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W163 2012359-1•BVwG W163 2012359-1
W163 2012359-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W163 2012359-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 19.03.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 06.08.2013 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen BF zugestellt am 03.09.2014, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2014 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.09.2014 vom BFA vorgelegt.
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie ein Rechtsberater persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Provinz Baghlan, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam (Ismaelit). Die Muttersprache des BF ist Dari.
2. Der BF ist ledig und hat keine Schulbildung genossen. Er hat vor seiner Ausreise als Hirte und Landarbeiter gearbeitet. Die näheren Angehörigen des BF befinden sich noch immer im Heimatdorf des BF in Afghanistan.
3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahre 2011 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am 18.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Sicherheitslage:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese swohl als eine thnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheitdarstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2012 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 11, 02.03.2015, S. 11)
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015).
II. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 19.03.2012 und der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.08.2013 sowie die Beschwerde vom 25.09.2014
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2015
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
III. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
III.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsakts des BVwG.
III.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
4. Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
4.1. In der Erstbefragung am 19.03.2012 gab der BF an, dass er aus XXXX , Provinz Baghlan, Afghanistan, stamme. Im Heimatdorf würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Vor ca. sechs Monaten wäre er schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er dann über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er nach dem Tod des Vaters von seinem Onkel XXXX aufgenommen worden wäre. Dieser hätte ihn jedoch misshandelt, und er hätte schwer für ihn arbeiten müssen. Da er diesen Zustand nicht mehr ausgehalten hätte, hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Das sei sein einziger Fluchtgrund.
In der Einvernahme vor dem BAA am 06.08.2013 brachte der BF vor, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Er wolle jedoch ergänzen, dass in der Region die Taliban sehr aktiv gewesen wären. Äußerem seien die Hazara in der Unterzahl gewesen und von den Paschtunen schlecht behandelt worden. Der BF selbst sei Hazara und gehöre zu den Ismaeliten.
Nachdem sein Vater vor zehn Jahren verstorben sei, hätte ihn der Onkel immer wieder arbeiten geschickt und ihn schlecht behandelt. Er hätte auch nicht in die Schule gehen dürfen. Ein wenig weiter weg hätte es eine Schule gegeben, diese sei aber immer wieder von den Taliban zerstört worden. Verfolgt worden wäre er rassistisch und religiös, da er Hazara sei und wegen seiner Religion von den Paschtunen unterdrückt worden wäre. Immer, wenn sie abends das Gebetshaus besuchen hätten wollen, wären sie geschlagen und verjagt worden. Er selbst wäre, immer wenn er Paschtunen begegnet hätte, von denen beschimpft und geschlagen worden. Zeitlich könne er dies nicht eingrenzen, da es immer wieder passiert sei. Bei der Polizei wäre er deswegen nicht gewesen, es hätte nur in der Bezirksstadt einen Posten gegeben, nicht im Dorf. Einige Hazara wären dort gewesen, es hätte dann auch einen Tag Ruhe gegeben, danach wäre es aber wieder unruhig geworden.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nichts von diesen Problemen erwähnt hätte, gab der BF an, dass sein Hauptfluchtgrund der Onkel gewesen wäre. Das mit den Taliban und den Paschtunen sei aber auch ein Fluchtgrund.
Die Mutter würde noch in seinem Heimatdorf XXXX (später auch XXXX ) beim Onkel leben. Der Onkel hätte nach dem Tod des Vaters den BF, seine Mutter und seinen Bruder bei sich aufgenommen. Ferner habe der BF noch in Pole Khomri einen Onkel mütterlicherseits, ansonsten gäbe es keine weiteren Verwandten.
Auf Nachfrage, ob er sämtliche Fluchtgründe erwähnt hätte, gab der BF an, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, dass sein Vater von einem Polizisten ermordet worden wäre. Dies sei eine alte Feindschaft gewesen, Genaueres wisse er nicht darüber. Solange der BF klein gewesen wäre, hätte keine Gefahr bestanden, aber nunmehr hätte die Mutter gemeint, er solle aufgrund seines Alters das Land verlassen. Der Polizist könnte aus Angst vor der Rache des BF ihn früher oder später töten. Den Namen des Polizisten wisse der BF nicht, auch nicht seinen Wohnort. Der Vater wäre im Zuge seiner Arbeit als Polizist ermordet worden, er wäre erschossen worden. Eigentlich sei unbekannt, wer der Täter sei, aber es gäbe eine Person, von der die Mutter meine, dass er es gewesen sein könnte. Beweise gäbe es keine.
Der Onkel hätte zwei Söhne, die aber die Schule besucht hätten und nicht arbeiten hätten müssen. Der Bruder des BF sei 13 Jahre alt und würde noch im Heimatort leben. Bei der Ausreise hätte der BF das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt.
Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass ihn sein Onkel wieder schlagen würde.
4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben vage, unplausibel und unstimmig gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
4.3. In der Beschwerde versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufzuklären. So könne der BF die genaueren Umstände des Mordanschlages auf den Vater nicht nennen, da er damals noch ein Kind gewesen sei und in den Kulturkreisen seiner Heimatregion ein Kind keinerlei Ansprüche auf diesbezügliche Information und Aufklärung hätte. Auch habe der BF ausführlich geschildert, dass ihm vom Onkel die Schulbildung verweigert worden wäre und er in sklavenmäßiger Weise als Hirte ohne Bezahlung arbeiten hätte müssen. Schließlich sei der BF auch in seiner Heimatregion ins Blickfeld der dort vermehrt operierenden Taliban gekommen und laufe Gefahr, Opfer von Vergeltungsaktionen oder Zwangsrekrutierungen zu werden.
4.4. In der Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2015 bestätigte gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"RI [Einzelrichter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Baghlan geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich bin zwar im Dorf XXXX geboren, gelebt habe ich aber im Dorf XXXX im selben Distrikt wie mein Geburtsdorf.
RI: Wie weit sind diese beiden Dörfer von einander entfernt?
BF: Ca. zwei Stunden mit dem Auto.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Schiite, Ismaelit.
RI: Sind Sie verheiratet oder verlobt, leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin nicht verheiratet, nicht verlobt und lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Dort, wo ich gelebt habe, gab es keine ordentliche Schule. Am Anfang des Monats wurde ein Platz für den Unterricht festgelegt. Am Ende des Monats wurde dieser Platz von den Tabliban angegriffen.
RI: Können Sie lesen und schreiben?
BF: Nein.
RI: Wer hat für Ihren Unterhalt in Afghanistan gesorgt?
BF: Wir lebten bei meinem Onkel väterlicherseits. Ich habe selbst gearbeitet. Ich habe für meinen Onkel gearbeitet. Für die Arbeit wurde ich nicht bezahlt.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, ich habe gar keine Dokumente aus Afghanistan, auch keine Tazkira.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Im Jahr 2011.
RI: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan und wenn ja, welche Familienangehörigen und wo leben die?
BF: Meine Mutter und meine Brüder lebten zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus Afghanistan im Heimatdorf. Seit meiner Ausreise habe ich aber keine Nachricht über meine Familie.
RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Bei meiner Ausreise aus Afghanistan.
RI: Also als Sie sich verabschiedet haben oder haben Sie noch einmal angerufen, als Sie auf dem Weg Richtung Österreich waren?
BF: Beim Verabschieden hatte ich den letzten Kontakt.
RI: Sind Sie hier in Österreich erwerbstätig?
BF: Ich habe zwei Wochen in einer Bäckerei ein Praktikum gemacht. Ich würde dort eine Lehrstelle bekommen. Allerdings gibt es dort derzeit zwei Lehrlinge. Einer wird in vier bis fünf Monaten die Lehrstelle beenden. Danach kann ich dort anfangen.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ich bin einmal schwarzgefahren, weil ich anfangs nicht wusste, dass ich einen anderen Fahrschein brauche.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, ich habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Meine Angaben entsprechen der Wahrheit, ich kann mich daran erinnern. Sie sind aber nicht ausführlich genug.
RI: Gibt es etwas zu ergänzen?
BF: Zum Beispiel wurden wir jeden Tag von den Taliban angegriffen. In der Einvernahme steht wenig.
RI: Schildern Sie mir die Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben und warum Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren können.
BF: Als ich ein kleines Kind war, arbeitete mein Vater als Polizist. Eines Tages wurde er von den Taliban in seiner Arbeitsstelle angegriffen und getötet. Danach lebten wir bei meinem Onkel väterlicherseits. Er hat uns schlecht behandelt, und obwohl wir kleine Kinder waren, hat er es uns nicht erlaubt, in die Schule zu gehen. Damit hat er uns jede Möglichkeit auf eine bessere Zukunft genommen. Außerdem haben die Taliban dort täglich Angriffe verübt. Es gab sehr viele Schwierigkeiten.
RI: Gab es einen konkreten Anlass? Ist etwas Konkretes passiert, das dazu geführt hat, dass Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: In dem Dorf, in dem wir gelebt haben, haben die Taliban täglich die Nachbarhäuser angegriffen.
RI: Warum wurde Ihr Haus bzw. das Haus Ihres Onkels nicht angegriffen, wenn Sie sagen, die Nachbarhäuser wurden angegriffen?
BF: Unser Haus wollten sie auch angreifen, sie konnten aber nicht alles auf einmal machen. Auf der Straße zum Beispiel wurden auch wir belästigt.
RI: Was meinen Sie mit belästigt?
BF: Wenn wir zum Beispiel die Schafe auf die Berge gebracht haben, sind die Taliban immer wieder dorthin gekommen. Sie hatten einen Koran bei sich, den sie selbst nicht lesen konnten, uns aber aufgefordert haben, daraus zu lesen. Ich persönlich konnte nicht lesen. Deshalb wurde ich wie ein Tier geschlagen.
RI: Ich wiederhole meine Frage, gab es ein konkretes Ereignis, das Sie veranlasst hat, dass Sie sich sagten, jetzt muss ich Afghanistan verlassen?
BF: Solche Vorfälle gab es viele, zum Beispiel wurde die Schule immer wieder angegriffen. Einmal wurden acht bis neun Schüler getötet. Auch wurde die Moschee zur Gebetszeit angegriffen. Die Menschen wurden getötet.
RI: Wie groß war dieses Dorf, in dem Sie lebten? Wieviele Häuser gab es, wieviele Familien lebten dort?
BF: Ca. 300 bis 350 Häuser.
RI: War das ein Hazara-Dorf?
BF: Ja.
RI: Warum ist Ihr Onkel und Ihre Familie nicht von dort weggegangen?
BF: Wohin hätten wir gehen sollen? In allen Provinzen Afghanistans herrschte Krieg.
RI: Von welcher Zeit reden Sie? Sie haben gesagt, Sie haben Mitte des Jahres 2011 Afghanistan verlassen. Damals herrschte nicht in allen Provinzen Afghanistans Krieg.
BF: Doch, damals herrschte auch Krieg. Es herrscht immer in allen Provinzen des Landes Krieg. Der einzige Ort, der ein wenig sicherer ist, ist möglicherweise Kabul.
RI: In Afghanistan gibt es ein sehr großes Gebiet, das Hazarajat genannt wird und sich aus Teilen verschiedenster Provinzen zusammensetzt und fast ausschließlich von Hazaras bewohnt wird. In Jaghori beispielsweise bilden die Hazaras die Mehrheit. Es gibt dort Universitäten und Schulen. Die Hazaras sorgen dort auch selbst für ihre Sicherheit. Warum hätte Ihre Familie nicht dorthin ziehen können, zu den anderen Hazaras?
BF: Wir haben bei meinem Onkel väterlicherseits gelebt. Er hat es uns nicht erlaubt, woanders hinzugehen. Sein Sohn zum Beispiel konnte in der Stadt in die Schule gehen. Wir durften aber nicht. Wir mussten für ihn arbeiten.
RI: Also, wenn Ihr Onkel es Ihnen erlaubt hätte, in die Schule zu gehen, hätten auch Sie in die Schule gehen können?
BF: Ja.
RI: Sie haben bei der Erstbefragung zum Grund Ihrer Flucht zusammengefasst die Misshandlungen durch Ihren Onkel angegeben. Deshalb hätten Sie sich entschlossen, aus Afghanistan zu flüchten, und dies sei der einzige Fluchtgrund gewesen. Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie ergänzend angegeben, dass Ihre Behandlung als Hazara durch die Paschtunen Grund für die Ausreise gewesen sei. Später haben Sie in dieser Einvernahme angegeben, dass in Afghanistan eine alte Feindschaft bestehe. Damals haben Sie angegeben, dass Ihr Vater durch einen Polizisten getötet wurde und dass Ihr Vater selbst Polizist gewesen sei. Heute haben Sie angegeben, dass Ihr Vater bei einem Taliban-Angriff auf der Polizeistation getötet worden sei. Können Sie das aufklären?
BF: Mein Vater war Polizist und ist bei einem Angriff an seiner Arbeitsstelle ums Leben gekommen. Ich weiß nicht, wer für die Tötung meines Vaters verantwortlich ist. In dem Ort, wo wir gelebt haben, waren etwa 300 bis 350 Häuser von Hazara. Die umgebenden Dörfer wurden von Paschtunen besiedelt. Deshalb wurden die Hazaras schlecht behandelt. Der Grund dafür liegt nicht nur in unterschiedlichen Ethnien sondern auch im Glauben.
RI: Vor dem Bundesasylamt sprachen Sie davon, dass eine alte Feindschaft der Grund dafür gewesen sei, dass Ihr Vater getötet worden wäre. Das ist mit Ihren heutigen Angaben, dass der Angriff an der Arbeit erfolgt sei, nicht stimmig.
BF: Das, was ich Ihnen erzählt habe, basiert auf Informationen, die ich von meiner Mutter erhalten habe. Sie hat mir erzählt, dass mein Vater bei der Arbeit angegriffen und getötet worden ist. Wer hinter der Tötung meines Vaters steht, ist nicht bekannt. Meine Mutter hat jene Personen, mit denen mein Vater zuvor Probleme hatte, verdächtigt.
RI: Wenn Ihnen Ihre Mutter das gesagt hat, was Sie heute hier gesagt haben, dann verstehe ich nicht, warum Sie beim BAA gesagt haben, dass Ihr Vater durch einen Polizisten getötet wurde.
BF: Bei dieser Befragung wurde das falsch protokollliert. Ich wollte Sie am Anfang der heutigen Einvernahme bereits darauf hinweisen.
RI: Wenn man sich das Protokoll zu diesem Sachverhalt ansieht (AS 65) kann ich nicht davon ausgehen, dass hier fälschlich protokolliert wurde. Sie wurden sogar dezidiert noch einmal gefragt, wie denn dieser Polizist geheißen habe. Daraufhin haben Sie gesagt, Sie würden den Namen nicht wissen, und erst dann sagten Sie, dass Ihr Vater Polizist sei.
BF: Diese Frage habe ich damals nicht verstanden. Ich habe gedacht, dass sie mich nach dem Rang meines Vaters gefragt haben.
RI: Wenn Sie gedacht haben, dass Sie nach dem Rang Ihres Vaters gefragt wurden, warum haben Sie dann den Rang Ihres Vaters nicht bekannt gegeben?
BF: Weil mir das nicht bekannt war.
RI: Wenn Sie nicht wissen, wer Ihren Vater angegriffen hat, warum haben Sie dann heute gesagt, es seien die Taliban gewesen?
BF: Ich habe nur gesagt, dass der Polizeiposten angegriffen wurde. Ich habe nicht gesagt, dass es Taliban waren.
RI an D [Dolmetsch]: Wenn der BF jetzt bestreitet, vorhin gesagt zu haben, dass die Taliban seinen Vater an der Arbeit angegriffen hätten und die Nachschau zu diesem Protokolleintrag dies bestätigt:
Hat der BF jetzt gesagt, die Taliban haben den Vater angegriffen oder nicht?
D: Ich übersetze alles, was der BF sagt. Ich erfinde nichts dazu.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich fürchte mich vor meinem Onkel väterlicherseits, vor den Taliban und vor den Paschtunen, die in unserer Umgebung leben.
RI: Warum sollten diese von Ihnen genannten Personen konkret Sie verfolgen?
BF: Als ich bei meinem Onkel gelebt habe, hat er mich zu Arbeiten gezwungen, die für meine Zukunft nichts gebracht haben. Das ist zum Beispiel ein Grund, warum ich hergekommen bin.
RI: Das ist auch der Grund, warum Sie subsidiären Schutz bekommen haben.
RI gibt RB [Rechtsberater] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
RB: Zum schon vom BFA gemachten Vorhalt des gesteigerten Vorbringens möchte ich zuerst auf die Ausführungen in der Beschwerde verweisen und ergänzend vorbringen, dass die Erstbefragung ohne Beisein eines Rechtsberaters stattfand und grundsätzlich anzumerken ist, dass die Beweiskraft der Erstbefragung zu inhaltlichen Fragen sehr gering ist. Dazu verweise ich auf die höchtgerichtliche Judikatur. Zum Vorhalt, der BF habe beim BFA von einer Ermordung des Vaters durch einen Polizisten gesprochen, was er heute verneinte, möchte ich anmerken, dass für mich die gesamte Einvernahme vor dem BFA aus unzusammenhängenden Fragen bestand, dass, wenn man sich das Protokoll genau ansieht, der BF schon im übernächsten Satz davon sprach, dass er nicht wisse, wer seinen Vater getötet hat, und ihm dieser Widerspruch vom BFA nicht sofort, sondern erst in der Entscheidung vorgehalten wurde. Da das BFA heute nicht anwesend ist, können wir nicht mehr klären, wie es zu diesem scheinbaren Widerspruch kam und gehe ich davon aus, dass daher die heutigen Angaben richtig sind. Zur Problematik, dass die Taliban den Posten angegriffen haben, gehe ich davon aus, dass der BF das so meinte, dass es für ihn logisch war, dass es die Taliban war, die den Posten angegriffen haben ,und er dies daher so sagte.
RI: Sie haben vor dem BAA auf die Frage, von wem Ihr Vater erschossen wurde, angegeben, es sei eigentlich unbekannt, wer ihn getötet hätte, aber es gebe eine Person, von der Ihre Mutter meinte, er könnte es gewesen sein. Beweise dafür gebe es keine. Um welche Person hatte es sich dabei gehandelt?
BF: Darüber hat meine Mutter mit mir nicht mehr gesprochen. Sie hat mir nur gesagt, dass es möglich wäre, wenn wir älter werden, dass wir auch Probleme bekommen. Deshalb hat mich meine Mutter weggeschickt. Mein jüngerer Bruder war zu jung und konnte nicht ausreisen."
[...]
RI: Hatten Sie jetzt die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Gibt es noch etwas zu ergänzen oder zu berichtigen?
BF: Ich möchte gerne etwas ergänzen. Dort, wo wir gelebt haben, waren die Ismaeliten eine Minderheit. Das war ein Grund, warum sie schlecht behandelt und zum Teil misshandelt wurden. Der einzige Stamm, der in Afghanistan verfolgt wird, sind alle ismaelitische Hazara.
RI: Aber die Hazara verfolgen die Ismaeliten nicht in Afghanistan?
BF: Nein, aber es gibt andere, die gegen die Ismaeliten sind. Zum Beispiel werden die Ismaeliten beim Beten in den Gebetsstätten belästigt."
4.5. Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mehrere potentielle Bedrohungsszenarien vor (Misshandlungen durch seinen Onkel, Gefahr durch Taliban und Paschtunen sowie Verfolgung durch den oder die Mörder des Vaters), er vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, stimmige und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der zwar mehrere ihm angeblich widerfahrene Gefährdungssituationen schilderte, dies geschah allerdings in oberflächlicher und vager Weise. So fällt auf, dass der BF - insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG - auf konkretes und wiederholtes Nachfragen immer wieder ausweichende Antworten gab bzw. verallgemeinernde Aussagen tätigte, die in keinem konkreten Zusammenhang mit seiner Person stehen ("RI: Ich wiederhole meine Frage, gab es ein konkretes Ereignis, das Sie veranlasst hat, dass Sie sich sagten, jetzt muss ich Afghanistan verlassen? BF:
Solche Vorfälle gab es viele, zum Beispiel wurde die Schule immer wieder angegriffen. Einmal wurden acht bis neun Schüler getötet. Auch wurde die Moschee zur Gebetszeit angegriffen. Die Menschen wurden getötet."). Trotz der Bemühungen, den BF in der Verhandlung dazu zu bringen, die ihn persönlich betreffenden Geschehnisse zu schildern, blieben die Aussagen des BF im Wesentlichen knapp und allgemein gehalten sowie auf wenige "Stehsätze" beschränkt ("Außerdem haben die Taliban dort täglich Angriffe verübt. Es gab sehr viele Schwierigkeiten." [...] "Doch, damals herrschte auch Krieg. Es herrscht immer in allen Provinzen des Landes Krieg.").
Zu den behaupteten Bedrohungssituationen selbst ist auszuführen, dass der BF nicht in der Lage war, das Bestehen einer ihn betreffenden asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen:
So gab der BF einerseits an, dass sein Hauptfluchtgrund die Misshandlungen durch den Onkel gewesen wäre, welcher ihn nicht zur Schule gehen hätte lassen und für die Arbeit als Hirte keinen Lohn gezahlt hätte. Mag dieser Umstand, dass der BF aufgrund der schlechten Behandlung durch seinen Onkel Afghanistan verlassen hat, auch der Wahrheit entsprechen, so ist dazu doch festzuhalten, dass die geschilderten familiären Probleme an keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Gründe (Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung) anknüpfen. Das Vorbringen, einer Schlechtbehandlung durch einen Angehörigen ausgesetzt gewesen zu sein, ist daher nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die schlechten Lebensbedingungen des BF in seiner Heimat zwar nicht asylrelevant sind, jedoch der ausschlaggebende Grund für die Erteilung subsidiären Schutzes waren.
Andererseits behauptete der BF, dass er durch eine oder mehrere Personen, die seinen Vater umgebracht hätten, gefährdet gewesen sein soll, wobei es ihm jedoch nicht gelang, nachvollziehbare und stimmige Angaben zu machen. So brachte er in der Einvernahme am 06.08.2013 vor, dass sein Vater, ein Polizist, aufgrund einer alten Feindschaft gezielt von einem anderen Polizisten ermordet worden wäre. In der Verhandlung am 24.09.2015 jedoch gab er dazu anfangs widersprüchlich an, dass der Vater im Zuge eines Angriffes auf die Polizeistation von Taliban getötet worden wäre. Hier zeigen sich in der Schilderung gravierende Unterschiede, zumal der BF das eine Mal von einer Einzelperson, die mit dem Vater persönlich verfeindet gewesen sein soll, gesprochen hatte, und das andere Mal als Grund für den Tod einen Überfall mehrerer Talibankämpfer nannte. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, änderte der BF seine Aussage in der Verhandlung und behauptete schlussendlich, dass er das alles nur von seiner Mutter gehört hätte und nicht wisse, wer für den Tod des Vaters verantwortlich gewesen wäre. Dies ist allerdings angesichts des Umstandes, dass er vor dem Bundesamt einen anderen Polizisten bzw. vor dem BVwG eine Gruppe von Taliban konkret als den oder die Täter benannt hatte, als Schutzbehauptung zu werten und verstärkt den Eindruck, dass es sich bei diesem Fluchtgrund um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Neben diesen Unzulänglichkeiten ist auch festzuhalten, dass - selbst bei Wahrunterstellung -die vom BF geschilderte Gefährdung durch Unbekannte auf reinen Mutmaßungen und Spekulationen seitens des BF aufbaut, ohne dass es zu konkreten Bedrohungsszenarien oder einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des BF gekommen wäre. Außer der vagen Befürchtung, dass ihn jemand aus Angst vor seiner Rache töten könnte, konnte der BF keinerlei Vorfälle oder ihn betreffende Ereignisse schildern, aus denen sich eine aktuelle und in direktem Zusammenhang mit seiner Flucht bestehende Gefährdung des BF in seinem Heimatland ableiten ließe.
Des Weiteren behauptete der BF, als Hazara bzw. Ismaelit von Taliban und Paschtunen verfolgt und diskriminiert worden zu sein, wobei sich jedoch sein diesbezügliches Vorbringen - wie bereits oben dargestellt - auf allgemein gehaltene Aussagen betreffend Überfälle der Taliban auf die Moschee, die Schule sowie Nachbarhäuser und Misshandlungen der Bevölkerung durch Paschtunen beschränkte. So brachte der BF zwar vor, dass man auch ihn selbst beschimpft und geschlagen hätte, allerdings waren diese Schilderungen - wie das restliche Vorbringen - vage und undetailliert, zumal der BF auf Nachfrage nicht einmal ein konkretes Ereignis, welches ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätte, nennen konnte. Auch konnte der BF nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Taliban ausgerechnet immer nur die Nachbarhäuser und nicht das Haus des Onkels angegriffen hätten, wobei sein Erklärungsversuch, die Taliban hätten ja nicht alles auf einmal machen können, lebensfremd und wenig realitätsnah erscheint.
Diese oberflächlichen und undifferenzierten Angaben reichen für die Glaubhaftmachung einer den BF aktuell drohenden Verfolgung oder Gefährdung nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
Allein aus dem Umstand, dass der BF Hazara und innerhalb des Schiitentums den Ismaeliten angehört, kann eine Verfolgung des BF als nicht maßgeblich wahrscheinlich gesehen werden. Der BF hat im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum er konkret auf Grund seiner Volks- bzw. Religionsgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten und dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgehaltenen aktuellen Lage der Hazara bzw. Ismaeliten in Afghanistan (siehe oben Punkt I.2.b) trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Hazara und Ismaelit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.
Zu berücksichtigen sind nach aktueller Berichtslage folgende, Angehörige der Volksgruppe der Hazara betreffende Vorfälle und Übergriffe:
In der südafghanischen Provinz Zabul wurden am 21.11.15 erneut 14 bis 20 Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara entführt. Die unbekannten Angreifer hielten mehrere Busse an und suchten gezielt Hazara. Am Folgetag wurden neun der Entführten freigelassen.
[...]
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2015:
[...] In Zabul wurden am 08.11.15 drei Männer und drei Frauen nach ihrer Entführung enthauptet. Die Opfer sollen schiitische Hazara gewesen sein, die Täter Anhänger des IS.
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2015:
[...] Am 04.09.15 töteten im Distrikt Sari in der nördlichen Provinz Balkh Unbekannte 13 Insassen von zwei Fahrzeugen. Die Angreifer hielten die Fahrzeuge an und erschossen alle männlichen Passagiere. Bei den Opfern handelt es sich um Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara. Die Taliban bestritten, für die Tat verantwortlich zu sein.
Laut dem "EASO Country of Origin Information Report, January 2016" (Seite 26), kam es im Jahr 2014 unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu 3699 Toten und 6849 Verletzten. Der Volksgruppe der Hazara gehören schätzungsweise ca. drei Millionen Menschen in Afghanistan an und es kann angesichts der geschilderten Einzelfälle nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Hazara einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.
Festgehalten wird auch, dass sich nach der Ausreise des BF die restlichen Angehörigen weiterhin im Heimatdorf des BF aufgehalten haben. So hat nach Aussage des BF der Onkel, der als naher Verwandter des BF ebenfalls ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sein müsste, keine Notwendigkeit gesehen, mit seiner eigenen Familie bzw. der Mutter und dem Bruder des BF die Heimatregion zu verlassen und sich beispielsweise in einer der Provinzen, die fast ausschließlich von Hazara bewohnt werden und in denen die Hazara für ihre eigene Sicherheit sorgen (Hazarajat), anzusiedeln. Da es wenig wahrschenlich erscheint, dass alleine der BF Übergriffen durch Taliban bzw. Paschtunen ausgesetzt gewesen sein soll, die restlichen Verwandten jedoch davon verschont geblieben wären, verstärkt der Verbleib des Familienverbandes im Heimatdorf den Eindruck, dass die Schilderungen des BF bezüglich mordender Talibangruppierungen und Übergriffen auf Hazara durch Paschtunen nicht den aktullen Gegebenheiten in der Herkunftsregion entsprechen.
Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des BF unter der kontinuierlichen Steigerung des Vorbringens des BF leidet.
Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF - auch als zum Zeitpunkt der Befragung minderjähriger Analphabet - auf Nachfrage alle wesentlichen Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann, und dass es in danach stattfindenden Befragungen nicht in maßgeblichen Bereichen - wie im gegenständlichen Fall - zu einer Steigerung bzw. Ausbau der Fluchtgeschichte kommt.
Im gegenständlichen Fall jedoch fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung lediglich angab, dass er aufgrund des schlechten Lebens bei seinem Onkel geflüchtet wäre. In der Einvernahme am 06.08.2013 jedoch nannte er plötzlich auch eine Feindschaft zwischen seinem Vater und einem Unbekannten, die Umtriebe von Taliban in der Umgebung sowie die Diskriminierungen der Hazara durch die Paschtunen als Fluchtgründe. Zu guter Letzt brachte er noch in der Verhandlung vor dem BVwG die Taliban verstärkt ins Spiel, die Nachbarhäuser von Hazara überfallen und dabei regelmäßig Menschen töten würden. Hier entsteht der Eindruck, dass der BF durch das Einbringen verschiedener Akteure (unbekannter Mörder des Vaters, Paschtunen, Taliban) offenbar versucht, immer neue Bedrohungssituationen zu kreieren, um seiner Fluchtgeschichte einen gewissen Grad an Asylrelevanz zu verleihen.
Gab der BF bzw. dessen Rechtsberater nach Vorhalt diverser Unstimmigkeiten in der Verhandlung vor dem BVwG an, die Einvernahme vor dem Bundesamt wäre mangelhaft und unvollständig gewesen, so wird dem entgegengehalten, dass es sich hierbei um bloße, in den Raum gestellte Behauptungen handelt. So wurde der BF vom Bundesamt - unter Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters - mehrmals dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe detailliert und umfassend zu schildern. Ferner wurde dem BF der Inhalt der Niederschrift rückübersetzt, wobei ihm dabei die Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Irrtümer auszubessern und Unklarheiten zu beseitigen, und wurde die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme durch die Unterschrift des BF bzw. seines gesetzlichen Vertreters bestätigt. Folglich stellt dieses Vorbringen in der Verhandlung vor dem BVwG lediglich den unsubstantiierten und wenig tauglichen Versuch des BF dar, eine Erklärung für die Steigerung seiner Fluchtgeschichte bzw. für die Widersprüche in seinen Aussagen zu finden.
Zusammengefasst stellt sich Vorbringen des BF - wie oben ausgeführt - teils nicht asylrelevant, teils vage, unplausibel und unstimmig dar, weshalb es dem BF nicht gelungen ist, Glaubwürdigkeit zu erlangen.
4.6. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
III.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten und den BF betreffenden Umstände unter Berücksichtigung von dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 21.01.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
So lassen sich - gleichfalls wie den in der Verhandlung am 24.09.2015 in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen - auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 21.01.2016 keine Hinweise darauf entnehmen, dass Hazara und Ismaeliten einer gezielten Diskriminierung aus ethnischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wären.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF hat allerdings zu den Länderfeststellungen bis zum heutigen Tag der Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben.
3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Da der Bescheid des BFA am 03.09.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 25.09.2014 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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