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W165 2116219-1•BVwG W165 2116219-1
W165 2116219-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2016
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Ausreisewilligkeit,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH, Risikoabwägung,<br/>Vorlageantrag, Wiederausreise
W153 2116219-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC auf Grund des Vorlageantrages vom 21.08.2015 über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 27.07.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2015, Zl. KONS/5653/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 22.07.2015 bei der österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. In dem Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom 24.07.2015 bis 29.08.2015; Aufenthaltsdauer: 35 Tage; Anzahl der Einreisen: Einmalige Einreise; Reisezweck: Besuch von Familienangehörigen; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum:
25.07. 2015 bis 28.08.2015, einladende Person: der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger. Dazu wurden mehrere Unterlagen (Kopien) vorgelegt, insbesondere
des Einladers
Beim persönlichen Interview am 22.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, seinen Onkel besuchen zu wollen. Er legte unter anderem die Kopie eines Schreibens seines Vaters vor, in welchem der Satz "XXXX XXXX visiting the uncle will help him change the environment and also learn new ideas to help me on the farm" zu lesen war. Auf Nachfrage was mit "help him change the environment" gemeint sei, gab der Beschwerdeführer an, sehen zu wollen "how the environment moves in Austria". Außerdem wolle er in Österreich Kochbananen, Kokospalmen und Gemüse anbauen. Des Weiteren gab er an, dass er nichts über Österreich wisse, außer dass der Onkel in XXXX wohne. Die Frage, ob der Onkel ihn finanziell unterstütze, verneinte der Beschwerdeführer. Der Antragsteller hatte Punkt 19 und 20 (berufliche Tätigkeit und Adresse des Arbeitgebers) des Antragsformulares nicht ausgefüllt. Der Interviewer fragte daher, was er beruflich mache und wie viel Einkommen er habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er helfe auf dem Bauernhof seines Vaters, bekäme dort freie Kost und Logis und erhalte GHC 150,- (ca. EURO 31,25) am Ende der Erntesaison als Taschengeld für sich. Er besitze kein Bankkonto und auch keinerlei sonstigen Nachweise über seine finanzielle Situation. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, den Reisegrund schriftlich festzuhalten, was er noch in der Botschaft darlegte. Die beigefügte elektronische Verpflichtungserklärung wurde als gerade noch tragfähig eingestuft.
Da dem Antrag keine Reise- und Krankenversicherung beigefügt war, wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, welcher am selben Tag erfüllt wurde.
Nach Prüfung des Ansuchens erging am 23.07.2015 seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag und dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet worden seien und die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien. So sei als Reisegrund - neben dem Besuch beim Onkel - angegeben worden, dass er Ideen sammeln wolle, wie man Kokospalmen, Plantanen und Gemüse in Österreich anbaue. Er könne auch die Verwurzelung in seinem Heimatland nicht nachweisen, da er keine Berufsausbildung, kein geregeltes Einkommen (er habe lediglich 150,- Cedi, das entspricht ca. 31,25 €, am Ende der Erntesaison von seinem Vater erhalten) und keine familiären Bindungen nachweisen. Die auf der elektronischen Verpflichtungserklärung angegebene Unterkunft entspreche nicht dem angegebenen Reisegrund, landwirtschaftliche Erfahrung in Österreich sammeln zu wollen. Es bestünden daher begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sonst werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt am 24.07.2015, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass einem Menschen einen Verwandtenbesuch zu verwehren, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK widerspreche. Die Unkenntnis darüber, welche Pflanzen in Österreich angebaut werden, widerspreche nicht der grundsätzlichen Absicht des Beschwerdeführers, sich anlässlich des Besuches Erkundigungen über landwirtschaftliche Produkte einzuholen. Die Behauptung der fehlenden Verwurzelung sei verfehlt, da der Beschwerdeführer bei seinen Eltern lebe. Die Behauptung, dass eine fehlende Berufsausbildung keine Verwurzelung bestätigt, sei eine Diskriminierung und zugleich ein Verstoß gegen Art. 8 MRK. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein geregeltes Einkommen sei unrichtig, da der Beschwerdeführer ein monatliches Taschengeld von 150 GHC (das entspricht ca. 31,25 €) erhalte und der Einlader dem Beschwerdeführer immer wieder Geld schicke. Der Einlader - nicht der Beschwerdeführer - bestehe darauf, dass sein Lieblingsneffe auf Besuch kommen kann. Dieser habe sich auch - gemeinsam mit seiner Frau - verpflichtet, für den Beschwerdeführer während der Dauer des Aufenthaltes finanziell aufzukommen. Des Weiteren wird der Botschaft Fadenscheinigkeit in Bezug auf die Beanstandung der Unterkunft in Zusammenhang mit dem Reisegrund vorgeworfen.
Der Stellungnahme wurden keine neuen Dokumente beigefügt.
Da die Stellungnahme nicht geeignet war, die Bedenken der Botschaft zu zerstreuen, erfolgte die Ablehnung des Antrags mit Bescheid unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI des Visakodex am 27.07.2015 (zugestellt an den Rechtsanwalt per E-Mail am selben Tag) unter Anführung folgender Verweigerungsgründe:
Am 29.07.2015 langten an der Botschaft per Post eine Bestätigung über das Dienstverhältnis des Einladers, eine Reisekrankenversicherung, die vom Einlader abgeschlossen wurde und eine Kontoübersicht des Einladers ein. Diese Dokumente enthielten keine neuen Informationen und trafen auch erst nach der Verweigerung des Visums ein.
In der am 24.08.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid über die Verweigerung des Visums auf Grund der fehlenden Aktenzahl und der fehlenden leserlichen Beifügung des Namens des Organwalters mangelhaft sei.
Weiters wird in der Beschwerde moniert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen eines vorgefertigten Formulars keiner überprüfbaren Begründung eines Bescheides entspreche. "Multiple Choices" mögen bei Quiz- Sendungen üblich sein, erfüllen aber nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des § 58 AVG.
Schließlich wird festgestellt, dass die im § 11a Abs. 1 FPG enthaltene Vorschrift, wonach sämtliche vom Antragsteller im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen anzuschließen sind, für schikanös und für einen Verstoß gegen Art. 14 MRK erachtet werde, zumal es eine derart sinnlose Vorschrift nur für Ausländer gäbe. Der Beschwerdeführer rege daher ein Gesetzesprüfungsverfahren an.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Bescheid über die Verweigerung des Visums rechtswidrig sei, weil er Art. 8 MRK "mit fadenscheinigen Begründungen" verletzt und wird der belangten Behörde die angebliche Mangelhaftigkeit ihrer Entscheidung vor Augen geführt.
In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 15.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer es nicht gelungen sei, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Mit einer am 23.10.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Ghana, brachte am 22.07.2015 bei der österreichischen Botschaft in Abuja neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise für die Zeit vom 25.07.2015 bis 28.08.2015 mit dem Reisegrund seinen Onkel mütterlicherseits, einem österreichischen Staatsbürger, zu besuchen. Beim Visa-Interview gab er an, er "möchte eine Idee bekommen, wie man Kochbananen (Plantanen), Kokospalmen und Gemüse pflanzt".
Es wird festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Visums vom 12.05.2015 abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt bei seinen Eltern in Ghana. Er arbeitet in der Landwirtschaft seines Vaters. Es liegt eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Dieser Onkel mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in XXXX.
Der Beschwerdeführer konnte auch, trotz Verbesserungsauftrages der Behörde, nicht glaubhaft machen, dass er vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde. Auch die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Abuja ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und es wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Zweifeln der Behörde über die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Zweck und Bedingungen des Besuchs und einer Ausreise vor Ablauf des Visums aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten an. Beispielsweise wurde der Reisegrund in Österreich Ideen sammeln zu wollen, wie man Kochbananen, Kokos- und Gemüseanbau betreibt, zu Recht als unglaubwürdig gewertet. Abgesehen von der offensichtlichen Unkenntnis über die Landwirtschaft in Österreich, konnte der Beschwerdeführer, unterstellt man, er wolle sich über die Landwirtschaft in Österreich informieren, weder einschlägige berufliche Qualifikationen nachweisen noch ein entsprechendes Besuchsprogramm, wie Besichtigungen von landwirtschaftlichen Einrichtungen, vorlegen, zumal sein Onkel in Österreich nicht in der Landwirtschaft arbeitet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über seine Beschäftigung und sein Einkommen folgende widersprüchliche Angaben machte:
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 12.05.2015 einen Antrag, der abgelehnt wurde. Damals gab er zuerst an, arbeitslos zu sein und lediglich von der Zuwendung seines Onkels aus Österreich zu leben. Später wurde dies insofern als Missverständnis dargestellt, als der Beschwerdeführer im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters mithelfe und dafür freie Logis, Essen und auch ein Taschengeld von 150 GHC (rund € 30.-) bekomme (Stellungnahme vom 30.06.2015).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer am 22.07.2015 anlässlich der Antragstellung persönlich vorgesprochen und dargelegt, dass er in der Landwirtschaft seines Vaters mithelfe und am Ende der Saison neben freier Kost und Logis zusätzlich 150 GHC erhalte (so auch im handschriftlichen Schreiben vom 22.07.2015). Vom Onkel aus Österreich werde er finanziell nicht unterstützt.
In der Stellungnahme vom 24.07.2015 wird wiederum ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte von seinem Vater ein monatliches Taschengeld von 150 GHC. Außerdem schicke der Onkel aus Österreich seinem Neffen immer wieder Geld. Es bestehe eine besonders innige Beziehung zwischen diesen.
Aufgrund dieser Widersprüche sind daher Zweifel an der heimatlichen Verwurzelung des jungen ledigen Mannes und somit an der Rückkehrwilligkeit angebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Ziel und Geltungsbereich
Art.1(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
festgelegt. [ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216) sondern für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Ebenso ist der Bescheid vom 27.07.2015 ordnungsgemäß erlassen worden. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt sind die speziellen Ausfertigungskriterien für Visaangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 3 FPG eingehalten worden. Der Bescheid wurde am 27.07.2015 von der Botschaft Abuja mit dem Amtssiegel der Republik Österreich samt Paraphe des Genehmigenden erlassen und unter der Zl. Abuja-ÖB/Kons/4353/2015 am selben Tag dem Rechtsvertreter samt Amtssignatur übermittelt. Die Identität des Genehmigenden ist im Akt nachvollziehbar.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer als schikanös betrachtete im § 11a Abs. 1 FPG enthaltene Vorschrift, wonach sämtliche vom Antragsteller im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen anzuschließen sind, wird hierzu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086-6). Darin wird unter Punkt 3.2. festgestellt, dass unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden könne, er habe Unmögliches anordnen wollen. § 11a Abs. 1 FPG sei daher - im Ergebnis gegen den vom BVwG und gegen den in der Revisionsbeantwortung eingenommenen Standpunkt - jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen beziehen könne, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. In den Akten einliegende Unterlagen, die nicht zurückgestellt wurden, können vom Beschwerdeführer nämlich schon rein faktisch nicht - neuerlich - vorgelegt werden. Dass er aber verpflichtet wäre, vor Beschwerdeerhebung die in den Akten erliegenden Unterlagen von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückzufordern, um sie dann mit der bei derselben Vertretungsbehörde einzubringenden Beschwerde wiederholt vorzulegen, könne weder dem Gesetzeswortlaut noch den zitierten Erläuterungen entnommen werden.
Das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers stellen sich, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht als unglaubwürdig und widersprüchlich dar.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK argumentiert, hat die Behörde zu Recht angemerkt, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001,159 uva). Auch österreichische Staatsbürger bzw. Unionsbürger können diesbezüglich aus Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Verwandtenbesuch ableiten. Das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens steht unter Gesetzesvorbehalt und auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eben den Normen, die die Einreise von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u.v.a.).
Im vorliegenden Fall hat daher die belangte Behörde zu Recht eine Visaerteilung verweigert. Die Behörde hat mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Damit wurden auch die geforderten Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren (Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör, Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts im Akt etc.; vgl. VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0344) erfüllt.
Bezüglich des geforderten Ersatzes von Verfahrenskosten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an. Diesbezüglich wird auch auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2015, E 887/2015-7, verwiesen, in der ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Visaangelegenheiten nicht unmittelbar auf den Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nachgebildeten Art. 47 Abs. 3 GRC gestützt werden könne. Gemäß Art. 47 Abs. 3 der Grundrechtecharta sind die Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, keine absoluten Rechte, sondern können Beschränkungen unterliegen, wobei diese (nur) keine offensichtlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen dürfen (vgl. EuGH 2. 4. 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29), was hier nicht der Fall ist. Es ist daher dem vorliegenden Begehren zu Recht nicht stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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