BVwG W121 2122915-1

W121 2122915-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2122915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2122915.1.00

Spruch

W121 2122915-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX, Zahl: XXXX, bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis XXXX gemäß § 8 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ist illegal in Österreich eingereist und stellte am 05.07.2015 beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Asylantrag abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis XXXX zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Laut Mitteilung der XXXX (Unterkunft laut GVS) vom XXXX ist der Beschwerdeführer nicht mehr dort gemeldet. Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht bekannt und die Vollmacht sei erloschen, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Einrichtung wohnt.

Laut Telefonat mit einer Vertreterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ist das Land Niederösterreich als gesetzliche Vertretung über den aktuellen Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers nicht informiert, der Beschwerdeführer sei untergetaucht.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse XXXX, am XXXX abgemeldet und ist der Beschwerdeführer "verzogen nach unbekannt". Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.

Laut GVS-Auszug vom XXXX steht der Beschwerdeführer "wegen unbekannten Aufenthaltes" nicht mehr in Grundversorgung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.