BVwG W129 2006073-1

W129 2006073-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Akteneinsicht, Gegenstandslosigkeit, konkludenter Verzicht,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2006073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2006073.1.00

Spruch

W129 2006073-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den am 15.06.2012 eingebrachten Devolutionsantrag von XXXX vertreten durch DaxPartner Rechtsanwälte GmbH, in Bezug auf den am 15.11.2011 gestellten Antrag an den Vizerektor für Studium und Lehre der Universität Graz auf Einsicht in die Beurteilungsunterlagen der Zulassungsprüfung Psychologie, beschlossen:

A) Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller beantragte am 15.11.2011 die Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen der Zulassungsprüfung für Psychologie vom 01.09.2011 an der Universität Graz, erhielt jedoch mit Schreiben des Vizerektors für Studium und Lehre vom 30.11.2011 eine negative Rechtsauskunft.

2. Mit Schreiben vom 13.06.2012 stellte der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Senat der Universität Graz.

3. Mit Bescheid des Senates der Universität Graz vom 11.10.2012, Zl. 39/28/4-2011/12, wurde der Antrag auf Einsicht in die Beurteilungsunterlagen der Zulassungsprüfung Psychologie abgewiesen. Zusammengefasst und sinngemäß wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Gesetzgeber keine zwingende Regelungen über die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen von Zulassungsprüfungen getroffen habe.

4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.104, Zl. B 1429/2012-14, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2015, Zl. Ro 2014/10/0062-8, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst und sinngemäß führte der VwGH aus, dass § 79 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 auch auf Zulassungsprüfungen anwendbar sei. Da dies seitens des Senates der Universität Graz verkannt worden sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.

6. In weiterer Folge übermittelte der VwGH den Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 10.04.2015).

7. Auf tel. Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die juristische Referentin des Studiendirektors der Universität Graz mit, sie werde bis Anfang Mai 2015 Bescheid über die weitere Vorgangsweise (insbesondere die faktische Einräumung der Einsichtsmöglichkeit in die Prüfungsunterlagen) geben.

8. Mit Mail vom 01.06.2015 teilte die juristische Referentin des Studiendirektors der Universität Graz mit, man habe erst den gegenständlichen Prüfungsbogen von der Universität Salzburg, wo die Zulassungsprüfung ausgewertet worden sei, anfordern müssen, doch sei der Prüfungsbogen bis dato noch nicht eingetroffen. Mit Mail vom 16.07.2015 teilte die juristische Referentin des Studiendirektors der Universität Graz mit, dass die Prüfungsunterlagen mittlerweile eingelangt seien, doch habe sich der Antragsteller noch nicht gemeldet.

9. In weiterer Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mehrfach im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung telefonisch und schriftlich auf, die beantragte Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen bzw. bekannt zu geben, ob der verfahrenseinleitende Antrag aufrecht erhalten werde.

10. Die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers gab mit Schreiben vom 08.09.2015 bekannt, dass der Antragsteller bis Ende 2015 im Ausland weile, es werde ersucht, den Akt bis Ende Jänner auf Kalender zu legen.

11. Mit Schreiben vom 08.02.2016 urgierte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers eine schriftliche Antwort binnen Frist von vier Wochen.

12. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die rechtsfreundliche Vertretung unter Entschuldigung für die Verspätung mit, der Antragsteller sei nunmehr langfristig im Aushalt aufhältig und habe seinem Vertreter mitgeteilt, er betrachte die Angelegenheit als abgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt und ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Aus dem Schriftsatz der Vertretung des Antragstellers ist ohne Zweifel ersichtlich, dass der Antragsteller "die Angelegenheit als für ihn abgeschlossen" betrachtet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG gilt: In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 79 Universitätsgesetz 2002 in der Fassung der UG-Novelle BGBl. I Nr. 131/2015 gilt:

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der im Devolutionsweg ergangene rechtswidrige Bescheid des Senates der Universität Graz vom 11.10.2012, Zl. 39/28/4-2011/12, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2015, Zl. Ro 2014/10/0062-8 behoben.

In weiterer Folge wurde das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und der Antragsteller - im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung - mehrfach zwischen 16.07.2015 und 12.02.2016 aufgefordert, die beantragte Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Zulassungsprüfung Psychologie an der Universität Graz vom 01.09.2011 zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, der Antragsteller sei nunmehr langfristig im Aushalt aufhältig und habe seinem Vertreter mitgeteilt, er betrachte die Angelegenheit als abgeschlossen.

2.4. Aus dieser Mitteilung, aber auch aus der trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassenen Einsichtnahme in einem Zeitraum von über sechs Monaten (und somit länger als die 3-Monats-Frist, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 131/2015 in § 79 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 festgelegt wurde, und auch etwas länger als die 6-Monats-Frist des § 79 Abs 3 Universitätsgesetz 2002) geht eindeutig hervor, dass das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nicht mehr gegeben ist. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

2.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.7. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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