Es war das dritte Mal, dass eine derartige Gruppe gebildet wurde, um den Rückstand aufzuarbeiten. Im August gab die Arbeitsgruppe bekannt, dass die Beweislage in den meisten Fällen nicht ausreichte, um Verfahren in die Wege zu leiten.

Nachdem der UN-Menschenrechtsausschuss die von Kenia bei der Implementierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erzielten Fortschritte begutachtet hatte, brachte er in seinen im Juli veröffentlichten abschließenden Bemerkungen Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass gegen die Verantwortlichen der gewalttätigen Ausschreitungen keine Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt wurden.

Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei

Amnesty International erhielt weiterhin Berichte über eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen, für die die Polizei verantwortlich war. Dazu gehörten u.a. exzessive Gewaltanwendung, willkürliche Inhaftierungen und Fälle von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam. Es gab zudem zahlreiche Berichte, wonach die Polizei landesweit gezielt gegen Angehörige bestimmter Personengruppen, vor allem Menschen somalischer Herkunft, vorging.

Von der Polizei verübte Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos. Die Umsetzung wichtiger Gesetze, die den Rahmen für die Polizeireform bildeten, verzögerte sich erheblich. Das Unabhängige Überwachungsgremium für die Polizei (Independent Policing Oversight Authority - IPOA) nahm im Juni seine Arbeit auf. Das Gremium hatte die Aufgabe, gegen die Polizei erhobenen Beschwerden nachzugehen sowie disziplinarische Vergehen und Straftaten zu untersuchen, die von Angehörigen des Nationalen Polizeidienstes (National Police Service) begangen worden waren. Es wurden jedoch Zweifel daran geäußert, dass das dem IPOA zur Verfügung gestellte Budget zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreicht.

Im Oktober 2012 nahm die Polizei den Vorsitzenden des Republikanischen Rats von Mombasa (Mombasa Republican Council - MRC), Omar Mwamnuadzi, sowie 40 weitere Personen, vermeintliche Mitglieder des MRC, fest. Während der Festnahme tötete die Polizei zwei Personen und fügte mehreren anderen Verletzungen zu. Unter den Verletzten war auch Omar Mwamnuadzi, der geschlagen worden war. Die Gruppe wurde beschuldigt, eine Reihe von Straftaten begangen zu haben, zu denen Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung, Anstiftung zu Gewalt und Besitz von Schusswaffen zählten. Ihre Verfahren waren zum Jahresende noch anhängig.

Gleichfalls im Oktober schoss die Polizei mit Gummigeschossen in eine Menschenmenge, die vor einer Polizeistation gegen die kritische Sicherheitslage in der informellen Siedlung Mathare in Nairobi demonstrierte. Drei der Protestierenden wurden festgenommen und beschuldigt, zu Gewalt angestiftet zu haben. Sieben Menschenrechtsverteidiger, darunter ein lokaler Mitarbeiter und zwei ehrenamtliche Gruppenmitglieder von Amnesty International, die versucht hatten, ein Treffen mit der Polizei durchzuführen, um über die Protestaktion zu diskutieren, wurden willkürlich festgenommen, über Nacht ohne Kontakt zur Außenwelt in der Polizeistation Pangani in Gewahrsam gehalten und geschlagen. Sie wurden beschuldigt, zu Gewalt angestiftet, einen Polizeibeamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten behindert und sich ungebührlich benommen zu haben. Ihr Verfahren war zum Jahresende noch anhängig.

Nach Granaten- und Bombenanschlägen wurden im November und Dezember 2012 Hunderte ethnische Somalier willkürlich oder in diskriminierender Absicht von der Polizei und anderen Sicherheitskräften festgenommen. Die Festnahmen erfolgten hauptsächlich im Stadtviertel Eastleigh in Nairobi. Es wurde vermutet, dass die Attentate von Al-Shabab, einer in Somalia aktiven islamistischen Gruppe ausgingen, die auch einige Operationen in Kenia durchgeführt haben soll. Allerdings sind in Kenia Somalier auch systematischer Diskriminierung ausgesetzt, weil Kenia eine große Anzahl somalischer Flüchtlinge beherbergt, die als Belastung für das Land angesehen werden (siehe unten). Im Dezember sollen innerhalb von nur drei Tagen mehr als 300 Personen festgenommen worden sein, unter ihnen Flüchtlinge und Asylsuchende aus Somalia und Kenianer somalischer Herkunft. Die meisten von ihnen wurden ohne Anklageerhebung wieder auf freien Fuß gesetzt. Viele der Inhaftierten gaben jedoch an, dass die Sicherheitskräfte sie während der Festnahme oder im Gewahrsam misshandelt hätten und Geld von ihnen erpresst bzw. einen diesbezüglichen Versuch unternommen hätten. Die Welle der Festnahmen ohne Anklage gab Anlass zu ernsthaften Befürchtungen, dass der Grund für das Verhalten der Polizei in der Diskriminierung von Somaliern lag.

Im Oktober 2012 wurde Shem Kwega, ein Politiker der Partei Orange Democratic Movement, in der Stadt Kisumu von Unbekannten getötet. Sein Tod hatte eine öffentliche Demonstration zur Folge, die in Gewalt umschlug; so wurden Polizisten mit Steinen beworfen. Als Reaktion auf den Protest setzte die Polizei scharfe Munition ein. Berichten zufolge wurden dabei vier Menschen tödlich getroffen. Einige Personen verloren ihr Leben, als ein Container Feuer fing, in dem sie Zuflucht gesucht hatten. Mehrere Zeugen gaben an, dass das Feuer ausgebrochen sei, nachdem die Polizei Tränengasgranaten auf die Container abgeschossen hatte.

Gewalt zwischen ethnischen Gruppen

Der zwischen den Volksgruppen der Pokomo und Orma bestehende Konflikt um Wasser und Weideland im Distrikt Tana River verschärfte sich. Schätzungen zufolge wurden bis zum Jahresende etwa 200 Personen bei diesen Zusammenstößen getötet und rund 30000 vertrieben.

Obwohl im September mehr als 2000 Polizeibeamte im Distrikt Tana Delta entsandt worden waren, kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen den beiden ethnischen Gruppen. Die Ungewissheit hinsichtlich der Reaktion der Sicherheitskräfte auf diese Situation und ihrer Fähigkeit, die in Tana lebenden Personen vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, gab Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Ortsansässige Bewohner berichteten, dass sie schon vor August wiederholt versucht hätten, die Polizei und die Sicherheitskräfte auf ihre Befürchtungen angesichts der eskalierenden Situation aufmerksam zu machen, ihre Bedenken seien aber nicht ernst genommen worden.

Die Behörden setzten einen Untersuchungsausschuss ein, der die Todesfälle und den Vorwurf, dass die Polizei nicht angemessen reagiert habe, untersuchen sollte. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Bericht hierüber erstellt worden.

Internationale Strafverfolgung

Im Januar 2012 entschied die Vorverfahrenskammer II des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), das Verfahren gegen William Ruto, Joshua arap Sang, Uhuru Kenyatta und Francis Muthaura zuzulassen. Den vier Männern wird vorgeworfen, während der Gewaltausbrüche nach den Wahlen 2007/08 Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Uhuru Kenyatta, derzeit Vize-Premierminister, und William Ruto, ehemaliger Bildungsminister, hatten erklärt, dass sie für die Wahlen im Jahr 2013 kandidieren wollen. Die kenianische Regierung hat offenbar versucht, die Zuständigkeit des ICC für diese vier Fälle zu untergraben. Die Ostafrikanische Gesetzgebende Versammlung (East African Legislative Assembly - EALA) nahm im April eine Entschließung an, in der der Ministerrat der Ostafrikanischen Gemeinschaft (East African Community Council of Ministers) dringend aufgefordert wurde zu beantragen, dass diese Fälle aus der Zuständigkeit des ICC in die des Ostafrikanischen Gerichtshofs (East African Court of Justice - EACJ) übertragen werden. Der Ostafrikanische Gerichtshof ist jedoch für Fälle von Verbrechen nach dem Völkerrecht nicht zuständig. Im Juli kündigte der ICC an, dass die Gerichtsverfahren im April 2013 beginnen würden.

Flüchtlinge und Asylsuchende

Zum Ende des Jahres 2012 beherbergte Kenia mehr als 600000 Flüchtlinge und Asylsuchende, die überwiegend aus Somalia stammten. Die meisten von ihnen lebten in den Flüchtlingslagern von Dadaab. Das Verfahren zur Registrierung von Neuankömmlingen in Dadaab und auch der Transport Asylsuchender von der Grenze bis Dadaab waren noch immer eingestellt. Dies bedeutete, dass die Menschen eine Strecke von etwa 100 km zu Fuß bewältigen mussten, um Asyl beantragen zu können. Die Polizei misshandelte nach wie vor Flüchtlinge in den Lagern von Dadaab. Im Mai 2012 nahm die Polizei nach einem Angriff auf ein Polizeifahrzeug in einem der Lager willkürlich Flüchtlinge fest, inhaftierte und schlug sie. Die Polizei gab an, nach Sprengstoff gesucht zu haben.

Hochrangige Regierungsbeamte drohten wiederholt an, die Flüchtlingslager in Dadaab zu schließen und alle Bewohner im Laufe des Jahres zwangsweise in den Süden Somalias zurückzuführen. Sie bezeichneten Dadaab als eine "Sicherheitsbedrohung" und behaupteten, dass die Gebiete im Süden Somalias sicher seien. Amnesty International und andere Menschenrechtsgruppen bestritten dies jedoch (siehe Länderbericht Somalia).

Außer den Personen, die in Kenia in Flüchtlingslagern lebten, waren beim UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) etwa 55000 Flüchtlinge und Asylsuchende in Nairobi und anderen städtischen Zentren registriert.

Im Dezember 2012 kündigte die kenianische Regierung an, dass alle Flüchtlinge und Asylsuchenden aus städtischen Gebieten in Flüchtlingslager umgesiedelt werden sollten. Der UNHCR drückte seine ernsthafte Besorgnis darüber aus und forderte die Regierung auf, diese politische Entscheidung nicht umzusetzen.

Binnenflüchtlinge

Im Oktober 2012 verabschiedete das Parlament das Gesetz über Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons Act). Das Gesetz verpflichtet die Regierung und andere Institutionen dazu, Menschen vor Umständen zu schützen, die zu ihrer Vertreibung führen können, und Einrichtungen zur Unterstützung von Binnenflüchtlingen zu schaffen.

Recht auf Wohnen - Zwangsräumungen

Am 28. Januar 2012 vertrieb die Polizei rechtswidrig zahlreiche Menschen aus ihren Wohnungen in Mukuru Kwa N'jenga im Osten von Nairobi. Drei Personen starben bei dieser Zwangsräumung. Eine Frau wurde durch einen Stromschlag getötet, als ein spannungsführendes Starkstromkabel während der Räumungsaktion herunterfiel, und eine andere Frau kam durch ein verirrtes Geschoss zu Tode. Außerdem wurde ein Kind getötet, als Menschen, die gegen die Vertreibung protestiert hatten, in Panik vor der Polizei flüchteten.

Im August 2012 wurden die Bewohner von 70 Wohnungen aus der informellen Kiamaiko-Siedlung in Nairobi vertrieben, obwohl in einem laufenden Gerichtsprozess das Eigentumsrecht an dem Land geklärt werden sollte.

Die Bewohner der informellen Siedlung Deep Sea in Nairobi waren weiterhin dem Risiko ausgesetzt, vertrieben zu werden, um für ein Straßenbauprojekt der kenianischen Straßenbaubehörde (Kenya Urban Roads Authority - KURA) Platz zu machen. Während KURA bereits einen Umsiedlungsplan für die betroffenen Bewohner entwickelte, sagten diese, dass sie über den Plan nicht in angemessener Form konsultiert worden seien und er nicht von der korrekten Anzahl der tatsächlich von der Zwangsräumung betroffenen Personen ausgehe.

Im Oktober wurde dem Parlament ein Gesetzentwurf eines Parlamentsabgeordneten vorgelegt, der Richtlinien für Räumungen vorsah und Zwangsräumungen verbot. Bis Ende 2012 hatte es jedoch keine Debatte über diesen Gesetzentwurf gegeben. Im Oktober setzte das Ministerium für Landverwaltung (Ministry of Lands) eine neue Arbeitsgruppe ein, die einen ähnlichen Gesetzentwurf überprüfen sollte, den das Ministerium im Jahr 2011 erarbeitet hatte, der aber noch nicht ins Parlament eingebracht worden war.

Todesstrafe

Während des ganzen Jahres fällten Gerichte?21 Todesurteile, doch fanden in Kenia keine Hinrichtungen statt. Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz für die kenianischen Verteidigungskräfte (Kenya Defence Forces Act) sieht vor, dass Angehörige der nationalen Streitkräfte wegen zahlreicher Straftaten zum Tode verurteilt werden können. Hierunter fallen Verrat, Spionage, Kollaboration mit dem Feind, Unterstützung des Feindes durch Geheimdienstinformationen und rechtswidrige Agitation für einen Regierungswechsel.

Amnesty International: Missionen und Bericht, Delegierte von Amnesty International besuchten Kenia?in den Monaten Januar, Oktober und Dezember.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende

Beweiswürdigung:

Zur Person:

Die Feststellung, wonach die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat. Ihre Staatszugehörigkeit zu Kenia sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus ihren dahingehenden nachvollziehbaren, gleichbleibenden Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Zum Fluchtgrund:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 16.06.2015 zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sollen im Zuge des Konfliktes in Kenia zwischen den Volksgruppen der Luo und der Kikuyu Probleme erhalten haben, die im Zuge einer Demonstrationsteilnahme im März 2010 eskaliert seien sollen. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme von der Polizei festgenommen und mehrere Tage angehalten worden. Im Zuge dieser Anhaltung soll es zu Misshandlungen/Demütigungen/sexuellen Übergriffen gekommen sein. Schließlich sei sie von einem Priester freigekauft worden, der ihr und weiteren Personen innerhalb von einer Woche Papiere für die Ausreise organisiert und ohne Gegenleistung die Ausreise per Flugzeug finanziert habe.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin umfassend zu ihrem Fluchtvorbringen befragt, und haben sich im Vergleich zu früheren Ausführungen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes bei der erkennenden Richterin hinterlassen hat, kann nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ausgegangen werden.

Im März 2010 (Anfang März) soll vorerst das Geschäft der Mutter überfallen worden sein und drei oder vier Tage später (Mitte März) habe die Demonstration stattgefunden, in deren Zuge sie von der Polizei festgenommen worden sei (AS 55 bis 56). Sie sei ca. drei Tage auf der Polizeistation gewesen, habe sich ca. eine Woche beim Priester aufgehalten und sei dann per Flugzeug am 29.04.2010 von NAIROBI mit Zwischenstopp nach WIEN gereist, wo sie am 04.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 54 bis 56).

Bei dieser Fluchtgeschichte blieb sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort erklärte sie auf ausdrückliche Befragung, eine Woche beim Priester gewesen zu sein, nachdem sie aus der Polizeihaft freigekauft worden sei. Sie blieb auch dabei, dass der Vorfall mit der Demonstration Anfang März gewesen sei und sie nach ca. drei Tagen aus der Polizeihaft freigekauft worden sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Dieses Vorbringen ist jedoch von der zeitlichen Abfolge her denkunmöglich, hätte nach diesem Vorbringen doch die Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch im März 2010 erfolgen müssen. Ihren Ausflüchten, wonach sie die Tage nicht gut gerechnet habe und alles so schnell passiert sei, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch um eine große zeitliche Diskrepanz und handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Analphabetin, sondern um eine Frau mit entsprechender Schulbildung, von der zu erwarten ist, die zeitliche Abfolge von tatsächlich stattgefundenen Ereignissen zeitlich korrekt wiederzugeben.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung auch versucht, ihr Vorbringen zu steigern. So meinte sie dort plötzlich, sie hätte einen Kisumu-Mann heiraten müssen, der dem Stamm der Luo angehöre. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Ein derartiges Vorbringen findet sich im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht und wurde auch nicht in der Beschwerde oder in der Beschwerdeergänzung vorgetragen.

Dieses Vorbringen erscheint im Übrigen ungewöhnlich und unüblich, dass Stammesangehörige nicht untereinander heiraten. Sie meinte dazu, dass dies deshalb passieren hätte sollen, um Ruhe zu haben. Sie und ihre Mutter hätten sich letztlich dagegen gewehrt und es sei nicht dazu gekommen. Die Heirat hätte so im August 2008 stattfinden sollen. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ihre Familie politisch aktiv gewesen sei, gemeint, dass ihre Familie insgesamt nicht politisch aktiv gewesen sei, auch die Beschwerdeführerin nicht (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Im Gegensatz dazu wird in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass ihre Eltern politisch aktiv gewesen seien und bereits im Kindesalter der Beschwerdeführerin an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen hätten. Dem konnte sie lediglich entgegensetzen, dass ihre Eltern keine richtigen Politiker gewesen seien und lediglich mit den Stammesbrüdern mitdemonstriert hätten (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Markant ist auch ihre Steigerung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie im Zuge der Polizeianhaltung sexuell missbraucht worden sein will (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Vor dem Bundesasylamt hat sie mit keinem Wort einen sexuellen Übergriff erwähnt und selbst in der Beschwerdeergänzung wurde lediglich von körperlichen Übergriffen sowie verbalen herablassenden Bemerkungen gesprochen. Ihr Rechtfertigungsversuch, wonach sie sich damals dafür geschämt habe, dies jetzt aber nicht mehr tue (S. 11 Verhandlungsprotokoll), muss als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin über ihre Anwälte bzw. über die Erstellung eines eigenen Schreibens die Möglichkeit gehabt hätte, die Behörde bzw. das Gericht über einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu informieren.

Ungereimtheiten haben sich im Übrigen auch dahingehend ergeben, als in der Beschwerde behauptet wird, dass nach der Beschwerdeführerin gefahndet werde. Ein derartiges Vorbringen findet sich im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht. Sie meinte darauf angesprochen, gesucht zu werden. Es werde nach ihren Daten gesucht, woher sie komme. Dies geschehe wegen ihrer politischen Einstellung (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Von selbst hat die Beschwerdeführerin dies auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht, sondern erst auf Vorhalt. Hiezu meinte sie, die Fragen nicht so verstanden zu haben. Dies ist aber offensichtlich nur eine weitere Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin. Als man sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nämlich gefragt hat, ob Sie dort alles gut verstanden hat bzw. noch etwas von selbst angeben will (AS 55), hat sie, nachdem sie die Niederschrift als korrekt empfunden hat, von selbst keinerlei Angaben in diese Richtung gemacht.

Reichen diese Steigerungen, Widersprüche und Ungereimtheiten bereits aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen, waren noch weitere Unplausibilitäten aufzuzählen, die keinen Zweifel an der freien Erfindung des Vorbringens lassen.

So meinte sie auf die Frage, was ihr konkret passieren würde, wenn sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, dass die Polizisten sie töten würden (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Dies erscheint aber vollkommen absurd, handelt es sich doch um eine Stadt mit sechs Millionen Einwohnern. Auf weitere Frage, ob sie glaube, dass sie dort bei einer Ankunft am Flughafen sofort von Polizisten erkannt werden und sie dann von diesen getötet werden würde, meinte sie vorerst vollkommen unpassend, ja sie sei sich sicher (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint aber ihre damalige Ausreise über den Flughafen in NAIROBI vollkommen lebensfremd. Sollte sie von derart großem Interesse sein, ist eigentlich vollkommen lebensfremd, dass sie ausgerechnet öffentlich via Flughafen das Land verlassen hat. Zumal sie damals kurze Zeit nach der Haftentlassung ausgereist sein will, hätte sie doch am Flughafen sofort erkannt und festgenommen werden müssen.

Eine Festnahme und in der Folge Ermordung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aufgrund einer Festnahme in Rahmen einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2010, bei der viele Personen ihrer Volksgruppe festgenommen worden sein sollen, erscheint vollkommen lebensfremd. Auch ihre Ausführungen, wonach sie nicht auf der Seite des Premierministers stehe, können dieses behauptete anhaltende Interesse an der Beschwerdeführerin nicht begründen.

Gegen ein anhaltendes Interesse an der Beschwerdeführerin durch die kenianische Polizei spricht auch, dass sie damals bereits nach wenigen Tagen von einem Priester freigekauft worden sein will.

Es erscheint auch schwer nachvollziehbar, dass ein unbekannter Priester die Beschwerdeführerin und weitere Personen aus dem Gefängnis befreit, ihnen innerhalb einer Woche Papiere besorgt und eine Ausreise nach Europa ohne jegliche Gegenleistung finanziert.

Die damals minderjährige Beschwerdeführerin will bei besagter Demonstration von ihren Eltern und ihrer Schwester getrennt worden sein. Sie behauptet, mit diesen seither keinen Kontakt gehabt zu haben. Es erscheint vollkommen lebensfremd, dass sie damals nicht den Priester gebeten hat, bei der Auffindung der Eltern behilflich zu sein bzw. irgendein Interesse am Verbleib ihrer Eltern zu zeigen. Sie meinte lapidar, dass sie gedacht habe, dass diese nicht mehr leben würden, zumal viele Leute auf der Straße getötet worden seien (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Hier war abschließend noch anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gemeint hat, die kenianische Vertretungsbehörde aufzusuchen, um Identitätsurkunden zu erhalten. Dies ist von einer Person, die vermeint von den staatlichen Behörden getötet zu werden, wohl nicht zu erwarten und war es als Schutzbehauptung zu werten, wenn sie hiezu meint, dass sie hier sei und man ihr hier nichts tun könne (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderfeststellungen wurde auch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin gehört der größten Volksgruppe in Kenia an. Ihre Verfolgungsbehauptungen sind vollkommen unglaubwürdig. Bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kikuyu war keine Verfolgung bzw. Gefährdung ableitbar.

Familiäre Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden, doch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, gebildete Frau ohne Sorgepflichten für ein Kind. Die Beschwerdeführerin ist demnach auch keine alleinerziehende Mutter, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Probleme bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden können. Aus dem bloßen Umstand, eine alleinstehende Frau zu sein, lässt sich aus den Länderinformationen keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr entnehmen, wobei im Fall der Beschwerdeführerin besonders ins Treffen zu führen ist, dass sie keine Analphabetin, sondern im Gegenteil eine gebildete Frau ist, die es in Österreich in wenigen Jahren bewerkstelligt hat, sich hier wirtschaftlich und gesellschaftlich zu integrieren. Sie zählt demnach zu keiner vulnerablen Gruppe bei einer Rückkehr nach Kenia.

Es kann nach diesen Berichten demnach nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Aus den Länderinformationen ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin. Führt man sich die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor Augen, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ein selbständiges und unabhängiges Leben auch im Herkunftsstaat führen kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr auch über weitere Sprachkenntnisse (Deutsch) verfügt, die sie auch im Herkunftsstaat Kenia, welche die leistungsfähigste Volkswirtschaft im Ostafrikanischen Raum einnimmt, bei der Arbeitsplatzsuche zusätzlich qualifizieren.

In den Länderfeststellungen wird schließlich ausgeführt, dass die Verfassung und die Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr gewähren. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr demnach unbenommen, in einen beliebigen Teil des Herkunftsstaates zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis für das Vorliegen einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Kenia für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubhaft erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zu Kenia besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Kenia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführerin als alleinstehender, gebildeter Frau im Lichte der Länderinformationen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Sie erklärte ausdrücklich, keine ernsthafte Erkrankung zu haben und lediglich etwas Heuschnupfen zu haben (S. 2 Verhandlungsprotokoll).

Es kann für Kenia schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Kenia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Dies aus folgenden Gründen:

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben vorgetragen hat, sie jedoch ein intensives Privatleben entfaltet. Sie ist in Österreich vollkommen integriert. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau, weshalb im Verlauf der Beschwerdeverhandlung die Dolmetscherin entlassen werden konnte und die Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen entsprechende Deutschzertifikate (B1) erworben und den Hauptschulabschluss nachgeholt, wobei sie in ihrem Abschlusszeugnis in Deutsch in der ersten Leistungsgruppe ein Gut erhalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich aus- und weiterzubilden. Darüber hinaus hat sie sich hier karitativ betätigt, übt Freiwilligentätigkeiten aus, hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld verschaffen und ist finanziell unabhängig, da sie es bewerkstelligt hat, eine Beschäftigungsbewilligung und eine legale Beschäftigung bei XXXX zu erhalten. Mit dieser Arbeit finanziert sie ihr Leben und insbesondere ihre eigene Mietwohnung.

In der Beschwerdeverhandlung hat sie ihre Integration im Einklang mit den von ihr vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll dargelegt.

Sie hat in Österreich keine Verwandten, jedoch eine Gastfamilie gefunden, die sie im Dezember 2010 aufgenommen hat. Sie hat dort gewohnt, Deutsch gelernt, ist zur Schule gegangen und hat diese abgeschlossen. Nebenbei hat sie bei der CARITAS Kinder im Kindergarten betreut und Workshops für Kinder abgehalten.

Sie hat vorerst ein Vormodul bei ISOP in GRAZ gemacht, wo sie auch einen Detuschkurs besucht hat. Nach sechs Monaten hat sie eine Prüfung erfolgreich absolviert. Deshalb hat sie dann die Externistenprüfung für einen Hauptschulabschluss machen dürfen, für den sie ein Jahr lang gebraucht hat.

Danach hat sie freiwillig in einem Kindergarten gearbeitet und im Anschluss daran eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter gemacht, wobei dies eine reine Freiwilligentätigkeit gewesen ist.

Überdies hat sie eine Rezeptionistenausbildung gemacht und Sport betrieben, ohne in einem Verein Mitglied zu sein.

Abgesehen von der Gastfamilie, die sie aufgenommen hat, hat sie in Österreich viele Freunde. Ihre beste Freundin ist Direktorin eines Kindergartens, wobei es sich dabei um eine Geistliche handelt. Selbst nach ihrem Umzug von GRAZ nach SALZBURG besuchen sie sich regelmäßig. In GRAZ hat sie über zehn Freunde, die für sie sehr wichtig sind.

Nach SALZBURG ist sie neben einer Beziehung auch deshalb gegangen, um einen besseren Job zu erhalten. Nach dem Hauptschulabschluss hat sie eine Lehre als Köching begonnen, um später selbständig zu arbeiten. In weiterer Folge ist sie mit ihrem Freund nach Salzburg gezogen und hat dort freiwillig und unentgeltlich als Kinderbetreuerin in einem Verein gearbeitet, da sie Kinder liebt. Hauptberuflich arbeitet sie bei XXXX . Sie lebt zurzeit alleine in ihrer Mietwohnung in Salzburg. Sie verfügt auch über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung.

Ihre Zukunftspläne schauen derart aus, dass sie die Studienberechtigungsprüfung machen möchte, um zu studieren. Ihre Ausbildung will sie durch ihre Beschäftigung bei XXXX finanzieren, wo sie € 1.000 netto für 21 Wochenstunden verdient. Sie plant außerdem die Deutsch C Prüfung zu absolvieren. (S. 5 bis 7 Verhandlungsprotokoll)

Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet/Verfahrensdauer von sechs Jahren im Fall der Beschwerdeführerin evident ist. Die lange Verfahrensdauer wurde auch offensichtlich nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht. Vielmehr ist bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren klar, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zumal keine schwierigen Rechtsfragen bzw. Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren ersichtlich sind.

Auch wenn letztlich ihre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nicht zu klären sind, war festzuhalten, dass nennenswerte Bindungen an den Herkunftsstaates nicht festgestellt werden konnten bzw. die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen, wobei hier auch ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin Kenia verlassen hat, als sie gerade noch minderjährig war.

Im vorliegenden Fall überwiegen demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich die Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen, ist wirtschaftlich unabhängig und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Sie ist auch unbescholten. In Zusammenhalt mit dem zuvor Geschilderten überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, und auch der weiteren Einhaltung der Gesetze und dem Schutz der Bevölkerung dienen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin übt im Übrigen eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, und überschreitet mit ihrem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 - € 415,72 €), weshalb auch § 55 Abs. 1 Z 2 (zweite Variante) AsylG 2005 erfüllt ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG sowie monatliche Einkünfte aus erlaubter Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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