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W181 2120372-1•BVwG W181 2120372-1
W181 2120372-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenanspruch - Frist,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührensätze, Mehrbegehren, nichtamtlicher<br/>Sachverständiger
W181 2120372-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtliche Sachverständige betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXX beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtliche Sachverständige werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
EUR 959,-- (inkl. USt)
bestimmt.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Feststellung der intellektuellen Leistungsfähigkeit des BF?
Welche Einschränkungen im psychischen Bereich liegen beim BF vor?
Ist der BF zu einer selbständigen Lebensführung fähig (Lebensführung ohne Hilfestellung durch Eltern oder nahe Verwandte) bzw. ist der BF dazu in der Lage sein Leben eigenständig und unabhängig selbst zu organisieren und zu führen?
2. Mit Schriftsatz vom 10.01.2016, welcher am 29.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
BESCHREIBUNG
Psychiatrisches Gutachten inkl. psychiatrischer und à BETRAG
neurologischer Untersuchung, Aktenstudium incl.
Studium der Krankengeschichte, psychologischer
Testung, Pauschalhonorar lt. autonomen
Honorarrichtlinien der Österr. Ärztekammer EUR 900,00
Gesamtsumme EUR 1.080,00
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2016 wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass bei der Legung einer Honorarnote die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern seien und dass ihr für die Tätigkeit als nichtamtliche Sachverständige nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG eine mehrfache Honorierung zustünde.
4. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016, welche am 23.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, schlüsselte die Antragstellerin die einzelnen Gebührenbestandteile in ihrer Honorarnote wie folgt auf:
BESCHREIBUNG à BETRAG
§ 43/1e Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration
samt Befund und Gutachten und besonders eingehender, sich
mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender Begründung, 1.
Fragenkomplex EUR 195,40
§ 43/1e Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration
samt Befund und Gutachten und besonders eingehender, sich
mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender Begründung, 2.
Fragenkomplex EUR 195,40
§ 43/1e Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration
samt Befund und Gutachten und besonders eingehender, sich
mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen
ausführlich auseinandersetzender Begründung, 3.
Fragenkomplex EUR 195,40
§ 43/1d Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration
samt Befund und Gutachten und eingehender
wissenschaftlicher Begründung EUR 116,20
§ 49/1 Psychologische Testung - Rorschach Test EUR 116,20
CPM EUR 41,30
§ 36/1 Aktenstudium EUR 15,00
§ 32/1 Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt LNK WJ 1h EUR22,70 EUR 22,70
§ 28/2 Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW
(Fahrt LNK WJ hin und retour) km à 0,42; 1/2 10 km EUR 0,42 EUR 4,20
§ 31/3 Schreibgebühr für 15 Seiten Original à EUR 2,00 15 pg. EUR 2,00 EUR 30,00
§ 32/1 Zeitversäumnis 1h (Postweg) EUR 22,70
§ 31/5 Spesen (Porto, Telefon, Versandmaterialien) EUR 5,00
SUMME EUR 959,50 + 20% Ust EUR 191,90
Gesamtsumme EUR 1.151,40
Zudem führte die Antragstellerin in der Stellungnahme an, dass es sich bei dem erstellten Gutachten um ein solches handle, dass sich auf Grund eines Vorgutachtens mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen auseinandersetze und deshalb § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommen müsse. Darüber hinaus seien im Rahmen der eigenen Begutachtung zwei psychologische Testverfahren durchgeführt worden, die nach gängiger Rechtsprechung zum GebAG gesondert zu verrechnen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 EUR
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 EUR
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 EUR
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Die Antragstellerin macht in der nunmehr aufgegliederten Honorarnote für die Beantwortung von drei Fragenkomplexen eine Mühewaltungsgebühr in der Höhe von EUR 195,40 gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG geltend und begründet die Heranziehung dieses Tarifsatzes in ihrer Stellungnahme damit, dass es sich bei dem betreffenden Gutachten um ein solches handle, dass "sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen auseinandersetzt (s. Vorgutachten XXXX vom 21.7.2015)".
Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).
Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."
Im vorgelegten Gutachten der Antragstellerin wird zunächst der Gutachtensauftrag dargestellt und daran anknüpfend das - im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers im Verfahren zu XXXX durchgeführte - Gutachten von XXXX zusammengefasst wiedergegeben. Im weiteren Verlauf (im Gutachten im engeren Sinn) stellt die Antragstellerin ihre Diagnosen aus psychiatrischer Sicht und nimmt in Beantwortung des ersten - seitens der Gerichtsabteilung XXXX gestellten - Fragenkomplexes in einigen Passagen auf das zu einem anderen Ergebnis kommende Gutachten von XXXX bzw. die von diesem durchgeführte Untersuchung Bezug, indem insbesondere darauf verwiesen wird, dass das Fremdgutachten - im Gegensatz zur Untersuchung durch die Antragstellerin - auf fremdanamnestischen Angaben beruhe.
Die Antragstellerin hat sich somit bei der Beantwortung des ersten Fragenkomplexes mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen auseinandergesetzt, weshalb ihr in diesem Zusammenhang eine Vergütung nach dem Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zusteht.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass die Antragstellerin neben einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung durchgeführt hat und sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe ergeben, die von der Sachverständigen beantwortet wurden) neben der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht (1. Fragenkomplex), wie beantragt, auch die Beantwortung von zwei Zusatzfragen (2. und 3. Fragenkomplex) sowie die Begutachtung aus neurologischer Sicht gesondert verrechnet werden können.
Für die Beantwortung des zweiten und dritten Fragenkomplexes ist jedoch nicht - wie von der Sachverständigen beantragt - der Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG heranzuziehen, da sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in ihrem Gutachten weder mit widersprüchlichen Ergebnisse bei Befundaufnahmen auseinandergesetzt hat noch lassen die beiden gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse im Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen wären. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt in diesem Kontext nicht der Tarifansatz des § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung, sondern der Tarifsatz des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG.
Die Antragstellerin führt in ihrer mit 22.02.2016 datierten Stellungnahme weiters die gesonderte Berücksichtigung der psychologischen Testverfahren "CPM" und "Formdeutung nach Rorschach" an. Die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren ist von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mitumfasst und wird mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Testverfahren sind daher nach § 49 Abs. 1 GebAG gesondert zu vergüten (vgl. OGH vom 06.05.2010, 12Os22/10t bzw. 12Os23/10i).
§ 49 Abs. 1 GebAG normiert: "Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen."
Die durchgeführten Testverfahren sind somit gemäß § 49 Abs. 1 GebAG mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr wie folgt zu entlohnen:
Die Durchführung, Dokumentation und Verarbeitung der Ergebnisse des Rorschachtests sind - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - insgesamt nach dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu honorieren (vgl. OLG Linz vom 23.04.2008, 8 Bs72/08g).
Betreffend den CPM Intelligenztest ist der Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG heranzuziehen, da dieser einer normalen neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung ähnlich ist (vgl. OLG Innsbruck 16.12.1980, 4 Bs 396/80: darin wird ein HA-WIE-Intelligenztest nach dem Tarisansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG honoriert).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Psychiatrisches Gutachten, 1. Fragenkomplex
gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG wie beantragt EUR 195,40
Psychiatrisches Gutachten, 2. Fragenkomplex gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG EUR 116,20
Psychiatrisches Gutachten, 3. Fragenkomplex
gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG EUR 116,20
Neurologisches Gutachten wie beantragt EUR 116,20
Psychologische Testungen (Rorschach) gemäß
§ 49 Abs. 1 iVm § 43 Ab. 1 Z 1 lit. d GebAG wie beantragt EUR 116,20
Testung (CPM) gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG EUR 39,70
Aktenstudium wie beantragt EUR 15,00
Zeitversäumnis Fahrt LNK WJ wie beantragt EUR 22,70
Zeitversäumnis Postweg wie beantragt EUR 22,70
Fahrtkosten eigener PKW wie beantragt EUR 4,20
Schreibgebühr wie beantragt EUR 30,00
Spesen wie beantragt EUR 5,00
Zwischensumme EUR 799,50
20 % USt EUR 159,90
Gesamtsumme abgerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG EUR 959,00
Es war daher die Gebühr der Sachverständigen mit EUR 959,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Überdies ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 38 Abs. 1 GebAG der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016 eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr beantragt, ist daher Folgendes zu entgegnen:
Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst angegebenen Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (OLG Wien SV 2011/2, 100, siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 4 zu § 38 GebAG).
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im gegenständlichen Fall übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.01.2016, das schriftlich erstellte Gutachten. Davon ausgehend, dass die Tätigkeit der Sachverständigen damit am 18.01.2016 abgeschlossen war, begann die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühren gemäß § 38 Abs. 1 GebAG am 19.01.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 02.02.2016.
Der mit der Stellungnahme vom 22.02.2016 (im Vergleich zum ursprünglichen Schriftsatz vom 10.01.2016) begehrte Mehrbetrag von EUR 71,40 wurde somit nicht rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss der Tätigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht, weshalb dieser - selbst wenn man bei der oben getroffenen Gebührenberechnung zu einem anderen Ergebnis käme - abzuweisen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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