BVwG W131 2119585-1

W131 2119585-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2016

Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer,<br/>Prämiengewährung, rechtliches Interesse, Rechtskraft,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2119585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2119585.1.00

Spruch

W131 2119585-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, nach Ergehen eines weiteren Abänderungsbescheids betreffend den fraglichen Betriebsprämienzeitraum 2013 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 30.10.2014, XXXX, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Agrarmarkt Austria (= AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht

drei Bescheide iZm dem Beschwerdeführer XXXX (= Bf) und dem

Betriebsprämienzeitraum 2013 samt einer Bescheidbeschwerde vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der Bf erhob gegen den ersten Abänderungsbescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2013, datiert mit 30.10.2014, Bescheidbeschwerde.

Nach der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2014 erließ die AMA betreffend den Betriebsprämienzeitraum 2013 einen neuerlichen Abänderungsbescheid, datiert mit 26.03.2015.

Gegen den letztgenannten Bescheid vom 26.03.2015 hat der Bf keine Bescheidbeschwerde mehr erhoben - Angaben der AMA in der Beschwerdevorlage, die vom Bf trotz entsprechenden Tatsachenvorhalts unwidersprochen blieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG und Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.10.2014 vor und hat nach der Aktenlage betreffend den gleichen fraglichen Betriebsprämienzeitraum 2013 gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 später einen weiteren Abänderungsbescheid erlassen.

Nach stRsp des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur früheren "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs 2 AVG) tritt der spätere materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheids und scheidet der abgeänderte Bescheid derogatorisch aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet im vorliegenden Fall mit 30.10.2014 datierte Bescheid auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die Bf dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, gemäß § 7 ABGB evident analog § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die Beschwerde des Bf gegen den bereits "abgelösten" Bescheid vom 30.10.2014 wurde inhaltlich gegenstandslos; und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zur Schaffung von Verfahrensklarheit mit Beschluss einzustellen (vgl zB Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5 bzw Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 VwGG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde begründet, dass die gegenständliche Beschwerde aus 2013 zwischenzeitig gegenstandlos geworden ist (vgl VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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