BVwG W163 1418143-1

W163 1418143-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1418143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.1418143.1.00

Spruch

W163 1418143-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 02.07.2010 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. In weiterer Folge wurde der BF am 08.07.2010 und am 11.08.2010 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 24.02.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2012 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.

4. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.03.2011 an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.10.2014 wurden der BF und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem BF und der belangten Behörde wurde in diesen Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

7. Mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Zahl W194 1418143-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

8. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015, Zahl Ra 2015/20/0027-5, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften aufgehoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG von Amts wegen durchgeführt werden hätte müssen.

In weiterer Folge wurde die Rechtssache gemäß Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W163 zugeteilt.

10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie sein gewillkürter Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 (OZ 19Z) wurden dem BF Feststellungen zur Lage der Hazara in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 12.02.2016 langte eine mit 11.02.2016 datierte Stellungnahme des gewillkürten Vertreters des BF beim BVwG ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2. Der BF ist ledig und hat neun Jahre lang die Schule besucht. Er hat vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die näheren Angehörigen des BF (Eltern, zwei Brüder) befinden sich im Iran.

3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Jahre 2010 und reiste über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 01.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

Sicherheitslage:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Schiiten:

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Hazara:

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2015 (Quelle: Ecoi-net):

In der südafghanischen Provinz Zabul wurden am 21.11.15 erneut 14 bis 20 Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara entführt. Die unbekannten Angreifer hielten mehrere Busse an und suchten gezielt Hazara. Am Folgetag wurden neun der Entführten freigelassen.

[...]

Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2015 (Quelle: Ecoi-net):

[...] In Zabul wurden am 08.11.15 drei Männer und drei Frauen nach ihrer Entführung enthauptet. Die Opfer sollen schiitische Hazara gewesen sein, die Täter Anhänger des IS.

Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2015 (Quelle: Ecoi-net):

[...] Am 04.09.15 töteten im Distrikt Sari in der nördlichen Provinz Balkh Unbekannte 13 Insassen von zwei Fahrzeugen. Die Angreifer hielten die Fahrzeuge an und erschossen alle männlichen Passagiere. Bei den Opfern handelt es sich um Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara. Die Taliban bestritten, für die Tat verantwortlich zu sein.

Hazara - Kutchi Konflikt:

Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan:

Informationen zum Hazara-Kutschi-Konflikt in der Provinz (Maidan) Wardak, insbesondere im Distrikt Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) [a-9375-1] vom 23.10.2015:

In der Provinz (Maidan) Wardak gibt es zwei Behsud genannte Distrikte: Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) sowie Markaz-e-Behsud (Behsud 2) (siehe z.B. Foschini, 27. Mai 2010; RRT, 15. August 2005). Einige der unten angeführten Berichte/Artikel schreiben nur vom"Distrikt Behsud", ohne zu spezifizieren, welcher der beiden gemeint ist.

In einem im Februar 2013 herausgegebenen Bericht der unabhängigen Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) geht die politische Ökonomin Liz Alden Wily wie folgt auf die Hintergründe des Konflikts zwischen Kutschi und Hazara ein: Der Streit zwischen den Kutschi und den Hazara um Weideland im zentral gelegenen Hochland ("Hazaradschat" [traditionelles Hauptsiedlungsgebiet der Hazara, Anm. ACCORD]) habe sich seit 2002 verschärft und sei zunehmend gewalttätiger geworden. Der Konflikt habe ausgeprägte historische Dimensionen in Zusammenhang mit Landnutzung und der Sicherung des Lebensunterhalts, und zeige sich auch in anderen Gebieten, wenn auch mit einem geringeren Ausmaß an Gewalt als im Hazaradschat. Das Hazaradschat erstrecke sich von seinem Kernland in der Provinz Bamiyan nach Wardak, Ghor, Daikundi, Uruzgan, Ghazni, Sar-i Pul und Zabul.

Der historische Grund für die aktuellen Probleme zwischen den Kutschi und den Hazara sei die Zuteilung von Weideland im Hazaradschat an bestimmte Kutschi-Clans durch Amir Abdul Rahman (von 1880 bis 1901 Emir von Afghanistan, Anm. ACCORD) in den 1890er-Jahren nach der Eroberung des Gebiets gewesen. Trotz der Eroberung und der Zuteilung ihres Landes an Gruppen von außerhalb seien lokale Hazara-Stämme weiterhin davon ausgegangen, dass das Weideland ihr Besitz sei und der Gemeinschaft gehöre. Das Vorenthalten des Rechts, diese Ressourcen über die engen Grenzen ihrer Siedlungen hinaus zu nutzen, habe ihre Möglichkeit, mittels der Weide- und Ackerbaukultur ihren Lebensunterhalt zu sichern, beeinträchtigt und zu ihrer schlechten wirtschaftlichen und politischen Stellung ("economic and political subordination") beigetragen.

Wie der Bericht weiters anführt, hätten sich sesshafte Gemeinschaften im Hochland und in den nördlichen Gebieten nach der Revolution von 1978/1979 Weideland von den Kutschi und anderen Gruppen von außerhalb, die sich auf ihrem Land niedergelassen hätten, zurückgeholt. Dies sei Berichten zufolge unter anderem in den Provinzen Badachschan, Ghazni und Bamiyan passiert. Während der Taliban-Herrschaft (1996-2001) hätten sich Viehhaltung und Ackerbau betreibende Paschtunen sowie Nomaden (Kutschi), die an ihre früheren Wohnorte im Norden zurückgekehrt seien, viel Weideland angeeignet. Allerdings seien sie neuerlich vertrieben worden, nachdem die Nordallianz Ende 2001 an Boden gewonnen habe. Ähnliche Muster seien in den Randprovinzen des zentralen Hochlandes und Gebirgsausläufern von Wardak, Ghazni und Uruzgan beobachtet worden:

"The Kuchi-Hazara dispute in the central highlands ("Hazarajat") over the alpine pastures has become progressively heated and violent over the post-Bonn decade [2002-2012]. This conflict has strong historic land usage and livelihood dimensions. These are mirrored in other areas but less violently than is the case in Hazarajat. [...] Hazarajat today spreads from its heartland of Bamyan Province to Wardak, Ghor, Dayakundi, Urugzgan, Ghazni, Sar-i Pul, and Zabul."

Auf der Website von "365 Tage - Vergessene Konflikte", einem Projekt des auf Risikomanagement im Bereich politische Konflikte spezialisierten Unternehmens CONIAS Risk Intelligence, findet sich ein im Jänner 2014 veröffentlichter Artikel zum Hintergrund des Konflikts zwischen den Hazara und Kutschi, der unter anderem folgende Informationen anführt:

"Die Wurzeln des Konfliktes reichen zurück bis in die Herrschaftszeit von Abdur Rahman Khan Ende des 19. Jahrhunderts. Um die Kontrolle des Regimes über die von Hazara dominierten Gebiete Zentralafghanistans zu sichern, wurden unter Rahmans Herrschaft viele Hazara getötet, vertrieben oder enteignet. Das Weiderecht in diesen Gebieten wurde zu großen Teilen den Kuchi-Nomaden zugesprochen. Dieses Recht stellt einen der zentralen Faktoren im andauernden Kuchi-Hazara-Konflikt dar: Bei ihren gegenwärtigen Ansprüchen auf das Weideland im Zentralhochland berufen sich die Kuchi auf dieses historische Weiderecht. Die Hazara stellen die Gültigkeit der Übertragung dieses Weiderechts jedoch in Frage, insbesondere auch, da dieses unter der Herrschaft Habibullahs, dem Nachfolger Rahmans, teilweise widerrufen wurde. Unter den darauf folgenden Regimen verfestigte sich der Konflikt zunehmend.

Insbesondere seit 2007 hat sich der saisonale Konflikt, der in den vergangenen Jahren (mit Ausnahme des Jahres 2009) jährlich im Frühjahr und Sommer zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Kuchi-Nomaden und sesshaften Hazara führte, zunehmend verschärft. Zum einen handelt es sich bei dem Konflikt um einen Ressourcenkonflikt, denn im Zentrum der Auseinandersetzungen stehen die konkurrierenden Ansprüche auf das Weideland, vor allem in den Provinzen Wardak und Ghazni. Der Zugang zu diesen ländlichen Gebieten ist vor dem Hintergrund der schwachen sozio-ökonomischen Positionen beider Gruppen und der damit einhergehenden größeren Verwundbarkeit gegenüber externen Schocks von enormer Bedeutung. Während die Kuchi das Land als Weideland für ihre Herden benötigen, sind die Hazara zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage auf die Kultivierung dieser Flächen angewiesen. Zum anderen bildet neben dem Konfliktgegenstand ‚Ressourcen' die subnationale Vorherrschaft, d.h. die de-facto Kontrolle einer Bevölkerung über ein Gebiet, den zweiten Konfliktgegenstand, der durch die beteiligten Konfliktakteure angestrebt wird." (365 Tage - Vergessene Konflikte, 28. Jänner 2014)

Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, erklärt in einem Bericht vom November 2013, dass der Zugang für Nomaden zum Hazaradschat nach 2001 zu einer Triebfeder für ethnische Spannungen und politische Propaganda geworden sei. Seinen jährlichen Höhepunkt erreiche das Problem in den Monaten Mai und Juni, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern würden. Die ersten Vorfälle in Bezug auf den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen seien im Jahr 2004 aus Dschaghatu (Ghazni) und Behsud (Wardak) berichtet worden. Seit 2007 würden Spannungen oftmals in offene Gewalt umschlagen, da die Kutschi begonnen hätten, in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise ins Hazaradschat zu drängen. Obwohl die Weideflächen, an denen die Kutschi vor allem interessiert seien, im Inneren des Hazaradschat liegen würden, würden die Auseinandersetzungen üblicherweise in den ersten von Hazara bewohnten Distrikten stattfinden, auf die die Kutschi bei ihrem Zug durch die Provinz Wardak treffen würden:

Daimirdad und Behsud. Diese Auseinandersetzungen würden in den Medien deshalb häufig als "Behsud-Konflikt" bezeichnet.

Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) hält in seinem Herkunftsländerbericht zu Afghanistan vom September 2014 (Berichtszeitraum Dezember 2013 bis Juli 2014) fest, dass Schätzungen über die Anzahl der Kutschi in Afghanistan zwischen 1,5 und drei Millionen variieren würden. Kutschi seien ein (paschtunisches) Nomadenvolk aus dem Süden und Osten Afghanistans. Heute pflege ein Großteil der Kutschi keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr, sondern habe sich in Dörfern und Städten niedergelassen. Viele Kutschi würden von der Viehzucht leben, allerdings sei ihr Zugang zu Weideland durch Konflikte und Dürre beschränkt worden. Kutschi würden im Süden und Osten Afghanistans überwintern und im Mai und Juni in den kühleren Norden, ins zentral gelegene Hazaradschat, ziehen. Auf dem Weg dorthin würden sie zuerst in die zentral gelegenen Provinzen Wardak (Distrikte Daimirdad und Behsud) und Ghazni (Distrikt Jaghatu) gelangen. Aufgrund eines Konflikts zwischen ihnen und den Hazara um den Zugang zu Weideland in Zentralafghanistan, dessen Wurzeln zurück ins 19. Jahrhundert reichen würden, würden die Kutschi häufig in diesen Distrikten stecken bleiben. Seit 2007 habe sich dieser Konflikt in den Provinzen Wardak und Ghazni verschärft und führe manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Im Jahr 2007 seien mehrere Menschen getötet und mehr als hundert Familien aus den beiden Provinzen vertrieben worden. Im Jahr 2008 seien 24 DorfbewohnerInnen der Hazara und 30 Kutschi getötet, Dutzende Menschen verletzt und Tausende vertrieben worden. Dabei habe es auch nicht geholfen, dass die afghanische Armee im Juni 2008 nach Wardak und Ghazni entsendet worden sei. Nur aufgrund eines Dekrets des Präsidenten hätten sich die Kutschi zurückgezogen. Das Jahr 2009 sei relativ ruhig verlaufen, aber im Frühjahr und Sommer 2010 sei der Konflikt neu aufgeflammt, mit Dutzenden Toten, 150 niedergebrannten Häusern und mehr als 2.000 vertriebenen Familien. Seitdem hätten die Spannungen zwischen den Hazara und den Kutschi nicht nachgelassen. Trotz Vermittlung durch die afghanische Regierung und die Vereinten Nationen sei der Konflikt noch immer nicht gelöst.

Wie der Berichts weiters anführt, würden die Spannungen zwischen den Kutschi und den Hazara von Zeit zu Zeit an die Oberfläche kommen. Im Berichtszeitraum habe sich, soweit bekannt sei, kein nennenswerter Vorfall ereignet.

Folgende ACCORD-Anfragebeantwortung geht unter anderem auf die Aktualität des Konflikts zwischen Kutschi und Hazara in der Provinz Wardak, und insbesondere in den Behsud-Distrikten, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung (Juli 2014) ein:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Behsud: 1) Konflikt zwischen Kuchis und Hazara (Aktualität, Konfliktgründe); 2) Sind Sesshaftigkeit, Viehzucht oder Landwirtschaft Identitätsmerkmale der Ethnie der Hazara?; 3) Informationen zu Taliban, die auf Seiten der Kuchi kämpfen [a-8744], 10. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/283895/414368_de.html

Eine andere ACCORD-Anfragebeantwortung vom Februar 2013 beschäftigt sich ebenfalls mit dem Konflikt in der Provinz Wardak:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Provinz Wardak bzw. Behsud:

Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara; Maßnahmen staatlicher Behörden [a-8250], 5. Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/238396/361936_de.html

Eine Suche nach Informationen zu aktuellen Entwicklungen/Ereignissen im Zusammenhang mit dem Hazara-Kutschi-Konflikt in Wardak (seit Erstellung der oben angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung im Juli 2014) ergab lediglich folgende zwei Treffer:

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2015, dass sich neuerliche Auseinandersetzungen zwischen den Kutschi und den Hazara in der Provinz Maidan Wardak ereignet hätten, bei denen mindestens zwei Personen getötet und zwei weitere verletzt worden seien. Schauplatz der Auseinandersetzungen sei das Gebiet Seyah Sang im Distrikt Behsud 1 gewesen. Dem Anführer einer Hazara-Gemeinschaft zufolge könnte der Konflikt zwischen den Kutschi und den Hazara im Distrikt Behsud 1 jederzeit eskalieren und zu großen Opferzahlen führen. Die vom afghanischen Präsidenten zur Lösung des Konflikts eingesetzte 75-köpfige Kommission habe ihre Arbeit noch nicht aufgenommen und eine weitere Verzögerung bei der Konfliktlösung könnte katastrophale Folgen haben, so der Anführer weiter.

Dieselbe Quelle berichtet in einem Artikel vom April 2015, dass ein Mitglied des Provinzrates in Maidan Wardak die Regierung aufgefordert habe, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um den langjährigen Konflikt zwischen den Hazara und den nomadischen Kutschi um Weideland im Distrikt Behsud beizulegen. Bei sich immer wieder ereignenden bewaffneten Kämpfen zwischen beiden Seiten seien zahlreiche Menschen getötet und verletzt worden. Außerdem habe der Konflikt zu finanziellen Verlusten auf beiden Seiten geführt. Einem anderen Provinzratsmitglied zufolge gebe es einige Personen ("some elements"), die ein Interesse daran hätten, den Streit am Leben zu erhalten. Ein Stammesältester der Kutschi habe angegeben, dass eine große Anzahl an Nomaden in der Provinz angekommen sei, was zu Besorgnis hinsichtlich neuerlicher Gewalt zwischen beiden Gruppen geführt habe.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 23. Oktober 2015)

· 365 Tage - Vergessene Konflikte: Afghanistan: Der Kuchi-Hazara Konflikt, 28. Jänner 2014

http://www.vergessene-konflikte.de/index.php/vergessene-konflikte/item/105-afghanistan-der-kuchi-hazara-konflikt/105-afghanistan-der-kuchi-hazara-konflikt

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Provinz Wardak bzw. Behsud:

Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara; Maßnahmen staatlicher Behörden [a-8250], 5. Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/238396/361936_de.html

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Behsud: 1) Konflikt zwischen Kuchis und Hazara (Aktualität, Konfliktgründe); 2) Sind Sesshaftigkeit, Viehzucht oder Landwirtschaft Identitätsmerkmale der Ethnie der Hazara?; 3) Informationen zu Taliban, die auf Seiten der Kuchi kämpfen [a-8744], 10. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/283895/414368_de.html

· AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Land, People, and the State in Afghanistan: 2002- 2012 (Autorin: Liz Alden Wily), Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1362566796_1303e-land-ii-cs-feb-2013.pdf#

· BZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (niederländisches Außenministerium): Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, September 2014

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/09/17/afghanistan/aab-afghanistan-september-2014.pdf

· Foschini, Fabrizio: The Kuchi-Hazara Conflict, Again, 27. Mai 2010 (veröffentlicht von AAN)

https://www.afghanistan-analysts.org/the-kuchi-hazara-conflict-again/

· Foschini, Fabrizio: The Social Wandering of the Afghan Kuchis:

Changing patterns, perceptions and politics of an Afghan community, 28. November 2013 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2013/11/20131125_FFoschini-Kuchis.pdf

· PAN - Pajhwok Afghan News: Govt urged to resolve Kuchi-Hazara dispute, 12. April 2015 (verfügbar auf Factiva)

· PAN - Pajhwok Afghan News: 2 dead as Hazara-Kuchi feud resurfaces in Wardak, 22. Juni 2015

http://archive.pajhwok.com/en/2015/06/22/2-dead-hazara-kuchi-feud-resurfaces-wardak

· RRT - Refugee Review Tribunal (Australia): RRT - Research Response AFG17457 - Afghanistan - Wardak Province - Hazaras - Haji Yenoos - Warlords, 15. August 2005 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1939_1288879236_2005-08-15-afg17457.pdf

II. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 02.07.2010 und der Einvernahmen vor dem BAA am 08.07.2010 und am 11.08.2010 sowie die Beschwerde vom 04.03.2011

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015

  • Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF sowie in die dem BF mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 übermittelten Feststellungen zur Lage der Hazara in Afghanistan.

III. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

III.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsakts des BVwG.

III.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

4. Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

4.1. In der Erstbefragung am 02.07.2010 gab der BF an, dass er aus der XXXX , Afghanistan, stamme. Seine näheren Angehörigen (Eltern, drei Brüder) würden sich im Iran aufhalten. Vor ca. 20 Tagen wäre er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass seine Familie im Heimatort ständig Probleme mit den Paschtunen gehabt hätte. Sie hätten die Familienmitglieder beschimpft sowie ihnen Waren und Geld weggenommen. Auch wären Personen umgebracht worden. Aus diesem Grund hätten sie Afghanistan verlassen, und der Vater hätte entschieden, dass der BF nach Europa weiterreisen und die restliche Familie im Iran bleiben solle.

In der Einvernahme vor dem BAA am 08.07.2010 machte der BF genauere Angaben zu seinem Reiseweg und gab an, dass er Afghanistan vor ca. 25 Tagen verlassen hätte. Betreffend seine Fluchtgründe führte er aus, dass in seiner Wohngegend in XXXX die allgemeine Situation sehr schlecht gewesen wäre. Die Volksgruppe der Kutschi komme immer und nehme alles weg, was sie gehabt hätten. Dies gehe schon seit Jahren so. Die Regierung unternehme dagegen aber nichts, was die Familie genervt hätte. Dieses Jahr wäre der Vater bereits mit der Ernte fertig gewesen, jedoch hätten ihnen die Kutschi das ganze Getreide und auch sonst alles weggenommen. Es wäre nichts übrig geblieben. Der Vater hätte dann entschieden, in den Iran auszureisen. Dort wäre es aber auch nicht besonders gut gewesen. Daher hätte der Vater gemeint, dass der BF noch jung sei und eine gute Zukunft haben könnte. Deshalb hätte er ihn nach Europa geschickt. Weitere Fluchtgründe gäbe es keine.

Befragt, ob er persönlich in Afghanistan irgendwelchen Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der BF, dass er bereits als kleines Kind mit den Paschtunen Probleme gehabt hätte. Er wäre von einem Paschtunen geschlagen worden, weshalb er seine Stimme verloren habe. Daran leide er immer noch. Die Paschtunen hätten in Afghanistan die Macht, und die Hazara seien in der Minderheit. In jüngster Vergangenheit hätte es jedoch keine konkret ihn betreffende Vorfälle in Afghanistan gegeben. Die allgemeine Situation dort wäre aber schlecht gewesen. Zwei Monate hätte die Familie in Kabul gewartet, dass sich die Situation bessere. Dies sei nicht geschehen, deshalb seien sie in den Iran gereist. Die Kutschi würden zu den Paschtunen gehören. Sie würden behaupten, ganz Afghanistan gehöre nur den Paschtunen. Sie würden den Hazara keine Rechte geben und sagen, dass die Hazara keine Grundstücke haben dürften. Sie würden einmal oder zweimal im Jahr kommen und den Hazara alles wegnehmen. Das große Problem sei, dass er und seine Familie Hazara und Schiiten seien. Deswegen hätten sie Probleme gehabt. Er persönlich wäre auch davon betroffen gewesen, weil er ja dort gelebt hätte. Auch wäre sein Vater einmal geschlagen worden. Konkret nur gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlungen hätte es aber nicht gegeben.

In der Einvernahme vor dem BAA am 11.08.2010 gab der BF betreffend seine Fluchtgründe Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Schildern Sie uns jetzt die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A [Antwort]: Wo wir wohnten kamen jedes Jahr einige Nomaden, die Kutschi, in unser Gebiet. Wenn sie in unser Gebiet kamen, zerstörten sie unsere Landwirtschaft und misshandelten sie uns. Das passierte ständig und jedes Jahr. Sie haben auch einige Leute umgebracht. Sie kamen mit Ihren Tieren auf unsere Landwirtschaft, dadurch wurde unsere Landwirtschaft zerstört.

Niemand konnte sich wehren. Wenn jemand etwas dagegen machen wollte, wurde er umgebracht. Es hat sich immer wiederholt. Sie sind immer wieder gekommen. Wir hatten früher einen Kommandanten, der uns geholfen hat. Später gab es keinen Kommandanten. Einige Leute gingen zur Polizei und erstatteten Anzeige. Die Polizei konnte uns aber nicht helfen.

In unserem Gebiet gibt es noch eine Volksgruppe, die Hazara sind und die Tol Afghan heißen. Sie arbeiten mit Paschtunen zusammen. Bei einem Streit um ein Grundstück ist mein Großvater durch einige Leute der Tol Afghan ums Leben gekommen. Mein Vater hat gegen diese Leute eine Anzeige gemacht.

Zwei Leute der Tol Afghan wurden verhaftet, vor Gericht gestellt und sind ins Gefängnis gekommen. Als die Regierung von Dr. Najibullah gestürzt wurde, wurden diese zwei Personen frei gelassen. Mein Vater hatte wieder eine Anzeige gemacht, aber die Stadt bzw. die Polizei hat meinem Vater nicht geholfen. Mein Vater hat ununterbrochen mit diesen zwei Personen Streit und Probleme gehabt. Sie hatten vorgehabt, dass sie unsere landwirtschaftlichen Grundstücke von uns mit Gewalt bekommen.

Sie haben uns gedroht, dass, wenn die Nomaden wieder zu uns kommen, sie unsere landwirtschaftlichen Grundstücke von uns bekommen. Wenn wir nicht einverstanden sind, dann werden sie uns mit Gewalt die Grundstücke wegnehmen. Mein Vater hat Angst gehabt, dass die Kutschi uns umbringen. Er hat mit uns darüber gesprochen. Er sagte, bevor die Kutschi zu uns kommen, müssten wir unser Gebiet verlassen, deswegen sind wir von unserer Ortschaft nach Kabul gefahren. Wir haben zwei Monate in Kabul gelebt. Wir wollten schauen, ob wir wieder in unsere Ortschaft zurückkehren können. Aber wir haben erfahren, dass die Kutschi in unserem Gebiet waren. Sie haben unser Gebiet besetzt und unsere Grundstücke weggenommen. Dann hat mein Vater mit uns gesprochen, dass wir nicht in Afghanistan bleiben können. Es sei besser, dass wir von Afghanistan in den Iran flüchten. Wir hatten vorgehabt, dass wir gemeinsam vom Iran nach Europa kommen. Mein Vater ist dann im Iran krank geworden. Er hat mir gesagt, dass er und der Rest der Familie dort bleiben. Ich bin dann allein nach Europa gekommen."

Die Tol Afghan würden zur Volksgruppe der Hazara gehören und mit Paschtunen zusammenarbeiten. Sie seien mit den Paschtunen verwandt geworden. Es gäbe ca. 40 oder 50 Familien, die ihnen angehören würden. Der BF glaube, dass es sie nur in seinem Heimatdorf gäbe. Sie hätten Mädchen der Kutschi geheiratet und umgekehrt, und so seien sie mit den Kutschi verwandt geworden.

Der Großvater des BF wäre von einigen Leuten der Tol Afghan getötet worden, wobei einige Leute in der Ortschaft als Zeuge ausgesagt hätten. Sie wären zu 15 Jahren Haft verurteilt, aber bald darauf wieder freigelassen worden. Danach hätte der Vater gegen die Freilassung Anzeige erstattet, es hätte aber nichts genützt. Ob etwas zwischen den beiden Personen und der Familie nach der Anzeige vorgefallen wäre, wisse er nicht. Der Vater hätte erzählt, dass die Familie und weitere Verwandte ständig von den Leuten belästigt, geschlagen und misshandelt worden wären.

Auf Nachfrage, wann es die erste konkret gegen den BF gerichtete Handlung gegeben hätte, antwortete dieser, dass er voriges Jahr, als er gemeinsam mit seinem Vater auf der Landwirtschaft gewesen wäre, von den Personen geschlagen worden wäre. Es wären vier oder fünf Personen gewesen, wobei die beiden Mörder des Großvaters auch dabei gewesen wären. Sie hätten gesagt, dass der BF und der Vater auf den Grundstücken nicht arbeiten dürften und sie nicht ihnen gehören würden. Man wäre mit Faustschlägen und Tritten auf sie losgegangen, verletzt wären sie nicht worden. Sonstige Vorfälle hätte es keine gegeben, der BF wäre immer davongelaufen, wenn er die Leute gesehen hätte. Es hätte also keinen weiteren Kontakt mehr gegeben. Der Vater hätte die Leute mehrmals angezeigt, es wäre aber nichts unternommen worden, da diese mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Der Vorfall hätte sich im Jahre 2009 zugetragen.

Weiters gab der BF an:

"F.: Warum ist der Vorfall gerade im Sommer 2009 passiert? Warum nicht früher?

A.: Sie sind immer jedes Jahr in der Sommerzeit zu uns gekommen. Wir haben jedes Jahr mit ihnen Probleme gehabt.

F.: Was ist im Sommer 2008 passiert?

A.: Im Sommer 2008 sind sie auch zu uns gekommen. Wir haben nur miteinander Streit gehabt. Sie haben uns nicht geschlagen.

F.: Was ist genau vorgefallen?

A.: Ich weiß nicht genau, wie viele Leute vor zwei Jahren zu unserer Landwirtschaft kamen. Sie sagten uns, warum wir dort arbeiten, weil diese Grundstücke nicht uns gehören.

F.: Was passierte dann?

A.: Mein Vater ging zum Dorfältesten und hat mit ihm gesprochen und verlangt, dass sie uns helfen. Die Dorfältesten haben auch mit den Personen gearbeitet, deswegen konnten sie uns auch nicht helfen.

F.: Die Dorfältesten können ihnen nicht helfen. Wie ging es weiter?

A.: Dann passierte nichts mehr. Wir hatten kein Problem mehr.

V [Vorhalt]: Im Sommer 2008 kommen die Leute zu Ihnen, sagen Ihnen, dass sie nicht auf den Grundstücken arbeiten sollen, weil sie Ihnen nicht gehören. Sie gehen zu den Dorfältesten. Die unterstützen die Leute und nicht Sie. Und dann gehen die Leute wieder weg. Wie erklären Sie sich das?

A.: Es ist so gewesen. Die Dorfältesten sprachen mit diesen Personen und sie sagten, dass wir die Ernte von heuer haben können, aber nächstes Jahr dürfen wir auf diesen Grundstücken nichts anbauen.

F.: Was hat der Vater darauf gesagt oder getan?

A.: Mein Vater ging zur Landwirtschaft und hat dort wieder gearbeitet.

F.: Wie glaubte der Vater, das Problem nächstes Jahr lösen zu können?

A.: Mein Vater hat mir gesagt, dass er machtlos ist und gegen diese Leute nichts unternehmen kann.

F.: Wollte er nächstes Jahr das Feld bearbeiten oder nicht?

A.: Ein Jahr später haben wir wieder die Grundstücke bearbeitet und während der Arbeit kamen die Personen zu uns. Wir hatten dann eine Auseinandersetzung, und dann sind sie auf uns losgegangen.

F.: Was war im Sommer 2007?

A.: Im Sommer 2007 hatten wir keine Probleme mit den Kutschi.

F.: Was war im Sommer 2006?

A.: Ich kann es nicht sagen, da ich zur Schule ging.

F.: Hat der Vater etwas erzählt?

A.: Mein Vater hat gesagt, dass Kutschi gekommen sind und ihn bedrohten. Nachgefragt, die zwei Personen, die meinen Großvater getötet haben.

F.: Wie wurde er bedroht?

A.: Mit Kalaschnikows. Nachgefragt, sie sagten dem Vater, dass die Grundstücke ihnen gehören und er soll von dort weggehen.

F.: Wie ging es weiter, nachdem sie das zu ihm sagten?

A.: Sie haben den Vater geschlagen und gingen weg. Sie haben ihn mit der Kalaschnikow geschlagen.

F.: Was machte der Vater?

A.: Er kam nachhause und ging zur Polizei. Er machte bei der Polizei eine Anzeige, aber die Polizei hat ihm nicht geholfen.

F.: Was war im Sommer 2005?

A.: Es ist nichts passiert.

F.: Ist in den Sommern vor 2005 noch was passiert?

A.: Wir hatten keine Probleme mit den Kutschi.

F.: Warum glauben Sie, sind die zwei Personen, die seinerzeit wegen des Todes am Großvater verhaftet wurden, erst im Sommer 2006 gekommen?

A.: Ich weiß es nicht.

V.: Die zwei Personen, die seinerzeit wegen des Todes am Großvater verhaftet wurden, wurden 1992 nach dem Sturz Najibullahs freigelassen. Warum kommen Sie erst im Sommer 2006, also 14 Jahre später zu Ihrer Familie?

A.: Ich kann es nicht genau sagen, ich weiß es nicht.

V.: Sie wurden oben befragt, ob abgesehen davon, dass auf Sie und Ihrem Vater einmal mit Fußtritten und Faustschlägen losgegangen wurde, sonst noch was vorgefallen sei, worauf Sie mit Nein antworteten. Später schilderten Sie den Vorfall mit der Kalaschnikow im Sommer 2006. Wie erklären Sie das?

A.: Vor vier Jahren sind sie gekommen, sie haben aber nicht geschossen und haben ihn nur leicht am Fuß verletzt.

F.: Deswegen haben Sie es oben nicht erzählt, oder wie ist das zu verstehen?

A.: Ich war damals nicht dabei, mein Vater hat es mir erzählt. Voriges Jahr war ich mit dem Vater dort und bin zusammen mit ihm geschlagen worden.

F.: Warum haben Sie zuerst nur den Vorfall im Sommer 2009 geschildert und nicht gleich angegeben, dass es auch einen weiteren Vorfall im Sommer 2006 gab?

A.: Weil ich vor vier Jahren nicht bei meinem Vater war. Ich dachte, ich soll erzählen, was mich betrifft."

4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben vage, unplausibel und inkonsistent gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

4.3. In der Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, dass die Tol Afghan die Kutschi unterstützen würden. Anfang der 90-er Jahre wäre sein Großvater bei einem Streit um ein Grundstück von Leuten der Tol Afghan getötet worden, woraufhin diese zu 15 Jahren Haft verurteilt worden wären. Nach dem Sturz von Najibullah seien sie jedoch bereits nach einem Jahr freigelassen worden, und auch die Beschwerde des Vaters dagegen hätte nichts genützt. Seitdem gäbe es Probleme mit ihnen. Die Familie wäre von diesen Leuten belästigt und mit Fußtritten und Faustschlägen geschlagen worden. Auch in den Jahren davor seien die Kutschi und die Tol Afghan gekommen, wobei es manchmal zu verbalen Drohungen und manchmal zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Im Jahre 2006 wäre der Vater mit einem Maschinengewehr bedroht und geschlagen worden. Die Situation zwischen den Nomaden und der sesshaften Bevölkerung sei am Eskalieren, und es hätte bereits auf beiden Seiten etliche Tote gegeben. In der Folge führte der BF mehrere Berichte betreffend Konflikte zwischen Hazara und Kutschi an und versuchte, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

4.4. In der Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015 gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"RI [Einzelrichter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Schiite.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin nicht verheiratet, nicht verlobt und lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe keine Kinder.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe insgesamt vier Jahre, mit Unterbrechungen, die Schule besucht. In Afghanistan habe ich keine Berufsausbildung gemacht. Hier in Österreich habe ich eine Ausbildung als Elektriker gemacht. Ich habe die Lehrabschlussprüfung am 25.06.2015 abgelegt.

BF legt das Prüfungszeugnis der Wirtschaftkammer Wien vor.

RI nimmt Einsicht.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Meine Eltern haben für mich gesorgt. Meine Eltern hatten eine Landwirtschaft und eigene Grundstücke. Dort habe ich mitgearbeitet.

RI: Diese Landwirtschaft lag an Ihrem Geburtsort?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan? Wenn ja, welche?

BF: Eigentlich habe ich in Afghanistan niemanden mehr. Alle leben im Iran. Mein Vater wurde vor etwa zwei Monaten vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Er wartet auf ein Visum, damit er wieder in den Iran zurückkehren kann.

RI: Wo lebt Ihr Vater jetzt in Afghanistan?

BF: In der Stadt Herat.

RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? Und auf welche Art und Weise?

BF: Nachdem ich meine Lehrabschlussprüfung gemacht habe, bin ich mit einem österreichischen Fremdenpass in den Iran nach Mashad gereist. Mein jüngerer Bruder ist im Iran an Krebs gestorben, und sobald ich konnte, bin ich in den Iran gereist. Das letzte Mal hatte ich vor zwei Monaten telefonischen Kontakt mit meiner Familie im Iran.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im Winter des Jahres 1388 (Dolmetsch: Ende 2009/Anfang 2010).

RI: Sie haben im Verfahren vor dem BAA angegeben, zwei Monate vor Ihrer Ausreise in der Stadt Kabul gelebt zu haben. Hat Ihre Familie dort ein Haus gemietet oder gekauft, oder sind Sie bei Freunden oder Verwandten untergekommen?

BF: Meine gesamte Familie und ich sind bei Freunden untergekommen.

RI: Können Sie angeben, wo Ihr Heimatdorf in der XXXX ungefähr liegt?

BF: Unser Dorf liegt an der Grenze zur Provinz Ghazni.

RI: In Afghanistan gibt es ein Gebiet, das mit Hazarajat bezeichnet wird. Liegt Ihr Heimatdorf in diesem Gebiet?

BF: Hazarajat umfasst mehrere Provinzen. Ob mein Heimatdorf in diesem Gebiet liegt, weiß ich nicht.

RI: Wie groß war Ihr Heimatdorf ungefähr, als Sie ausreisten?

BF: Es gab damals ca. 30 bis 40 Häuser. Ob diese heute noch existieren, weiß ich nicht.

RI: Lebten in diesem Heimatdorf nur Hazara?

BF: Es lebten dort nur Hazara, aber sie gehörten verschiedenen Stämmen an.

RI: Hat das irgendwelche Auswirkungen gehabt, dass die Hazara verschiedenen Stämmen angehörten?

BF: Es gibt einen Stamm namens Tol Afghan. Diese fühlen sich den Paschtunen nahe. Sie glauben, dass sie sich alles erlauben können. Bei Streitigkeiten wegen der Bewässerung wurde vor einiger Zeit mein Großvater durch Tol Afghan getötet.

RI: Wie viele Familien in Ihrem Heimatdorf gehörten Tol Afghan an?

BF: In unserem Dorf sind wenige Familien, die diesen Tol Afghan angehören. Wie viele es sind, kann ich nicht angeben. Die Angehörigen der Tol Afghan leben in verschiedenen Dörfern.

RI: Sind die Tol Afghan innerhalb dieser Dörfer eine Minderheit?

BF: In unserem Dorf sind sie eine Minderheit. In anderen Dörfern sind sie die Mehrheit.

RI: Sie haben angegeben, dass Ihre Familie im Iran lebt. Was ist mit dem Grundbesitz in Ihrem Heimatdorf geschehen?

BF: Wir mussten diesen zurücklassen. Wir haben sonst niemanden dort.

RI: Hat Ihr Vater die Grundstücke jemanden aus dem eigenen Stamm überantwortet?

BF: Nein. Dort gibt es immer Probleme. Im Sommer kommen die Nomaden. Weil es immer Probleme mit den Nomaden gibt, bewirtschaften die Bewohner ihre eigenen Grundstücke nicht.

RI: Wie lange halten sich die Nomaden im Sommer auf?

BF: Dieses Problem gibt es seit langem, ca. seit 1382 (Dolmetsch: 2003/2004). Wenn die Nomaden kommen, weiden die Tiere alles ab. Wenn es nichts mehr gibt, ziehen sie weiter.

RI: Wie lange halten sich die Nomaden im Sommer auf?

BF: Wenn die Nomaden kommen und sich die Bewohner, damit meine ich bewaffnete Hazara-Kommandanten, dagegen wehren, sind sie etwa drei bis vier Monate da. Sie sind bewaffnet. Wenn sich die Bewohner nicht dagegen wehren, bleiben sie länger.

RI: Wenn es dieses Problem mit den Nomaden seit 2003/2004 gibt. Warum hat Ihre Familie erst Ende 2009/Anfang 2010 das Dorf verlassen?

BF: Begonnen hat das im Distrikt Behsud. Damals sind nur einzelne Nomaden gekommen und es war nicht problematisch. Später kam es in Behsud zum Krieg zwischen Nomaden und Bewohnern. Die Situation für die Nomaden wurde in Behsud kritischer, deshalb sind sie in Richtung unseres Dorfes gekommen. Ab dem Jahr 1386 (Dolmetsch: 2007/2008) wurde es auch bei uns schlimmer. Manche Bewohner haben überlegt, ob sie dort bleiben sollten, manche sind geflüchtet. Meine Familie ist nach Kabul gezogen.

RI: Warum konnten sich die Hazara in Ihrer Gegend nicht gegen die Nomaden behaupten?

BF: In unserem Dorf und in unserer Gegend gab es keinen entsprechenden Hazara-Kommandanten, der sich gegen die Nomaden hätte stellen können. Man sagte uns Unterstützung aus Bamiyan zu, dazu ist es nicht gekommen. Die Hazara-Führer, beispielsweise XXXX und XXXX , bzw. die Hezb-e Wahdat wollten die Sache politisch über die Regierung Karzai regeln. Das hat auch nichts gebracht. Auch Proteste haben nichts gebracht. In Behsud und in unserer Gegend wurden etwa 30 oder 40 Hazara getötet. Der Konflikt wurde nicht beseitigt.

RI: Wissen Sie den Grund, warum die Nomaden die Grundstücke in Ihrem Gebiet besetzt hatten? Gab es einen bestimmten Grund dafür?

BF: Die Nomaden haben keine festen Wohnsitze. Sie wandern zwischen Afghanistan und Pakistan. Sie brauchen Weiden für ihre Tiere. Die Regierung Karzai hat ihnen nicht offiziell, aber hinter vorgehaltener Hand die Hazara-Weiden angeboten. Da wir nicht so mächtig sind und uns nicht wehren können, kamen sie und beanspruchten unsere Grundstücke.

RI: Ich komme jetzt noch ein Mal zu den Tol Afghan. Sie haben angegeben, das seien auch Hazara, sie stünden aber den Paschtunen nahe. Was meinen Sie damit, können Sie das näher erklären?

BF: Die Tol Afghan sind Hazara und sie haben eigene Leute, die bei der Regierung, beim Sicherheitsdienst und auch überall in der Regierung sind. Wenn die Nomaden kommen, wissen sie, dass sie nichts anstellen sollen. Daher gehen sie zu unseren Stämmen und Orten.

RI: Zu welcher Religion bekennen sich die Tol Afghan?

BF: Sie sind zwar Schiiten, wir haben aber von unseren Großvätern erfahren, dass sie mit Paschtunen verschwägert sind und mit den Paschtunen auch Geschäfte machen.

RI: Wen meinen Sie, wenn Sie von Paschtunen sprechen? Meinen Sie Kutschi oder eine andere Gruppe?

BF: Allgemein Paschtunen.

RI: Noch eine Frage zu den religiösen Mischehen. Heiraten Tol Afghan paschtunische Frauen, oder wie ist das zu verstehen?

BF: Ich habe das selbst nicht beobachtet. Den Erzählungen nach soll das vor drei oder vier Generationen gewesen sein. Ich weiß das nur von Erzählungen. Die besagen, dass damals gegenseitig die Frauen verheiratet wurden.

RI: Aber Ihnen selbst ist kein Fall bekannt geworden, bei dem paschtunische Frauen von Hazara oder Hazara-Frauen von Paschtunen mit Zustimmung der Familien verheiratet wurden?

BF: Nein. Der Name Tol bedeutet auf Paschtu "alle" oder "alles". Tol Afghan heißt "alle Afghanen" oder "alle Paschtunen".

RI: Können Sie über eigene Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Auftreten der Nomaden betreffend Ihre Grundstücke oder Ihre Familie berichten?

BF: Wie ich schon gesagt habe, haben die Angehörigen der Tol Afghan meinen Großvater getötet. Ich habe auch als Kind mit den Kindern der Tol Afghan gestritten. Ich bin auch von diesen angegriffen worden. Diese haben auch meinen Vater misshandelt. Schließlich haben die Tol Afghan unsere Grundstücke weggenommen und wir mussten flüchten. Als die Nomaden im Vormarsch waren, haben die Tol Afghan vor deren Ankunft geplündert und Sachen weggenommen.

RI: So wie Sie das geschildert haben, sind das zwei verschiedene Dinge - die Tol Afghan und die Nomaden. Ich möchte von Ihnen wissen, ob Sie eigene Erlebnisse mit dem Auftreten der Nomaden haben, oder ob Sie das nur aus Erzählungen kennen.

BF: Es lief so ab: Wenn die Nomaden anderswo Grundstücke in Besitz genommen haben, haben die anderen Bewohner davon erfahren. Wenn wir so etwas erfahren haben, sind wir auf einen Hügel oder Berg gegangen und haben geschaut, ob die Nomaden auch zu uns kommen. Wenn das der Fall war, mussten wir von dort flüchten, weil wir nicht bewaffnet waren und keine Chance gehabt hätten.

RI: Ich kann mir das noch immer nicht richtig vorstellen. Das heißt, Sie haben Ihren Besitz zurückgelassen, bevor die Nomaden gekommen sind, und es gab keine direkte Konfrontation?

BF: Frühere Konflikte begannen mit Handgreiflichkeiten. Heutzutage werden von Nomaden Leute getötet. Wir Unbewaffneten wissen, dass wir nichts dagegen machen können. Wenn wird dort geblieben wären, hätten sie uns auch getötet.

RI: Noch einmal, damit ich mir das besser vorstelle. Wenn Sie gesehen haben, dass die Nomaden wieder weiterziehen, haben Sie Ihren Besitz wieder an sich genommen? Stimmt das?

BF: Nachdem die Weiden abgeweidet waren, gab es nichts mehr. Sie haben auch geplündert.

RI: So wie Sie das schildern, kann ich mir das nicht vorstellen. Einerseits haben Sie vor dem BAA wiederholt von Vorfällen berichtet, denen zu Folge die Kutschi mehrere Jahre hindurch gekommen wären. Das würde aber bedeuten, dass Sie, nachdem die Nomaden wieder weg waren, wieder Ihre Grundstücke bewirtschaftet hätten. Wie passt das zusammen?

BF: Am Anfang war es so, wie ich es gesagt habe. Sie sind mit ihren Tieren gekommen. Nachdem alles abgeweidet war, sind sie weitergezogen. Wir konnten wieder zu unseren Grundstücken und zu unserem Besitz. Damals blieb immer noch etwas übrig. Ab dem Jahr 1386 ist es schlimmer geworden. Sie haben nicht nur unsere Weiden abgeweidet, sie haben geplündert, sie haben Leute getötet oder auch misshandelt. Wenn sie weggezogen sind, ist nichts mehr übrig geblieben. Zuletzt sahen wir keinen Sinn mehr darin, wenn sie jedes Jahr kommen und uns alles wegnehmen.

RI: Aber die Nomaden sind dann immer wieder weitergezogen?

BF: Sie mussten weiterziehen, es waren dort nur Berge. Wenn abgeweidet war, mussten sie weiterziehen.

RI: Sie haben meine Frage bisher nur ausweichend beantwortet und die allgemeine Situation geschildert. Ich möchte wissen, ob Sie über eigene Erlebnisse und direkte Konfrontationen mit den Nomaden berichten können.

BF: Mit den Nomaden gab es keine direkten Konfrontationen. Wir wussten, dass sie bewaffnet waren und fürchteten, dass sie uns erschießen.

RI: Zu Ihrer persönlichen Einschätzung: Glauben Sie, dass die Nomaden zu Ihnen gekommen sind, weil sie Hazara waren, oder weil sie ihr Vieh auf Ihren Grundstücken weiden wollten?

BF: Sie sind deshalb zu uns gekommen, weil wir Hazara sind, weil wir arm und unbewaffnet sind und uns nicht wehren können.

RI: Gab es in Ihrem Gebiet auch andere Volksgruppen?

BF: Es gibt auch andere Volksgruppen, beispielsweise auch Paschtunen in XXXX .

RI: Wie weit waren die nächsten paschtunischen Bewohner von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Wenn man mit dem Auto fährt ca. 40 Minuten entfernt, dann war man in einem paschtunischen Gebiet.

RI: Wissen Sie, was die Paschtunen gemacht haben, wenn die Nomaden gekommen sind?

BF: Die Paschtunen, die bewaffnet sind, tun sich mit den Nomaden zusammen und plündern gemeinsam mit ihnen.

BFV [Vertreter des BF]: Hatten Sie jemals selbst direkt Probleme mit den Paschtunen?

BF: Ich bin öfter, wenn ich mit meinem Vater nach Kabul gefahren bin, von Paschtunen misshandelt worden. Sie haben uns aus dem Auto geholt. Sie haben uns erniedrigt und auch geschlagen.

RI: Wann fand das letzte derartige Ereignis statt?

BF: Das weiß ich nicht mehr, wann das genau war. Als wir zuletzt weg sind, flüchteten wir über die Berge.

RI: Sie müssen es mir nicht genau sagen, nur ungefähr.

BF: Es war ca. zwei Jahre vor unserer Flucht nach Kabul. Als dies damals passiert ist, wollte mein Vater nach Maydan-Wardak fahren und eine Anzeige machen. Als wir nach Maydan-Wardak wollten, wurden nicht nur wir, sondern auch andere Hazara aus dem Autos geholt und geschlagen.

RI: Wurde jetzt eine Anzeige gemacht oder nicht?

BF: Ja, das hat nichts gebracht.

RI: Wen wollte Ihr Vater anzeigen?

BF: Die Tol Afghan. Mein Vater hat gegen die Tol Afghan Anzeige erstattet, dass er von den Angesehenen dieses Stammes misshandelt wird. Die haben überhaupt nichts gemacht.

RI: Wen konkret wollte Ihr Vater anzeigen?

BF: Als mein Vater dort war und eine Anzeige erstatten wollte und gesehen hat, dass die Leute in dieser Sache nicht mehr vorgehen wollen, hat er nichts mehr gemacht.

RI: Gab es eine konkrete Person, gegen die Ihr Vater Anzeige erstatten wollte?

BF: Nein, es gab nur allgemein die Tol Afghan.

RI: Sie haben angegeben, dass Ihr Großvater von den Tol Afghan getötet wurde. Wann ist das ungefähr gewesen? Waren Sie damals schon auf der Welt, oder kennen Sie das nur aus Erzählungen?

BF: Ich war schon geboren, ein kleines Kind. Ich weiß nicht genau, wann das passiert ist.

RI: Wurde Ihnen erzählt, warum die Tol Afghan Ihren Großvater getötet haben?

BF: Wegen der Bewässerung.

RI: Wissen Sie genaueres dazu?

BF: Wie ich gehört habe, war mein Großvater alleine auf den Feldern und wollte die Grundstücke bewässern. Es sind dann einige der Tol Afghan gekommen und haben meinen Großvater ausgelacht und sich über ihn lustig gemacht. Daraufhin kam es zu Handgreiflichkeiten und schließlich haben sie meinen Großvater mit einer Schaufel erschlagen.

RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Ich habe keine weiteren Fragen mehr und keine Stellungnahme abzugeben.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich kann in mein Heimatdorf wegen dem nicht zurückkehren, was ich ihnen erzählt habe. Was mich woanders in Afghanistan erwarten würde, kann ich Ihnen nicht sagen."

In seiner Stellungnahme vom 11.02.2016 wiederholte der BF zusammengefasst sein Vorbringen und legte Berichte betreffend den Konflikt zwischen Kutschi und Hazara vor. Abschließend brachte er vor, dass die Taliban in XXXX zunehmend an Einfluss gewinnen würden und ihm daher eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Seitens der paschtunischen Nicht-Taliban mag eine religiöse Verfolgung nicht passieren, seitens der Taliban gehörte sie zum Alltag.

4.5. Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mehrere potentielle Bedrohungsszenarien vor (Bedrohungen durch Paschtunen, Tol Afghan, Kutschi, Taliban), er vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, stimmige und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der zwar mehrere ihm angeblich widerfahrene Gefährdungssituationen schilderte, dies geschah allerdings in oberflächlicher und vager Weise. So fällt auf, dass der BF - insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG - auf konkretes und wiederholtes Nachfragen immer wieder ausweichende Antworten gab bzw. Aussagen tätigte, die zwar die allgemein bekannte Situation betreffend Konflikte zwischen Kutschi und der sesshaften Bevölkerung beschrieben ("[...] Dort gibt es immer Probleme. Im Sommer kommen die Nomaden [...]"), jedoch nur wenig mit ihm widerfahrenen Ereignissen zu tun hatten. Trotz der Bemühungen, den BF in der Verhandlung dazu zu bringen, die ihn persönlich betreffenden Geschehnisse zu schildern, blieben die Angaben des BF im Wesentlichen knapp und allgemein gehalten sowie auf "Stehsätze" beschränkt.

Neben diesen vagen Äußerungen gelang es dem BF nicht, die konkret ihn persönlich betreffenden Fluchtgründe stimmig zu schildern und somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen. Beispielsweise lässt sich ein erster Widerspruch bereits in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ausmachen. So gab der BF in der Erstbefragung am 02.07.2010 und in der Einvernahme vor dem BAA am 08.07.2010 an, Afghanistan vor ca. 20 bzw. 25 Tagen - somit ungefähr Anfang Juni 2010 - verlassen zu haben. In der Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015 jedoch behauptete er, im Winter des Jahres 1388 - umgerechnet Ende 2009/Anfang 2010 - ausgereist zu sein, was mit seinen zuvor gemachten Angaben, seine Reisebewegung ca. 25 Tage vor seiner Asylantragsstellung begonnen zu haben, nicht übereinstimmt.

Ferner steigerte der BF sein Vorbringen im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA, was als weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit zu werten ist. So gab er in der Einvernahme vor dem BAA am 11.08.2010 an, dass er aufgrund der Probleme mit den Kutschi, die ihnen seit Jahren immer alles wegnehmen würden, geflohen sei. Auf Nachfrage, ob es weitere Probleme gegeben hätte, verneinte der BF dies und brachte vor, dass es keine weiteren Fluchtgründe gäbe. In der Einvernahme vor dem BAA am 11.08.2010 bezeichnete er erneut die Übergriffe durch die Kutschi als seinen Fluchtgrund, baute jedoch die Fluchtgeschichte aus und gab an, auch Probleme mit den Tol Afghan, insbesondere mit zwei Personen, die seinen Großvater ermordet hätten, gehabt zu haben. Diese bedeutenden Angaben - so sind die Ermordung des Großvaters und die Bedrohung durch dessen Mörder nicht gerade unwichtige Ereignisse - erwähnte der BF am 08.07.2010 trotz Aufforderung, umfassend seine Fluchtgründe zu nennen, mit keinem Wort. Seine Rechtfertigung, er hätte sich geschämt, den Namen Tol Afghan zu nennen, scheint diesbezüglich eine Schutzbehauptung zu sein, zumal er den Mord am Großvater auch ohne Erwähnung der Tol Afghan vorbringen hätte können. Zu guter Letzt erweiterte der BF in der Stellungnahme vom 11.02.2016 zum zweiten Mal seine Fluchtgeschichte und brachte nunmehr vor, dass ihm auch durch die Taliban religiöse Verfolgung drohe. Abgesehen davon, dass dies ein neues Vorbringen darstellt, stellte der BF dieses Bedrohungsszenario lediglich in den Raum, ohne genauere Ausführungen zu tätigen, inwieweit er im Fall einer Rückkehr konkret von Verfolgungshandlungen durch Taliban betroffen sein könnte, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Weiters ist festzuhalten, dass sich der BF hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe durch die Kutschi immer wieder widersprach. So gab er in der Einvernahme vor dem BAA am 08.07.2010 an, dass die Volksgruppe der Kutschi einmal oder zweimal im Jahr vorbeikomme, und das bereits seit Jahren. Auch zu Beginn der Einvernahme am 11.08.2010 brachte er vor, dass es regelmäßig zu Vorfällen mit den Kutschi und den Tol Afghan gekommen wäre ("Wo wir wohnten kamen jedes Jahr einige Nomaden, die Kutschi, in unser Gebiet. Wenn sie in unser Gebiet kamen, zerstörten sie unsere Landwirtschaft und misshandelten sie uns. Das passierte ständig und jedes Jahr. [...] Sie sind immer jedes Jahr in der Sommerzeit zu uns gekommen. Wir haben jedes Jahr mit ihnen Probleme gehabt."). Erst auf genauere Nachfrage zu den einzelnen Begebenheiten stellte sich heraus, dass es lediglich in den Jahren 2006, 2008 und 2009 zu Vorfällen gekommen wäre, in den übrigen Jahren hätte es kein Aufeinandertreffen mit den Kutschi gegeben. Schlussendlich brachte er in der Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015 erneut vor, dass es jedes Jahr zu Überfällen durch Kutschi gekommen wäre. Diese verschieden gehaltenen Aussagen stehen somit zueinander in krassem Widerspruch und verstärken die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Darüber hinaus behauptete der BF vor dem BAA immer wieder, dass er und seine Familie nicht nur bestohlen, sondern auch von den Kutschi misshandelt worden wären. Vor dem BVwG jedoch sagte er aus, dass sie - wenn die Kutschi gekommen wären - in die Berge geflüchtet wären, um einer direkten Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Dies widerspricht somit den vorherigen Angaben, denenzufolge es zu Misshandlungen gekommen wäre.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass dem Vorbringen im Allgemeinen nicht klar zu entnehmen ist, durch wen genau es zu Bedrohungen und Misshandlungen gekommen sein soll, zumal es der BF oftmals in seinen Erzählungen unterlässt, zwischen Nomaden und den ansässigen Tol Afghan zu unterscheiden. So spricht er einmal davon, dass sie von den Kutschi überfallen worden wären und diese ihnen die Grundstücke weggenommen hätten, das andere Mal wären die Tol Afghan bzw. die zwei Mörder des Großvaters für die Übergriffe verantwortlich gewesen und hätten sich diese die Landwirtschaft angeeignet. Die Schilderungen des BF erscheinen somit undurchsichtig sowie nicht konsistent und vermitteln kein konkretes Bild der angeblichen Ereignisse.

Abgesehen davon ergaben sich noch weitere Unstimmigkeiten, die die Glaubwürdigkeit des BF erschüttern. So gab er in der Einvernahme vor dem BAA am 08.07.2010 an, dass er zwar bereits als kleines Kind mit den Paschtunen Probleme gehabt hätte und geschlagen worden wäre, in jüngster Vergangenheit hätte es jedoch keine konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben. Dazu widersprüchlich behauptete er in der nur kurz darauffolgenden Einvernahme am 11.08.2010, dass er im Jahre 2009, als er gemeinsam mit seinem Vater auf der Landwirtschaft gewesen wäre, von mehreren Personen, darunter die beiden Mörder des Großvaters, geschlagen worden wäre. Ferner gab er in derselben Einvernahme an, dass es keine sonstigen Vorfälle mehr gegeben hätte, er wäre immer davongelaufen, wenn er die Leute gesehen hätte. Schlussendlich behauptete er in der Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015, dass er des Öfteren, wenn er mit seinem Vater nach Kabul gefahren wäre, von Paschtunen misshandelt worden sei. Dabei wären sie aus dem Auto geholt, erniedrigt und auch geschlagen worden. Dies stellt nicht nur eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens dar, es steht auch in völligem Widerspruch zu den Angaben in den Einvernahmen vor dem BAA, wo der BF das eine Mal zeitnahe Übergriffe auf seine Person verneinte bzw. das andere Mal nur von einem einzigen Vorfall auf der Landwirtschaft sprach.

Des Weiteren brachte der BF in der Einvernahme am 11.08.2010 vor, dass in seinem Dorf ca. 40 oder 50 Familien wohnen würden, die der Volksgruppe der Tol Afghan angehören würden. Er glaube auch, dass es sie nur in seinem Heimatdorf geben würde. In der Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2015 jedoch behauptete er zur Größe seines Dorfes befragt, dass es in seinem Dorf ca. 30 bis 40 Häuser geben würde und die Tol Afghan eine Minderheit darstellen würden. Diese geringe Anzahl an Häusern und der behauptete Umstand, dass die Tol Afghan in der Minderheit seien, passen jedoch nicht zu den vor dem BAA gemachten Aussagen, in seinem Dorf würden 40 bis 50 Familien den Tol Afghan zurechenbar sein. Auch die Behauptung vor dem BVwG, die Tol Afghan würden in mehreren Dörfern der Umgebung leben, widerspricht dem Vorbringen vom 11.08.2010, wo der BF angab, dass es seiner Meinung nach nur in seinem Heimatort diese Volksgruppe gegeben hätte.

Neben diesen Unstimmigkeiten erscheinen Teile des Fluchtvorbringens auch unplausibel und lebensfremd. So behauptete der BF, dass sich seine Familie zwei Monate in Kabul aufgehalten hätte und danach ausgereist sei, weil sich die Situation nicht gebessert hätte und die Kutschi ihnen ihre Grundstücke weggenommen hätten. Allerdings handelt es sich bei den Kutschi um Nomaden, die immer wieder weiterziehen, weshalb das Vorbringen, die Kutschi hätten sich der Grundstücke bemächtigt, wenig nachvollziehbar erscheint. Als ebenfalls befremdlich ist die Behauptung des BF anzusehen, dass die beiden Mörder des Großvaters erst im Jahre 2006 den Vater bedroht haben sollen, obwohl diese bereits 1992 freigelassen worden waren und somit 14 Jahren Zeit gehabt hätten, den Vater aufzusuchen. Ferner behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 11.08.2010, dass der Vater nach dem Vorfall im Jahre 2008 zu den Dorfältesten gegangen wäre, diese hätten ihm aber nicht geholfen. Auf Nachfrage, was dann passiert wäre, antwortete der BF, dass es keine Probleme mehr gegeben hätte. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den bisherigen Angaben, es wäre im Jahre 2009 erneut zu einer Bedrohungssituation gekommen, es erscheint auch realitätsfern und unplausibel, dass Personen, die zuerst Drohungen ausgesprochen hätten, danach unverrichteter Dinge weggehen und die Sache auf sich beruhen lassen hätten sollen.

Abgesehen von diesen zahlreichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten lässt sich der Fluchtgeschichte selbst im Falle der Annahme, die geschilderten Konflikte zwischen seiner Familie und den Kutschi würden der Wahrheit entsprechen, keine Verfolgungshandlungen, die mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängen, entnehmen.

Einerseits ist zum Vorbringen, der BF könnte allgemein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan durch Paschtunen oder Taliban verfolgt oder diskriminiert werden, auszuführen, dass im Hinblick auf die spezifische Situation des BF keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den oben angeführten aktuellen Berichten dazu sind zwar vereinzelte Übergriffe auf Hazara zu entnehmen (siehe die Auszüge aus den "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Laut dem "EASO Country of Origin Information Report, January 2016" (Seite 26), kam es im Jahr 2014 unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu 3699 Toten und 6849 Verletzten. Der Volksgruppe der Hazara gehören schätzungsweise ca. drei Millionen Menschen in Afghanistan an und es kann angesichts der geschilderten Einzelfälle nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Hazara einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.

Andererseits sind die Auseinandersetzungen zwischen Kutschi und Hazara in der XXXX als ein Konflikt anzusehen, dessen Ursache nicht in Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara steht und der somit keinem in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgrund entspricht. So ist den Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.2.b) zu entnehmen, dass es sich bei den Streitigkeiten um einen Ressourcenkonflikt handelt, wobei im Zentrum der Auseinandersetzungen die konkurrierenden Ansprüche auf das Weideland, vor allem in den Provinzen Wardak und Ghazni, sowie die de-facto Kontrolle einer Bevölkerung über ein Gebiet stehen. Der ausschlagegebende, jedoch nicht asylrelevante Grund für die vom BF beschriebenen Übergriffe auf seine Familie durch Kutschi ist somit nicht deren Abneigung der Volksgruppe der Hazara gegenüber, sondern die Absicht, als Nomaden zeitweise die Grundstücke und Felder der sesshaften Familie des BF zu nutzen.

Dass die Ursache der Auseinandersetzungen in Grundstücksstreitigkeiten und nicht in der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara liegt, wird zudem auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2016 gestützt. Der BF hat auf konkrete Fragen angegeben, dass die vom BF beschriebenen Tol Afghan als Verbündete der Kutschi auftraten, obwohl es sich bei den Tol Afghan um Hazaras und Schiiten handle. Dies lässt erkennen, dass der Grund für die Auseinandersetzungen nicht in der Ethnie und Religionszugehörigkeit der Familie des BF liegt, da die Kutschi andernfalls mit den Tol Afghan als Hazaras und Schiiten nicht zusammenarbeiten würden.

Führt der BF in seiner Stellungnahme die Richtlinien des UNHCR an, denenzufolge in Einzelfällen für Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören und in bestimmten Gebieten nicht die ethnische Mehrheit darstellen würden, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Nationalität oder der ethnischen Zugehörigkeit bestehe, so wird dem entgegengehalten, dass sich dies im Falle des BF als nicht zutreffend darstellt, zumal der BF bezüglich seiner Lebensumstände angab, in einem von Hazara kontrolliertem Gebiet gelebt zu haben und dort somit kein Angehöriger einer Minderheit gewesen zu sein.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die schlechten Lebensbedingungen des BF in seiner Heimat und die anhaltenden Konflikte zwischen Kutschi und Hazara in der Heimatprovinz zwar nicht asylrelevant sind, jedoch der ausschlaggebende Grund für die Erteilung subsidiären Schutzes waren.

Zusammengefasst stellt sich das Vorbringen des BF - wie oben ausgeführt - teils nicht asylrelevant, teils vage, unplausibel und unstimmig dar, weshalb es dem BF nicht gelungen ist, Glaubwürdigkeit zu erlangen.

4.6. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

III.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten und den BF betreffenden Umstände unter Berücksichtigung von dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 21.01.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

So lassen sich - gleichfalls wie den in der Verhandlung am 29.10.2015 in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen - auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 21.01.2016 keine Hinweise darauf entnehmen, dass Hazara einer gezielten Diskriminierung aus ethnischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wären.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF bzw. dessen Vertreter zur Einsicht angeboten, es wurde jedoch von der Möglichkeit, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, kein Gebrauch gemacht.

Betreffend die mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 dem BF übermittelten Feststellungen zur Lage der Hazara in Afghanistan langte zwar am 12.02.2016 eine Stellungnahme ein, allerdings war deren Inhalt nicht geeignet, die Richtigkeit der vom erkennenden Gericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichte in Zweifel zu ziehen.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013

(BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 25.02.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 04.03.2011 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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