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W111 1418377-3•BVwG W111 1418377-3
W111 1418377-3Bundesverwaltungsgericht29.03.2016
außerordentliche Härte, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rückkehrentscheidung
W111 1414758-3/6E
W111 1414759-3/6E
W111 1414760-3/5E
W111 1414761-3/6E
W111 1418377-3/5E
W111 1432403-3/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) des XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) des XXXX , geb. XXXX , und 6.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.05.2015, Zln. 1.) 791362902-150458727, 2.) 800044308-150440577, 3.) 1002161900-150462759, 4.) 791363006-150462708, 5.) 810191203-150462767 und 6.) 830071005-150462783, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55, 57, AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs 9, § 46 FPG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 03.11.2009 für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am 16.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am 17.02.2011 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am 15.01.2013 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.
2. Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
3. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zln. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4. Im August 2013 reisten die beschwerdeführenden Parteien aus Österreich aus und stellten am 26.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland. Sie wurden am 24.02.2014 im Zuge des Dublin-Übereinkommens von Deutschland rückübernommen.
5. Die beschwerdeführenden Parteien stellten sodann am 24.02.2014 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, zugestellt am 16.01.2015, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenen Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.02.2015 wurden die Beschwerden in Spruchteil A) I. hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide vom 14.01.2015 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil A) II. wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die ordentliche Revision wurde in den Spruchteilen B) jeweils für nicht zulässig erklärt.
Gegen die Spruchteile A) II. der angeführten Erkenntnisse wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.03.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, eine Stellungnahme zu Aspekten ihres Privat- und Familienlebens in Österreich abzugeben.
Eine dahingehende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien langte am 10.04.2015 bei der Behörde ein.
8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.05.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien überwiege.
9. Mit für alle BeschwerdeführerInnen gleichlautendem Schriftsatz, eingelangt am 10.06.2015, erhob der gewillkürte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide vom 19.05.2015.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 15.06.2015 beim Bundesveraltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 11.11.2015 brachte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme ein, unter einem wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.
11. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zln. Ra 2015/20/0082, bis 0087, wurden die in Revision gezogenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 in ihren Spruchteilen A) II. aufgrund Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen festgehalten, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch für den Fall einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG eine Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle, weshalb die seitens des Gerichts vorgenommene Behebung selbiger zu Unrecht erfolgt sei.
12. Das Verfahren gegen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 57 AsylG, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 52 Abs. 9 FPG und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ist damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 07.01.2016 führte die zuständige Gerichtsabteilung in dieser Sache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Zu A) Ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide
2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF lautet:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015 jeweils Rückkehrentscheidungen (verbunden mit einer ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz jeweils zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG) erlassen. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts insoweit stattgegeben, als dass die Spruchpunkte betreffend die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55, 57 AsylG, sowie den Erlass einer Rückkehrentscheidung verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer 14tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, jeweils behoben wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ sodann nach Rechtskraft der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - im Rahmen der nunmehr angefochtenen Bescheide vom 19.05.2015 - bezugnehmend auf den infolge der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien abermals Rückkehrentscheidungen mit den damit verbundenen Spruchteilen.
Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015 wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015 in Stattgabe einer außerordentlichen Amtsrevision hinsichtlich jener Spruchpunkte, in denen die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ursprünglich ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen behoben worden waren, aufgehoben, wodurch das Verfahren über die Beschwerden gegen die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seinen Bescheiden vom 14.01.2015 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sind (vgl. § 7 Abs. 2 BFA-VG).
Da durch die Behebung der genannten Spruchpunkte der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sohin die Beschwerdeverfahren über die Rückkehrentscheidungen vom 14.01.2015 wieder offen sind, diese sohin nicht rechtskräftig sind, ist auch den nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidungen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen ist, muss aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Behebungen der Rückkehrentscheidung (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassenen Rückkehrentscheidungen anzusehen ist) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidungen ausgegangen werden.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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