I404 2123422-1•BVwG I404 2123422-1
I404 2123422-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Gefahr im Verzug,<br/>Interessenabwägung, Revision zulässig
I404 2123422-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Dr. OBERMOSER Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.02.2016, GZ 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-012, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.10.2015 beantragte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Dr. OBERMOSER Wirtschaftstreuhand GmbH, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Beitragsnachrechnung und den Beitragszuschlag vom 13.10.2015 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2013.
2. Mit Bescheid vom 17.02.2016 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 22.10.2015 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von 4.866.317,28 EURO binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass es zum einen im Interesse der betroffenen Dienstnehmer sei, dass der Dienstgeber die für die jeweilige Person ersparten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund bewusster bzw. unbewusster falscher Berechnungen des Entgeltes bzw. der Entgeltbestandteile nachentrichte und zum anderen es im Sinne des Allgemeinwohles sei, dass die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verzugszinsen) entrichtet würden, zumal eine prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin selbst drohe. Ein möglicher Konkurs sei mehrere Male angesprochen worden. Zudem zeuge das Beitragsverhalten der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren - in der Regel befinde man sich mit Beiträgen für bis zu zwei Beitragsmonate im Rückstand - von einer finanziellen Schieflage. Rechtlich führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass im gegenständlichen Anlassfall die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides sowohl im Interesse der betroffenen Dienstnehmer als auch des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug aufgrund der prekären finanziellen Situation dringend geboten sei. Zum einen sei es im Interesse der betroffenen Dienstnehmer, dass der Dienstgeber die für die jeweilige Person ersparten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund bewusster bzw. unbewusster falscher Berechnungen des Entgeltes bzw. der Entgeltbestandteile nachentrichtet und zum anderen liege es im Interesse des Allgemeinwohles, dass die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verzugszinsen) entrichtet werden würden. Dies umso mehr als die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge generalpräventive Wirkungen dahingehend entfaltet, dass Sozialbetrug und die daraus resultierenden Schädigung des gesamten Sozialversicherungssystems zukünftig hintangehalten werden würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass nach der Rechtsprechung das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausreiche, sondern es müsse dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei. Dabei müsse das Bestehen einer konkreten Gefahr sachverhaltsbezogen begründet werden. Gefahr im Verzug, bei der die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden könne, liege nur dann vor, wenn der unmittelbare Eintritt des Schadens bei Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Maßnahme wahrscheinlich sei (vgl. Gerhartl, RdW 2015, 634, Heft 10 v. 19.10.2015). Zwingende öffentliche Interessen seien dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordere. Nicht jedes öffentliche Interesse gebiete zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme (VwGH 11.04.1986, A B 86/17/0006); dazu bedürfe es nach der ständigen Judikatur des VwGH zum einen immer noch des "Hinzutretens weiterer Umstände" (VwGH 21.09.1988, AW 88717/0033, 28.05.1991, AW 91/09/0007; 25.08.1994, AW 94/17/0023) und zum anderen erachte sich der VwGH nur zur Berücksichtigung solcher öffentlicher Interessen für befugt, die im Verfahren von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen und auch tatsächlich wahrgenommen worden seien (vgl, Mayer, B-VG5 zu § 30 VwGG CI.1. und I.2.). Das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses habe der VwGH bei Vorbeugung bzw. Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, bei der ordnungsgemäßen Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie, Erdgas, Wasser dgl. Bejaht (vgl. Mayer, B-VG5 zu § 30 VwGG CI.1. und I.2.). Nach neueren Entscheidungen des VwGH stelle die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Abgabe jedenfalls nicht für sich allein und generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse dar (VwGH 28.04.2005 AW 2005/15/0001 und 0002; 13.06.2006, AW 2006/15/0011). Dies treffe in Beitrags- bzw. Abgabenangelegenheiten nur dann zu, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung des Beitrags bzw. der Abgabe gefährdet oder erschwert erscheine. Dass die Einbringung der Abgabenschuldigkeit an sich gefährdet sei, genüge sohin nicht; vielmehr müsse eine solche Gefährdung oder Erschwerung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohen (vgl. VwGH 28.12.1994, 94/17/0046 und Mayer, 8-VG5 zu § 30 VwGG CI.1. und I.2.). Gerade dies treffe auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht zu. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Beitragsschuld würde womöglich erst durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eintreten, da die Beschwerdeführerin gezwungen wäre, kurzfristig den gesamten aushaftenden Betrag in Höhe von derzeit 4.866.317,28 EURO begleichen zu müssen, ohne dass die Höhe der Beitragsnachverrechnung rechtskräftig feststehe. Dies widerspreche dem Grundsatz eines faktisch effizienten Rechtsschutzes. Die Behörde habe ausgeführt, dass ein möglicher Konkurs mehrere Male angesprochen worden sei und zudem das Beitragsverhalten der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren von einer finanziellen Schieflage zeuge. Nach herrschender Rechtsansicht würden diese nicht konkretisierten Angaben und nicht näher erläuterten Angaben nicht ausreichen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Richtig sei, dass bei zwei Besprechungsterminen ein möglicher Antrag auf Konkurs im Raum gestanden sei. Anlässlich eines Besprechungstermins bei der belangten Behörde im Herbst 2015, an welcher der Direktor-Stellvertreter der belangten Behörde teilgenommen habe, sei vom Prokuristen der Beschwerdeführerin ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin die Rückstände begleichen werde. Die Gesprächsinhalte dieses Besprechungstermins seien mittels Tonband aufgenommen bzw. protokolliert. Auf diese Aussage sei die Behörde nicht eingegangen. In der ordnungsgemäßen Erfüllung der Geschäftsführung sei der Geschäftsführer verpflichtet, stets ein genaues Bild über das Unternehmen zu haben. Besonderes Augenmerk sei hierauf auch auf die Kennzahlen zu legen, die das Vorliegen einer Krise vermuten lassen würde. Gemäß
§ 22 ff URG werde ein Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer "vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote" (weniger als 8%) und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.
Nach Darstellung der Eigenmittelquote der Beschwerdeführerin gemäß § 23 URG (Plandaten 2016: 21,9%, 2015: 14,8%, 2014: 11,5%, 2013: 20,8%, 2012: 24,9%, 2011:27% und 2010: 35,7%) gab die Beschwerdeführerin an, dass der Branchendurchschnitt der Eigenmittelquote auf Grundlage der Zahlen für 2008 - 2010 bei ca. 11,4 - 12,7 % gelegen sei (vgl. Branchenkennzahlen 2009/2010 EBA -Betriebsanalyse, Ausgabe Februar 2012, Erste Bank und Sparkasse). Die Eigenmittelquote der Beschwerdeführerin sei sowohl über dem Branchendurchschnitt als auch über der URG Grenze von 8 % gelegen.
Unter näherer Darstellung der Effektivverschuldung, des Mittelüberschusses und der Schuldentilgungsdauer führte die Beschwerdeführerin aus, dass in den letzten 5 Jahren nichts auf einen Reorganisationsbedarf bzw. ein vermutete Krise der Beschwerdeführerin hindeute. Sogar unter Berücksichtigung der GPLA Rückstellung von 7 Mio EURO weise die Beschwerdeführerin keine Werte auf, welche im Sinne des URG auf eine Krise hindeuten könnten. Durch die überdurchschnittlichen guten Zahlen (siehe Analysebericht) werde es der Beschwerdeführerin möglich sein, die Nachzahlung auf Grundlage der GPLA durch die eigene Ertragskraft zu bewältigen. Es sei aus dem Erfolgsvergleich des Analyseberichtes zum Geschäftsjahr 2014/2015 der Management Consult, welcher der Beschwerde beigegeben sei, weiters ableitbar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ertragsstarke Firma handle. Die hohen Investitionen in den Ausbau des kombinierten Verkehrs ("rollende Landstraße") hätten zwar die kurzfristige Liquidität negativ beeinflusst nicht aber die Ertragskraft und die Ertragslage des Unternehmens. Auch dieser Aspekt sei mit der belangten Behörde im Rahmen mehrerer Besprechungen ausführlich erläutert, in der Bescheidbegründung habe er jedoch keinen Niederschlag gefunden. Im Wege der Interessenabwägung solle sichergestellt werden, dass vor der Entscheidung des BVwG keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden würden (Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 124; VwGH 19.04.2001, 2001/08/0013). Als unverhältnismäßiger Nachteil sei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin als Folge der Maßnahme in der Wirklichkeit zu verstehen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil sei mehr als ein bloß "überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte". Bei der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre die Beschwerdeführerin damit bedroht, dass alle Bahngesellschaften ca. 1.500 Stück Transportcontainer samt Waren in Beschlag nehmen würden, da den Bahngesellschaften ein Pfändungsrecht bei Gefahr eines Forderungsausfalles zustehe. Da die Container mit teils verderblichen Waren verschiedener Kunden beladen seien, wäre der Beschwerdeführerin neben den irreparablen Imageschaden mit hohen Schadenersatzforderungen durch die Kunden bedroht. Zusätzlich würden bei den Bahnen Ausfallsforderungen in Millionenhöhe für die bis zum 31.12.2016 abgeschlossenen Verträge anfallen. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung, wie in der Begründung zum 1. Beschwerdepunkt noch ausführlich dargestellt werden wird, massiv bestritten, in diesem Sinne sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen. Zumal es der Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich wäre, bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Nachforderung, zusätzlich zum laufenden positiven Betriebsergebnis stille Reserven in Höhe von ca. 3 Mio EURO aus der Verwertung von Immobilien in XXXX und in Höhe von 2 Mio EURO aus dem Fuhrpark zu lukrieren. Um diese stillen Reserven in der geplanten Höhe ausschöpfen zu können, sei ein angemessener zeitlicher Rahmen unabdingbar, da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Ausnützung der stillen Reserven bei der Immobilie und beim Fuhrpark nur einmal zu Gute komme, würde ein übereilter Notverkauf, bei dem keine stillen Reserven lukriert werden könnten, einer Vermögensvernichtung gleichkommen. Eine vorzeitige Vollstreckung würde in der konjunkturschwachen Region XXXX 460 Arbeitsplätze vernichten, dieser unverhältnismäßige und unwiederbringliche Nachteil lasse sich durch das öffentliche Interesse nicht aufwiegen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringlichkeit nicht gefährde sondern die Einbringlichkeit erhöhe.
4. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 23.03.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass aus Sicht der Behörde inhaltlich richtig entschieden worden sei. Tatsache sei, dass das Beitragsverhalten der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedenfalls einen kontinuierlichen Beitragsrückstand im Ausmaß von Beiträgen für jeweils ca. zwei Beitragsmonate zeige. Eine prekäre finanzielle Situation sei mehrmals angesprochen und auch ein möglicher Konkurs sei in den Raum gestellt worden. Darüber hinaus sei die Nachentrichtung der ersparten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund drohender Auswirkungen auf die jeweiligen Leistungsansprüche jedenfalls im Interesse der betroffenen Dienstnehmer und hinsichtlich des generalpräventiven Aspekts auch jedenfalls im Interesse des Allgemeinwohles.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
In dem über die Hauptsache (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides) ergangenen Bescheid handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG, zumal die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheiderstellung über die Beitragsnachverrechnung ausdrücklich verlangt hat (vgl. dazu Sonntag, ASVG, § 410 RZ 7 und 31) und in der Beschwerde wurde ein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt.
Zur Frage, ob nunmehr auch über die Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung in einem Senat zu entscheiden ist, findet sich im Gesetz dazu keine ausdrückliche Regelung und auch eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf.
Da bei der gegenständlichen Entscheidung (nur) über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt daher nach Ansicht der Richterin auch diese Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2.2.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
§ 22 Abs. 3 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
2.2.2. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 36).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche Interessen überwiegen. Bei einem Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K9).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, klargestellt hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
2.2.3. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass es im Interesse der betroffenen Dienstnehmer und im Sinne des Allgemeinwohles sei, dass der Bescheid vorzeitig vollstreckt werde. Gefahr in Verzug liege vor, da die Beschwerdeführerin bei Besprechungen mehrere Male von einem möglichen Konkurs gesprochen habe und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bis zu zwei Monate im Rückstand sei, zeuge von einer prekären finanziellen Situation.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Insofern liegt es bei der Behörde Umstände aufzuzeigen, die ins Gewicht fallen und den vorzeitigen Vollzug des Bescheides nach Durchführung einer Interessenabwägung wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG sind daher ergänzende Ermittlungen, in wie weit tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht, nicht vorzunehmen.
"Dringend geboten" ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens "konkret" besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 31 zu § 64).
2.2.4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausführlich und durch die Vorlage eines Analyseberichtes und konkreter Zahlen hinsichtlich der Eigenmittelquote (unter Angabe der Zahlen vom Branchendurchschnitt als Vergleich), der Effektivverschuldung, des Mittelüberschusses und der Schuldentilgung dargelegt, dass eine stabile Ertragskraft der Beschwerdeführerin vorliege und eine Uneinbringlichkeit der Forderung nicht konkret besteht. Diesen Ausführungen ist die belangte Behörde bei der Vorlage der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat sie ihre Ausführungen im Bescheid lediglich wiederholt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch nicht vorgebracht hat, dass bereits Exekutionsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführerin hätten eingeleitet werden müssen. Zu dem Argument der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin bei mehreren Besprechungen angegeben habe, dass ein Konkurs möglich sei, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass in der Besprechung im Herbst 2015 die Beschwerdeführerin zugesagt habe, die Rückstände zu begleichen. Auch diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Schließlich macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass bei einer sofortigen Vollstreckung die Einbringlichkeit mehr gefährdet wäre, da die Beschwerdeführerin über stille Reserven (Immobilien und Fuhrpark) verfüge und ein Notverkauf einer Vermögensvernichtung gleich komme.
Insgesamt hat die belangte Behörde daher eine solche konkrete Gefahr im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht ausreichend dargelegt.
2.2.5. Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessensabwägung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass bei Forderungsausfall den Bahngesellschaften ein Pfändungsrecht an Transportcontainern zustehen würde, in welchen teils verderbliche Waren seien. Der Beschwerdeführerin würden ein irreparabler Imageschaden und Schadenersatzforderungen der Kunden drohen, zusätzlich würden Ausfallsforderungen in Millionenhöhe bei den Bahnen anfallen.
2.2.6. Unter Berücksichtigung einer vorzunehmenden Interessensabwägung der öffentlichen Interessen und der Arbeitnehmer mit jenen der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass eine sofortige Vollstreckung der Geldforderung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides stattzugeben und Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Aufgrund der Aufhebung dieses Spruchteiles kommt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
2.2.7. Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte kein Hinweis, dass die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung absehen wird. Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, weshalb der belangten Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens zurückstellen sind.
2.2.8. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015 zu Zl. Ra 2015/08/0049).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zwar ist bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welcher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, jedoch ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch zulässig, weil die Frage ungeklärt ist, ob die Entscheidung über eine Beschwerde, mit welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat.
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