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I403 2118540-1•BVwG I403 2118540-1
I403 2118540-1Bundesverwaltungsgericht29.03.2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I403 2118540-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. 810854110/1974712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in einem namentlich bezeichneten Ort in Marokko geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Sunnit und ledig zu sein, im Herkunftsstaat drei Brüder und zwei Schwestern zu haben, arabisch zu sprechen sowie keinen Militärdienst abgeleistet zu haben. Er gab an, er habe im Sommer 2009 mit einem Schiff seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, ohne Reisedokument - ein solches habe er nie besessen. Er habe sich drei Monate in Spanien aufgehalten, dort keine Arbeit gefunden, sei dann mit dem Zug nach Italien gefahren, habe dort ebenfalls keine Arbeit gefunden und sich eineinhalb Jahre in Palermo aufgehalten; da er von Landsleuten gehört habe, es sei in Österreich besser, sei er mit einem Zug über Venedig nach Wien gefahren und sei dort am gestrigen Tage angekommen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, arm zu sein und zuhause keine Arbeit und keine Zukunft zu haben, er sei schon so alt und habe nichts erreicht, daher habe er seine Heimat verlassen und wolle seine Lebenssituation in Europa verbessern, er habe weder politische noch religiöse Probleme. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte er, nichts zu befürchten zu haben, aber er werde keine Arbeit finden und erklärte befragt weiters, es gäbe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.08.2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von Geburt an bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt, bei seiner Mutter sowie seinem bereits verstorbenen Vater, seine vier Brüder und zwei Schwestern seien älter und hätten sich eine eigene Existenz aufgebaut und wohnten woanders. Seine Lebensumstände seien schlecht gewesen, er habe von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft gelebt und seinen Lebensunterhalt nur durch finanzielle Unterstützung seiner Mutter bestreiten können. Er habe keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Haft oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen sei. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, zuhause keinerlei Probleme gehabt zu haben, lediglich gehört zu haben, man könne in Österreich leben, ohne zu arbeiten und auch noch Geld zu bekommen, das sei alles, ansonsten habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt habe oder - abgesehen von den bereits geschilderten Problemen - sonstige Probleme habe. Die anschließend gestellte Frage, ob er sich aus rein wirtschaftlichen Gründen in Österreich befinde, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab er an, nichts zu befürchten zu haben, jedoch in Österreich leben zu wollen, da er zuhause keine Arbeit habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, diesbezüglich angezeigt oder verurteilt worden sei oder in Österreich einer Beschäftigung nachgehe. Er lebe von der Bundesbetreuung. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er verheiratet sei oder sonstige Kontakte in Österreich habe oder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung sei. In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Marokko erörtert.
3. Mit Bescheid vom 12.08.2011, Zl. 11 08.541-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 16.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, einem von der Diakonie bereitgestellten Formular, Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Spruchpunkte im Sinne seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz.
4. In der Folge wurden im weiteren Verlauf des Asylverfahrens von Seiten des Diakonie Flüchtlingsdienstes verschiedene Unterlagen zur Integration (Zertifikat betreffend einen Deutschkurs für AnfängerInnen, Kursdauer September bis Dezember 2011; Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs im Februar 2013 bis Juni 2013 bzw. vom Oktober 2013 bis Jänner 2014 und vom März bis Juni 2014) und verschiedene ärztliche Befunde eingebracht.
5. Mit Beschwerdeergänzung vom 15.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich Freunde und damit ein Privatleben, dieses sei für ihn zur Heimat geworden. Dazu legte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben der Kursleiterin seines Deutschkurses sowie von drei Bekannten vor. Mit Fax vom 15.10.2014 übermittelte der Diakonie Flüchtlingsdienst ein weiteres Integrationsschreiben.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2015, GZ. I406 1420763-1/30E die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
7. Am 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte in Österreich, wo er sich seit 2011 aufhalte, keine Angehörigen zu haben. Seine Eltern seien verstorben, zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt. Er arbeite saisonal in der Landwirtschaft und sei in Bundesbetreuung wohnhaft. Er habe ein A1-Diplom. Er habe erst in Österreich schreiben gelernt, in Marokko sei er nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vor sowie einen orthopädischen Befundbericht vom 28.10.2015 mit dem Diagnosen: Skoliose, Blockierung thorakal, Facettengelenksarthrose thorakal, Dorsalgie, Z.n. BWK Einbruch VII, V.a. Knochen TBC. Eine konservative Therapie mit orthopädischer Schmerztherapie und physikalischen Maßnahmen wurde empfohlen.
8. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Aspekte einer besonders zu berücksichtigenden Integration hervorgekommen seien.
9. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 10.12.2015 beim Bundesamt eingebracht. Die belangte Behörde habe es außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gut integriert und seine Deutschkenntnisse verbessert habe. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Trotz der fehlenden Schulbildung habe sich der Beschwerdeführer bemüht Deutsch zu lernen. Er sei auch bemüht sich selbst zu erhalten und bestehe kein öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
11. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2015 informiert, dass von einer verspäteten Einbringung ausgegangen werde, da der angefochtene Bescheid am 23.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden war, die Beschwerde aber erst am 10.12.2015 beim Bundesamt eingebracht worden war. Am 23.12.2015 wurde die Sendebestätigung vorgelegt, der zufolge die Beschwerde fristgerecht am 07.12.2015 zur Österreichischen Post gebracht worden war.
12. Am 08.02.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
13. Am 25.02.2016 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte Marokko im Sommer 2003 verlassen und sich zunächst in Italien aufgehalten. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 und schließlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2015 abgewiesen wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
1.1.5. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seinen in Marokko lebenden Geschwistern; seine Eltern sind verstorben.
1.1.6. Der Beschwerdeführer hat Deutsch gelernt und sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben.
1.1.7. Der Beschwerdeführer leidet an Rückenproblemen und besucht eine physikalische Therapie.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.
Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Bestätigungen für Teilnahme an Deutschkursen) vor und konnte somit sein Bemühen um eine Integration in Österreich darlegen. Dies kann aber nicht gleichgesetzt werden mit einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung. Es wurden weder im vorangegangenen Asylverfahren noch vor der belangten Behörde oder in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.2.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ein ärztlicher Befund eines Orthopäden vom 28.10.2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an "Skoliose, Blockieurng thorakal, Facettengelenkssarthrose throakal und Dorsalgie" leidet. Es liege keine Operationsindikation vor, sondern wurden physikalische Maßnahmen und Schmerzmittel zur Behandlung empfohlen.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen und stützen sich vor allem auf die folgenden Quellen:
Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014
CRS - Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369
Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Ein Abgleich mit aktuelleren Berichten ergibt ebenfalls, dass diese Feststellungen unverändert gelten (vgl. dazu insbesondere Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, und Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko).
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
3.1.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.1.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss gegenständlich angesichts des etwa viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens generell überwiegt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) hatte etwa im Falle eines langen inländischen Aufenthaltes von 7 Jahren darauf hingewiesen, dass dieser zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kam dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen konnte und sehr gut deutsch sprach, waren diese integrationsbegründenden Umstände aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen.
Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von weniger als sieben Jahren wohl nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Freunde und Bekannte gewonnen hat und Deutsch zu lernen begonnen hat. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Marokko bereits 2003 verlassen hat und daher die Bindung zu seinem Herkunftsstaat abgenommen hat. Dem steht aber keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber, verbrachte er doch den Großteil der Zeit in Italien. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine physikalische Therapie gegen seine Rückenschmerzen, doch ist es ihm zumutbar, mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen nach Marokko zurückzukehren, wo Schmerzmittel erhältlich sind und er auch durch eine entsprechende Fortsetzung der Übungen gegen eine Verschlechterung seines Zustandes ankämpfen kann.
Nach der - vom VwGH übernommenen - Rsp des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der VwGH hat diesbezüglich auch schon ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände eine bestimmte Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die erforderliche Behandlung bzw. die notwendigen Medikamente in seiner Heimat nicht verfügbar wären. Ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Vorbringen ist damit nicht erfolgt. Auch wenn daher dem Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, zu einer Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH, 28. April 2015, Ra 2014/18/0146), reicht dies gegenständlich doch nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis der Interessensabwägung zu kommen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen und in der Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2015, I406 1420763-1 geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise
Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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