W226 1432307-2•BVwG W226 1432307-2
W226 1432307-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W226 1432307-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 830008306-1602947 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 03.01.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht der neurologischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vor, wonach er unter pseudoradikulären Schmerzen leide.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 13 00 083-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W196 1432307-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer leide an an folgenden Erkrankungen:
Keratokonus (fortschreitende Ausdünnung und kegelförmige Verformung der Hornhaut des Auges) mit Notwendigkeit zur Hornhauttransplantation;
Linkshypertrophie (Vergrößerung der Muskulatur der linken Herzkammer), Relaxationsstörung (Störung in der Entspannungsphase der linken Herzkammer);
Massenprolaps L4/5 (eine Art eines Bandscheibenvorfalls);
Kreuzschmerzen;
Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen);
Beckenschiefstand sowie
Pseudoradikuläre Schmerzen (Schmerzen im Rücken, die periodisch einseitig in Arm oder Bein ausstrahlen).
Weiters wurde festgehalten, dass Keratokonus in Georgien behandelbar sei. Auch würden im Herkunftsland des Beschwerdeführers Transplantationen von natürlicher und künstlicher Hornhaut durchgeführt.
Die Familie des Beschwerdeführers halte sich unverändert in Georgien auf, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich, sei strafgerichtlich unbescholten und habe von November 2013 bis März 2014 bei der XXXX der Stadt XXXXals Schnee- und Streuarbeiter gearbeitet.
Abgesehen davon hätten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden können.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem, bis zum Abschluss seiner Augenbehandlung in Österreich bleiben zu können. Er sei kein fauler Mensch, kurz nach der OP sei er auch wieder Arbeiten nachgegangen. In Georgien würde ihm die Erblindung drohen, sodass er zumindest hier behandelt werden wolle.
Am 14.04.2015 fand vor dem BFA, RD Niederösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der der Beschwerdeführer eingangs bestätigte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.
Dem Beschwerdeführer wurden die wesentlichen Inhalte des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 vorgehalten. Dazu meinte er, dass er gestern beim Arzt gewesen sei und in zwei oder drei Tagen eine Diagnose erhalte. Er brauche eine erneute Operation, obwohl er im Jahr 2013 hier operiert worden sei. Er sei ein Ausnahmepatient. Nur 20 % würden einen derartigen Rückfall erleiden. Er benötige eine Bandscheibenoperation. Er sei in der Schmerzambulanz Wilhelminenspital. Einen Befund bekomme er erst in wenigen Tagen.
Nach weiteren Erkrankungen befragt, meinte er, dass sein Zuckerspiegel zu hoch sei, er aber noch nicht an Diabetes leide.
Dem Beschwerdeführer wurde weiter vorgehalten, dass das Bundesveraltungsgericht im Erkenntnis vom 30.12.2014 auch festgestellt habe, dass seine Ausweisung nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen würde und bei ihm keine Integrationstatbestände feststellbar gewesen seien. Hiezu erklärte er, in Österreich bereits einen Deutschkurs besucht und zeitweise gearbeitet zu haben. Das Problem sei, dass er kaum noch sehen könne und deshalb der Deutschkurs für ihn nicht sinnvoll sei. Er sei derzeit auch nicht arbeitsfähig und habe sich deshalb nicht besser integrieren können. Sogar nach seiner Operation habe er sechs Monate lang gearbeitet.
Im Heimatland würden sich seine Mutter und seine zwei Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren aufhalten. Seine Ehefrau sei in XXXX.
Seine Verwandten würden im Heimatland über eine Eigentumswohnung verfügen, die seiner Familie gehöre. Seine Ehefrau schicke Geld ins Heimatland und so könnten sich seine Angehörigen dort den Lebensunterhalt finanzieren.
Befragt, weshalb seine Kinder nicht arbeiten würden, meinte er, dass sein Sohn noch studiere und seine Tochter Schwierigkeiten habe, eine Arbeit zu finden.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Georgien vorgehalten, die er zu 80 % als falsch bezeichnete. Hier meinte er, dass in den Länderinformationen stehe, dass seine Augenerkrankung in Georgien behandelbar sei. Es seien sogar Preise dafür angegeben. Die konkrete Augenoperation, die der Beschwerdeführer benötige, könne in Georgien jedoch nicht durchgeführt werden, da es sich um eine besondere Art der Operation handle. Eine Operation sei auch nicht so teuer, wie in den Länderinformationen angegeben, da sie ein Bekannter um US-$ XXXX gemacht habe.
Nach Hinweis, dass geplant sei, in seinem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festzustellen, meinte er, dass er jetzt so starke Schmerzmittel nehme, die in Georgien nicht erhältlich bzw. nicht erlaubt seien. Er habe in Georgien eine Augenoperation gehabt, bei der er fast erblindet sei. Die Medizin in Georgien sei schließlich nicht gut entwickelt.
Er erklärte, Hilfe zu brauchen und nicht nach Georgien zurückgeschickt werden zu wollen. Er hätte am nächsten Tag einen Augenoperationstermin gehabt, der jedoch abgesetzt worden sei. Es hätte eine Hornhauttransplantation stattfinden sollen, die laut Vertrauensperson aufgrund von Engpässen im AKH abgesagt worden sei.
Es wurden ein Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX über ein MRT der Lendenwirbelsäule, ein Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom XXXX mit der Diagnose Postlaminektomie Syndrom mit Radikulopathie L5 links und chron. spez. Low Back Pain sowie ein Befundbericht vom XXXX des AKH XXXX, Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vorgelegt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 28.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Der Beschwerdeführer leide an diversen Erkrankungen, deren ärztliche Behandlung im Heimatland gewährleitstet sei. Er sei seit Jänner 2013 im Bundesgebiet aufhältig, habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, gehe keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, habe keine umfassenden Deutschkenntnisse und sei im Verfahren keine außergewöhnliche schützenswerte dauernde Integration hervorgekommen.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung nach Georgien spreche.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.
Er habe hier keine Familienangehörigen und wurde zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer sei erst im Jänner 2013 rechtswidrig in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der Beschwerdeführer habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Er sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt.
Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.
Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 15.05.2015 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
Das BFA habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer benötige ständig medizinische Betreuung.
Es wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.05.2014 zur Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation zitiert und der Beschwerde angefügt. Danach gebe es zwar eine Behandlungsmöglichkeit und die die Möglichkeit der Durchführung von Hornhauttransplantationen, die Kosten seien aber sehr hoch (US-$ 4.000) und nicht von der Krankenversicherung abgedeckt. Der Patient müsse vielmehr selbst dafür aufkommen.
Dem vorgelegten Befundbericht vom AKH vom XXXX sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Wartelite für die PKP-OP für den Herbst 2015 vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer könnte sich in seiner Heimat die Kosten für die OP niemals leisten und müsste dann erblinden.
Die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit der Behandelbarkeit von Keratokonus und zu den Kosten einer Hornhauttransplantation geäußert. Aus der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung ergebe sich, dass die benötigte medizinische Behandlung in Georgien aufgrund der hohen Kosten nicht erhältlich sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen.
Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen, was eine Aufenthaltsbeendigung sowohl aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK als auch des Art. 8 EMRK untersage.
Aufgrund seiner Krankheiten und der von ihm benötigten medizinischen Behandlung würden beim Beschwerdeführer besonders schutzwürdige private Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vorliegen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Das BFA habe den Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich keine OP in Georgien leisten könne, nicht ausreichend berücksichtigt.
In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zitiert.
Im Beschwerdeverfahren wurde eine Information des AKH XXXX, Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom XXXX übermittelt, wonach eine Hornhautoperation für den XXXX geplant sei. Laut einer weiteren Information des AKH XXXX, Universitätsklinik für Orthopädie, ist ein OP-Termin für eine Verhärtungs-OP an der Wirbelsäule für XXXX geplant.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer in Beisein seiner Rechtsvertreterin durch. Ein informierter Vertreter des BFA ist nicht erschienen.
Dabei wurde insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend besprochen. Gleichzeitig wurde er zu seinen Lebensumständen im und seine Verbindungen in den Herkunftsstaat sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet befragt.
Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zu Georgien im Allgemeinen und speziell zu Kosten des Gesundheitssystems in Georgien und zur Behandlung von Keratokonus erörtert.
Die Rechtsvertreterin ersuchte um eine schriftliche Stellungnahmefrist, um aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vorzulegen, aus denen sich im Zusammenhang mit der OP im Jänner und der Nachbehandlung der Hornhaut-OP zeitlich ableiten lasse, bis wann eine engmaschige Nachbehandlung der erfolgten Eingriffe erforderlich sei.
Vorgelegte wurde eine Information des AHK XXXX, Universitätsklinik für Orthopädie, vom XXXX über einen geplanten OP-Termin am XXXX. In diesem Zusammenhang wurde ein Ambulanter Patientenbrief des AKH XXXXvom XXXX übermittelt, wonach konkret eine stabilisierende Fusionsoperation an der Wirbelsäule für den XXXX geplant sei.
Weiters wurden Unterlagen des AKH XXXXim Zusammenhang mit seiner
Augenerkrankung vorgelegt: Terminvereinbarungen und Wahrnehmung von
Kontrollterminen, Stationärer Patientenbrief vom XXXX über eine OP:
perforierende Keratoplastik rechts am 03.09.2015 sowie Befundberichte vom XXXX und XXXX über die Nachbehandlung.
Es folgte die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen:
Befundbericht des AKH XXXX, Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, wonach eine chronische Entzündung am rechten Auge, regelmäßige Kontrollen für mindestens noch drei Monate in der Ambulanz des AKH XXXXerfordere. Die Behandlung am rechten Auge werde voraussichtlich Ende 2016 beendet sein. Dann sei auch eine Hornhauttransplantation am linken Auge geplant, was wiederum einen Nachkontrollzeitraum von 15 Monaten erfordere.
Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wonach derzeit eine eingeschränkte Transportfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei und noch Behandlungen an der Wirbelsäule und am Auge geplant seien. Von einer Abschiebung sei im Moment aus medizinischen Gründen abzuraten. Dies wurde durch Anführen der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen begründet.
Zuletzt wurde ein weiterer Stationärer Patientenbrief des AKH XXXXvom XXXX übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer ein weiterer operativer Eingriff an der Wirbelsäule erfolgt ist. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Eine stationäre Rehabilitation sei nicht vorgesehen. Eine nächste Kontrolle in der orthopädischen Ambulanz wurde für den XXXX angesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 830008306-1602947 beinhaltend die niederschriftliche Einvernahmen vor dem BFA am 14.04.2015, die vorgelegten medizinischen Unterlagen, die Beschwerde vom 15.05.2015, durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX, durch Einsicht in die Asylakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. 13 00.083-BAT und W196 1432307-1, sowie durch Einholung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015;
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015;
EurasiaNet: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/312937/451158_de.html (Zugriff am 09. März 2016) sowie
ACCORD Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation [a-8695] vom 08.05.2014.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er stellte am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, AZ 13 00 083-BAT, sowohl was den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, negativ entschieden wurde. Auch wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W196 1432307-1/14E, als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, wobei das im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt hat.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Erkrankungen (Wirbelsäule, Augen) haben bereits im Herkunftsstaat bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.12.2014 festgestellt, dass im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschwerdeführers bestehen. An dieser Einschätzung haben sich im Lichte der in der Folge eingeholten Länderinformationen zur medizinischen Versorgungslage in Georgien nichts geändert.
Probleme finanzieller Natur zum Erhalt einer adäquaten medizinischen Behandlung konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jänner 2016 erfolgreich an der Wirbelsäule operiert und konnte am XXXX in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die nächste Kontrolle in der orthopädischen Ambulanz ist für den XXXX geplant.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert und liegt sein Aufenthalt im Bundesgebiet im Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung als in Georgien begründet.
In Georgien halten sich seine nächsten Familienangehörigen (seine beiden volljährigen Kinder und seine Mutter) auf. Seine Frau hält sich illegal in XXXXauf, hat jedoch vor, nach Georgien zurückzukehren. In Georgien verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung. Der Beschwerdeführer steht zu seinen Kindern und zu seiner Frau in Kontakt.
Dort hält sich im Übrigen auch sein Neffe auf, der seine Ausreise organisiert hat.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind keine Umstände hervorgekommen, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, insbesondere sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegensteht, zumal in Georgien adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers bestehen.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015
Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).
Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).
Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).
2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Quellen:
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015
Zusammenfassung
Georgien befindet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess. Seit Wahlkampf und Regierungswechsel 2012/13 ist eine Stärkung und Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inkl. freier Presse, zu erkennen. Dennoch ist dieser Prozess nicht abgeschlossen und bedarf weiterer Begleitung.
Mit Unterstützung internationaler Partner erfolgt eine Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Gleichstellung von Minderheiten durch staatliche Stellen. Gleichwohl sind diese Prinzipien gesellschaftlich zu wenig verankert, was eine faktische Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden z.B. hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Gesellschaft erkennen lässt, aber auch vereinzelt zu gewalttätigen Handlungen gegen Minderheiten führt. Staatliche Maßnahmen der Prävention, Ahndung und Sanktionierung erfolgen kaum.
Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen ein weitgehender Rückgang weitgehende Abwesenheit von unmenschlicher Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden waren, festgestellt werden kann.
Angespannt bleibt die Lage um die abtrünnigen, von Russland als unabhängig anerkannten Gebiete Abchasien und Südossetien. In Folge der auch kriegerischen Auseinandersetzungen mit Georgien in den 1990er und 2000er Jahren sind ca. 250.000 georgisch-stämmige Personen von dort vertrieben worden. Ihre Rückkehr in diese Gebiete ohne eine Gefahr der offenen staatlichen oder zumindest gesellschaftlichen Diskriminierung ist nicht möglich.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration der "Binnenflüchtlinge" erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien, aber auch Rückkehrer nur geringe Aufmerksamkeit. Mit der steigenden innenpolitischen Stabilität und anhaltendem Wirtschaftswachstum wird Georgien erkennbar zum Transit- und auch Zielland für Migranten und Flüchtlinge (v.a. aus dem Irak, Syrien, aber auch Ukraine, vereinzelt auch Aserbaidschan). Sie finden bislang aber keine adäquate Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten
(v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von Flüchtlingen gestaltet sich auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig.
Ähnlich finden auch georgische Rückkehrer / Rückgeführte bislang keine gesonderte staatliche Unterstützung. Sie kehren zumeist in den Familienverband zurück, der traditionell die soziale Absicherung bietet. Darüber hinaus können sie die gewöhnlichen, wenn auch unzureichende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, u.a. eine kostenlose medizinische Basisversorgung.
Inzwischen ist zunehmend erkennbar, dass die georgische Regierung sich der Migrations-, Flüchtlings- und auch Rückkehrer-Problematik stellt. Legislative Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt, und erstmals auch wahrnehmbare Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für diese Entwicklung dürfte vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort, sowie die stetig verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen von Rückübernahmekommen mit verschiedenen Partnern sein.
IV.Rückkehrfragen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, auch wenn die Qualität der einheimischen Produkte nicht immer westlichen Standards entspricht. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) kann das Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen) bei Weitem nicht gewährleisten. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel im Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (inbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte
2014 drastisch zurückgegangen sind. Kirchliche und karitative Einrichtungen, normalerweise mit internationaler Unterstützung, bieten für die Bedürftigsten Unterkunft und Mahlzeiten. Bislang leistete die georgische Regierung eigenständig keine Unterstützung für Rückkehrer. Allein internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die "Targeted Initiative" von EU-Mitgliedsstaaten, bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien, auch für temporäre Unterkunft in Wohnungen oder Hotels. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverbund zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verfügung gestellt (350.000 GEL bzw. 140.000 EUR) - IOM ist zuversichtlich, dass dieser Beitrag verstetigt wird. Deutsche Projekte zur Reintegration gibt es seit Ende der "Targeted Initiative" im Dezember 2013, die Deutschland mitgetragen hat, nicht.
Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.
Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.
Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.
2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).
Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.
Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.
EurasiaNet: Healthcare Costs Making Health Ministry Wheeze, 07. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/312937/451158_de.html (Zugriff am 09. März 2016)
The Georgian government is now providing state-funded healthcare for roughly 90 percent of the country's 4.5 million people. But economic experts in Tbilisi wonder whether the state's efforts to provide universal healthcare are stressing the treasury.
"The reform is very important as for the first time since the collapse of the Soviet Union, it recognizes the collective social right of access to healthcare," said Givi Javashvili, an associate professor of family medicine at Tbilisi State Medical University, and the director of Patients' Rights, a non-profit advocacy group.
Following the Soviet Union's implosion in 1991, Georgia, like other former Soviet republics, could no longer afford a Soviet-style, cradle-to-grave healthcare system. Since then, Georgia has been on a quest to build a new healthcare model that provides wide coverage. It has been a rocky road.
The first reform, implemented in 1995, eliminated free medical care for all Georgians. After the 2003 Rose Revolution, the government looked to the market to address healthcare needs. Almost all hospitals and clinics were privatized, apart from a handful of specialized facilities for mental health and infectious diseases. In addition, financing was deregulated, with private insurance companies offering coverage. The state looked after only the most vulnerable, plus some civil-servant categories - in total, about 40 percent of the population.
"A portion of the population could not afford the insurance, and could not access the state program," explained Rusodan Klimiashvili, the World Health Organization's representative in Georgia. "And that was not acceptable for WHO."
Broadening access to state-funded care was a priority for Georgia's ruling coalition, the Georgian Dream, which came to power in the 2012 parliamentary elections.
At 2.78 billion laris ($1.16 billion), the Ministry of Labor, Health and Social Welfare now accounts for the largest share of the state's 8 billion laris (over $3.3 billion) budget - over a third of total spending and a 54 percent increase since 2012.
Universal healthcare alone accounts for 17 percent - 475 million laris, or $199.6 million - of that ministry's total.
If parliament passes the government's draft 2016 budget, the ministry will see its budget increase by nearly 10.5 percent to 3.07 billion laris (nearly $1.28 billion) - more than three times the size of the second largest recipient, the Ministry of Education.
In an interview with EurasiaNet.org, Deputy Health Minister Valeri Kvaratskhelia said healthcare was a key "pillar" of the ministry's activities.
However, healthcare programs seem to be eating up resources quickly.
As of September, the health ministry had already spent roughly 90 percent (425.8 million laris or $177.8 million) of its universal healthcare budget for this year.
Politicians from Georgia's largest opposition group, ex-President Mikhail Saakashvili's United National Movement, hold that the ministry's rate of spending means it will run out of money for universal healthcare before the end of the year.
A ministry spokesperson, however, told EurasiaNet.org in an email statement that the government "ensures" that the program will remain operational. She did not elaborate.
Deputy Health Minister Kvaratskhelia said that Georgia's overall healthcare spending stood at 2 percent of its 2014 Gross Domestic Product, and was about half the amount allocated by most European countries. Compared to state spending in Estonia and Lithuania, two other former Soviet republics of similar size to Georgia, Kvaratskhelia's claim appears accurate.
Some experts maintain room exists to increase healthcare's share of Georgia's budget. Yet they agree that containing costs appears to pose the main challenge.
"Lessons from other countries show that when you have a private provider and a public payer, [the former] would maximize the profit and try to [play] the system and escalate the cost of the healthcare," commented Akaki Zoidze, lead researcher at the Curatio Foundation, a non-governmental organization that focuses on public health policy.
Negotiations continue with private medical facilities about the level of fees the government will cover, the daily Rezonansi reported last month.
Zoidze, who served as minister of health and deputy prime minister in the early 2000s under former President Eduard Shevardnadze, recommended "effective regulation [and] good control [of spending and facility services] through electronic databases," along with skilled management as ways to prevent soaring costs.
Government officials, meanwhile, believe that encouraging broader access to primary healthcare could help contain spending. The majority of Georgians visit specialists rather than general practitioners, even for routine care, it estimates.
To expand access to lower-cost general practitioners, the government since 2014 re-acquired 11 clinics in mountain areas to guarantee basic services that private providers would not offer. The state also has finalized the purchase of three hospitals in Tbilisi.
Experts generally concur that enhancing primary healthcare would allow the government to limit the high cost of hospital-based treatment and increase disease prevention with early diagnoses. But strategies for encouraging Georgians to trust primary healthcare - a field not locally known for its expertise - remains a work in progress.
ACCORD Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation [a-8695] vom 08.05.2014
Auf der Website des New Hospitals in Tiflis finden sich unter dem Punkt "Abteilung für Augenheilkunde" ein undatierter Eintrag zu Erkrankungen in Bezug auf die Hornhaut und die Augenoberfläche. In diesem Eintrag wird erläutert, dass die Klinik den fortschrittlichsten Methoden zur Behandlung von Keratokonus in Georgien anbiete. Es würden auch Transplantationen von natürlicher oder künstlicher Hornhaut durchgeführt. Im Weiteren wird dargestellt, dass Stadium 1 und Stadium 2 des Keratokonus mit Corneal Crosslinking (Hornhautquervernetzung) und Kearing Implantation behandelt würde. Bei Stadium 3 und 4 würden Hornhauttransplantationen durchgeführt.
(ophthalmology@newhospitals.ge, New Hospitals, ohne Datum)
Professor Misha Omiadze, ein im New Hospitals in Tiflis in der Abtielung für Augenheilkunde tätiger Spezialist für Hornhaut, Katarakte und refraktive Augenchirurgie, schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 05.05.2014, dass die Behandlung von Keratokonus in Georgien möglich sei und Hornhauttransplantationen durchgeführt würden. Jeder mit Stadium 3 und Stadium 4 des Keratokonus könne sich einer Hornhauttransplantation unterziehen, allerdings würde die Versicherung die Kosten nicht decken. In Bezug auf die Kosten für eine Keratokonus-Behandlung oder eine Hornhauttransplantation gab Professor Misha Omiadze 4000 US-Dollar an. Diese Kosten würden nicht von der Versicherung gedeckt und der Patient müsste selbst dafür aufkommen. (Omiadze, 5. Mai 2014)
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014.
Zu seinem Gesundheitszustand wurde damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer an folgenden Erkrankungen leidet:
Keratokonus (fortschreitende Ausdünnung und kegelförmige Verformung der Hornhaut des Auges) mit Notwendigkeit zur Hornhauttransplantation;
Linkshypertrophie (Vergrößerung der Muskulatur der linken Herzkammer), Relaxationsstörung (Störung in der Entspannungsphase der linken Herzkammer);
Massenprolaps L4/5 (eine Art eines Bandscheibenvorfalls);
Kreuzschmerzen;
Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen);
Beckenschiefstand;
Pseudoradikuläre Schmerzen (Schmerzen im Rücken, die periodisch einseitig in Arm oder Bein ausstrahlen).
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenprobleme fand im Jänner 2016 eine erfolgreiche Operation statt und wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen und steht in diesem Zusammenhang erst im XXXX wieder ein Kontrolltermin an. Zumal der Beschwerdeführer erfolgreich an der Wirbelsäule operiert wurde und infolge der Operation lediglich ein Kontrolltermin mehrere Monate nach der Operation vereinbart wurde, muss bereits ein akuter Behandlungsbedarf bzw. eine lebensbedrohende Erkrankung in diesem Zusammenhang verneint werden, wobei aufgrund der zitierten Länderinformation unverändert von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten orthopädischer Probleme im Herkunftsstaat auszugehen ist.
Keratokonus ist in Georgien ebenso behandelbar, was dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgehalten wurde. Die damals zuständige Richterin hat dem Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft eines georgischen Augenspezialisten (ACCORD Anfragebeantwortung zu Georgien:
Behandlung von Keratokonus (Kosten), Möglichkeit einer Hornhauttransplantation [a-8695] vom 08.05.2014) vorgehalten.
Auch der gegenständlichen Entscheidung wurde dieses Rechercheergebnis zugrunde gelegt, wobei eine Auseinandersetzung damit sowie mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am XXXX erfolgte.
Zu seiner Augenerkrankung hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Hornhautoperation durchgeführt worden sei. Es sei die Netzhaut implantiert worden, was ein langwieriger Prozess sei. Er sehe zurzeit nur Silhouetten. Wegen der Augen-OP, es sei bisher nur ein Auge operiert worden, habe er derzeit sehr kurze Kontrolltermine auf der Augenambulanz, der nächste Termin finde am 24.11.2015 statt. Er legte eine Ambulanzkarte vor. Er erklärte, nur am rechten Auge operiert worden zu sein. Die Ärzte würden jetzt zuwarten wollen, bis sich das Auge völlig stabilisiert habe, erst dann könne das andere Auge operiert werden. Er sehe auf dem operierten Auge derzeit nur schemenhaft. Es müsse sich erst zurückbilden und würden die Ärzte erst dann den Erfolg der OP beurteilen können. (S. 2 und 3 Verhandlungsprotokoll)
Auf die Frage, wo er sich in Georgien vor der Ausreise behandeln habe lassen, holte er weit aus und meinte, seit 33 Jahren Augenprobleme zu haben. Er habe sich natürlich in Georgien behandeln lassen. Er sei in einem Krankenhaus in XXXX gewesen, wo man ihn falsch behandelt habe. Man habe ihm 20 Spritzen in die Augen gegeben und sei sein Sehvermögen endgültig ruiniert worden. Das sei schon sehr lange her und habe er da keine Unterlagen mehr dazu. Er sei dann auch diesbezüglich in XXXX gewesen. In XXXX im Jahr XXXX sei er zweieinhalb Monate lang in der Augenklinik von XXXX gewesen. In den letzten Jahren vor der Ausreise habe ihm dort niemand helfen können.
Es gebe in XXXX nur die Augenklinik in XXXX: Er sei dort auch in den Jahren vor seiner Ausreise gewesen und sei ihm dort gesagt worden, dass es eine Hornhautablösung sei, die in Georgien nicht gemacht werde. Hätte er in Georgien eine Möglichkeit zu einer Hornhauttransplantation gehabt, hätte er sie auch machen lassen. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Richterin im Asylverfahren dem Beschwerdeführer eine Auskunft zukommen hat lassen, in welcher ein georgischer Spezialist für Augenheilkunde bestätigt, dass die OP, die an seinem Auge in Österreich vorgenommen wurde, offensichtlich auch in XXXX jederzeit möglich ist, nämlich auf seiner Augenklinik.
Der Beschwerdeführer meinte auf diesen Vorhalt vorerst, dass nur eine teilweise Behandlung in Georgien erfolgten könne, aber eine Netzhauttransplantation dort nicht durchgeführt werden könnte (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Auf Nachfrage, ob er den Augenspezialisten, der im Bericht Auskunft erteilt, kenne, meinte er, dass er diesen nicht kenne. Er meinte, dass genau so ein Professor ihm seine Augen kaputt gemacht habe (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Hier wird deutlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf die nunmehr bereits Jahrzehnte zurückliegende anscheinend fehlgeschlagene Behandlung verweist. Das Gesundheitssystem in den letzten drei Jahrzehnten hat sich aber offenbar derart verbessert, dass die vom Beschwerdeführer benötigte und in Österreich durchgeführte OP am Auge nunmehr in Georgien durchgeführt werden könnte.
Dies wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht angezweifelt, wurde jedoch ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die Behandlung leisten könnte. Aufgrund der hohen Kosten könnte der Beschwerdeführer die Behandlung nicht erhalten. Diesen Ausführungen in der Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedoch vehement.
So wurde er konkret befragt, ob es für ihn in Georgien vor der Ausreise jemals ein Thema gewesen sei, dass ein Mediziner zu ihm gesagt habe, dass eine OP an sich möglich wäre, dies aber mit hohen Kosten verbunden wäre und er deshalb diesen Eingriff nicht machen konnte.
Der Beschwerdeführer verneinte dies und erklärte, seit 33 Jahren Probleme zu haben. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, hätte er das Geld irgendwo zusammenkriegen können.
Auf diese Antwort hin näher zu seinen Lebensverhältnissen befragt, meinte er, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Er erklärte, dass es zur Produktion von Gips eine bestimmte Technologie gegeben habe. Er habe es machen können, da es keine körperliche Arbeit gewesen sei. Es sei Verputz erzeugt worden und sei er für die Qualitätskontrolle zuständig gewesen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer wurde auch zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, wo er einen illegalen Aufenthalt seiner Frau in Italien erwähnte. Diese schicke Geld an seine volljährigen Kinder in Österreich. Sein Sohn studiere Bankwesen und Finanzen in XXXX, seine Tochter sei mit der Schule fertig. Seine Familie besitze im Übrigen eine Eigentumswohnung in XXXX. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Seine Tochter finde keine Arbeit (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Führt man sich das soeben Gesagte vor Augen, stellt sich die Situation des Beschwerdeführers anscheinend derart dar, dass seine Familie das Studium des Sohnes finanzieren kann und auch die Tochter scheinbar selbst kein eigenes Geld zu verdienen braucht. Vielmehr überweist die Gattin des Beschwerdeführers Geld aus Italien.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Klarstellung noch einmal vorgehalten, dass von ihm primär argumentiert worden sei, dass nach früheren Ausführungen die Durchführung einer Hornhauttransplantation in Georgien einzig daran gescheitert sei, dass er sich den in der Anfragebeantwortung angegebenen Richtwert von 4.000 Dollar unmöglich leisten könnte. In der Beschwerdeverhandlung hat er dieses Vorbringen aber nicht aufrechterhalten.
Er meinte hiezu, dass es absurd sei, dass er in 33 Jahren nicht 4.000 Dollar zusammenkriegen hätte können. Ausdrücklich erklärte er, dass es wirklich nicht am Geld liege. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Damit war aber klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgeht, dass die Finanzierung seiner medizinischen Behandlung in Georgien nicht möglich wäre und die dahingehenden Beschwerdeausführungen vollkommen ins Leere zielen.
Wenn er weiter meint, dass es nur daran liege, dass die Mediziner in Georgien nicht so helfen könnten, wie die österreichischen Ärzte und er den in der Auskunft von ACCORD genannten Arzt nicht kenne, sondern viele andere behandelnden Ärzte gehabt habe, war dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren entsprechende Informationen zur Verfügung hat, dass in Georgien eine medizinische Behandlung seiner Augen zur Verfügung steht. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 bejaht, weshalb dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auch im gegenständlichen Verfahren zur Rückkehrentscheidung haben sich, wie dargelegt, keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Lichte seines Gesundheitszustandes zu einer ausweglosen Situation iSd. Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr waren adäquate Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer - selbst unter dem Kostenaspekt - zu bejahen.
Besonders schwer wiegt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht aus politischen Gründen sondern im Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung Georgien verlassen hat. Dies wurde von der zuständigen Richterin bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 festgehalten und kommt der erkennende Richter aufgrund des in der Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ebenso zu diesem Schluss. Dort hat der Beschwerdeführer auch konkret ausgeführt, dass so viele Georgier nach Österreich kommen, um sich hier behandeln zu lassen, weil sie in Georgien falsch behandelt worden seien bzw. man ihnen dort nicht helfen habe können (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
Zur Integration des Beschwerdeführers war auszuführen, dass seine durchgehende medizinische Behandlung in Österreich eine Integration erschwert hat. Der Beschwerdeführer hat sechs Monate bei der XXXX in Nachtschichten Straßenreinigung gemacht und monatlich € 350,00 verdient.
Er lernt einmal die Woche mündlich Deutsch mit einer Lehrerin. Aufgrund seiner Augenprobleme mache ein gewöhnlicher Kurs aber keinen Sinn, da er wegen der brennenden Augen nicht schreiben und nicht lesen dürfe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer hält sich demnach seit etwas über drei Jahren im Bundesgebiet auf, hat in dieser Zeit keine Ausbildung absolviert, sondern ein halbes Jahr lang als Straßenarbeiter gearbeitet und hiefür € 350,00 im Monat verdient, was offenbar nicht zur Finanzierung seines Lebens ausgereicht hat. Entsprechende Deutschkenntnisse - zumindest auf dem Niveau A2 - weist er nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet unvermindert nicht auf. Auch ein soziales Umfeld in Österreich wurde von ihm nicht vorgetragen.
Umgekehrt leben im Herkunftsstaat seine volljährigen Kinder und denkt auch seine Gattin darüber nach, aus Italien nach Georgien zurückzukehren. Dort verfügt er im Übrigen über eine Eigentumswohnung.
Er hat auch offensichtlich versucht, seine Anknüpfungspunkte in Georgien zu verschleiern. So meinte er auf die Frage, ob er oder seine Gattin Geschwister oder sonstige Verwandte im Herkunftsstaat hätten, dass er Einzelkind sei und seine Gattin eine Schwester habe.
Vor dem BFA hat er jedoch einen Neffen erwähnt, der seine Ausreise organisiert haben soll. Bei einer Existenz eines Neffen müssen demnach auch Geschwister des Beschwerdeführers existieren.
Erst nach diesem Vorhalt meinte er dann plötzlich, dass er einen Halbbruder habe, der jedoch schon tot sei. Dessen Sohn - der Neffe - handle wahrscheinlich mit Waren. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Im Herkunftsstaat gibt es demnach über seine Kernfamilie hinaus noch weiter Personen, die allenfalls unterstützend tätig werden könnten, wobei dies der Neffe in der Vergangenheit bereits getan haben soll. Dieser soll ja die Ausreise organisiert haben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine solche wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 ausdrücklich verneint und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie umfassend dargelegt, haben sich auch im gegenständlichen Verfahren - auch im Lichte der zitierten Länderinformationen - keine Abschiebehindernisse ergeben und stellt insbesondere sein gesundheitlicher Zustand kein Hindernis für eine Rückkehr nach Georgien dar.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrage des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Jänner 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Das BFA hat sein Ermessen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vernünftig und nachvollziehbar ausgeübt.
Wie beweiswürdigend dargelegt, will der Beschwerdeführer über seinen unbegründeten und rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag einen Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten als in Georgien, wobei in der Beweiswürdigung wie im Übrigen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien zur Verfügung steht. Auch unter dem Kostenaspekte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vielmehr deutlich und wiederholt erklärt, sich die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat finanzieren zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 19.01.2012, 2011/23/0151, Folgendes judiziert:
"Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land (sollte ein solches als Zielort in Betracht kommen) außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch die Rechtsprechung des EGMR einbezogen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0015, mwN).
Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. das bereits genannte Erkenntnis Zl. 2009/21/0015). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach die medizinische Versorgung in Indien im Vergleich zu Österreich als äußerst schlecht und mangelhaft bezeichnet werden müsse, aber ins Leere. Das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten in Indien für den Beschwerdeführer wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat auf Basis der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten ärztlichen Bestätigung die Anfrage an die Österreichische Botschaft New Delhi gerichtet, über einen Vertrauensarzt feststellen zu lassen, ob eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Indien möglich sei. Basierend auf der Antwort der Österreichischen Botschaft und unter Einbeziehung einer dazu ergangenen polizeichefärztlichen Stellungnahme hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Indien - abgesehen von ländlichen Regionen - behandelt werden könne. Dem ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten.
Es ist daher trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher einschätzte als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen und auch die Ermessensübung sei nicht zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist."
Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zuletzt auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2016 Ra 2015/19/0304 ihren Niederschlag gefunden, wo ausdrücklich auf das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2012, 2011/23/0151, hingewiesen wurde.
Im konkreten Fall überwiegt demnach das öffentliche Interesse an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen das Interesse des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet eine bessere Behandlung als im Herkunftsstaat zu erhalten.
Zu bedenken war schließlich auch, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen konnte, in Österreich bleiben zu können. Sein Aufenthaltsstatus hat sich demnach somit stets unsicher dargestellt (vgl. auch VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0202).
Im vorliegenden Fall liegt demnach evidentermaßen eine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung vor, zumal das Asylsystem auf die Gewährung von iSd. GFK Verfolgten abstellt und nicht die Erlangung einer besseren medizinische Versorgung als im Herkunftsstaat im Blickpunkt hat. Der Beschwerdeführer hätte demnach vielmehr die Möglichkeit nützen müssen, entsprechende medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Das Asylrecht zielt jedoch nicht darauf ab, einen Daueraufenthalt für die Durchführung einer medizinischen Behandlung zu gewähren, die auch im Herkunftsstaat verfügbar ist.
Hier wird am Rande bemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende medizinische Leistungen in Österreich erhalten hat. Neben einer OP an der Wirbelsäule, wurde bereits eines seiner beiden Augen operiert. Gerade was seine Augenoperation betrifft, ist diese erst nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich um eine akut notwendige unaufschiebbare Behandlung handelt. Dem Beschwerdeführer wird es demnach möglich sein, die medizinische Nachversorgung seines Auges im Herkunftsstaat durchführen zu lassen und außerdem die OP an seinem zweiten Auge im Herkunftsstaat zu planen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde im Fall des Beschwerdeführers im Lichte der Art seiner Erkrankung und den erwiesenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, vielmehr ist von einer doch adäquaten Fortsetzung der Behandlung auszugehen ( zur Relevanz des Zugangs zu adäquater Behandlung vgl. zuletzt VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199).
Der Vollständigkeit halber wird noch das vom Beschwerdeführer entfaltete Privatleben im Bundesgebiet einer Beurteilung unterzogen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich gute drei Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen missbräuchlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die bereits in der Beweiswürdigung einer Beurteilung unterzogen wurden, ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat keine fortgeschrittene Integration gezeigt. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Lediglich für ein halbes Jahr hat er für € 350 im Monat als Straßenreiniger gearbeitet. Er lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht karitativ und hat keine tiefergehenden sozialen Kontakte in Österreich. Auch entsprechende Deutschkenntnisse - zumindest auf dem Niveau A2 - weist der Beschwerdeführer nicht auf.
Er verfügt im Gegensatz zum Bundesgebiet über stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo sich seine beiden volljährigen Kinder und sein Neffe aufhalten. Auch seine Gattin, die sich derzeit in Italien aufhält, möchte nach Georgien zurückkehren. Er verfügt im Gegensatz zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat auch über entsprechende Sprachkenntnisse, wobei aufgrund seiner Augenerkrankung das Erlernen der deutschen Sprache zusätzliche Herausforderungen birgt. Außerdem liegt dort seine Eigentumswohnung.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Entscheidend ist im gegenständlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur medizinischen Behandlung nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen und hat er sich im Bundesgebiet während seines Aufenthaltes in keiner Weise zu integrieren - weder in sprachlicher noch in beruflicher oder in gesellschaftlicher Hinsicht - versucht.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt bzw. ist ein Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen seine Abschiebung nach Georgien spricht und waren andere Gründe hiefür nicht erkennbar, wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 30.12.2014 zum Ergebnis gekommen ist, dass Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien sprechen würden, nicht hervorgekommen sind. Auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Georgien legen Derartiges nicht nahe.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben, im Besonderen VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0304
und VwGH vom 19.01.2012, 2011/23/0151.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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