W158 2116372-1•BVwG W158 2116372-1
W158 2116372-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Antragsfristen, Beihilfefähigkeit, Einlangen, Finanzierungsbeitrag,<br/>Gewährung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Reihenfolge der Prüfung, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Vertrauensschutz
W158 2116372-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Klienten-Nr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 17.08.2015, AZ I/3/11/SO, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Schulobst für die Monate April bis Juni 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 23.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 die Zulassung als Empfänger einer Beihilfe für Schulobst in der Funktion als Lieferant. Dabei bestätigte der BF u.a., sich Kenntnis vom Inhalt der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen verschafft zu haben.
2. Mittels Schreiben vom 14.04.2015 informierte die AMA Antragsteller der Schulobstbeihilfe per E-Mail darüber, dass die Ausschöpfung des für die Schulobstbeihilfe 2014/2015 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens drohe. Die Anträge würden nach dem Datum des Einlangens gereiht werden, weshalb empfohlen werde, Beihilfeanträge möglichst rasch zu stellen.
3. Mit Antrag vom 30.06.2015 beantragte der BF die Gewährung der Schulobstbeihilfe für 286,69 kg diverser Obst- und Gemüsearten in Höhe von EUR 764,54 für den Zeitraum von April bis Juni 2015. Im Antrag sind eine Reihe von Schulen sowie die Mengen, die vom BF an diese geliefert wurden, aufgelistet.
4. Mit Bescheid der AMA vom 17.08.2015, AZ I/3/11/SO, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Schulobstbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, dass die Beihilfezahlung bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen habe. Im aktuellen Schuljahr sei das Schulobst- und Gemüseprogramm vermehrt in Anspruch genommen worden, weshalb die budgetären Mittel nicht bis zum Ende des Schuljahres ausgereicht hätten. Die seitens der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel seien bereits zur Gänze ausgeschöpft.
5. Mit Schreiben vom 16.09.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er über eine mögliche Ausschöpfung des Budgets erst mit Schreiben vom 14.04. informiert worden sei. Über die tatsächliche Ausschöpfung sei er überhaupt nicht informiert worden. Er habe in dieser Zeit jedoch weiterhin Obst und Gemüse an die Schüler und Volksschulen verkauft. Das Obst und Gemüse werde in Kleinstmengen abgegeben und der von ihm vorfinanzierte Beihilfen-Anteil könne nicht mehr von den Schülern zurückverlangt werden.
6. Im Rahmen der Vorlage der Verfahrensakten wurde seitens der AMA im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihr für die Gewährung der Schulobst- und -Gemüsebeihilfe pro Schuljahr innerhalb der durch den Anhang II der VO (EG) Nr. 288/2009 festgesetzten Richtwerte ein im Rahmen der Nationalen Strategie an die Europäische Kommission notifiziertes konkretes Budgetvolumen zur Verfügung stehe (ohne Übertragungsmöglichkeit auf das folgende Schuljahr). Bis zum Schuljahr 2013/2014 seien immer ausreichend Budgetmittel vorhanden gewesen, um alle im Rahmen der Schulobstbeihilfe gestellten Anträge zur Gänze auszahlen zu können. Im Schuljahr 2014/2015 sei es aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des Schulobst- und Gemüseprogramms der Europäischen Union (EU) dazu gekommen, dass die Obergrenze des zur Verfügung gestellten Budgets erreicht worden sei und somit Beihilfenanträge abgewiesen werden mussten. Gemäß § 7 Abs. 5 der nationalen Schulobstverordnung, BGBl. II Nr. 284/2011, habe die Beihilfezahlung nur bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im Zulassungsantrag erkläre der Antragsteller, sich Kenntnis vom Inhalt der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verschafft zu haben. Auf die konkrete Bestimmung des § 7 Abs. 5 werde ausdrücklich sowohl im Infoblatt Schulobst, das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt werde (im Akt einliegend), als auch im Merkblatt Schulobst (online abrufbar unter www.ama.at) hingewiesen.
Die vor Beginn der ersten Lieferung vom Antragsteller zu übermittelnde Produkt- und Preisliste diene aktuell dazu, die Antragsteller rechtzeitig über potentielle nicht förderbare Erzeugnisse oder überteuerte und daher nicht förderbare Preise informieren zu können, bevor diese Lieferungen durchführten. Dem Antragsteller solle die Rechtssicherheit geboten werden, dass die von ihm für die Lieferungen geplanten Produkte grundsätzlich beihilfefähig sind. Diese Liste ermögliche es jedoch nicht, vorab zu kalkulieren, wie lange Fördergelder zur Verfügung stehen würden.
Bedingt durch das aktuelle Antragsprozedere (Antragstellung nach erfolgter Lieferung bis max. drei Monate nach dem letzten Liefermonat, wobei ein bis vier Liefermonate gemeinsam beantragt werden können) sei es nicht möglich, im Vorhinein einen konkreten Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Budgetmittel für die Gewährung der Beihilfe definitiv ausgeschöpft sind. Dieser könne erst im Nachhinein, nach Abarbeitung der eingelangten Anträge für bereits erfolgte Lieferungen, festgestellt werden. Aus diesem Grund sei auch keine rechtzeitige Information an den Förderwerber über die tatsächliche Ausschöpfung des Budgets möglich. Am 14.04.2015 bzw. 21.04.2015 seien jedoch sämtliche Antragsteller per Mail auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Mittel hingewiesen worden. Weiters sei ihnen empfohlen worden, die Beihilfeanträge für kleine Zeiträume (monatlich) zu stellen, um die noch verfügbaren Mittel auf möglichst viele verschiedene Antragsteller aufteilen zu können.
Die für die Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms verfügbaren finanziellen Mittel seien in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA zugeteilt worden. Den bis 17.05.2015 eingelangten Anträgen habe zur Gänze stattgegeben werden können. Das am 18.05.2015 noch vorhandene Budget sei auf alle am 18.05.2015 eingelangten Anträge aliquot aufgeteilt worden. Ab dem 19.05.2015 eingelangte Anträge seien mangels vorhandener finanzieller Mittel zur Gänze abgelehnt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist bei der AMA mit der Klientennummer XXXX als Lieferant von Schulobst registriert.
Der BF beantragte mit Antrag vom 30.06.2015 die Gewährung der Schulobstbeihilfe für 286,69 kg diverser Obst- und Gemüsearten in Höhe von EUR 764,54 für den Zeitraum April bis Juni 2015. Zu diesem Zeitpunkt war das der AMA zur Verfügung stehende Budget bereits ausgeschöpft.
Die Anträge auf Gewährung von Schulobstbeihilfe wurden seitens der AMA nach dem Datum des Einlangens gereiht. Im Schuljahr 2014/2015 wurde das zur Verfügung stehende Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe tatsächlich vorzeitig erschöpft. Dies wurde im April 2015 mit Schreiben angekündigt. Für Anträge, die nach dem 18.05.2015 einlangten, standen keine Mittel mehr zur Verfügung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt wie insbesondere aus dem E-Mail "!!Wichtige Mitteilung!! Schulobst - Drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel 2014/2015" vom 14.04.2015. Sie wurden seitens des BF nicht entscheidungswesentlich bestritten.
Zeitpunkt der Antragstellung und Zeitpunkt der Erschöpfung des budgetären Rahmens ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung ist überdies nicht beantragt worden.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671:
"Artikel 23
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1) Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für
a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und
b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
[...].
(5) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen.
Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.
[...].
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
[...]."
"Artikel 217
Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen."
Mit der VO (EU) 1308/2013 wurde die Verordnung EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben; vgl. Art. 230 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten gemäß Art. 230 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38 idF der Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 12, im Folgenden VO (EG) 288/2009:
"Artikel 3
Strategie
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.
[...].
Artikel 4
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.
Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:
a) Richtwert für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);
b) Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;
c) sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren;
d) sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren;
e) beantragter Gesamtbetrag.
[...]."
"Artikel 6
Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) schulische Einrichtungen;
b) Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;
c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
[...].
Artikel 7
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
a) Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
[...]."
"Artikel 10
Beihilfeanträge
(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.
[...].
(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.
[...].
Artikel 11
Zahlung der Beihilfe
[...].
(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.
[...]."
Gemäß Anhang II VO (EG) 288/2009 wurde der Richtwert für die Gewährung der Schulobstbeihilfe für Österreich für das Schuljahr 2014/2014 mit EUR 2.239.273,00 festgelegt.
Im Rahmen der Nationalen Strategie wurden EU-Mittel in Höhe von EUR 1.800.000,00 sowie nationale Mittel in Höhe von EUR 600.000,00 veranschlagt.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung), BGBl. II Nr. 284/2011:
Gemäß § 1 Abs. 2 Schulobstverordnung erfolgt die Teilnahme am Schulobstprogramm nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben.
"Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4. (1) Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:
1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Voraussetzungen und Höhe der Förderung
§ 5 (1) Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.
[...]."
"Gewährung der Beihilfe
§ 7. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
[...].
(5) Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit "Schuljahr" bezeichnet sind.
Meldepflichten
§ 8. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.
[...]."
"Muster und Formblätter
§ 11. Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe im Schuljahr 2014/2015 überschritten wurde. Nach den Bezug habenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere § 7 Abs. 5 Schulobstverordnung, ist die Beihilfegewährung durch den zur Verfügung stehenden Finanzrahmen begrenzt. Zahlungen erfolgen lediglich, bis dieser Rahmen erschöpft ist. Der Rahmen ergibt sich aus Anhang II VO (EG) 288/2009 sowie der Bezug habenden Nationalen Strategie.
Der BF könnte mit seinem Begehren auf Gewährung der Schulobstbeihilfe somit lediglich unter zwei Prämissen zumindest teilweise zum Erfolg kommen: zum einen, wenn die AMA die Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens hätte bearbeiten dürfen; zum anderen, wenn Vertrauensschutz zuzubilligen wäre.
Die AMA hat ihre Vorgangsweise, die Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu bearbeiten, mit den europarechtlichen Vorgaben sowie den nationalen Umsetzungs-Bestimmungen begründet. Eine eindeutige Regelung ist diesen nicht zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der AMA nicht zu beanstanden ist. Die europarechtlichen Bestimmungen geben vor, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge festlegen, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken; vgl. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 288/2009. Daran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 Schulobstverordnung, dass Anträge nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu stellen sind. Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 288/2009 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags. Daraus folgt zwingend, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten sind. Damit ist die Vorgangsweise der AMA diesbezüglich nicht zu beanstanden. Auf diese Vorgangsweise wurde der BF im E-Mail der AMA vom 14.04.2015 auch hingewiesen.
Somit verbliebe dem BF lediglich die Berufung auf das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes, um mit seiner Beschwerde zum Erfolg zu gelangen.
Bei der Schulobstbeihilfe handelt es sich um eine Unionsbeihilfe. Gemäß Art. 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 326 vom 26/10/2012 S. 1, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt. Gemäß Art. 211 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1308/2013 finden die Art. 107 bis 109 AEUV (Regelungen zu nationalen Beihilfen) auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung, soweit es sich nicht um Unionsbeihilfen nach dieser Verordnung handelt. Das bedeutet aber, dass bei einer Prämiengewährung trotz Überschreitung des unionsrechtlich vorgegebenen Budget-Rahmens eine verbotene nationale Beihilfe vorliegen würde.
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1).
Solche Zusicherungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Bereits im Informationsblatt zur Schulobstaktion, das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt wird, wird auf Seite 1 hingewiesen, dass nur ein begrenztes Budget zur Verfügung steht und es gegen Ende des Schuljahres dazu kommen kann, dass nicht alle Anträge bewilligt werden können. Hierüber werde die AMA rechtzeitig informieren.
Die AMA hat folglich auch bereits mit E-Mail vom 14.04.2015 (erging an sämtliche Antragsteller) den BF darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Erschöpfung des Budget-Rahmens droht und empfohlen, die Beihilfenanträge so schnell wie möglich zu stellen. Der BF gibt auch an, dieses Schreiben erhalten zu habe (vgl. Beschwerdeausführungen). Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst ohne entsprechende Hinweise, der BF sich über die Modalitäten der Beihilfengewährung im Rahmen der zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien erkundigen hätte können und müssen (vgl. in diesem Sinn VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, der BF sei durch das Schreiben vom 14.04. zu spät informiert worden, ins Leere.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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