BVwG L503 2005817-1

L503 2005817-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag,<br/>private Nutzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2005817.1.00

Spruch

L503 2005817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Kiener und Partner Steuerberatungsgesellschaft m. b.H., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.10.2009 zur Dienstgeberkontonummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schriftsatz vom 24.06.2009 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX , (im Folgenden kurz: "BF"), die Auswirkungen der Beitragsprüfung bescheidmäßig festzustellen. Mit Schreiben der OÖGKK vom 15.6.2009 sei die BF nämlich vom Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung verständigt worden und habe die steuerliche Vertretung auch die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht dazu erhalten.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.10.2009 sprach die OÖGKK aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die auf der Beitragsabrechnung vom 15.06.2009 angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 93.563,56 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge iHv € 298,62 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 25.021,77 vorgeschrieben. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von € 118.883,95 sei bereits beglichen. Die mit Schreiben vom 15.06.2009 übermittelte Beitragsrechnung und das Prüfprotokoll seien Bestandteil dieses Bescheids.

Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen des Bescheids verwies die OÖGKK auf die §§ 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 49 Abs 1, 50, 58 Abs 1 und 2, 68 Abs 1 und 113 ASVG sowie auf § 14 Abs 1 der Kassensatzung und § 4 Abs 1 und Abs 2 SachbezugsVO.

Nach Darstellung der §§ 44 Abs 1, 45 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG führte die OÖGKK begründend aus, bei der am 28.05.2009 abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden kurz: "GPLA") seien unter dem Dienstgeberbeitragskonto folgende Differenzen festgestellt worden. Demnach sei bei den Dienstnehmern

XXXX (im Folgenden kurz: "J.M."), XXXX (im Folgenden kurz: "J.F."),

XXXX (im Folgenden kurz: "E.F.") und XXXX (im Folgenden kurz: "R.P.") für die Benützung der arbeitgebereigenen PKWs kein Sachbezug angesetzt worden. Alle vier Dienstnehmer seien als Außendienstmitarbeiter bei der BF beschäftigt. Die BF habe ihnen die in der Bescheidanlage angeführten arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Ein Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge sei vom Dienstgeber schriftlich ausgesprochen und von jedem Außendienstmitarbeiter unterschrieben worden. Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen des § 50 ASVG und des § 4 SachbezugsVO führte die OÖGKK weiters aus, dass ein Sachbezug anzusetzen sei, wenn ein Dienstnehmer den arbeitgebereigenen PKW für Privatfahrten benutze. Nach der Rspr des VwGH habe der Dienstgeber, wenn er dem Dienstnehmer verbiete, den arbeitgebereigenen PKW privat zu verwenden, auch für die Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen. Dies sei z.B. durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen, das vom Dienstgeber laufend kontrolliert werde. Die Kilometerangaben in den Fahrtenbüchern würden jedoch wesentlich von den Kilometerständen auf den Service- bzw. Tankrechnungen abweichen. Beispielsweise sei im Fahrtenbuch von J.F. am 06.10.2006 ein Anfangskilometerstand von 163.217 und ein Endkilometerstand von

163. 440 eingetragen. Auf der Werkstattrechnung vom 06.10.2006 sei jedoch ein Kilometerstand von 161.765 ersichtlich. Die Wirksamkeit des schriftlichen Verbotes, den arbeitgebereigenen PKW auch für Privatfahrten zu verwenden, sei durch die sehr ungenaue Führung der Fahrtenbücher nicht gewährleistet. Außerdem hätten die ehemaligen Dienstnehmer der BF in den aufgenommenen Niederschriften bekanntgegeben, dass jeden bzw. jeden zweiten Freitag Vertreterbesprechungen in den Firmenräumlichkeiten stattfinden würden. Von den Dienstnehmern J.M., J.F., E.F. und R.P. seien laut Fahrtenbuchaufzeichnungen mehrmals Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden, welche Privatfahrten darstellen würden. Die getätigten Fahrtenbuchaufzeichnungen könnten nicht als Nachweis für eine ausschließlich betriebliche Nutzung anerkannt werden. Der Prüfer habe daher die allgemeine Beitragsgrundlage für den Sachbezug bei den Dienstnehmern R.P., J.F. und J.M. mit 1,5 % des Anschaffungswertes inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe festgesetzt. Der Dienstnehmer E.F. besitze kein privates Fahrzeug. Weiters habe er behauptet, dass er private Einkäufe mit dem Taxi oder durch eine Mitfahrgelegenheit bei Nachbarn erledigen würde. Diese Behauptung sei wirklichkeitsfremd. Eine teilweise Privatnutzung entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Daher habe der Prüfer beim Dienstnehmer E.F. die allgemeine Beitragsgrundlage für den Sachbezug lediglich mit 0,75 % des Anschaffungswertes inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe festgesetzt. Eine detaillierte Aufstellung der Sachbezugsbewertung könne der Bescheidbeilage entnommen werden.

Weiters habe der Prüfer festgestellt, dass die BF die an die Dienstnehmer ausbezahlten umsatzabhängigen Provisionen fälschlicherweise als Sonderzahlungen abgerechnet habe. Die abgerechneten umsatzabhängigen Provisionen seien im Nachhinein für mehrere Monate berechnet und an die Dienstnehmer ausbezahlt worden. Anhand der vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Höhe der Umsatzprovision im gesamten Prüfungszeitraum 0,5 % vom Tabakumsatz des jeweiligen Vertreters betrage. Persönliche Ziele eines jeden einzelnen Vertreters wären nicht festgelegt worden. Die Dienstzettel, welche nur für die Dienstnehmer E.F. und XXXX (im Folgenden kurz: "J.B."), vorhanden seien, würden keine Bestimmungen über die ausbezahlten "Umsatzprovisionen" enthalten. Laut Angabe des Geschäftsführers der BF wären hierüber nur mündliche Vereinbarungen getroffen worden. Im Zuge der Prüfung habe die steuerliche Vertretung der BF argumentiert, dass es sich bei den Umsatzprovisionen um Erfolgs- und Leistungsprämien handle, die nur bei Überschreiten von festgelegten Umsatzzahlen der gesamten Firma bezahlt worden wären. Obwohl diese festgelegten Umsatzzahlen mit Ausnahme einiger Monate erreicht bzw. überschritten worden seien, sei die Auszahlung der Umsatzprovision willkürlich drei- bis fünfmal jährlich in anderen Monaten erfolgt und nicht in jenem Monat in dem das Umsatzziel überschritten worden sei. Die im Nachhinein für mehrere Monate berechneten umsatzabhängigen Provisionen seien daher der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zuzurechnen. Die BF habe deshalb allgemeine Beiträge in zu geringem Ausmaß abgerechnet.

Nach Darstellung der Bestimmungen der §§ 49 Abs 2 und 54 Abs 1 ASVG sowie § 18 Abs 1 Kassensatzung führte die OÖGKK aus, dass laut ständiger Rspr des VwGH eine Umsatzprovision als laufender Bezug abzurechnen sei, wenn es keine sachliche Begründung gebe, dass sie in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeitraum (2-, 3-, 4- oder 5-monatlich) abgerechnet werde. Der Anspruch auf Provision würde allein schon aus der Berechnung mit 0,5 % des Tabakumsatzes des jeweiligen Vertreters zum Zeitpunkt der Tätigung eines Umsatzes entstehen und sei daher zeitlich eindeutig zuordenbar. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Provision sei für das Entstehen des Anspruches auf die Provision sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Die Gewährung dieser Umsatzprovision sei nur von der Tätigung laufender Tabakumsätze abhängig. Das Argument des Dienstgebers, dass es sich um eine Erfolgs- und Leistungsprämie gehandelt habe, die nur bei Überschreiten der festgelegten Umsatzzahlen bezahlt worden wäre, sei als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen, da die festgelegten Umsatzahlen fast jeden Monat erreicht bzw. überschritten worden seien und daher nach allgemeiner Lebenserfahrung kein wirkliches Ziel bzw. keine echte Grenze darstellen würden. Außerdem sei aus den festgelegten Umsatzgrenzen im Jahr 2006 ersichtlich, dass diese jeden Monat erreicht, ja sogar überschritten worden seien. Trotzdem sei die Auszahlung der Umsatzprovision nicht im Monat des Überschreitens, sondern willkürlich in den Monaten März, August und Dezember 2006 erfolgt. Detaillierte Vereinbarungen zur Umsatzprovision seien nicht erbracht worden. Die Kasse habe daher die Beitragsgrundlagen der Umsatzprovisionen, die fälschlicherweise als Sonderzahlungen abgerechnet worden seien, rückverrechnen und in der allgemeinen Betragsgrundlage unter Beachtung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nachverrechnen müssen. Eine detaillierte Aufstellung der Rück- und Nachverrechnung könne der Bescheidbeilage entnommen werden.

Schließlich habe der Prüfer festgestellt, dass bei dem in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer E.F. Tagesgelder für Tätigkeiten am Betriebsort sozialversicherungsfrei ausbezahlt worden seien, obwohl E.F. den Dienstort nicht verlassen habe. Die Firma habe daher allgemeine Beiträge in zu geringem Ausmaß abgerechnet. Nach Darstellung der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG und des § 26 Abs 4 EStG 1988 führte die OÖGKK aus, dass Tagesgelder aus Anlass einer Dienstreise gemäß § 26 Abs 4 EStG 1988 nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei seien, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse. In den Reisekostenabrechnungen und am Lohnkonto des Dienstnehmers E.F. sei ersichtlich, dass an E.F. Tagesgelder sozialversicherungsfrei ausbezahlt worden seien, obwohl im Fahrtenbuch am jeweiligen Tag in der Spalte "Zweck" "Firma" eingetragen sei. Der Prüfer habe daher die zu Unrecht sozialversicherungsfrei ausbezahlten Tagesgelder iHv € 102,60 nachverrechnet. Die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge sei in der Bescheidbeilage beim Dienstnehmer E.F. ersichtlich. Insgesamt seien Sozialversicherungsbeiträge iHv € 37,86 nachverrechnet worden.

Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 5, 46 Abs 1 BMVG führte die OÖGKK aus, der Prüfer habe für jene Dienstnehmer, die unter die Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz fallen würden, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge iHv € 298,62 nachverrechnet.

Die BF habe somit Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlags gegeben gewesen seien. Der Beitragszuschlag sei lediglich im Mindestausmaß - in der Höhe der Verzugszinsen - vorgeschrieben worden.

3. Im Akt befinden sich ferner unter anderem der Prüfbericht der OÖGKK hinsichtlich der BF für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007, eine mit XXXX (im Folgenden kurz: "F.S.") als Auskunftsperson vom Finanzamt XXXX aufgenommene Niederschrift vom 17.02.2009, mit XXXX (im Folgenden kurz: "D.H.") und XXXX (im Folgenden kurz: "L.R.") als Auskunftspersonen vom Finanzamt XXXX aufgenommene Niederschriften vom 24.02.2009, eine mit XXXX (im Folgenden kurz: "I.S.") als Auskunftsperson vom Finanzamt XXXX aufgenommene Niederschrift vom 12.03.2009, ein Telefax der steuerlichen Vertretung der BF vom 14.05.2009, eine Ergänzung der Niederschrift (Berechnungsentwürfe) des Protokolls über die abgehaltene Schlussbesprechung betr. GPLA-Prüfung vom 15.05.2009, eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 02.09.2009 zur GPLA, Dienstzettel bezüglich des J.B. und des E.F., unterfertigte Privatnutzungsverbote bezüglich des Dienstwagens von J.F., R.P. und E.F., ein Konvolut an Rechnungen bezüglich der durch die Firma XXXX am Dienstfahrzeug des J.F. durchgeführten Service-Überprüfungen, ein Konvolut an Rechnungen bezüglich der durch das Autohaus XXXX am Dienstfahrzeug des R.P. durchgeführten Service-Überprüfungen, mehrere Rechnungen bezüglich der durch die Firma XXXX am Dienstfahrzeug des E.F. durchgeführten Service-Überprüfungen bzw. Reparaturen, Auszüge aus dem Fahrtenbuch des E.F. in den Jahren 2006 bis 2008, Auszüge aus dem Fahrtenbuch bezüglich des J.F. in den Jahren 2005 bis 2008 und mehrere Reisespesen-Abrechnungen samt Excel-Listen bezüglich des E.F.

4. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 23.10.2009. Dabei wird eingangs beantragt, die Beiträge aus der GPLA wie folgt neu festzusetzen:

Name Jahr entstanden durch SV Beitrag MV Beitrag

J.M. 2005 Sachbezug 2.046,87 78,48

J.M. 2006 Sachbezug 2.046,87 78,48

J.M. 2007 Sachbezug 2.046,87 78,48

Summe 6.140,61 235,44

Diese Abgaben bestünden zu Recht und würden sich durch den KFZ-Sachbezugswert für den Dienstnehmer J.M. ergeben. Die Angaben seien dem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung entnommen worden. Die steuerliche Vertretung bzw. die BF ersuche um Streichung der KFZ-Sachbezugswerte für alle Vertreter. Weiters ersuche man um ersatzlose Streichung der nachverrechneten Beiträge für die Prämien der Vertreter, welche im Bescheid als Umsatzprovisionen bezeichnet worden seien. Betreffend Verzugszinsen werde um Neufestsetzung der Zinsen nur für die o.a. Beiträge des J.M. ersucht.

In weiterer Folge wird der aus Sicht der BF beurteilungsrelevante Sachverhalt dargestellt. Demnach werde betreffend den laut Bescheid anfallenden Abgaben durch die Kfz-Sachbezugswerte der Dienstnehmer J.F., R.P. und E.F. festgehalten, dass es allen Vertretern grundsätzlich untersagt sei, das Firmenfahrzeug für private Fahrten zu verwenden, wobei auf die dazu unterschriebenen Vereinbarungen verwiesen wurde.

Ausnahmsweise würden über Ersuchen des Vertreters Privatfahrten genehmigt, welche dann mit dem amtlichen Kilometergeld-Satz verrechnet werden würden. Von dieser Möglichkeit sei im Prüfungszeitraum aber wegen des Ausräumens des Fahrzeuges und Abgabe der Waren im Betrieb nur ein einziges Mal Gebrauch gemacht worden (eine Kopie der diesbezüglichen Abrechnung sei dem Prüfer ausgehändigt worden).

Die Muster, Kollektions-, Auslieferungs- und Retourwaren würden sowohl den Kofferraum als auch eine allfällige Rückbank, sowie mitunter auch den Beifahrersitz des Kfz planmäßig zur Gänze ausfüllen. Da es sich bei diesen Waren, vor allem im Tabakbereich, um sehr werthaltige Waren handle, sei auch aus Sicherheitsgründen ein Verbot für Privatfahrten vereinbart worden. Sämtliche Musterkollektionen seien pro Vertreter nur einmal ausgegeben. Aufgrund der hohen Werthaltigkeit dieser Kollektionen seien aus Kostengründen keine Reservemusterkollektionen im Betrieb vorhanden. Mit diesen vollgeräumten Vertreterautos seien praktisch keine Privatfahrten möglich.

Zum Firmenwagen des R.P. sei anzumerken, dass es sich bei diesem Kfz um einen sog. Kleinlastkraftwagen handle, sodass dieser aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sei. Danach ergebe sich aus der Bauart und Ausstattung des Fahrzeuges, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt werde. Vergleichbar sei dieses Kfz am ehesten mit einem Werkstattwagen. Bei solchen Fahrzeugen sei daher normalerweise auch kein Sachbezug anzusetzen. Das Einsatzgebiet von R.P. umfasse die Verkaufsbezirke XXXX und XXXX . Er sei daher ausschließlich im Kurzstreckenbereich, mit täglich relativ geringen Kilometerleistungen, die sich zusätzlich in der Nähe des Betriebsortes befänden, eingesetzt. Aufgrund der Größe der Gebiete der übrigen Vertreter und den zu bewältigenden Entfernungen seien zum Wohle und auf Wunsch der Dienstnehmer diese mit komfortableren Kleinbussen, die auch ein entsprechendes Ladevolumen ermöglichen, ausgestattet worden.

Sämtliche Tabakwaren würden im sog. "Tabaksteuerfreilager" geführt werden. Die Tabaksteuer werde mit der Fakturierung der Tabakwaren an den Abnehmer berechnet (Verlassen des Freilagers) und somit können Gutschriften über Warenrücknahmen aufgrund falscher Bestellungen, falscher Lieferungen oder Beschädigungen erst mit der Rücknahme in das "Tabaksteuerfreilager" erteilt werden. Das "Tabaksteuerfreilager" werde von den Zollorganen strengstens kontrolliert. Die Vertreter seien daher angewiesen, die Retourwaren im Tabakbereich möglichst umgehend nach Übernahme, jedoch spätestens bis zum Wochenende, im Betrieb abzuliefern. Dies deshalb, um den Kunden möglichst umgehend die Gutschriften zukommen zu lassen und für das Unternehmen die Entlastung von der Tabaksteuer und der Monopolabgabe durchführen zu können. Um unnötige Ablieferungsfahrten der Vertreter, die den Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland betreuen, zu vermeiden, seien in diesen Gebieten punktuelle Überschneidungen der Gebiete vereinbart und die Vertreter angewiesen, die Tabakwarenrücknahmen gegenseitig so auszutauschen, dass jener Vertreter, der dem Firmenstandort am nächsten sei, diese Waren in der Firma abgebe. Ein Vertreter mit Verkaufsbereich Wien und Niederösterreich stelle außerdem einen versperrbaren Kellerraum unentgeltlich als Zwischenlager zur Verfügung.

Auch regelmäßige Besprechungen fänden nicht statt, da es aufgrund der Reisetätigkeit und des -gebietes nicht möglich sei, dass sich alle Vertreter gleichzeitig am Dienstort einfänden. Für jeden Vertreter träfen andere Belange zu und würden im Einzelfall jeweils telefonisch geklärt werden. Kollektive Vertreterbesprechungen würden von der BF nicht gewünscht werden. Der Geschäftsführer stehe auf dem Standpunkt, dass es ureigenste Aufgabe eines Vertreters sei, Waren zu verkaufen. In diesem Zusammenhang seien Excel-Tabellen über den tatsächlichen Aufenthalt eines jeden Vertreters am Firmensitz anhand der Fahrtenbücher erstellt worden. Würden diese Tabellen kumuliert betrachtet, ergebe sich lediglich ein Tag im gesamten Prüfungszeitraum, an welchem zufällig alle Vertreter den Firmensitz angefahren hätten, dies jedoch zu unterschiedlichen Zeiten.

Betreffend Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei angemerkt, dass jeder Vertreter seine Dienstreise von seiner Wohnung aus antrete und direkt zum jeweiligen Kunden fahre. Die Vertreter hätten sämtliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten in deren Wohnung durchzuführen. Am Betriebssitz stehe den Vertretern kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Betrieb werde für jeden Vertreter ein Ablagefach verwaltet. Fänden sich Vertreter am Betriebssitz der Firma ein, dann nur um die wechselnden Muster- und Kollektionswaren zu tauschen, Warenlieferungen für Kunden mitzunehmen bzw. Retourwagen und Aufträge abzugeben. Jeder Vertreter habe einen Firmenschlüssel, um sich jederzeit über einen eigenen Eingang Zutritt zu den oberen Geschäftsräumlichkeiten (nicht jedoch zum im Erdgeschoß befindlichen Lager, welches mit einer eigenen Alarmanlage ausgestattet sei) verschaffen zu können, um die oben beschriebenen Tätigkeiten in kurzer Zeit verrichten zu können. Von Innendienst könne aufgrund der vernachlässigbaren Zeit nicht gesprochen werden.

Hinsichtlich der Abweichungen der Kilometerstandangaben in den Fahrtenbüchern einerseits und in Reparaturrechnungen bzw. bei Überprüfungen gemäß § 57a KFG andererseits sei nicht auszuschließen, dass die Kfz-Werkstätten unrichtige Kilometerstände ausgewiesen hätten oder der Vertreter habe bei der Anfahrt zur bzw. Rückfahrt von der Werkstätte noch Kundenbesuche erledigt. Werde das Auto einige Tage vorher zum Service angemeldet und der Kilometerstand angegeben, so scheine möglicherweise dieser vom Dienstnehmer angegebene Kilometerstand in der Servicerechnung auf und nicht der Kilometerstand laut Tachometer am Tag des Services.

Von der BF seien die Kilometerstände bei den "§ 57a-Überprüfungen" nochmals geprüft worden.

Vertreter -Datum Gutachten § 57a -Km-Stand lt. Gutachten -Km-Stand Anfang lt. Fahrtenbuch -Km-Stand Ende lt. Fahrtenbuch

J.F. -28.4.2006 * -142.124 -142.700 -143.009

R.P. -7.4.2006 * -55.591 -55.537 -55.606

R.P. -3.11.2006 -65.054 -65.000 -65.057

R.P. -23.11.2007 -82.364 -82.310 -82.407

E.F. -Kein Gutachten im Prüfungszeitraum

  • Nur diese Servicerechnungen seien in der Anlage zum Prüfbericht erfasst.

In zwei Fällen (die Fahrzeuge der Mitarbeiter J.F. und einen weiteren Vertreter betreffend) seien von der Werkstatt wegen Auftretens von Mängeln außerhalb der Garantiekilometer bewusst unrichtige Kilometerangaben in den Rechnungen ausgewiesen worden. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei Betankungen seien darauf zurückzuführen, dass der betroffene Dienstnehmer J.F. in der Mittagszeit von seinem zugewiesenen Gebiet zum Betriebsstandort (zwecks Warenabholung, Warenrückgabe) gefahren sei, getankt habe und in der Folge in sein Gebiet wiederzurückgekehrt sei, wobei er diese Fahrt allerdings nicht in das Fahrtenbuch eingetragen habe. Die Fahrtenbucheintragungen des Vertreters R.P. deckten sich mit den Kilometerstandangaben in den "§ 57a-Gutachten". Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Betankungen seien auch beim Vertreter R.P. festgestellt worden. Die Betankung am 15. Februar 2006 um 08:23 Uhr in XXXX sei nicht beim Fahrzeug des R.P. erfolgt, sondern betreffe eine Betankung des firmeneigenen Auslieferungsbusses. Der Tankbeleg sei versehentlich von einer Mitarbeiterin der Buchhaltung auf das falsche Fahrzeug-Konto gebucht worden. Augenscheinlich sei auch, dass in der Anlage zum Prüfbericht offensichtlich nur jene Rechnungen erfasst worden seien, welche abweichende Kilometerstände aufweisen würden und so zum Nachteil für den Außendienstmitarbeiter ausgelegt werden könnten. Der Vertreter E.F. verbinde die Werkstattaufenthalte seines Fahrzeuges jeweils mit ein paar Urlaubstagen, weil er das Fahrzeug privat nicht benutze. Immer am letzten Arbeitstag vor seinem Urlaub stelle er das Kfz in die Werkstätte. Die Kilometerstandsangaben laut Werkstätte fänden daher immer Deckung in den Fahrtenbuchaufzeichnungen von E.F. an dessen letzten Arbeitstag vor dem Urlaub.

Der Bescheid würde sich hinsichtlich der Kfz-Sachbezüge auf die mangelhafte bzw. nicht erfolgte Überprüfung des Privatfahrverbotes stützen. Würden die Angaben ausschließlich aufgrund des Fahrtenbuches überprüft, so würde wahrscheinlich jeder Vertreter das Fahrtenbuch so führen, dass keinerlei Privatkilometer aufscheinen würden. Sie würden mehrmalige Fahrten zu den unterschiedlichsten Kunden dokumentieren, mit der Begründung, dass der Geschäftsinhaber nicht angetroffen worden sei, dass das Geschäft geschlossen gewesen sei, dass ein entsprechender Kundenandrang im Geschäft geherrscht habe, usw., um auf diese Weise zu dokumentieren, dass keine Privatfahrten durchgeführt worden seien. Es erscheine die Vorgangsweise, die im Unternehmen der BF praktiziert werde, daher bedeutend sinnvoller. Die indirekte Überprüfung der Fahrtenbücher erfolge jeweils bei der Abrechnung der Reisekosten dahingehend, dass die Reiseberichte mit den entsprechenden Auftragseingängen des jeweiligen Vertreters vor Auszahlung und Überprüfung auf Vollständigkeit der Reisespesen verglichen werde. Erscheinen die gefahrenen Kilometer dem Geschäftsführer nach Überprüfung mit den Auftragseingängen zu hoch, habe der Vertreter diesem zu erläutern, warum sich höhere Kilometer als für das Gebiet üblich ergeben hätten. Von den Vertretern erfolge dann meist eine wie bereits oben erwähnte Erklärung, dass es eben vorkomme, dass Trafiken und sonstige Kunden mehrmals angefahren werden müssten, weil sie z.B. mittags geschlossen hätten, zum Zeitpunkt des Antrittsbesuches eine hohe Anzahl von Kunden im Geschäft gewesen seien und der Kunde daher keine Zeit für längere Produktvorführungen habe, usw. Würden sich bei einem Vertreter solche Leerfahrten häufen, würden die Angaben des Vertreters durch Rückfragen bei den Kunden überprüft werden. Wie bereits bei der Schlussbesprechung erwähnt, habe es bei einem früheren Vertreter, welcher kurz vor dem Prüfungszeitraum beschäftigt gewesen sei, zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber aus o.a. Gründen geführt. Die ausschließliche berufliche Nutzung des Dienstfahrzeuges könne abgesehen von der Führung eines Fahrtenbuches auch dadurch glaubhaft gemacht werden, dass beim Dienstnehmer ein Privatwagen vorhanden sei und ein Verbot der Privatnutzung bestehe. Bei einem Vertreter sei schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass seine Fahrten beruflich bedingt seien. Lediglich der Vertreter E.F. besitze keinen Privat-PKW. Herr E.F. stehe auf dem Standpunkt, dass - wenn ohnehin sein Arbeitsplatz das Auto sei - er froh sei, wenn er in seiner Freizeit das Auto nicht benutzen müsse. Die Ansicht des Prüfers, dass dieser Standpunkt wirklichkeitsfremd sei, könne nicht geteilt werden. E.F. sei als branchenfremder Vertreter im Prüfungszeitraum eingestellt worden, sodass sich im Zeitraum vom 03.03.2006 bis 18.08.2006 Einschulungstage in der Firma ergeben hätten. Dabei sei aber kein Innendienst im herkömmlichen Sinne verrichtet worden, sondern es seien Produktschulungen, Einschulung in die Verkaufshilfen und Musterkollektionen, Einführung in die Warenpräsentation, also eine typische Vorbereitung auf den Außendienst vorgenommen worden. Selbst bei der Anfahrt zur vom Betrieb veranstalteten Weihnachtsfeier seien im Vorfeld noch Waren an den Betriebssitz zurückgebracht bzw. vom Betriebssitz abgeholt worden. Durch die Verrechnung eines Kfz-Sachbezuges könne das Privatfahrverbot nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Vertreterfahrten würden nicht mehr kontrollierbar werden. Die Überprüfung des Privatfahrverbotes der BF erscheine daher bedeutend effizienter.

Bei ihren Aufenthalten am Firmensitz würden die Außendienstmitarbeiter auch ihre Reisekostenabrechnungen vorlegen. Die Abrechnungen werden vor Ort von der BF geprüft und die Reisespesen bar zur Auszahlung gebracht. Für diese Arbeiten stehe ein gemeinsamer Besprechungsraum im ersten Obergeschoß zur Verfügung, der auch für Aufenthalte durch die Außendienstmitarbeiter genutzt werde, da diesen kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Auch diese Korrekturarbeiten seien nicht als Innendienst anzusehen. Ansonsten werde der Raum für Besprechungen mit Vertretern der Lieferanten der BF oder für Kuvertierungsarbeiten bei Massensendungen bzw. zur Vorbereitung von Werbeaussendungen genützt.

Die BF bezweifle auch die Beweiskraft der vom Finanzamt aufgenommenen Niederschriften über die Einvernahmen von Auskunftspersonen. Es liege die Vermutung nahe, dass nach Schilderung durch die Auskunftspersonen vom Amtsorgan ein Formulierungsvorschlag für die Antwort vorgegeben worden sei. Formelle Mängel der Niederschriften, wie die unrichtige Protokollierung der Uhrzeit, würden diese Zweifel unterstreichen. Fraglich sei, ob den Auskunftspersonen die Begriffe "Vertreterbesprechungen" und "Innendienstarbeiten" (im Sinne von steuerschädlichen Innendienstarbeiten) entsprechend erläutert worden sei. Zur Be- und Entladung der PKWs sei von keiner der Auskunftspersonen Stellung genommen worden. Dass die Vertreter mit Gebiet im Nahebereich des Betriebsstandortes jeweils oder meistens freitags gegen Mittag in die Firma gekommen seien, bestätige die Ausführungen betreffend "Tabaksteuerfreilager", wonach Retourwaren umgehend oder spätestens bis zum Wochenende im Betrieb abzuliefern seien. Vertreter mit Reisegebieten außerhalb des Nahebereichs kämen nicht jede Woche zur Firma. In den Niederschriften befänden sich widersprechende Auskünfte. Zum einen werde angegeben, dass im Anschluss an die Rückkehr ganz dezidiert Vertreterbesprechungen mit den Chefs abgehalten worden seien, zum anderen werde im nächsten Satz festgehalten, dass die Vertreterbesprechungen nur vom "Hörensagen" bekannt gewesen seien bzw. (in einer Niederschrift) persönlich nie gesehen worden seien. Eigenartig erscheine in allen Niederschriften die relativ genaue Angabe der Ankunftszeiten der Vertreter, wenn man die Arbeitsplätze der Auskunftspersonen betrachte. Der Eingangsbereich des Firmengebäudes sei vom Lager aus nicht einzusehen. Zusätzlich seien die einzelnen Lagerabteilungen aufgrund mehrerer Erweiterungsbauten durch Zwischenwände mit Türen getrennt. Soweit sich die Vertreterautos beim Verlassen der Betriebsstätte durch die Auskunftspersonen bei Dienstende noch auf den Firmenparkplätzen befunden hätten, fehle eine Aussage, um welche Vertreter es sich konkret gehandelt habe, sodass aus diesen Angaben nicht auf die Aufenthaltsdauer der einzelnen Vertreter in der Firma oder eine allfällige Tätigkeit am Betriebsstandort geschlossen werden könne. Drei der Auskunftspersonen seien von der BF gekündigt worden und eine Auskunftsperson habe selbst gekündigt, sodass die Vermutung naheliege, dass das Erinnerungsvermögen hinsichtlich der tatsächlichen Sachverhalte wahrscheinlich nicht mehr sehr ausgeprägt gewesen sei.

Was die Umsatzprovisionen betrifft, so werde im Rechtsmittelschriftsatz festgehalten, dass die Vertreter grundsätzlich zu ihrem Fixgehalt eine monatliche Umsatzprovision zwischen 1% und 5% (je nach Artikel) des von ihnen getätigten Großhandelsumsatzes erhalten würden. Mit dieser Umsatzprovision seien keinerlei persönliche Zielvorgaben verbunden. Diese Provision sei daher ausschließlich abhängig vom Tätigen der laufenden Umsätze im Geschäftsbereich Großhandel mit Trafiknebenartikeln.

Die Tätigkeit des Vertreters im Bereich des Großhandels mit Trafiknebenartikeln betreffe:

Der Vertreter tätige also auch die konkreten Geschäftsabschlüsse. Für diese Tätigkeit würden die Provisionen monatlich als laufende Bezüge abgerechnet werden.

Nach Freigabe des Tabakmonopols habe die BF den Großhandel mit Tabakwaren begonnen. Es seien Eigenmarken importiert und auf dem österreichischen Markt neu eingeführt worden. Der Markt habe daher erst analysiert und aufgebaut werden müssen. Der Aufgabenbereich eines Vertreters für den Tabakwarenbereich unterscheide sich grundsätzlich vom Aufgabenbereich im bereits bestehenden Großhandel.

Die Tätigkeit des Vertreters im Bereich der Tabakartikel beschränke sich somit auf:

Der Vertreter habe keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung. Die Verkaufspreise würden aufgrund des Tabakmonopolgesetzes vorgegeben werden und im AÖFV veröffentlicht.

Aufgrund des Monopolgesetzes dürften Tabakwaren nur von den befugten Großhändlern an von der Monopolverwaltung befugte Einzelhändler abgegeben werden. Der Geschäftsabschluss erfolge daher direkt zwischen dem Einzelhändler und der BF als befugtem Großhändler. Die Tätigkeit des Vertreters in diesem Bereich beschränke sich daher im Wesentlichen nur auf das Bekanntmachen der Tabakprodukte und auf die Namhaftmachung eines befugten Geschäftspartners. Der Vertreter tätige somit keinen Geschäftsabschluss und begründe somit keinen Provisionsanspruch.

Zur Steigerung der Motivation der Vertreter und da dieser Großhandelsbereich erst im Aufbau begriffen gewesen sei, seien mit den Vertretern, die teilweise bereits als langjährige Mitarbeiter im Unternehmen tätig gewesen seien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit folgende mündliche Vereinbarungen getroffen worden:

Gemeinsam mit der Geschäftsführung würden die geplanten Umsatzziele für das gesamte Unternehmen für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt werden. Als persönlich bezogene Zielvorgaben würden zusätzlich die Anbahnung von neuen Geschäftskontakten und die Erhöhung des Marktanteils gelten. Diese Jahresumsatzziele würden dann unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungsbreite auf Quartalsziele umgerechnet. Bei Erreichen dieser Umsatzziele gebühre dem jeweiligen Vertreter eine Erfolgsprämie iHv 0,5 % des von ihm erreichten Tabakumsatzes. Bei Nichterreichen dieser Umsatzziele gebühre keine Erfolgsprämie. Die Überwachung des Erreichens dieser Umsatzziele erfolge in etwa quartalsweise, jeweils nach Vorliegen der entsprechenden Umsätze. Wegen Messeterminen, Urlauben, innerbetrieblichen Umstellungen und Erweiterungen aufgrund des Aufbaues dieses Geschäftsbereiches sei es jedoch zu einer Verschiebung des Überprüfungs- und Auszahlungsmodus gekommen.

Im Wirtschaftsjahr 01.05.2004 bis 31.01.2005 seien ca. 33,5 Mio., im Wirtschaftsjahr 01.02.2015 bis 31.01.2006 ca. 91,6 Mio., im Wirtschaftsjahr 01.02.2006 bis 31.01.2007 ca. 124,7 Mio. und im Wirtschaftsjahr 01.02.2007 bis 31.01.2008 ca. 202,2 Mio. Umsatz im Tabakbereich erzielt worden. Mit diesen Ziffern werde belegt, dass der Tabakgroßhandel erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Die im Bescheid getroffene Feststellung, dass die festgelegten Umsatzzahlen fast jeden Monat erreicht worden seien und daher keine wirklichen Ziele oder Grenzen darstellten, erweise sich daher als völlig falsch. Die Planzielerreichungen seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Planung der Umsatzziele genaue Marktanalysen zugrunde gelegt worden seien und die Einschätzungen sehr vorsichtig und real erfolgten. Dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, entbehre bei diesen Umsatzsteigerungen jeder Grundlage.

Im Bescheid werde festgestellt: "Der Anspruch auf Provision entstehe allein schon aus der Berechnung mit 0,5 % des Tabakumsatzes des jeweiligen Vertreters zum Zeitpunkt der Tätigung eines Umsatzes und ist daher zeitlich eindeutig zuordenbar.

Der Zeitpunkt der Auszahlung der Provision ist für das Entstehen des Anspruches auf die Provision sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Die Gewährung dieser Umsatzprovision ist nur von der Tätigung laufender Tabakumsätze abhängig."

Durch die gewisse Regelmäßigkeit der Wiederkehr der Abrechnung und Auszahlung der freiwilligen Erfolgsprämie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen sei die Prämie eindeutig, sowohl beitragsals auch steuerrechtlich, als Sonderzahlung zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, seien diese Sonderzahlungen von der Erreichung der Zielvorgaben abhängig. In diesen Fällen entstehe der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung der Bedingung des Erreichens der Umsatzziele. "Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu."

(Erkenntnis VwGH vom 17.03.2004, 2001/08/0015 und Empfehlungen des HV-SVT (E-MVB) Gliederungsnummer 049-02).

Die Prämien würden in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen und bei Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen abgerechnet und ausbezahlt werden. Da die Erfolgsprämien nicht monatlich garantiert seien, würden sie auch keine laufenden Bezüge, sondern Sonderzahlungen darstellen. Für die Beurteilung, ob eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG vorliege, komme es auch auf die zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen oder auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse an.

Betreffend die Tagesgelder werde festgehalten, dass - wie bereits bei den Kfz-Sachbezügen beschrieben - E.F. als branchenfremder Vertreter im Prüfungszeitraum eingestellt worden sei, sodass sich im Zeitraum vom 03.03.2006 bis 18.08.2006 Einschulungstage in der Firma ergeben hätten. Dabei sei aber kein Innendienst im herkömmlichen Sinne verrichtet worden, sondern es seien Produktschulungen, Einschulung in die Verkaufshilfen und Musterkollektionen, Einführung in die Warenpräsentation, also eine typische Vorbereitung auf den Außendienst, vorgenommen worden. Die hierfür ausbezahlten Diäten im Jahr 2006 (24.03., 19.05., 30.06., 18.08., 15.12.) iHv € 81,60 und im Jahr 2007 (22.06.) iHv € 21,-- für XXXX stellten für den Vertreter daher sozialversicherungsrechtliche Tagsätze dar.

Letztlich werde betreffend die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ausgeführt, dass nur jene Beiträge anerkannt werden würden, die auf den Dienstnehmer J.M. aufgrund des Kfz-Sachbezugs entfallen würden. Dies seien je € 78,48 in den Jahren 2005, 2006 und 2007, insgesamt also € 235,44. Die Festsetzung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Dienstnehmer E.F. für das Jahr 2006 iHv € 26,82 und für das Jahr 2007 iHv € 36,36 aus dem Kfz-Sachbezug und den Tagesgeldern sei aus Sicht der BF zu Unrecht erfolgt und aufzuheben. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den Punkten Sachbezug-PKW und Tagesgelder werde verwiesen.

Beigelegt wurden dem Einspruch drei Fotos, die veranschaulichen sollen, wie vollgeräumt die Vertreterautos seien und Excel-Tabellen, die den jeweiligen tatsächlichen Aufenthalt eines jeden Vertreters am Firmensitz belegen sollen und zeigen würden, dass im gesamten Prüfungszeitraum lediglich an einem Tag zufällig alle Vertreter - dies jedoch zu unterschiedlichen Zeiten - den Firmensitz angefahren hätten.

5. Mit Schreiben vom 18.02.2011 legte die OÖGKK den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und erstattete einen Vorlagebericht.

Darin wird zunächst bezüglich des Sachverhalts ausgeführt, dass bei der am 28.05.2009 abgeschlossenen GPLA (Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007) auf dem Beitragskonto der BF folgende Differenzen festgestellt worden seien:

So habe die BF den Vertriebsmitarbeitern im Prüfzeitraum Firmenwägen zur Verfügung gestellt, ohne für deren Benützung Sachbezüge anzusetzen. Im Rahmen der GPLA sei ein vom jeweiligen Mitarbeiter unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt worden, in welchem dieser bestätige, dass ihm Privatfahrten mit dem firmeneigenen Kfz untersagt worden wären. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien ungenau geführt worden. Die darin verzeichneten Kilometerstände hätten nicht mit den Kilometerangaben auf den Service- bzw. Tankrechnungen übereingestimmt. Da die Fahrten durch die vorgelegten Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar seien und die Kilometerstände laut Fahrtenbuch von jenen auf den Service- bzw. Tankrechnungen wesentlich abweichen würden, sei für die Dienstnehmer J.F., R.P. und E.F. ein Sachbezug nachzuverrechnen. Eine detaillierte Aufstellung der Sachbezugsbewertung sei der Bescheidbeilage entnehmbar.

Ferner habe die BF den Außendienstmitarbeitern im gesamten Prüfzeitraum Provisionen iHv 0,5 % des jeweiligen Tabakumsatzes ausgezahlt. Bei diesen Zahlungen handle es sich um umsatzabhängige Provisionen, die im Nachhinein willkürlich für mehrere Monate berechnet und ausbezahlt worden seien. Daher habe die BF allgemeine Beiträge in zu geringem Ausmaß abgerechnet.

Schließlich habe die BF dem Dienstnehmer E.F. Tagesgelder für Tätigkeiten am Betriebsort gewährt, obwohl E.F. den Betriebsort nicht verlassen habe. Daher seien auch hier allgemeine Beiträge in zu geringem Ausmaß abgerechnet worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung seien die private Nutzung der arbeitgebereigenen Kfz und die Abhängigkeit der Gewährung von Umsatzprovisionen von der Erreichung bestimmter Umsatzziele strittig.

Was das Verbot der Privatnutzung und dessen Überprüfung betrifft, wird von Seiten der OÖGKK die Frage gestellt, weshalb die Fahrzeuge nicht in der Nacht oder wenigstens an den Wochenenden am Firmengelände der BF, etwa in einer versperrten Halle, abgestellt gewesen seien, wenn die sich in den Kfz befindlichen Waren tatsächlich so werthaltig, wie von der BF im Einspruch behauptet, seien und private Fahrten verboten gewesen seien. Die BF gebe selbst an, dass die Retourwaren bis Ende der Woche am Firmensitz abzuliefern gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit hätte auch das Kfz mit dem wertvollen Inhalt verwahrt werden können.

Betreffend die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werde vorgebracht, dass jeder Vertreter seine Dienstreise von der Wohnung aus antreten würde. Die Vertreter hätten auch sämtliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten in deren Wohnung auszuführen, da ihnen im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Im Betrieb würde für jeden Vertreter nur ein Ablagefach verwaltet. Die Vertreter würden sich nur am Betriebssitz einfinden, um Muster und Kollektionswaren zu tauschen, Warenlieferungen für Kunden mitzunehmen oder Aufträge bzw. Retourwaren abzugeben. Da diese Tätigkeiten nur wenig Zeit in Anspruch nehmen würden, könnte nicht von einem Innendienst gesprochen werden. Hierbei scheine die BF zu übersehen, dass es sich nicht nur dann, wenn die gesamte Familie ein Kfz privat nutze, um eine Privatnutzung handle. Selbst die bloße Nutzung durch den Außendienstmitarbeiter, um zB von seinem Wohnsitz in die Firmenzentrale in XXXX zu fahren, stelle eine private Nutzung dar. Auch dem Vorbringen, dass sich die Vertreter nur am Betriebssitz einfinden würden, um Waren auszutauschen, könne nicht gefolgt werden. In den Aufzeichnungen des E.F. sei beispielsweise ersichtlich, dass sich dieser teilweise über acht Stunden in der Firma aufgehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass nicht nur Waren abgeholt bzw. retourniert worden seien.

Auch die von der BF vorgelegten Fotos seien nicht beweiskräftig. Selbst wenn verschiedene Muster und Waren, die der jeweilige Außendienstmitarbeiter für seine Tätigkeit benötige, viel Platz in Anspruch nehmen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Firmenfahrzeuge auch für private Fahrten genutzt werden würden. Da auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine private Nutzung darstellen (§ 4 Abs 1 SachbezugswerteVO), vermöge das Vorbringen, dass diese aufgrund des Platzmangels nicht möglich wären, die Feststellungen der Kasse nicht zu widerlegen. Das bloße Verbot der privaten Nutzung der Fahrzeuge sei nicht ausreichend. Der Dienstgeber habe durch laufende Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen.

Bezugnehmend auf die Feststellung der OÖGKK, dass die BF aufgrund der mangelnden Kontrolle der unvollständigen Fahrtenbücher nicht für die Wirksamkeit des Verbotes der Privatnutzung gesorgt habe, werde von der BF mit detaillierter Begründung vorgebracht, dass eine Kontrolle der Fahrtenbücher nicht sinnvoll wäre. Die diesbezügliche Argumentation der BF sei jedoch widersprüchlich. Zunächst versuche die BF zu erklären, dass die Kontrolle der Fahrtenbücher nicht sinnvoll wäre, weil diese so umgeschrieben werden könnten, dass die privat gefahrenen Kilometer Deckung fänden. Dann werde aber vorgebracht, dass die Firma die Fahrtenbücher indirekt prüfen und Herr XXXX die Gebiete selbst gut kennen würde, weshalb er beurteilen könne, ob zu viele Kilometer gefahren worden wären. In der Folge gebe die BF aber an, dass wenn ein Außendienstmitarbeiter auffällig viele Kilometer zurücklegen würde, er dies mit denselben Argumenten wie die "falschen" Aufzeichnungen im Fahrtenbuch begründen würde. Demnach scheine die Methode der BF nicht geeignet, die Einhaltung des Privatfahrverbotes zu überprüfen. Rückfragen bei Kunden seien in beiden Fällen möglich.

Was die Ausführungen der BF bezüglich der angeblich nicht regelmäßig stattfindenden Vertreterbesprechungen bzw. fehlende Innendiensttätigkeiten betrifft, so wird von der OÖGKK entgegnet, dass laut der von der BF erstellten Excel-Tabelle im Prüfzeitraum sechs bzw. ab 01.03.2006 sieben Dienstnehmer im Außendienst tätig gewesen seien. Auffällig sei, dass die Vertreter fast ausschließlich an Freitagen gleichzeitig in der Firmenzentrale anwesend gewesen seien. Richtig sei, dass laut den vorgelegten Aufzeichnungen lediglich einmal alle Vertreter (dies wiederum an einem Freitag) vor Ort gewesen seien. Häufig seien aber vier oder fünf Mitarbeiter anwesend gewesen. Besprechungen könnten nicht nur dann stattfinden, wenn alle betroffenen Mitarbeiter anwesend seien. Die Anwesenheit von vier bis fünf (von sechs bis sieben) Mitarbeitern sei für Besprechungen durchaus ausreichend, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe. Auch das Vorbringen, der Verkauf von Waren wäre ureigenste Aufgabe von Vertretern, weshalb gemeinsame Besprechungen nicht erwünscht wären, sei eine reine Schutzbehauptung. Es sei nicht davon auszugehen, dass Vertreterbesprechungen schulenden Charakter hätten. Diese würden im Allgemeinen vielmehr dazu dienen, weitere Vorgehensweisen zu besprechen, Verkaufsstrategien abzustimmen und Erfahrungen auszutauschen. Auch die vom Prüforgan einvernommenen Auskunftspersonen würden übereinstimmend angeben, dass die Vertreter wöchentlich (meistens an Freitagen) gegen Mittag in die Zentrale gekommen wären, um Waren und Kollektionen auszutauschen. Anschließend hätten Besprechungen stattgefunden. Selbst die BF gebe an, dass die Vertreter spätestens Ende der Woche Retourwaren abzuliefern hätten, weshalb sie die Zentrale aufsuchen würden. Das Vorbingen der BF, dass keine Vertreterbesprechungen stattgefunden hätten, weil dies organisatorisch nicht möglich und auch nicht erwünscht wäre, sei daher eine reine Schutzbehauptung.

Bezugnehmend auf Innendiensttätigkeiten bringe die BF vor, dass sich im Obergeschoß des Firmengebäudes ein Besprechungsraum befinden würde. Dieser werde für Besprechungen mit Vertretern von Zulieferfirmen, Kuvertierungsarbeiten bei Massensendungen oder zur Vorbereitung von Werbeaussendungen genutzt. Auch die Außendienstmitarbeiter dürften sich in diesem Besprechungszimmer bei den Besuchen in der Firma kurz aufhalten, da ihnen kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Sie hätten ihre Schreibarbeiten, wie z.B. Reisekostenabrechnungen, bereits fertig erstellt mitzubringen. Bei dieser Kontrolle würde es des Öfteren zu kleineren Fehlern kommen. Die erforderlichen Korrekturen würden sofort im Besprechungsraum erledigt werden, um die Reisekosten sofort auszahlen zu können. Die reinen Korrekturarbeiten könnten nicht als innendiensttypische Büroarbeiten qualifiziert werden.

Diesbezüglich wird von der OÖGKK ausgeführt, dass aus den vorliegenden Niederschriften eindeutig hervorgehe, dass sich die Außendienstmitarbeiter an Freitagen regelmäßig für mehrere Stunden im Firmengebäude und auch im Besprechungsraum aufgehalten hätten. Das Abholen und Zurückbringen von Waren bzw. das Tauschen von Kollektionen nehme nicht mehrere Stunden in Anspruch. Es sei daher davon auszugehen, dass während der Anwesenheit in der Firma auch andere Tätigkeiten, wie z.B. das Erstellen von Reiseabrechnungen, durchgeführt worden seien. Unabhängig davon, welcher Tätigkeit die Außendienstmitarbeiter während dieser Zeit nachgekommen seien, stehe fest, dass sie sich mehrere Stunden in den Räumlichkeiten der BF aufgehalten hätten.

Insoweit die von der BF vorgelegten Fahrtenbücher ungenau, unvollständig und widersprüchlich seien sowie zum Teil nur vereinzelte Monate enthalten würden, wird von der BF eingewandt, dass auf der Servicerechnung zum Teil gerundete oder gar keine Kilometerstände aufscheinen könnten. Dieses Vorbringen gehe ins Leere, da auf allen vorgelegten Rechnungen von der jeweiligen Werkstätte exakte Kilometerstände angegeben seien. Auch der Einwand, dass der bereits bei der einige Tage zuvor erfolgten Anmeldung aufscheinende Kilometerstand auf der Rechnung aufscheinen würde, sei nicht zielführend. Wäre das nämlich der Fall, würde am Tag der Rechnung in der Regel ein niedrigerer Kilometerstand als im Fahrtenbuch aufscheinen. Dies sei aber nicht oft der Fall. Beispielsweise würden auf den Werkstättenrechnungen des R.P. vom 05.04.2006 bzw. vom 05.01.2007 Kilometerstände von 55.591 bzw.

68. 101 aufscheinen. Im Fahrtenbuch seien aber an beiden Tagen niedrigere Anfangs- und Endkilometerstände verzeichnet. Die Differenz zwischen dem Endkilometerstand und jenem auf der Rechnung vom 05.01.2007 betrage sogar 307 Kilometer.

E.F. sei vom 01.03.2006 bis 21.08.2009 bei der BF als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb beschäftigt gewesen. Dieser habe am 03.03.2006 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug untersagt worden wären. E.F. verfüge über kein privates Kfz und gebe an, private Einkäufe im 900 m entfernten Einkaufszentrum mit dem Taxi oder durch Mitfahrgelegenheiten bei Nachbarn zu erledigen. Außerdem würde sich nur 200 m von seiner Wohnung entfernt eine Bushaltestelle befinden. Da er als Vertriebsmitarbeiter wöchentlich 500 Kilometer oder mehr fahren würde, würde er es an den Wochenenden überdies vorziehen, nicht in ein Kfz steigen zu müssen. Außerdem würde E.F. die Werkstattaufenthalte seines Fahrzeuges mit ein paar Urlaubstagen verbinden, weil er es privat nicht nutzen würde. Er würde das Fahrzeug immer am letzten Tag vor seinem Urlaub in die Werkstätte stellen, weshalb die Kilometerstandsangaben laut Werkstätte auch immer Deckung in den Fahrtenbüchern am letzten Arbeitstag fänden.

Das Vorbringen, wonach die Kilometerstandsangaben in den Fahrtenbüchern mit jenen auf den Werkstättenrechnungen übereinstimmen sei zwar richtig, aber widersprüchlich. Zuvor sei noch eingewandt worden, dass die Kilometerstände nicht übereinstimmen würden, weil dieser bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung erfragt werde. Auch der Einwand, dass E.F. das Firmenfahrzeug privat nicht nutzen würde, obwohl es sich in seiner Verfügungsmacht befinde und er trotzdem, z.B. Einkäufe, mit dem Taxi erledigen würde, sei völlig wirklichkeitsfremd. Es sei nicht lebensnah, dass jemand ein Taxi bezahle, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stehe. Warum sei das Firmenfahrzeug dann an den Wochenenden nicht am Firmengelände abgestellt worden? Auch das Vorbringen, dass er Werkstatttermine immer mit ein paar Urlaubstagen verbinden würde, sei unrealistisch. Es sei nicht anzunehmen, dass sich E.F. bei der Urlaubsplanung nach nötigen Reparaturen richte. Weiters gehe aus den vorgelegten Fahrtenbüchern eindeutig hervor, dass das Fahrzeug wiederholt verwendet worden sei, um vom Wohnsitz in die Firma nach XXXX zu fahren und in der Folge der ganze Tag in der Firma verbracht worden sei. An diesen Tagen sei auch als Zweck "Firma" eingetragen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden als Privatfahrten gelten. Nachdem allerdings zumindest die Kilometerstände in den Fahrtenbüchern mit jenen auf den Werkstattrechnungen übereinstimmen würden, sei der BF bereits insoweit entgegengekommen worden, als für E.F. lediglich der halbe Sachbezugswert (0,75 %) nachverrechnet worden sei. Dies obwohl eindeutig feststehe, dass private Fahrten (zumindest zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) stattgefunden hätten und eine private Nutzung von unter 6000 km nicht nachgewiesen werden könne.

Beim Firmenwagen von J.F. wäre es zu Mängeln gekommen, die der Firma XXXX bei diesem Modell bereits bekannt gewesen wären. Da die BF ein erstklassiger Kunde dieser Firma wäre und die Mängel außerhalb der Garantiekilometer aufgetreten seien, wären auf den Rechnungen niedrigere Kilometerstände angegeben worden, sodass sich diese noch innerhalb der Garantiekilometer befunden hätten. Die Abweichung des Kilometerstandes bei der Überprüfung des Fahrzeuges würde sich durch die vorherige telefonische Terminvereinbarung erklären lassen. Auch von den festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Betankung könnte man nicht auf ein mangelhaftes Fahrtenbuch schließen. Der Dienstnehmer hätte sein Fahrzeug deshalb in XXXX betankt und diese vom Fahrtenbuch abweichende Fahrstrecke nicht eingetragen, weil Platzmangel geherrscht hätte und der Aufenthalt am Firmensitz nur kurz gewesen wäre. Da die meisten Trafiken zur Mittagszeit geschlossen wären (Betankungen um 13.08 Uhr bzw. um 13.14 Uhr), wäre J.F. zur Warenabholung bzw. Warenrückgabe kurz im Betrieb gewesen, hätte in XXXX getankt und wäre dann wieder in sein Betreuungsgebiet zurückgefahren.

Wenn J.F. nach XXXX fahre, habe das im Fahrtenbuch aufzuscheinen. Die Dauer des Aufenthalts und dessen Zweck seien irrelevant. Auch der Einwand des Platzmangels könne nicht nachvollzogen werden. Sei damit gemeint, dass im Fahrtenbuch kein Platz für die Eintragung gewesen sei oder dass der Vertreter J.F. im Firmenwagen keinen Platz gehabt hätte, die Eintragung vorzunehmen? Beide Auslegungsmöglichkeiten würden aufzeigen, dass die Fahrtenbücher ungenau geführt worden seien. Die Eintragungen in ein Fahrtenbuch hätten zeitnah und vollständig zu erfolgen. Der Umstand, dass einzelne Fahrten nicht aufscheinen, sei ein klares Indiz dafür, dass die vorgelegten Fahrtenbücher nicht mit der notwendigen Genauigkeit geführt worden und unvollständig seien.

Bezüglich R.P. seien gravierende Abweichungen zwischen den Kilometerständen auf den Werkstattrechnungen und jenen laut Fahrtenbuch festgestellt worden. Die BF bringe diesbezüglich vor, dass im Prüfbericht lediglich jene Rechnungen erfasst worden wären, die abweichende Kilometerstände aufweisen und daher zu deren Nachteil ausgelegt werden könnten. Bei drei Werkstattrechnungen würden die Kilometerstände immer zwischen jenen Kilometerständen laut Fahrtenbuch am Beginn des jeweiligen Tages und dessen Ende liegen und daher Deckung im Fahrtenbuch finden. Diese Rechnungen würden aber im Prüfbericht nicht oder mit falschem Datum aufscheinen.

Laut OÖGKK sei nun aber Tatsache, dass einige Werkstattrechnungen nicht mit den vorgelegten Fahrtenbüchern in Einklang zu bringen seien. Daraus folge, dass die Fahrtenbücher nicht die erforderlichen Kriterien der Richtigkeit und Vollständigkeit erfüllen würden, weshalb diese nicht geeignet seien nachzuweisen, dass keine Privatfahrten durchgeführt worden seien.

Die BF wende weiters ein, dass Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Betankung aufgrund eines Buchungsfehlers einer Mitarbeiterin entstanden wären. Nicht R.P. hätte am 15.02.2006 um 08.26 Uhr in XXXX getankt, sondern wäre ein firmeneigener Auslieferungsbus betankt worden.

Nachdem Trafiken um 08.26 Uhr in der Regel geöffnet hätten, könne hier nicht wie beim Dienstnehmer J.F. argumentiert werden. Daher bringe die BF nunmehr vor, dass die Rechnung falsch verbucht worden wäre. Fraglich sei jedenfalls, ob ein derartiger Buchungsfehler im Nachhinein überhaupt festgestellt werden könne. Es werde auch nicht angegeben, welcher Auslieferungsbus von wem betankt worden sein solle. Es handle sich daher um eine reine Schutzbehauptung und um einen weiteren Beweis für die Unrichtigkeit der Fahrtenbücher.

Zur Kritik an den mit einzelnen Personen aufgenommen Niederschriften wird von der OÖGKK ausgeführt, dass diese - sofern mit dem Hinweis auf die "Amtssprache" eine umständliche Formulierung gemeint sein sollte - zurückgewiesen werde, da die vom Prüforgan gestellten Fragen sowie die Antworten der Auskunftspersonen dokumentiert worden und einfach, klar und verständlich abgefasst worden seien. Diese seien von den Auskunftspersonen unabhängig voneinander inhaltlich gleich beantwortet worden und habe daher auch mit einer gleichen Formulierung dokumentiert werden können. Darüber hinaus habe jede Auskunftsperson durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt.

Zum Inhalt der Niederschrift bringe die BF vor, dass es fraglich wäre, ob von den Auskunftspersonen der Begriff "Innendienst" bzw. "Vertreterbesprechung" richtig verstanden worden wäre. Befänden sich ein oder zwei Vertreter und einer der Herren XXXX im Besprechungsraum, könnte das von einem vorbeigehenden Lagerarbeiter durchaus als Vertreterbesprechung qualifiziert werden. Auch die Kontrolle der Reisekostenabrechnung durch Frau XXXX und deren anschließende Korrektur könnte als Innendienst verstanden werden. Weiters würde die relativ genaue Angabe der Ankunftszeiten der Vertreter ("meistens Freitag" und "gegen Mittag") eigenartig erscheinen. Dies deshalb, weil der Eingangsbereich des Firmengebäudes vom Lager nicht einsehbar wäre. Die Auskunftspersonen würden auch nicht angeben, welche Vertreterautos nach deren Dienstende noch am Firmengelände gestanden seien, weshalb keine Aussage darüber getroffen worden wäre, um welche Vertreter es sich im Speziellen gehandelt hätte. Gleichzeitig gebe die BF aber an, dass die angegebene Ankunftszeit (an Freitagen gegen Mittag) ihre Aussage, dass Retourwaren umgehend oder spätestens bis Ende der Woche ins Tabaksteuerfreilager zurückzubringen seien, bestätigt habe.

Diese Vorbringen seien nach Ansicht der OÖGKK einerseits widersprüchlich und würden zudem ins Leere gehen, da die Aussage "gegen Mittag" keine derartige Genauigkeit aufweise, welche die Niederschrift unglaubwürdig erscheinen lassen würde. Auch das Vorbringen, dass sich die Angaben von D.H. und L.R. widersprechen würden, sei an den Haaren herbeigezogen. Die Angabe von D.H., dass sie nicht gesehen bzw. nicht darauf geachtet habe, ob alle Vertreter jeden Freitag in der Firma gewesen seien, sei völlig nachvollziehbar. Eine Anwesenheit von allen Vertretern jeden Freitag sei weder realistisch, noch für das Vorliegen von regelmäßigen Besprechungen bzw. Innendiensten erforderlich. Auch der Beitragsbescheid vom 23.10.2009 stütze sich nicht auf eine derartige Häufigkeit.

Zu den Auskunftspersonen selbst gebe die BF an, dass drei von diesen gekündigt worden wären und ein Mitarbeiter selbst gekündigt hätte. Bei den gekündigten Mitarbeitern würde daher die Vermutung nahe liegen, dass das "Erinnerungsvermögen hinsichtlich der tatsächlichen Sachverhalte wahrscheinlich nicht mehr sehr ausgeprägt " wäre. Diesen Einwand begründe die BF nicht näher, weshalb seitens der OÖGKK auch nicht näher darauf eingegangen werden könne. Den Niederschriften sei jedenfalls keineswegs entnehmbar, dass die Auskunftspersonen voreingenommene Aussagen getroffen hätten. Außerdem behaupte die BF, I.S. bezüglich der Uhrzeit der Einvernahme befragt zu haben, weshalb das Verhältnis zwischen den Betroffenen nicht so schlecht sein könne.

Was die Schilderungen der BF bezüglich der strittigen Frage der Umsatzprovision betrifft, so wird von der OÖGK zunächst festgehalten, dass das Vorbringen der BF, der Geschäftsabschluss erfolge aufgrund des Monopolgesetzes direkt mit der BF, weshalb keine Provisionsansprüche entstehen würden, nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn der Bestellablauf so organisiert sein sollte, dass die Tabakwaren anders als die Trafiknebenartikel direkt bestellt werden würden, habe das organisatorische Gründe und wurzle nicht in rechtlichen Vorgaben wie dem Monopolgesetz. Die Vertreter würden alle Geschäfte für die BF und nicht im eigenen Namen abschließen - unabhängig davon, ob es sich um Trafiknebenartikel oder Tabakwaren handle.

Im Rahmen der Prüfung seien lediglich zwei Dienstzettel von Handelsvertretern (J.B. und E.F.) vorgelegt worden. Beide Dienstverhältnisse seien zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, in dem die BF nach eigenen Angaben bereits begonnen gehabt habe, mit Tabakwaren zu handeln. In beiden Dienstverträgen sei ein monatlich fixes überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden. In keinem der Dienstverträge fänden sich Bestimmungen zu Umsatzprovisionen, weder für Trafiknebenartikel noch für Tabakwaren.

Aus den am 14.05.2009 vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die festgelegten Gesamtumsatzzahlen jeden Monat (außer Jänner und Februar 2007) deutlich überschritten worden seien. Die BF gebe selbst an, dass der Zielplanung genaue Analysen zu Grunde liegen und die Einschätzungen sehr vorsichtig und real erfolgt wären. Dieses Vorbingen widerspreche aber der Behauptung, dass es sich um richtige Ziele, deren Erreichen vom Engagement des jeweils betroffenen Vertreters abhänge, handle. Vielmehr handle es sich bei den vorgelegten Zahlen um eine sehr vorsichtige Marktanalyse, weshalb von einem Erreichen bzw. Überschreiten der vorgegebenen Umsatzahlen auszugehen gewesen sei. Das Vorbringen der BF, dass die Prämien Sonderzahlungen wären, weil sie nicht monatlich garantiert wären, gehe somit ins Leere.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass es keine schriftliche Vereinbarung über die Umsatzprovisionen gebe. Diese betrage im gesamten Prüfzeitraum 0,5 % des Tabakumsatzes des jeweiligen Vertreters und sei als Sonderzahlung angerechnet worden. Die Auszahlung der Provisionen sei drei- bis fünfmal jährlich willkürlich erfolgt und nicht in jenem Monat, in dem das Umsatzziel überschritten worden sei. Persönliche Ziele für jeden einzelnen Mitarbeiter seien nicht vereinbart worden.

In rechtlicher Hinsicht wird von der OÖGKK unter Anführung der wesentlichen Rechtsgrundlagen bezüglich des Kfz-Sachbezugs zusammengefasst ausgeführt, dass die BF weder nachweisen könne, dass die arbeitgebereigenen Fahrzeuge von den Außendienstmitarbeitern überhaupt nicht privat genutzt worden seien, noch dass die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten der Dienstnehmer J.F. und R.P. jährlich nicht mehr als 6.000 km betragen habe. Daher sei für den gesamten Prüfzeitraum für die Dienstnehmer J.F. und R.P. ein Sachbezug iHv 1,5 % des Anschaffungswertes nachzuverrechnen gewesen. Für den Dienstnehmer E.F. sei der Sachbezug in halber Höhe angesetzt worden. Zu der strittigen Umsatzprovision wird dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Provisionen, die von einer (späteren) Zielerreichung abhängig gewesen seien, gehandelt habe. Die von der BF vorgegebenen Umsatzzahlen würden vielmehr einer sehr vorsichtigen Markteinschätzung entsprechen. Die Gewährung der Provision sei daher nur von der Tätigung des Umsatzes abgehangen. Der Provisionsanspruch sei deshalb bereits im Zeitpunkt der Tätigung des Umsatzes entstanden, weshalb er zeitlich eindeutig zuordenbar sei. Der Zeitpunkt der Auszahlung sei für das Entstehen des Anspruchs auf Provision sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Tagesgelder wird darauf hingewiesen, dass die BF nicht bestreite, dass sich E.F. an den vom Prüforgan festgestellten Tagen zur Gänze am Firmensitz in XXXX aufgehalten habe. Tagesgelder aus Anlass einer Dienstreise seien aber nur dann beitragsfrei, wenn der Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Dienstverrichtung verlasse. Da sich E.F. unstrittig ganztägig am Firmensitz in XXXX aufgehalten habe, seien zu Unrecht sozialversicherungsrechtliche Tagessätze geleistet worden, weshalb diese nachzuverrechnen gewesen seien.

Aufgrund der nicht erfolgten Beitragsabrechnungen seien Meldeverstöße begangen worden, welche die Kasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigen. Im vorliegenden Fall seien lediglich der gesetzliche Mindestbeitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

Die mittels Beitragsbescheid erfolgte Nachverrechnung sowie die Verhängung eines Beitragszuschlages seien daher zu Recht erfolgt.

Abschließend stellte die OÖGKK den Antrag, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Einspruch als unbegründet abweisen.

6. In einem internen Aktenvermerk vom 13.10.2011 wurde seitens des Landes Oberösterreich festgehalten, dass ein Telefonat mit E.F. geführt worden sei. Der Inhalt des Telefonats habe folgendermaßen gelautet:

E.F. habe mitgeteilt, dass er seit - glaublich Juni 2010 - nicht mehr Mitarbeiter der BF sei. Zu seiner Zeit als Außendienstmitarbeiter sei die Zentrale der Firma noch in XXXX gewesen. Seine Aufgabe als Außendienstmitarbeiter habe darin bestanden, die Retourwaren unter der Woche einzusammeln. Wenn das Auto voll gewesen sei, sei er zum Retournieren der Ware in die Zentrale gefahren. Nur ausnahmsweise habe er die Retourwaren einem anderen Außendienstmitarbeiter, der näher an der Zentrale gewohnt habe, mitgegeben. Es sei erwartet worden, dass man am Freitag möglichst oft als Außendienstmitarbeiter zum Retournieren nach XXXX anreise. Zum Retournieren der Ware sei man als Außendienstmitarbeiter am Freitag gegen Mittag angereist und habe dann ausschließlich im Erdgeschoß der Firma die Waren zurückgegeben. Diese Tätigkeit des Retournierens der Ware habe ca. eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Im Anschluss hätten freitags immer Besprechungen im Besprechungszimmer im ersten Stock des Firmengebäudes stattgefunden, welche wiederum zwischen eineinhalb und zwei Stunden gedauert hätten.

E.F. erläuterte ferner, dass es oft 17.00 bis 17.30 Uhr geworden sei, bis er vom Firmensitz die Heimreise antreten habe können. Bei den Besprechungen am Freitag seien Herr XXXX sen. und jun., der Großkundenbetreuer und meist auch Herr XXXX (im Folgenden kurz: "M.") anwesend gewesen. Bei den Besprechungen sei diskutiert worden, wie das Geschäft laufe, was allenfalls verbesserungswürdig sei bzw. welche Strategien man verfolge. Bei den Besprechungen seien außerdem Vorbereitungen für anstehende Messen getroffen worden. Einschulungstage in der Firma der BF habe es für E.F. im Zeitraum März 2006 bis August 2006 nicht gegeben. Seine Einschulung bei der BF habe folgendermaßen ausgesehen: Er sei an drei Tagen (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) von seinem Vorgänger bei den Außendiensttätigkeiten mitgenommen worden und sei er hierbei bei den Kunden vorgestellt worden. Danach habe er seine Tätigkeit eigenständig ausführen müssen. Den Firmenwagen habe E.F. privat nicht genutzt, da er jeden Tag zwischen 150 und 200 km beruflich gefahren sei und deshalb froh gewesen sei, privat nicht auch noch zu fahren.

7. Am 28.06.2012 wurde J.F. durch den Bezirkshauptmann von XXXX aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Landeshauptmanns von Oberösterreich niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab J.F. insbesondere an, seit 2001 bei der Firma der BF tätig zu sein. Meistens sei Freitag die Retournierung der Waren gewesen. Dies habe ca. eine 1/2 bis eine Stunde - je nach Menge der Retouren

8. Mit Schreiben vom 08.10.2012 übermittelte der Landeshauptmann von Oberösterreich der BF die im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit J.F. aufgenommene Niederschrift und den Aktenvermerk über das mit E.F. geführte Telefonat und räumte ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

9. Am 02.11.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme der BF ein. Darin wird zunächst betont, dass sich E.F. seit 12.06.2009 im Krankenstand befunden und das Dienstverhältnis mit ihm in der Folge mit 31.12.2009 seitens der BF zum Missfallen des J.F. gelöst worden sei. Dass die Außendienstmitarbeiter vermehrt freitags in die Firma gekommen seien, sei bereits durch frühere Ausführungen (betreffend das "Tabaksteuerfreilager") dargelegt worden. Dies deshalb, weil die Retourwaren möglichst umgehend, jedoch spätestens bis zum Wochenende im Betrieb abzuliefern seien. Die Gutschriften an die Kunden würden erst nach erfolgter Retournierung der Waren am Betriebssitz ausgestellt und verrechnet werden. Im Sinne einer größtmöglichen Kundenzufriedenheit werde dies deshalb so praktiziert, damit die Kunden die daraus resultierenden Gutschriften so rasch wie möglich erhalten.

E.F. sei in der Zeit seit seiner Einstellung am 01.03.2006 bis 31.12.2008 (also in einem Zeitraum von fast drei Jahren) genau an 12 Freitagen (von 148 möglichen) am Firmensitz anwesend gewesen, wobei diese Fahrten neben der Warenrückgabe mit der Übernahme des Firmenfahrzeuges, Produktschulungen, Fahrten zu Messen, Betriebsbesichtigung beim deutschen Geschäftspartner und Weihnachtsfeiern verbunden gewesen seien. Das Reisegebiet von E.F. habe die Gebiete Wien Süd, Wr. Neustadt, NÖ und das Burgenland umfasst.

Die angegebenen Zeiten im Fahrtenbuch hätten sich nach Überprüfung als korrekt herausgestellt und so seien hier Gesamtausbleibezeiten vor der Abfahrt in Wr. Neustadt bis zur Rückkehr nach Wr. Neustadt von ca. 13 Stunden gegeben.

Bringe man von diesen durchschnittlichen Ausbleibezeiten die reinen Fahrzeiten Wr. Neustadt - XXXX - Wr. Neustadt von ca. 5 Stunden, sowie die Zeit, in welcher die Trafiken normalerweise geschlossen hätten und keine Kundenbesuche möglich seien (12.00 bis 14.30 Uhr; 2,5 Stunden; inkl. eigener Mittagspause), weiters die Rückgabezeiten für Waren laut. Angabe von E.F. (ca. 1,5 bis 2 Std.) und die Zeiten für die Kundenbesuche am Vormittag von ca. 4 bis 5 Std. - je nach Trafiköffnungszeiten - in Abzug, so verbleibe entweder keine Zeit mehr für Besprechungen oder die Angaben von E.F. seien schlichtweg falsch.

Wie bereits im Einspruch ausgeführt und auch durch die Niederschrift der Einvernahme des J.F. bestätigt, sei die Informationsweitergabe an die Vertreter normalerweise per Telefon, Fax oder e-mail getätigt worden.

Im Jahr 2006 sei E.F. am 03. und 24. März, 21. April, 19. Mai, 30. Juni und 18. August, im Jahr 2007 am 22. Juni, 19. Juli und 29. August und im Jahr 2008 am 18. Jänner, 20. Juni, 28. August und 19. Dezember stundenweise am Firmensitz in XXXX gewesen. Vergleiche man nun die Jahre 2006 bis 2008, so falle auf, das E.F. in den ersten vier Monaten seines Dienstverhältnisses einmal pro Monat in der Firma anwesend gewesen sei und in den Jahren 2007 und 2008 nur jeweils drei- bis viermal jährlich. Gerade diese monatliche Anwesenheit in den ersten vier Monaten seines Dienstverhältnisses sei ein deutlicher Hinweis dafür, dass E.F. - zusätzlich zu den drei Einschulungstagen durch Herrn XXXX - in der Firma entsprechend unterwiesen worden sei. E.F. sei als branchenfremder Vertreter im Prüfungszeitraum eingestellt worden, sodass sich im Zeitraum vom 03.03.2006 bis 18.08.2006 Einschulungstage in der Firma ergeben hätten. Dabei sei aber kein Innendienst im herkömmlichen Sinne verrichtet worden, sondern es seien Produktschulungen, Einschulung in die Verkaufshilfen und Musterkollektionen, Einführung in die Warenpräsentation, also eine typische Vorbereitung auf den Außendienst, vorgenommen worden. Aufgrund der seltenen Fahrten werde auch kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.

Diese Angaben würden die Aussagen des E.F. widerlegen, dass erwartet worden sei, am Freitag möglichst oft zum Retournieren der Waren nach XXXX anzureisen. Die Retourwaren habe E.F. sehr wohl anderen Vertretern oder dem Großkundenbetreuer J.M., welche sich ebenfalls in der Nähe seines Gebietes aufgehalten hätten, bzw. Herrn XXXX persönlich bei Aufenthalten in Wien mitgegeben und ansonsten per Post an die Firma geschickt oder dem Vertreter mit Lager in Wien übergeben. Schon wegen des langen Anfahrtsweges sei diese Art des Warenaustauschs gewählt worden.

Hätte es daher regelmäßige Vertreterbesprechungen gegeben, wäre E.F. quasi nie dabei gewesen. Aufgrund seiner wirklich geringen Anwesenheit in der Firma stelle sich daher die Frage, wie er wissen habe können, ob tatsächlich Vertreterbesprechungen stattgefunden hätten oder nicht? Der Lagerleiter Herr M. habe freitags jeweils seine Arbeitszeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr beendet. Herr M. sei daher bei den behaupteten Vertreterbesprechungen am Nachmittag nicht mehr im Betrieb anwesend gewesen.

Wenn E.F. im ersten Stock des Firmengebäudes bereits vorbereitete neue Musterkollektionen entgegengenommen habe oder gegebenenfalls die Reiserechnung zur Überprüfung abgegeben habe und dabei eventuell noch eine Tasse Kaffee oder ein anderes Getränk genossen habe und einer der Herrn XXXX bzw. zufällig zeitgleich ein anderer Vertreter oder J.M. auch anwesend gewesen seien, sei selbstverständlich kurz über geschäftliche Angelegenheiten gesprochen worden. Daraus das Indiz für eine Vertreterbesprechung abzuleiten, erscheine schon sehr weit hergeholt, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass sich E.F. im Jahr 2007 effektiv nur einmal, sowie im Jahr 2008 nur zweimal für Retouren und Kollektionsaustausch in der Firma aufgehalten habe. Festgehalten werde nochmals, dass im gesamten Prüfungszeitraum lediglich einmal zufällig alle Vertreter am selben Tag, jedoch zu verschiedenen Zeiten, in der Firma anwesend gewesen seien.

Der Niederschrift mit J.F. sei nichts hinzuzufügen.

10. Mit Schreiben vom 12.06.2013 übermittelte die OÖGKK - bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 18.02.2011 - dem Landeshauptmann von Oberösterreich eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (im Folgenden kurz: "UFS") vom 03.06.2013, in welcher sich dieser mit der Nachverrechnung der im gegenständlichen Verfahren ebenfalls strittigen Frage eines möglichen Kfz-Sachbezuges auseinandersetzte. Zusammengefasst kam der UFS zum Ergebnis, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an die Führung von Fahrtenbüchern entsprechen würden. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer könne weder nachvollzogen noch geprüft werden, sodass ein "Spielraum" für Privatfahrten bleibe bzw. Privatfahrten vor dem Hintergrund der festgestellten erheblichen Abweichungen der Kilometerstände in den Werkstattrechnungen von den Kilometerstandsangaben in den Fahrtenbüchern wahrscheinlich erscheinen würden. Der UFS gelangte daher zum Ergebnis, dass die Nachverrechnung zu Recht erfolgt sei.

Abschließend wiederholte die OÖGKK den Antrag, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Einspruch als unbegründet abweisen.

11. Am 20.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz "BVwG") ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei der BF fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben betreffend den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 statt. Aufgrund dieser Prüfung wurden der BF allgemeine Beiträge in der Höhe von € 93.563,56, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von € 298,62 und ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 25.021,77 vorgeschrieben. Der Beitragszuschlag wurde im Mindestausmaß - in der Höhe der Verzugszinsen - vorgeschrieben.

1.2. Im Betriebsvermögen der BF befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter anderem ein PKW der Marke Fiat Ulysee, ein PKW der Marke Skoda Fabia und zwei Fahrzeuge der Marke Toyota Avensis, welche den sogleich angeführten Dienstnehmern aufgrund der amtlichen Kennzeichen eindeutig zuordenbar waren.

J.M. benutzte den betriebseigenen Fiat Ulysee, R.P. den betriebseigenen Skoda Fabia und E.F. sowie J.F. je einen Toyota Avensis für Privatfahrten.

R.P., E.F. und J.F. unterzeichneten eine Privatnutzungsverbot für ihre Dienstwägen. Ein nachprüfbares Fahrtenbuch wurde für diese Fahrzeuge nicht geführt. Ein Nachweis über die wirksame Kontrolle des Privatnutzungsverbotes ist insoweit nicht erbracht worden.

Mit Erkenntnis des UFS vom 03.06.2013, vom 03.06.2013, Zl. RV/0011-L/10, wurde die Berufung der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 03.06.2009 betreffend Haftung des Arbeitgebers gem. § 82 EStG 1988, Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der UFS - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zusammengefasst aus, die vorgelegten Aufzeichnungen der BF würden nicht den Anforderungen an die Führung von Fahrtenbüchern entsprechen. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer könne weder nachvollzogen noch geprüft werden, sodass ein "Spielraum" für Privatfahrten bleibe bzw. Privatfahrten vor dem Hintergrund der festgestellten erheblichen Abweichungen der Kilometerstände in den Werkstattrechnungen von den Kilometerstandsangaben in den Fahrtenbüchern wahrscheinlich erscheinen würden. Der UFS gelangte daher zum Ergebnis, dass die Nachverrechnung zu Recht erfolgt sei.

1.3. Insoweit das Entstehen des Anspruches im Ergebnis lediglich von der Tätigung von Umsätzen, nicht jedoch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig war, wurden im Zuge der von der OÖGKK durchgeführten GPLA die von der BF im Prüfungszeitraum als Sonderzahlungen abgerechneten Beitragsgrundlagen der Umsatzprovision rückverrechnet und in der allgemeinen Beitragsgrundlage unter Beachtung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nachverrechnet.

1.4. Die BF brachte im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht näher aufgeschlüsselte "Reisespesen-Abrechnungen" und eine Excel-Aufstellung in Vorlage, die sich aus "Reisetag", "Datum", "Uhrzeit", "Ort" und "Zweck" verschiedener Inlandsfahrten des E.F. zusammensetzt und die Jahre 2006 bis 2008 betrifft, wobei die darin enthaltenen Aufzeichnungen nicht mit den Angaben der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2012 übereinstimmen.

Diesbezüglich wurden daher - insoweit im "Fahrtenbuch" bzw. in der Excel-Aufstellung an den jeweiligen strittigen Tagen in der Spalte für den Zweck "Firma" eingetragen wurde - die an E.F. ausbezahlten Tagesgelder als beitragspflichtig bewertet und ebenfalls nachverrechnet.

1.5. Im Ergebnis führte dies zu den in der Beilage zum angefochtenen Bescheid nach Dienstnehmern und Zeiträumen aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagendifferenzen und Beitragsnachforderungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK und durch das vorliegende Erkenntnis des UFS vom 03.06.2013, Zl. RV/0011-L/10, welchem bezüglich der Frage des Kfz-Sachbezuges der identische Sachverhalt (und auch die identische Rechtsfrage) zugrunde liegt.

2.2. Als unstrittig sind die obigen Feststellungen hinsichtlich des Kfz-Sachbezugs durch J.M. anzusehen, zumal die Benützung des betriebseigenen Fiat Ulysee durch J.M. im Rahmen des Einspruchs von der BF eingestanden wurde.

Ebenso ist unstrittig, dass sich die in den Feststellungen angeführten Fahrzeuge im Betriebsvermögen der BF befanden und die Dienstnehmer R.P., E.F. und J.F. ein Privatnutzungsverbot für ihre Dienstwägen unterzeichneten hatten.

Was nun die obigen Feststellungen bezüglich der nicht nachprüfbar geführten Fahrtenbücher und bezüglich der Privatnutzung der Dienstwägen durch R.P., J.F. und E.F. anbelangt, so kann diesbezüglich auszugsweise auf die Entscheidungsbegründung des UFS verwiesen werden, der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammengefasst ausführte, dass die Dienstfahrzeuge auch zu Privatfahrten genutzt wurden und die Nachverrechnung der Kfz-Sachbezüge zu Recht erfolgte. Wörtlich führte der UFS etwa wie Folgt aus:

"Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist u.a. dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist in diesem Fall nicht gegeben, wenn ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt, was allerdings nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (VwGH 24.6.2010, 2007/15/0238).

Im vorliegenden Fall ist der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt zum Ergebnis gelangt, dass der Nachweis, die arbeitgebereigenen Kfz seien von den Außendienstmitarbeitern nur für berufliche Fahrten verwendet worden, nicht erbracht worden sei und ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot der Bw. hinsichtlich der Privatfahrten nicht vorliege.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250).

Übliches Beweismittel zum Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073).

Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; UFS 12.4.2010, RV/0095-S/08). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. "Fahrtenbücher" ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten sind letztlich nicht für den Arbeitgeber, aber schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle etwa durch Vergleiche mit "Pickerlberichten", Reparatur- und Servicerechnungen oder weiteren Unterlagen aus dem Betrieb des Arbeitgebers sowie durch Routenplaner fehlen (vgl. z.B. UFS 11.2.2005, RV/0606-I/03).

Im Berufungsfall ist erwiesen, dass die Fahrtenbuch-Aufzeichnungen ungenau geführt wurden. Zum einen sind in den Fahrtenbüchern unter "Fahrtstrecke" lediglich großräumige Ortsangaben eingetragen (z.B. "Innsbruck", "Salzburg", "Wien 3", usw.) ohne die jeweiligen Fahrten zu den Kunden näher anzuführen. Dies führte etwa dazu, dass für dieselben Fahrtstreckenangaben unterschiedliche Kilometerangaben eingetragen wurden oder die Kilometerangaben nicht den eingetragenen Fahrtstrecken entsprachen. Die einzelnen Fahrten sind durch diese großräumigen Ortsangaben daher weder für den Arbeitgeber noch für die Abgabenbehörde im Einzelfall nachprüfbar. Das Vorbringen der Bw. in der Berufungsverhandlung, die Fahrtstrecken der jeweiligen Außendienstmitarbeiter seien für sie anhand der Tagesaufträge nachvollziehbar gewesen, ist - abgesehen davon, dass diese Unterlagen weder anlässlich der Prüfung noch im Berufungsverfahren bislang vorgelegt wurden - in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, eine ausreichende Kontrolle für die Wirksamkeit des ausgesprochenen Verbotes von Privatfahrten darzulegen. Begnügt sich ein Arbeitgeber, dessen Außendienstmitarbeiter eine umfangreiche und vom Firmensitz entfernte Reisetätigkeit entfalten und auch nicht täglich zum Firmensitz zurückkehren, mit Aufzeichnungen wie Tagesaufträge ohne Kilometerangaben, so kann diesem Umstand nur das Verständnis beigemessen werden, dass das Privatnutzungsverbot nicht ausreichend kontrolliert wurde.

Zum anderen bestehen zwischen den Aufzeichnungen in den vorgelegten Fahrtenbüchern und den in Reparatur- und Servicerechnungen vermerkten Kilometerständen erhebliche Abweichungen. Es handelt sich dabei um folgende Differenzen, welche laut Prüfbericht der Berufungswerberin bereits zur Kenntnis gebracht wurden:

Dienstnehmer: Herr R. P.; PKW: Skoda Fabia Praktik mit dem amtlichen Kennzeichen WE- XXXX

Werkstattrechnungen

Fahrtenbuch

Datum

Km-Stand

Datum

Km-Stand Anfang

Km-Stand Ende

06.10. 2005

46. 536

06.10. 2005

46. 400

46. 480

05.01. 2007

68. 101

05.01. 2007

67. 696

67. 794

Dienstnehmer: Herr XXXX ; PKW: Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen WE- XXXX

Werkstattrechnungen

Fahrtenbuch

Datum

Km-Stand

Datum

Km-Stand Anfang

Km-Stand Ende

14.10. 2005

41. 976

14.10. 2005

44. 730

44. 972

21.04. 2006

72. 783

21.04. 2006

76. 353

76. 589

04.09. 2006

94. 480

04.09. 2006

98. 364

98. 470

22.11. 2006

107. 936

22.11. 2006

111. 334

111. 334

09.11. 2007

154. 718

09.11. 2007

186. 883

187. 106

28.12. 2007

162. 006

28.12. 2007

194. 038

194. 235

Dienstnehmer: Herr

J. F.; PKW: Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen WE- XXXX

Werkstattrechnungen

Fahrtenbuch

Datum

Km-Stand

Datum

Km-Stand Anfang

Km-Stand Ende

26.08. 2005

107. 846

26.08. 2005

108. 071

108. 370

13.01. 2006

126. 786

13.01. 2006

127. 062

127. 313

28.04. 2006

142. 124

28.04. 2006

142. 700

143. 009

06.10. 2006

161. 765

06.10. 2006

163. 217

163. 440

13.10. 2006

162. 876

13.10. 2006

164. 285

164. 600

02.02. 2007

177. 900

02.02. 2007

179. 287

179. 589

07.08. 2007

200. 372

07.08. 2007

203. 025

203. 194

23.10. 2007

211. 938

23.10. 2007

214. 303

214. 558

Dienstnehmer: Herr XXXX .; PKW: Fiat Ulysse mit dem amtlichen Kennzeichen WE- XXXX

Werkstattrechnungen

Fahrtenbuch

Datum

Km-Stand

Datum

Km-Stand Anfang

Km-Stand Ende

09.11. 2006

148. 806

09.11. 2006

153. 801

153. 924

20.11. 2007

202. 112

20.11. 2007

203. 439

203. 439

04.12. 2007

203. 416

04.12. 2007

204. 614

204. 700

Dienstnehmer: Herr E. F.; PKW: Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen WE- XXXX

Werkstattrechnungen

Fahrtenbuch

Datum (Annahme)

Km-Stand

Datum

Km-Stand Anfang

Km-Stand Ende

29.12. 2006

31. 442

22.12. 2006

31. 330

31. 460

02.01. 2007

31. 460

31. 590

09.07. 2007

48. 068

09.07. 2007

48. 080

48. 200

23.05. 2008

75. 196

23.05. 2008

75. 240

75. 240

31.10. 2008

90. 764

30.10. 2008

90. 800

03.11. 2008

90. 800

Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass in diesen Fällen die Kilometerstandangaben in den Werkstattrechnungen außerhalb der in den Fahrtenbüchern eingetragenen Kilometerstände liegen und die Abweichungen teilweise bis zu mehreren tausend Kilometern betragen.

In der Berufung wird zunächst vorgebracht, dass die Werkstätten aus verschiedenen Gründen unrichtige Kilometerstände auf Servicerechnungen angegeben haben könnten. Diesem allgemein gehaltenen Vorbringen der Bw. steht jedoch entgegen, dass in den hier vorliegenden Rechnungen von den Werkstätten keine ungefähren Kilometerstände, sondern detaillierte Zahlen angeführt worden sind, woraus zu schließen ist, dass anlässlich der Reparatur- und Servicearbeiten der tatsächliche Kilometerstand am Fahrzeug abgelesen worden ist. Die bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifel der Bw. genügen nicht, an der materiellen Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu zweifeln. Schon aus Haftungsgründen wird jede Werkstatt darauf achten, die tatsächlichen Kilometerstände der reparierten Fahrzeuge in die Werkstattrechnungen und Prüfgutachten zu übernehmen und nicht die von den Kunden angegebenen oder geschätzten Kilometerstände. Selbst wenn Unrichtigkeiten im Einzelfall nicht auszuschließen sind, kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in sämtlichen oben angeführten Fällen Differenzen der Kilometerstände zwischen Service- und Reparaturrechnungen einerseits und den Fahrtenbucheintragungen andererseits vorhanden sind. Daher ist mangels gegenteiliger stichhaltiger Beweise als wahrscheinlicher anzusehen, dass die Kilometerstandangaben in den vorliegenden Reparatur- und Servicerechnungen der materiellen Wahrheit am nächsten kommen. Die Bw. vermochte auch nicht begründete Zweifel so überzeugend und konkret darzulegen, dass zusätzlich zu den bereits durchgeführten Beweiserhebungen weitere Ermittlungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Soweit daher in der Berufung hinsichtlich der jeweiligen Außendienstmitarbeiter auf die allgemeinen Berufungsausführungen zu möglicherweise unrichtigen Kilometerstandangaben in den Werkstattrechnungen verwiesen wird, kommt diesen Einwänden aufgrund der dargelegten Erwägungen keine Berechtigung zu. Das Vorbringen, in zwei Fällen (aus obiger Liste den Dienstnehmer Herrn J.F. und das Datum 28.04.2006 betreffend) seien von der Werkstatt wegen Auftretens von Mängeln außerhalb der Garantiekilometer bewusst unrichtige Kilometerangaben in den Rechnungen ausgewiesen worden, konnte von der Bw. mit der vorgelegten Erklärung des Außendienstmitarbeiters nicht konkret belegt werden, zumal ein nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen aufgetretener neuerlicher Schaden der gleichen Art - wie vom Mitarbeiter dargestellt - ohnehin Gewährleistungsansprüche gegenüber der Werkstatt begründen würde. Die Aussage des zuletzt genannten Außendienstmitarbeiters anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Juni 2012, er habe das Fahrtenbuch immer vollständig, genau und zeitnah geführt, steht im Widerspruch zu den offenkundigen Abweichungen der Kilometerstände in den Werkstattrechnungen von den Kilometerstandangaben in den Fahrtenbüchern. [...] Dass die Kilometerstandangaben laut Werkstätte in den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Vertreters E. F. am letztem Arbeitstag vor dessen Urlaub immer Deckung fänden, entspricht ebenfalls nicht der Aktenlage, wie aus der oben angeführten Darstellung ersichtlich ist.

Zusammengefasst entsprechen die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an die Führung von Fahrtenbüchern, da aus diesen allein die Anzahl der gefahrenen Kilometer nicht nachvollzogen bzw. auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden kann, sodass ein "Spielraum" für Privatfahrten bleibt bzw. solche vor dem Hintergrund der festgestellten erheblichen Abweichungen der Kilometerstände in den Werkstattrechnungen von den Kilometerstandangaben in den Fahrtenbüchern auch wahrscheinlich erscheinen.

Bei dieser Sach- und Beweislage gelangt somit auch der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass im Prüfungszeitraum eine Verwendung der dienstgebereigenen Fahrzeuge ausschließlich für berufliche Fahrten nicht vorlag.

Ein eigenständiges Vorbringen hinsichtlich des Säumniszuschlages enthält die Berufung nicht.

Damit ist die Berufung bereits aus den erwähnten Gründen als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das übrige Berufungsvorbringen bedurfte."

Allgemein ist anzumerken, dass sich der UFS äußerst genau und nachvollziehbar mit den von der BF geführten Fahrtenbüchern auseinandersetzte und stützen sich die diesbezüglichen Feststellungen des BVwG auch darauf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem UFS als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt in diesem Punkt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der BF bzw. deren steuerlicher Vertretung.

Was die umfangreichen Ausführungen im Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde betrifft, so decken sich diese hinsichtlich der Frage des Kfz-Sachbezugs mit den in der Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX dargestellten Einwänden. Insoweit erübrigt sich eine nochmalige nähere Auseinandersetzung mit den von der BF im Rechtsmittelschriftsatz dargelegten Argumenten und kann diesbezüglich auf die soeben angeführte - in Rechtskraft erwachsene - umfangreiche Begründung in der Entscheidung des UFS verwiesen werden. Darüber hinaus gehende Schilderungen, welche die Argumentation des UFS widerlegen könnten, wurden auch in der schriftlichen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 30.10.2012 nicht getroffen.

Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass im Hinblick auf die nicht nachprüfbare Führung der Fahrtenbücher und die Nachverrechnung der Kfz-Sachbezüge, mit der sich der UFS in der zitierten Entscheidung betreffend Haftung des Arbeitgebers gem. § 82 EStG 1988, Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 auseinandersetzte, keine Bindungswirkung des BVwG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren besteht, jedoch ist anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Der durch den UFS festgestellte Sachverhalt kann somit als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden.

2.3. Die Höhe der an die jeweiligen Dienstnehmer von der BF im Prüfungszeitraum als Umsatzprovisionen bzw. die Höhe der an E.F. als Tagesgelder in den in den Feststellungen angeführten Fällen ausbezahlten Beträge wurde von der dem angefochtenen Bescheid vorangehenden Betriebsprüfung im Prüfbericht der GPLA errechnet, im Verfahren vorgehalten und blieb der Höhe nach von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Lediglich die Bewertung der ausbezahlten Umsatzprovisionen als laufendes Entgelt bzw. der an E.F. in den in den Feststellungen angeführten Fällen ausbezahlten Tagesgelder als beitragspflichtig wurde bestritten.

Die von der OÖGKK und dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Qualifizierung der Umsatzprovisionen als laufendes Entgelt ergibt sich aus dem GPLA-Prüfbericht der OÖGKK sowie den Schilderungen der BF in der ergänzenden Niederschrift vom 15.05.2009 zum Protokoll über die Schlussbesprechung betreffend der GPLA-Prüfung. Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen bzw. den Angaben in der Stellungnahme vom 30.10.2012 ergibt sich ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse bezüglich dieser Zahlungen.

So kann dem Prüfbericht der OÖGKK entnommen werden, dass im gesamten Prüfungszeitraum die Höhe der Umsatzprovision jeweils 0,5 % vom Tabakumsatz des jeweiligen Vertreters betragen hat. Dies wird - ebenso wie die im Nachhinein für mehrere Monate erfolgte Berechnung und Ausbezahlung der Provisionen - von der BF nicht in Abrede gestellt.

Wenn von Seiten der BF argumentiert wird, dass die von ihr als "Erfolgs- bzw. Leistungsprämien" titulierten Zahlungen lediglich bei Überschreiten von festgelegten Umsatzzahlen der gesamten Firma ausbezahlt werden würden, so kann dem GPLA-Prüfbericht sowie der ergänzenden Niederschrift vom 15.05.2009 zum Protokoll über die Schlussbesprechung betreffend der GPLA-Prüfung aber entnommen werden, dass aus den von der BF im Zuge der Schlussbesprechung diesbezüglich vorgelegten Aufzeichnungen ersichtlich ist, dass die pro forma festgelegten Umsatzzahlen stets jeden Monat - mit Ausnahme des Jänner und Februar 2007 - erreicht wurden. Insoweit ist der OÖGKK beizupflichten, dass die von der BF festgesetzten Umsatzziele offenbar bewusst derart niedrig angesetzt wurden und war daher die Auszahlung dieser Umsatzprovision in Wirklichkeit nicht von den jeweiligen zukünftigen Umsatzzahlen im Bereich der Tabakartikel abhängig. Von der steuerlichen Vertretung wird diesbezüglich - unter Verweis auf den ab dem Wirtschaftsjahr 01.05.2004 bis 31.01.2005 erst im Aufbau begriffenen Tabakgroßhandel - im Einspruch selbst eingestanden, dass unter Heranziehung von Marktanalysen die Einschätzungen der Umsatzziele sehr vorsichtig und real erfolgt seien.

Im Rahmen des Einspruchs werden von der steuerlichen Vertretung - wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.09.2009 - auch umfangreiche Ausführungen bezüglich der angeblich völlig unterschiedlichen Tätigkeit eines Vertreters im Bereich des Großhandels mit Trafiknebenartikeln und im Bereich der Tabakartikel getroffen, um die Qualifizierung der Umsatzprovisionen als Sonderzahlungen zu rechtfertigen. Wie sich aber beispielsweise dem von der BF vorgelegten Dienstzettel des E.F. vom 31.03.2006 entnehmen lässt, wurde bezüglich der Dienstnehmer, die als Handelsvertreter für die BF tätig wurden, eine entsprechende Differenzierung überhaupt nicht vorgenommen und sind die diesbezüglichen Angaben der steuerlichen Vertretung auch in sich widersprüchlich. Einerseits wird im Einspruch behauptet, dass sich die Tätigkeit des Vertreters im Bereich der Tabakartikel im Wesentlichen nur auf das Bekanntmachen der Tabakprodukte und auf die Namhaftmachung eines befugten Geschäftspartners beschränke und der Vertreter somit keinen Geschäftsabschluss tätige, womit auch kein Provisionsanspruch begründet werde. Andererseits wird von der steuerlichen Vertretung wenig später ausgeführt, dass dem jeweiligen Vertreter aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei Erreichen der festgelegten Umsatzziele des Unternehmens eine "Erfolgsprämie" iHv 0,5 % des von ihm erreichten Tabakumsatzes gebühre. Letztere Erklärung der steuerlichen Vertretung zeigt somit jedenfalls deutlich auf, dass es der BF sehr wohl möglich gewesen sein musste, die einzelnen Umsätze im Bereich der Tabakartikel dem einzelnen Vertreter zuzuordnen, womit insoweit ohnehin dahingestellt bleiben kann, ob die Handelsvertreter für die BF auch im Bereich der Tabakwaren direkt Geschäftsabschlüsse tätigten. Dass die Angaben der BF zum vereinbarten Entgelt nicht der Wahrheit entsprechen, zeigt sich auch darin, dass laut den beiden vorgelegten Dienstzetteln des J.B. und des E.F. überhaupt lediglich ein monatliches überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde. Bestimmungen zu Umsatzprovisionen - sei es für Trafiknebenartikel oder Tabakwaren - finden sich hingegen nicht in diesen Unterlagen.

Wenn die BF zudem im Rahmen des erhobenen Rechtsmittels behauptet, dass als persönliche Zielvorgaben zusätzlich die Anbahnung von neuen Geschäftskontakten und die Erhöhung des Marktanteils gelten würden, so ist auf die ursprünglichen Angaben der BF vor der OÖGKK zu verweisen, wo diese Bedingungen keine Erwähnung fanden. Nach Ansicht des BVwG geht hieraus klar hervor, dass es sich dabei nur um den Versuch handelt, den Ausführungen der belangten Behörde entgegen zu treten, wonach persönliche Ziele eines jeden einzelnen Vertreters nicht festgelegt worden wären. Das gegenteilige Vorbringen der BF wurde tatsächlich erst im Einspruch erstattet. Dieses spätere Vorbringen der BF ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Hinsichtlich der Nachverrechnung der Tagesgelder sind aus der von der BF in Vorlage gebrachten allgemeinen "Reisespesen-Abrechnung" und der Excel-Aufstellung, die sich aus den Rubriken "Datum", "Uhrzeit", "Ort" und "Zweck" zusammensetzt und die Jahre 2006 bis 2008 betrifft, kein Zweck der jeweiligen Dienstreisen zu entnehmen, zumal in der entsprechenden Rubrik lediglich "Firma" eingetragen wurde. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang, dass E.F. gegenüber dem Land Oberösterreich telefonisch am 13.10.2011 mitteilte, dass es in der Firma der BF für ihn im Zeitraum März 2006 bis August 2006 keine Einschulungstage gegeben habe. Sein Vorgänger habe ihn an drei Tagen bei den Außendiensttätigkeiten mitgenommen und hierbei den Kunden vorgestellt. Anschließend habe er seine Tätigkeit eigenständig ausführen müssen. Diese Aussage steht im Widerspruch zur im Einspruch aufgestellten Behauptung der BF, wonach an den fraglichen Tagen angeblich Schulungen des E.F. am Firmensitz der BF stattgefunden hätten. Insoweit die steuerliche Vertretung im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2012 die Angaben des E.F. anzweifelt, zumal dessen Dienstverhältnis zur BF mit 31.12.2009 gelöst wurde, so ist zunächst festzuhalten, dass E.F. - würde man E.F. unterstellen, seinem ehemaligen Dienstgeber aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schaden zu wollen - im Zeitpunkt diese Telefonats nicht wissen konnte, inwieweit etwa die Verneinung von Schulungen am Firmensitz im Zuge des Verfahrens der BF zum Nachteil gereichen könnte. Im Übrigen finden sich bei Betrachtung des Aktenvermerks über dieses Telefonat keine Hinweise, dass E.F. gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber je irgendwelche Ressentiments gehabt hätte bzw. noch hat. Zum Zeitpunkt der Aussage unterlag E.F. im Übrigen auch keinem wirtschaftlichen Druck mehr, etwa gegen seine aktuellen Dienstgeber aussagen zu müssen, was die Beweiskraft seiner Aussage sogar noch erhöht. Im Gegensatz dazu ist ein wirtschaftliches Interesse der BF evident, die Sachlage dergestalt darzustellen, dass E.F. an diesen Tagen zwecks Schulungen in der Firma war. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Aussage des E.F. als glaubwürdiger als die Behauptung der BF bzw. der steuerlichen Vertretung.

Vor allem kann die vorgelegte Excel-Aufstellung aber auch nicht als Nachweis für diese Dienstreisen herangezogen werden, zumal von der BF bzw. deren steuerlichen Vertretung im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2012 vom Inhalt dieser Aufstellung abweichende Angaben getätigt wurden. So wurde in der Excel-Aufstellung etwa für den 24.03.2006 eine Dienstreisezeit von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr, für den 19.05.2006 eine Dienstreisezeit von 6.30 Uhr bis 19.45 Uhr und für den 30.06.2006 eine Dienstreisezeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr eingetragen. In der Stellungnahme vom 30.10.2012 wurde aber bezüglich all dieser Tage explizit darauf hingewiesen, dass E.F. am Vormittag Kundenbesuche im Einsatzgebiet durchgeführt habe. Insoweit ist diese Excel-Aufstellung nicht als Nachweis für die Dienstreisen des E.F. geeignet, zumal sich E.F. laut den Schilderungen der BF - entgegen den Aufzeichnungen - an den zuvor angeführten Tagen zumindest vormittags überhaupt nicht am Firmensitz befunden hätte.

Aufgrund der mangelhaften Excel-Aufstellung (insbesondere keine Übereinstimmung mit den Angaben der BF in der Stellungnahme vom 30.10.2012), welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist der Nachweis der geltend gemachten Reisekostenersätze als nicht erbracht anzusehen und dem Grunde nach nicht überprüfbar, zumal nicht außer Acht zu lassen ist, dass es von Seiten der BF auch unterlassen wurde, für eine ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher bzw. deren Überprüfbarkeit zu sorgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Zur Vorschreibung der allgemeinen Beiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge im bekämpften Bescheid

2.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen im ASVG und BMVG:

§ 44 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

[...]

§ 49 Abs 1 und 2 ASVG lauten:

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 58 Abs 1 und 2 ASVG lauten auszugsweise:

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, [...] entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. [...]

§ 6 Abs 1 und 5 BMVG lauten:

(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

2.2. Zum Kfz-Sachbezug:

2.2.1. Spezielle Rechtsgrundlagen im EStG und der Sachbezugswerteverordnung samt einschlägiger Rspr:

2.2.1.1. Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.

Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.

Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).

2.2.1.2. Sachbezüge gehören ebenso zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der Dienstnehmer in § 49 Abs 1 Satz 1 ASVG noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.

2.2.1.3. § 15 Abs 2 EStG lautet:

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 416/2001 zuletzt idF BGBl II 395/2015).

2.2.1.4. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung.

§ 4 Abs. 1 bis 7 dieser Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge lautet:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:

§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

2.2.1.5. Der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl. VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä.

2.2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).

2.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Was die Benützung der Dienstfahrzeuge für private Fahrten durch J.M., J.F., R.P. und E.F. im Prüfungszeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 betrifft, so ist auf die obige Argumentation in der Beweiswürdigung zu verweisen, die eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge durch diese Dienstnehmer im fraglichen Zeitraum bestätigt.

Abgesehen von der Person des J.M., bezüglich dessen im Einspruch ein Kfz-Sachbezug von Seiten der BF bestätigt wurde, steht somit im vorliegenden Fall auch bezüglich der übrigen zuvor angeführten Dienstnehmer fest, dass zwar formal von diesen ein Privatnutzungsverbot unterzeichnet wurde, die BF aber - wie sich aufgrund der nicht nachprüfbaren Fahrtenbücher zeigt - nicht ausreichend für die Wirksamkeit dieses Verbotes vorsorgte und daher im gegenständlichen Fall ein Sachbezug zu bejahen war.

Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004 zu Zl. 2001/15/0083). Ein solcher Nachweis ist der BF jedoch - wie in den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nicht gelungen, weshalb von der OÖGKK der monatliche Sachbezug richtigerweise bezüglich J.M., R.P. und J.F. in der Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten angesetzt wurde. Insoweit der monatliche Sachbezug bezüglich E.F. von Seiten der OÖGKK zu Gunsten der BF in der Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten angesetzt wurde, so ist darauf mangels Beschwer - kein Rechtsschutzinteresse - nicht näher einzugehen.

2.3. Zu den Umsatzprovisionen

2.3.1. Im Beschwerdefall ist ferner strittig, ob die den Dienstnehmern der BF gewährten Umsatzprämien als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG zu werten sind.

Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs. 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 2002, 97/08/0521).

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine in diesem Sinne freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung aber weiters darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0521, m. w.N.). Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" werden.

Hinsichtlich der Qualifikation von so genannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 20. Februar 2002, 99/08/0079, und vom 15. Mai 2002, 97/08/0463) die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Anders verhält es sich, wenn das Entstehen eines Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, dass die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt, oder dass die Provision nur dann gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann somit nicht generell in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt.

2.3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die belangte Behörde hat sich dieser ständigen Rechtsprechung angeschlossen und den Beschwerdefall auch zutreffend beurteilt. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ist das Entstehen des Anspruches im Ergebnis lediglich von der Tätigung von Umsätzen, nicht jedoch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. In diesen Fällen entsteht nach der dargestellten Rechtslage der Anspruch bereits mit der Tätigung des jeweiligen Umsatzes. Insoweit sind diese Zahlungen von der OÖGKK richtigerweise nicht als Sonderzahlungen, sondern als laufendes Entgelt qualifiziert worden.

2.4. Zu den Tagesgeldern:

2.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 49 Abs. 3 ASVG lautet auszugsweise:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz 1988;

[...]

Die Ziffer 4 des verwiesenen § 26 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

[...]

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

[...]

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

[...]

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

2.4.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt (vgl. VwGH 2001/08/0147, 98/08/0358 mwN), dass es zur Frage, inwieweit nach den eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber bedürfe, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (vgl VwGH 99/08/0128). Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus (VwGH 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).

Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (VwGH 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280, mwN).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen dürfen nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (vgl. VwGH 98/15/0068 mwN)

2.4.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Zur Frage, inwieweit Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gemäß § 49 Abs 3 Z 1 zweiter Halbsatz ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer Dienstreisen (im Inland) vorgenommen hat.

Die BF hat im Zuge des Verfahrens vor der OÖGKK lediglich allgemeine "Reisekosten-Abrechnungen" sowie eine Excel-Aufstellung bezüglich des verfahrensrelevanten Dienstnehmers E.F. vorgelegt, die sich aus den Rubriken "Datum", "Uhrzeit", "Ort" und "Zweck" zusammensetzt und die die Jahre 2006 bis 2008 betrifft.

Belege über die tatsächlich erfolgte Reise bzw. deren Dauer wurden jedoch nicht vorgelegt bzw. ließe sich daraus nicht gewinnen, zumal die Aufzeichnungen erhebliche Differenzen zu den Aussagen der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2012 aufweisen.

Aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Excel-Tabellen bzw. Aufzeichnungen lassen sie die erforderlichen Informationen über die Reisen nicht ableiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (VwGH 92/15/0001, 94/13/0253, 98/15/0068), gilt für alle im § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis der einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegten Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei bzw. beitragsfrei behandelt werden.

Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Der Nachweis dem Grunde nach ist erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze nicht zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören (So hat der VwGH judiziert, dass auch ein vorgelegter Lieferschein über einen Transport von Wien nach Tirol ohne Angabe der exakten Dauer nicht ausreicht, vgl VwGH 98/15/0068).

Wie sich aus der Beweiswürdigung und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist eine Überprüfung der Reisekostenabrechnungen verfahrensgegenständlich nicht möglich und hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht die ausbezahlten Beträge als beitragspflichtiges Entgelt gewertet.

2.5. Somit gelangte die OÖGKK zu Recht zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung folglich als erfüllt anzusehen sind und waren daher die im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellten allgemeinen Beiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nachzuverrechnen. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die konkrete Berechnung der Nachverrechnungsbeträge nicht in Frage gestellt wurde, sondern berief sich die BF lediglich darauf, dass die Nachverrechnung im Ergebnis per se unzulässig sei, da - außer in Bezug auf die Person des J.M. - kein KFZ-Sachbezug vorgelegen habe, die sog. "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen und die an E.F. im fraglichen Zeitraum ausbezahlten Diäten als sozialversicherungsfreie Tagsätze zu qualifizieren seien.

Folglich ist die Beschwerde im Hinblick auf die Nachverrechnung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Verhängung des Beitragszuschlags

3.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

§ 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

[...]

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

[...]

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[...]

§ 59 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen [...] eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]

Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. [...]

3.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Ein Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (z. B. VwGH 24.4.1990, Zl. 89/08/0172)

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, hat die BF Entgelte zu niedrig gemeldet. Sie trat den daraus resultierenden, von der OÖGKK konkret aufgeschlüsselten Nachverrechnungsbeträgen nicht substantiiert entgegen. Insofern hat die OÖGKK im bekämpften Bescheid zu Recht einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 4 verhängt. Die Höhe des hier zu verhängenden Beitragszuschlags wird im Einzelnen in § 113 Abs 3 ASVG geregelt; neben der genauen Festlegung der Höchstgrenze normiert § 113 Abs 3 ASVG, dass der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Die OÖGKK hat im bekämpften Bescheid den Beitragszuschlag mit dieser Untergrenze - nämlich der Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen - festgesetzt, wobei hier nochmals betont sei, dass die Richtigkeit der entsprechenden Berechnung durch die BF nicht in Frage gestellt wurde.

Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK - so hat der Versicherungsträger gem. § 59 Abs 3 ASVG etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen - ist darüber hinaus nicht ersichtlich, zumal die OÖGKK den Beitragszuschlag, wie bereits dargestellt, mit der gesetzlichen Untergrenze bemessen hat.

Folglich ist die Beschwerde auch im Hinblick auf die Verhängung des Beitragszuschlags spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die gegenständliche Beitragsnachverrechnung als auch die Verhängung des Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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