BVwG W199 1420907-2

W199 1420907-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2016

Regest

Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1420907-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.1420907.2.00

Spruch

W 199 1420907-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zl. 13-810600903 (11 06.609-BAI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 und am 04.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 19.6.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau und Außenstelle Innsbruck) am 30.6.2011 und am 9.8.2011 an, er sei Funktionär der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen und deshalb von der regierenden Partei fälschlich strafrechtlich angezeigt worden. Man habe ihm Mord und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen. Bei der Einvernahme am 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer auch zu seiner Situation in Österreich befragt. Er gab an, er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX und benötige Unterstützung, er habe selbst kein Geld. Er sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation, besuche noch keinen Deutschkurs und unternehme nicht viel. Er sei seit seiner Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und habe keine nahen Bindungen zu und keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, ebenso keine Freunde oder Bekannten, die er bereits aus seinem Heimatland her kenne.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 11.08.2011, 11 06.009-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, fest, der Beschwerdeführer lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei von staatlicher Unterstützung abhängig, gehe keiner geregelten Arbeit nach und sei mittelos. Er habe keine Verwandten oder Bekannten aus der Heimat und keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich. Er arbeite nicht, habe keinen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Soziale Anbindungen bzw. eine sonstige soziale Integration habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familien- bzw. Privatleben seien glaubwürdig. Die Ausweisung, heißt es in der rechtlichen Beurteilung, bewirke keinen Eingriff in seine durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) geschützten Rechte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.8.2011 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er sich zur Ausweisung nicht äußerte.

1.1.2.1.1. Mit Verfahrensanordnung vom 15.9.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, ua. die Fragen zu beantworten, ob sich enge Familienangehörige im Bundesgebiet befänden, ob er Deutsch spreche, ob er in Österreich Arbeit habe, ob er hier Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität besuche, ob er einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich sowie ob er eine andere besondere Bindung an Österreich habe.

In einem Schriftsatz vom 30.9.2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine engen Familienangehörigen in Österreich, besuche derzeit einmal wöchentlich einen Deutschkurs, habe zweimal für jeweils einige Tage für die Gemeinde gearbeitet, würde gerne eine technische Fertigkeit erlernen und habe keine besonderen Bindungen zu Österreich.

Am 03.10.2011 übermittelte das XXXX zwei Bestätigungen vom selben Tag, wonach sich der Beschwerdeführer für den vom bfi geführten Deutschkurs in diesem Heim angemeldet habe und seit September 2011 "laut Einteilung" gemeinnützige Arbeit für die Gemeinde XXXX verrichte, und zwar stets zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde.

Am 26.03.2012 gab der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer bekannt, er habe keine engen Familienangehörigen in Österreich, spreche nur wenig Deutsch, sei seit etwa drei Monaten bei der Gemeinde XXXX in einem Bauhof beschäftigt, besuche einen Deutschkurs in der Flüchtlingsunterkunft und sei mit einem namentlich genannten Mann befreundet. Er habe keine weiteren Bindungen zu Österreich.

1.1.2.1.2. Mit Beschluss vom 28.11.2012 bestellte der Asylgerichtshof einen länderkundlichen Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, eine Reihe von Fragen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 24.05.2013. Die Angaben des Beschwerdeführers, soweit sie eine behauptete Verfolgung betrafen, erwiesen sich als nicht zutreffend.

Am 12.08.2013 legte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, dass er an einer Bandscheibenraumverschmälerung mit beginnender Retrospondylose leide.

1.1.2.2. Am 28.11.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der ua. das Gutachten des Sachverständigen erörtert wurde. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich nicht verheiratet, lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft, habe keine hier lebenden Kinder oder andere nahe Verwandte, spreche ein bisschen Deutsch, arbeite nicht, habe aber immer wieder "für die Gemeinden" gearbeitet, besuche einen Deutschkurs, aber keine sonstigen Kurse, Vereine, Schulen oder Universitäten, habe hier Freunde (Österreicher und Bengalen) und - auf die Frage nach einer anderen besonderen Bindung an Österreich - sei gerne in Österreich; für Bildung benötige er Geld. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ua. folgende Unterlagen vor: einen neurologischen Befundbericht vom 12.09.2013, weitere medizinische Unterlagen, Bestätigungen über die Teilnahme an Kursen "Grundlagen Deutsch" vom 26.1.2012 bis 25.7.2012 (30 Unterrichtseinheiten), vom 01.08.2012 bis 05.12.2012 (30 Unterrichtseinheiten) und vom 12.12.2012 bis 27.03.2013 (20 Unterrichtseinheiten), eine Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an einer "Deutschqualifizierung" auf dem Niveau A1/2 vom 10.04.2013 bis 25.10.2013 (54 Unterrichtseinheiten), vier Bestätigungen der Gemeinde XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Monaten (gerechnet vom 4.11.2013) immer wieder für Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof eingesetzt werde, sowie zwei Schreiben von Betreuern im Flüchtlingsheim XXXX über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers.

Mit e-mail vom 02.01.2014 teilte die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ua. mit, der Beschwerdeführer werde in Kürze die "A2 Deutsch Prüfung" bestehen, er habe zweimal sechs Monate und einmal zwei Monate gemeinnützig für die Gemeinde gearbeitet und unterhalte viele Kontakte zu den Menschen in der Region XXXX .

1.1.2.3. Mit Erkenntnis vom 28.01.2014, W170 1420907-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht - das gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende führte - die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des damals angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück. In diesem Erkenntnis hielt das Bundesverwaltungsgericht ua. fest:

"Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger bengalischer Staatsangehöriger ist, der den im Spruch genannten Namen führt und dessen Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat. [...]

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat in Bangladesch wegen seiner Tätigkeit für die BNP bzw. wegen einer Anzeige gegen Mitglieder der AL von Mitgliedern der AL verfolgt und bei der Polizei wegen verschiedener schwerer Straftaten angezeigt worden zu sein und nunmehr auch eine Festnahme oder seine Tötung im Rahmen der Festnahme durch die Polizei oder die Sondereinheit RAB zu befürchten habe.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. [...]

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei keinem realen Risiko unterliegt, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesch auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden. [...]

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und lediglich das Vorliegen einer Bandscheibenraumverschmälerung mit Beginn der Retrospondylose behauptet und mit Befunden belegt hat, die mit Voltarengel und allenfalls Schmerztabletten behandelt wird; der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesch keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko von sie betreffenden Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle seit spätestens dem 19.6.2011 im Bundesgebiet aufhält und an diesem Tag mit den Behörden in Kontakt getreten ist;

der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat bzw. derzeit besucht und etwas Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer derzeit über keine Beschäftigung verfügt, jedoch während seines Aufenthalts immer wieder für die Gemeinden gearbeitet hat (Renummerantentätigkeit) und im Wesentlichen nicht selbsterhaltungsfähig ist;

der Beschwerdeführer in Österreich soziale Beziehungen (Freundschaften) eingegangen ist;

der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder kulturellen Einrichtungen und - vom Besuch von Deutschkurse abgesehen - keine Bildungseinrichtungen regelmäßig besucht;

das gegenständliche Asylverfahren ohne (überwiegendes) Verschulden des Beschwerdeführers etwa zweieinhalb Jahre gedauert hat;

der Beschwerdeführer in Österreich hobbymäßig Fußball aber ansonsten keine weitere Integration erkennbar ist und

der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Stellung begründet hat."

1.2. Das Bundesamt setzte das Verfahren fort und lud den Beschwerdeführer am 6.5.2014 ein, innerhalb zweier Wochen zu im Einzelnen aufgezählten Fragen Stellung zu nehmen. Sie bezogen sich auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auf allfällige Aufenthaltstitel, in Österreich lebende Familienangehörige, seinen Freundeskreis, weitere besondere Bindungen an Österreich, seine Deutschkenntnisse, seine Schul- und Berufsausbildung, seine derzeitige Beschäftigung, seinen Unterhalt, seine Unterkunft allfällige Verurteilungen, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen sowie die Frage, ob er jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen sei und ob er in Österreich jemals Opfer von Gewalt gewesen sei und sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht gewandt habe. Mit e-mail vom 05.06.2014 teilte die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, spreche Deutsch auf dem Niveau A2, habe eine Einstellungszusage der Firma XXXX , arbeite ehrenamtlich in der XXXX , sei fleißig, rechtstreu und integrationswillig. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Die Antworten zum Parteiengehör seien von der Heimleitung erstellt worden und seien beigelegt. Darin verneinte der Beschwerdeführer die Fragen nach Verwandten in Österreich, gab an, er habe einen Freundeskreis in Österreich, seine besondere Bindung an Österreich beruhe auf der Freiwilligenarbeit, er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe einen entsprechenden Deutschkurs abgeschlossen, er arbeite nicht, weil dies nicht erlaubt sei, er erhalte 240,-- Euro an Grundversorgung, sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und wohne in einem Asylheim. Die oben zuletzt erwähnten Fragen nach Verurteilungen usw. verneinte der Beschwerdeführer. Beigelegt waren:

die Einstellungszusage eines Restaurants vom 3.6.2014, wonach der Beschwerdeführer als Küchenhilfe für 40 Stunden in der Woche bei einem monatlichen Gehalt von 1320,-- Euro brutto beschäftigt würde, sobald er Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte; eine Bestätigung der XXXX vom 02.06.2014, wonach sich der Beschwerdeführer seit 21.05.2014 wöchentlich je drei Stunden ehrenamtlich im Küchenbereich dieser XXXX betätige und fleißig, bemüht und zuverlässig sei; und die Bestätigung eines Arztes vom 22.5.2014, wonach der Beschwerdeführer sich bemühe, Deutsch zu lernen, und immer hilfsbereit und freundlich sei.

Mit Schreiben vom 27.06.2014 teilte das Bundesministerium für Finanzen (Finanzpolizei) dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei am 12.04.2014 in XXXX in einem Restaurant (in jenem, dessen Einstellungszusage vom 3.6.2014 er vorgelegt hatte) bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge:

BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es stellt ua. fest, der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, sei nicht in medizinischer Behandlung und bedürfe nicht medikamentöser Behandlung. Seine Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, sei nicht verheiratet und lebe mit niemandem zusammen. Er habe keine Verwandten oder Bekannten aus der Heimat in Österreich, lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er habe einen Deutschkurs besucht. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien nicht hervorgekommen. Er sei am 12.04.2014 bei Schwarzarbeiten in jenem Lokal betreten worden, das ihm am 3.6.2014 eine Einstellungszusage ausgestellt habe. Er arbeite zweimal wöchentlich je drei Stunden in der XXXX . Er habe angegeben, dass er über einen Freundeskreis verfüge. Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. Diese Feststellungen ergäben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründet das Bundesamt, weshalb kein Aufenthaltstitel in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.8.2014 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 13.8.2014, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe vor mehr als drei Jahren einen Asylantrag gestellt, dessen Behandlung mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als gesetzlich vorgesehen sei. Aus seiner Sicht sei der Antrag begründet gewesen, deshalb habe er nicht damit gerechnet, dass er abgewiesen würde. Während seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten geleistet, an Deutschkursen teilgenommen, die "A2-Prüfung" absolviert und "viele nette Menschen" kennengelernt. Ein italienisches Restaurant in XXXX habe ihm eine Einstellungszusage erteilt, er könne "ab Erhalt eines Aufenthaltstitels" jederzeit zu arbeiten beginnen. Während des Asylverfahrens sei ihm die Aufnahme einer legalen Arbeit leider nicht möglich gewesen. Deshalb habe er versucht, wenigstens einen Teil seines Unterhalts durch gemeinnützige Tätigkeiten abzudecken und dabei der Gesellschaft gute Dienste zu erweisen. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit stehe in direktem Zusammenhang zu einem Aufenthaltstitel und der Regelung, dass ein Asylwerber während des offenen Verfahrens keine Arbeitsstelle annehmen könne. Aus seiner Sicht sei zum Schutze seines Privatlebens im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich, dessen Länge den Behörden zuzurechnen sei, eine Ausweisung auf Dauer unzulässig und daher auch der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung rechtswidrig.

Am 18.06.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom 27.05.2015 vor, wonach er vom 05.05. bis 31.10.2015 jeweils an Samstagen und Sonntagen etwa drei Stunden pro Tag ehrenamtlich tätig gewesen sei. (In der Verhandlung am 4.3.2016 erklärte der Beschwerdeführer, er glaube, dass damit ein Zeitraum im Jahr 2014 gemeint sei; er habe von Mai bis Oktober 2014 dort gearbeitet.)

4. Am 26.01.2016 und am 04.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Die zweite Verhandlung war erforderlich, weil die Ladung zur ersten Verhandlung dem Beschwerdeführer irrtümlich nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, sondern ihm selbst zugestellt worden war.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Bangladesh'. Er hält sich seit Sommer 2011 in Österreich auf. Er geht seit seiner Ankunft in Österreich keiner geregelten Arbeit nach, arbeitet aber immer wieder "ehrenamtlich". Er beherrscht die deutsche Sprache auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er bezieht monatlich 252,50 Euro aus der Grundversorgung. Er hat keine familiären Bindungen an Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf den oben dargestellten Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, und auf seinen Äußerungen in der Verhandlung vom 4.3.2016, in der er auf Fragen des erkennenden Richters angab [BVwG = Bundesverwaltungsgericht; BFV = rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers]:

"In Ihrer Beschwerde, bei deren Abfassung Sie vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt worden sind, schreiben Sie ua., aus Ihrer Sicht sei Ihr Asylantrag begründet gewesen, daher hätten Sie nicht damit gerechnet, dass er abgewiesen würde [...]. Meinen Sie damit, dass die Entscheidung des BVwG vom 28.1.2014 inhaltlich nicht zutreffe?" - "Ja. Ich hätte, nachdem der Verfahrenshilfeantrag [offenbar zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof] abgewiesen worden war, eine Beschwerde einbringen und dafür auch den Anwalt entlohnen wollen, dazu war es aber dann bereits zu spät." - "Sind Sie in Österreich in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung oder Betreuung?" - "Ich hatte eine Behandlung. Nachdem ich die Beschwerdefrist (Rechtsmittel an ein Höchstgericht) versäumt hatte, ging es mir psychisch schlecht. Jetzt geht es mir wieder besser." - "Haben Sie besondere Bindungen an Österreich?" - "Ich war lange Zeit für die Gemeinde tätig. Ich war in einem XXXX freiwilliger Mitarbeiter. Ich habe 15 Tage lang beim Roten Kreuz gearbeitet. Dafür habe ich 200,-- Euro erhalten. Ich konnte diese Arbeit aber nicht fortführen, weil ich krank geworden bin." - "Haben Sie für die Tätigkeit bei der Gemeinde bzw. im XXXX Geld bekommen?" - "Bei der Gemeinde ja, beim XXXX nein." - "Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine Lebensgefährtin, haben Sie Kinder?" - "Nein." - "Sie haben dem BVwG am 18.6.2015 eine Bestätigung der XXXX vom 27.5.2015 vorgelegt, wonach Sie an den Samstagen und Sonntagen zwischen 5.5.2015 und 31.10.2015 ehrenamtlich drei Stunden je Tag ausgeholfen hätten [...]. Der Zeitraum liegt überwiegend nach dem Ausstellungsdatum; ist Mai bis Oktober 2014 gemeint?" - "Ich glaube, dass damit 2014 gemeint ist." - "Haben Sie tatsächlich von Mai bis Oktober 2014 dort gearbeitet?" - "Ja." - "Arbeiten Sie in Österreich?" - "Nein." - "Sie sind am 12.4.2014 (ab 21 Uhr 50) im XXXX in XXXX , in der XXXX , bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden [...]." - "Der Arbeitgeber hatte mir gesagt, dass er mich bereits gemeldet habe und dass diese Zeit als Probezeit vorgesehen sei. Weiters hat er mir gesagt, dass er beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung für mich beantragt hat." - "Wissen Sie, ob der Vorfall am 12.04.2014 verwaltungsrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen gehabt hat?" - "Nein, ich wurde als ‚Kronzeuge' geladen und bin straffrei davon gekommen." - "Wissen Sie, ob der Dienstgeber bestraft worden ist?" - "Das weiß ich nicht. Es war der Staat, der mich als Zeugen beantragt hatte." - "Beziehen Sie Geld von der Caritas oder vom Staat?" - "Ja, 252,50 Euro monatlich." - "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Ich wohne bei der ‚ XXXX '. Das ist meine Unterkunft." - "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Ich beziehe Unterstützung vom Staat von 252,50 Euro, davon lebe ich." - "Haben Sie Deutschkurse besucht?" - "Ja. Ich habe darüber auch ein Attest (Niveaustufe A2), das ich vorlege. [...] Seit ich mich in Österreich aufhalte, sind viele Fehler passiert, für die ich eigentlich nichts kann (Versäumung der Beschwerdefrist, Ladung zur letzten Verhandlung an mich persönlich anstatt an den BFV zugestellt). Ich habe hier genügend Freunde, sowohl Österreicher als auch Bangladeshis. Ich bin auch arbeitswillig. Sobald ich darf, möchte ich arbeiten und nicht von der Unterstützung des Staates leben. Außerdem lebe ich seit fünf Jahren in Österreich ohne Partnerin, das fällt mir schwer. Ich möchte nach Bangladesh fahren." - "Möchten Sie nach Bangladesh zurückkehren?" - "Nein." - "Was möchten Sie in Bangladesh machen?" - "Ich möchte hier bleiben und arbeiten." - "Warum möchten Sie nicht in Bangladesh arbeiten?" - "Fünf Jahre lang habe ich hier gelebt und war für die Gemeinde tätig. Mein ganzer Freundeskreis ist hier." - "Warum möchten Sie nicht in Österreich heiraten?" - "Meine Eltern müssten auch zustimmen." - "Wo steht das, dass Ihre Eltern zustimmen müssten?" - "Das steht nirgends, das ist nur eine Tradition." - "Wo ist das eine Tradition?" - "Die meisten Fälle werden in Bangladesh so behandelt." - "Warum möchten Sie in Österreich bleiben, wenn Sie sich an die Traditionen in Bangladesh halten?" - "Nein, ich möchte nur hier bleiben."

In der Verhandlung vom 04.03.2016 legte der Beschwerdeführer neben bereits früher vorgelegten Unterlagen vor: ein "Diplom" des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 03.02.2014, wonach er die ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" bestanden habe; eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 14.05.2014, wonach ein Antrag des zuvor genannten Restaurantbetriebes vom 14.04.2014 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt werde; verschiedene Arbeitsbestätigungen (betreffend die Arbeit bei der Gemeinde XXXX und Bestätigungen über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie ein Empfehlungsschreiben einer Bewohnerin von XXXX , die als freiwillige Mitarbeiterin im XXXX XXXX den Beschwerdeführer kennengelernt hat und die bestätigt, er sei sehr bemüht, ein neues Leben in Österreich aufzubauen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG, wonach eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls:

nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 28.01.2014 nicht ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid, den das Bundesamt daraufhin erlassen hat.

1.2. Eine Rückkehrentscheidung ist, wie vorhin ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).

2.1.1.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

  1. ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

2.1.1.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer freilich aus, aus seiner Sicht sei sein Asylantrag begründet gewesen, er habe daher nicht damit gerechnet, dass er abgewiesen würde. In der Verhandlung vom 04.03.2016 erklärte er dazu auf eine Frage des erkennenden Richters, er sei der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2014 inhaltlich nicht zutreffe. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den Feststellungen in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.01.2014 aus, wonach die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gemacht hat, nicht zutreffen. Es stützte sich in jenem Erkenntnis vor allem auf ein Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, der vor Ort hatte nachforschen lassen. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Abweisung rechnen konnte, ja musste. Es musste ihm bewusst sein, dass seine Angaben nicht zutreffen. Sollte er aber - anders, als in der Verhandlung - zum Ausdruck bringen wollen, er habe damit gerechnet, dass die unzutreffenden Angaben geglaubt würden, so wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 04.03.2016 den Wunsch geäußert, nach Bangladesh zu fahren, offenbar um dort eine Ehefrau zu suchen. Damit hat er implizit eingeräumt, dass dort für ihn keine Gefahr besteht.

2.1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa vier drei Viertel Jahren in Österreich auf. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück, wenngleich es dadurch länger gedauert hat, dass das Gericht Erhebungen vor Ort hat durchführen lassen, die durch unrichtige Dokumente veranlasst waren. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. (Da der Akteninhalt keine Annahmen zulässt, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gearbeitet, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung bestanden hätte, geht das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht von einem Verstoß gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung aus.) Der Beschwerdeführer hat mehrmals "ehrenamtlich" Arbeit in der Gemeinde Seefeld übernommen. Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern bezieht Einkünfte aus der Grundversorgung. Somit kann, wie schon im Erkenntnis vom 28.01.2014, nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Daran kann es auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer um Beschäftigungen bemüht hat und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden ist, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage ist kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN). Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dass Umstände, die der Sache nach Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG sind (dahin, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei), erst als weitere Folge eines solchen Ausspruchs eintreten können.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, sondern will, wie er angedeutet hat, in Bangladesh eine Familie gründen, die nach seinen Vorstellungen wohl in Österreich leben soll.

Weiters beherrscht der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).

Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht und dass er über eine Reihe sozialer Kontakte verfügt, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen, fällt insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

2.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.) Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die Entscheidung, die das Bundesamt auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu treffen hat.

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.

2.1.2.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.

2.2. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.

3. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht von Amts wegen erteilt, weil eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fremden im Rechtsweg geltend gemacht werden ("in jenem Fall [...], in dem das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels infolge dessen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Erfolg versagt wurde, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen ist":

VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Daher ist über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung, ob nach § 55 (und nach § 57) AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005; VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.

4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits geprüft und festgestellt worden. Zwar ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgesehen, doch kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. In diesem Sinn ist diese amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Übergangsfall - die amtswegige Feststellung nicht gleichzeitig mit dem Abspruch nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" dieser Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter unmöglich macht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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