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W140 2123243-1•BVwG W140 2123243-1
W140 2123243-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,<br/>Zurückweisung
W140 2123243-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 589949406+160382833, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 15.03.2016 um 12.25 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Mir wird vorgehalten, dass ich am 14.03.2016, um 18:55 Uhr, von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, in 1100 Wien, Am XXXX einer Fremdenrechtlichen
Kontrolle unterzogen wurde
Ich konnte mich nicht ausweisen.
Es wurde festgestellt, dass ich über keine Meldung im Bundesgebiet verfüge.
Es wurde weiters festgestellt, dass gegen mich zwei Asyl-Ausweisungen bestehen.
Ich wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Ich habe den ersten Asylantrag am 22.05.2012 eingebracht.
Dieser wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.07.2012 negativ, verbunden mit einer Ausweisung nach Tunesien, entschieden.
Den zweiten Antrag habe ich am 25.10.2012 eingebracht.
Dieser wurde gemäß § 68 AVG, rechtskräftig am 03.04.2013, zurückgewiesen, ebenfalls verbunden mit einer Ausweisung nach Tunesien.
Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen.
Ich gebe dazu an, dass dieser Sachverhalt richtig ist.
Ich bin zuletzt im Jahr 2011, genaues weiß ich nicht mehr, es war ca. Oktober 2011 von einem unbekannten Land kommend, illegal, mittels Zug, nach Österreich eingereist. Ich habe Österreich seit meiner Einreise nicht verlassen.
(...)
Befragt, ob ich bereits einmal eine Organisation, wie z. B. den Verein Menschenrechte Rückkehrhilfe oder die Caritas Rückkehrhilfe kontaktiert habe, gebe ich an, dass ich das noch nie gemacht habe, ich habe diesen Schritt noch nie gesetzt.
Bei meiner Einreise hatte ich einen Geldbetrag von ca. € 200. Derzeit besitze ich kein Geld.
Meinen Lebensunterhalt bestreite ich durch Unterstützung von Bekannten und Landsleute.
Ich bin derzeit nicht gemeldet und gebe zu meinem Aufenthaltsort an, dass ich in 1100 Wien, XXXX aufhältig bin.
Es leben dort mehrere Parteien in dieser Wohnung. Ich besitze dort nur ein Bett und einen Kasten, nicht mehr.
Ich habe derzeit keinen Wohnungsschlüssel, weil ich diesen meinem Freund gegeben habe. Er hat mich gestern besucht. Ich gab ihm den Wohnungsschlüssel. Ich wusste ja nicht, was mit mir passieren würde. Das war in Anwesenheit der Polizisten.
Ich bin deshalb nicht angemeldet; weil ich mich ohne Asylkarte nicht an dieser Anschrift anmelden konnte.
Mir wird vorgehalten, dass ich früher einmal in der XXXX gemeldet war.
Mir wurde ein Ladungsbescheid für 21.05.2013 zur Fremdenpolizei übermittelt, welchen ich aber nicht befolgt habe.
Ich gebe dazu an, dass ich erkrankt war. Das weiß ich jetzt noch.
Mir wird vorgehalten, dass meinen Angaben kein Glauben geschenkt wird, da eine Überprüfung ergeben hat, dass ich, obwohl noch an dieser Anschrift gemeldet, nicht mehr dort aufhältig war.
Weiters wird mir vorgehalten, dass eine Unterkunft in welcher ich nur Bett und Kasten habe, einem Massenquartier ähnlich ist, was auch dadurch unterstrichen wird, dass, laut meinen Angaben, mehrere Personen dort leben.
Außerdem kann ich diese Unterkunft jederzeit aufgeben.
Ich habe schon in der Vergangenheit, trotz aufrechter Meldung, einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, wohl im Wissen darum, dass die beabsichtigte Einvernahme mit meiner Außerlandesbringung zu tun hat.
Für die Behörde bin ich jedenfalls nicht greifbar.
Mir wird nahegelegt, dass ich mich mit dem Verein Menschenrechte/Rückkehrhilfe ins Einvernehmen setze, zwecks Beschaffung eines Reisedokuments und der Organisation meiner Ausreise. Die Anschrift wird mir ausgefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Tunesien als sicherer Drittstaat gilt und meine Vertretungsbehörde auch bei Verhandlungen bereits zugesagt hat, Dokumente für ihre Staatsbürger auszustellen.
Ich bin nicht krankenversichert.
Ich kann die Deutsche Sprache ein bißchen.
Ich habe keine Sorgepflichten.
Meine Familie lebt in Tunesien.
Meine Familie, das sind die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Ich habe telefonischen Kontakt zu Ihnen, seit ich in Österreich bin. Bevor ich Tunesien verlassen habe, habe ich bei meiner Familie gewohnt.
In Österreich habe ich keine Angehörigen."
2. Mit dem am 18.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 17.03.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, ein medizinisches Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einzuholen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der BF verließ sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und reiste im
Oktober 2011 in das Bundesgebiet ein.
Am 22.05.2012 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.07.2012 negativ entschieden und mit einer Ausweisung nach Tunesien verbunden.
Am 25.10.2012 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der gem. § 68 AVG zurückgewiesen und abermals mit einer Ausweisung nach Tunesien verbunden wurde (rechtskräftig am 03.04.2013).
Am 14.03.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Anschluss daran zur Vorführung vor das BFA festgenommen.
Am 15.03.2016 wurde der BF durch ein Organ des BFA, Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft
I. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
a. Kein Sicherungsbedarf
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:
Das BFA begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fail damit, dass der BF bereits einmal während eines anhängigen Asylverfahrens in Österreich straffällig geworden ist, einen Folgeantrag einbrachte, um seine Außerlandesbringung zu verhindern, bereits einmal einem Ladungsbescheid der Fremdenbehörde im Jahr 2013 nicht nachgekommen ist und aktuell über keine aufrechte Meldung verfügt.
Diese Vorhalte sind jedoch für sich genommen noch nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Zur einmaligen Straffälligkeit des BF ist anzumerken, dass die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung dient, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).
Wie im Rahmen der Einvernahme am 15.03.2016 ausführlich vorgebracht, wäre der BF jederzeit an seiner permanenten Wohnadresse in der XXXX 1100 Wien, für die Behörde greifbar oder erreichbar. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des BFA nicht um ein "Massenquartier, sondern um eine ortsübliche Unterkunft mit 3 Zimmern, in der insgesamt 5 Personen leben und der BF sich ein Zimmer mit einem Bekannten teilt, der derzeit auch den Wohnungsschlüssel hat. Der BF wohnte seit seinem Auszug aus der XXXX 1150 Wien im Juni 2013 durchgehend an dieser Adresse und konnte sich deshalb nicht dort anmelden, weil er über kein Identitätsdokument verfügt. Hätte die belangte Behörde den BF dazu im Rahmen der Einvernahme näher befragt, hätte er schon zum damaligen Zeitpunkt nähere Angaben machen können.
Der BF leidet darüber hinaus unter akutem Flüssigkeitsverlust und Inkontinenz aufgrund von Blasen- und Nierenproblemen.
Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines Gutachtens zur Haftfähigkeit des BF beantragt.
Darüber hinaus erscheint es aus einer ex ante-Betrachtung nicht gesichert, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den BF von der tunesischen Botschaft in Wien erwirkt werden kann. Der bloße Verweis der belangten Behörde auf nicht überprüfbare Zusagen der tunesischen Vertretungsbehörde reicht für sich allein nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich erfolgen und die Dauer der Freiheitsentziehung des BF auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt werden kann. Unter anderem zur Klärung dieser Frage wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG beantragt (siehe näher unten IV.).
Das BFA hat es unterlassen. eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gem § 77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie haben zwei Asylanträge gestellt und sind während eines anhängigen Verfahrens straffällig geworden. Sie haben einen Folgeantrag eingebracht, um Ihre Außerlandesbringung zu verhindern. Vor Ihrer Festnahme am 14.03.2016 waren Sie nicht behördlich gemeldet und somit auch nicht greifbar für ein Verfahren. Es ist nicht anzunehmen, dass Sie beabsichtigten, sich anzumelden bzw. Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ihre Unterkunft in 1100 Wien,XXXX in welcher Sie ein Bett und einen Kasten haben, ist einem Massenquartier gleichzuhalten. Sie geben auch an, dass dort mehrere Personen aufhältig sind, Sie können diese Unterkunft jederzeit aufgeben. Sie haben schon im Jahr 2013 einen Ladungsbescheid der Behörde nicht beachtet, obwohl Sie da über eine aufrechte Meldung verfügt haben. Es ist, aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, flüchten oder untertauchen werden, um sich einem Abschiebeverfahren zu entziehen. Tunesien gilt als sicherer Drittstaat und hat auch bereits avisiert, für seine Staatsbürger Ersatzreisedokumente auszustellen. Es gilt, den gesetzlichen Auftrag, Personen mit asylrechtlichen Ausweisungen in ihr Heimatland abzuschieben, durchzusetzen. Eine Abschiebung Ihrer Person in Ihr Heimatland scheint nicht aussichtslos und wird die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt."
5. Das BFA erstattete am 18.03.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 23.05.2009 illegal mit dem Schiff bei Lampedusa in das EU-Gebiet ein. Von Italien wurde in weiterer Folge über den Bf. ein schengenweites Aufenthaltsverbot gültig bis am 15.03.2013 verhängt, und behauptete der Bf. als Grund seine illegale Einreise. Im Wissen um dieses Aufenthaltsverbot reiste der Bf. lt. eigenen Angaben am 09.09.2011 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme weiter nach Österreich.
Am 22.05.2012 wurde der Bf. am Großgrünmarkt in Wien 23 bei der Arbeitsaufnahme unter Verwendung eines verfälschten italienischen Reisepasses lautend auf FIANO Nicola, geb. 20.02.1975, StA. Italien betreten, und wurde festgestellt, dass er seit 12.10.2011 bereits bei 3 Arbeitgebern unter dieser Identität beschäftigt war und über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte.
Über den Bf. wurde die Schubhaft verhängt und stellte er noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Bf. wurde am 14.06.2012 vom LG für Strafsachen Wien wegen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Durch Hungerstreik und dadurch hervorgerufene Haftunfähigkeit erzwang der Bf. mit 25.06.2012 die Entlassung aus der Schubhaft.
Das Asylverfahren des Bf. wurde in II.Instanz rechtskräftig mit 16.07.2012 negativ entschieden und wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Bf. jedoch nicht nach, sondern stellte am 25.10.2012 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde ebenfalls in II. Instanz negativ entschieden und erwuchs mit 03.04.2013 in Rechtskraft. Mit der neuerlichen negativen Entscheidung war ebenfalls eine Ausweisung verbunden.
Mittels Ladungsbescheid vom 22.04.2013 an seine damalige Meldeanschrift in Wien 15, XXXX wurde der Bf. zwecks Klärung seiner Identität zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 21.05.2013 geladen und wurde ihm mit gleichem Schreiben die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Dieser Ladung leistete der Bf. unentschuldigt nicht Folge und musste daher gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Im Zuge der Vollziehung dieses Festnahmeauftrages wurde festgestellt, dass der Bf. an der Meldeanschrift nicht mehr wohnhaft war, und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.
Am 14.03.2016 wurde der Bf. im Rahmen einer Schwerpunktaktion um 22:10 Uhr am XXXX aufgegriffen, konnte sich nicht legitimieren und gab er zu seiner Identität lediglich an tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Wegen des Verdachts auf unrechtmäßigen Aufenthalt wurde der Bf. in die XXXXverbracht und wurde festgestellt, dass gegen ihn zwei asylrechtliche Ausweisungen vorliegen. Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Journaldienstbeamten des BFA wurde der Bf. in das PAZ HG verbracht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2016 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er noch nie ein Reisedokument besessen hätte, sich auch nie um die Ausstellung eines solchen bemüht hätte, nichts dafür unternommen hätte, um seine Ausreise zu organisieren, und auch nicht die Rückkehrhilfe kontaktiert hätte. Er gab weiters an im Besitz von keinerlei Geldmittel zu sein, seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Bekannten und Landsleuten zu bestreiten und unangemeldet in Wien 10, XXXX Unterkunft genommen zu haben, wo er lediglich über ein Bett und einen Kasten verfüge. Einen Wohnungsschlüssel hätte er keinen, den hätte er einem nicht näher bezeichneten Freund überlassen, und würden in dieser Wohnung mehrere Parteien logieren. Auf den Vorhalt, am 21.05.2013 unentschuldigt nicht zum Ladungstermin erschienen zu sein, behauptete der Bf. noch genau zu wissen, dass er zu diesem Zeitpunkt krank war.
Der Bf. verfügte lediglich von 25.10.2012 bis zum 19.11.2012 und vom 05.12.2012 bis zum 06.06.2013 über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet, wobei bei der letzten Meldeanschrift mangels tatsächlicher Anwesenheit die amtliche Abmeldung zu veranlassen war. Er hat in Österreich keinerlei Familienangehörige, seine Familie lebt in Tunesien und hat er lt. eigenen Angaben telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Bf. verfügt über keine verfahrensrelevanten sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich, keinerlei Geldmittel und über keine ordnungsgemäße Unterkunft.
Mangels vorhandener Geldmittel kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er offensichtlich unangemeldet in einem Art Massenquartier ohne jegliche Bindung logierte, und zum anderen nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten. Zudem ist er bereits unentschuldigt einem Ladungstermin ferngeblieben und hat auch nach seiner behaupteten Krankheit zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Behörde Kontakt aufgenommen hatte, sondern war trotz aufrechter Meldung an seiner Meldeanschrift nicht mehr aufhältig und somit für die Behörde nicht greifbar. Er tauchte somit unter zum Zweck jeglichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen und vor allem seiner Abschiebung nach Tunesien zu entgehen. Somit hätte ihn auch eine zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde zu entziehen, zumal ihn schon zuvor eine Unterkunft mit aufrechter Meldung nicht davon abgehalten hat unterzutauchen.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Abschiebung nach Tunesien die Schubhaft verhängt und wurde ihm nahegelegt, im Rahmen der Schubhaftbetreuung mit der Rückkehrhilfe zwecks schnellerer Erlangung eines Reisedokumentes und Organisation seiner Ausreise Kontakt aufzunehmen und wurde auch die Rückkehrhilfe des VMÖ darüber informiert.
Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt ihn sofort nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates nach Tunesien abzuschieben. Aufgrund der bereits erfolgten intensiven Verhandlungen mit den Maghreb-Staaten, zu denen auch Tunesien gehört, ist nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde davon auszugehen, dass auch ein Heimreisezertifikat in absehbarer Zeit erlangt werden kann.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte am 21.03.2016 mit Schriftsatz an die tunesische Botschaft - unter Anschluss der Anlagen im Sinne des Abkommens zwischen der Republik Tunesien und der Republik Österreich über die Rückübernahme und Heimbeförderung - um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 22.03.2016 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass laut Rücksprache mit der tunesischen Botschaft der Antrag für das Heimreisezertifikat am 24.03.2016 an die tunesischen Behörden in Tunis zur weiteren Überprüfung übermittelt werden wird.
7. Am 21.03.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 22.03.2016 erstattete der Amtsarzt folgendes Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF. Beim BF seien keine chronischen Krankheiten vorbekannt. "Am 17.03.2016 klagte er über Schmerzen beim Urinieren und weißlichen Ausfluss aus der Harnröhre. Er gab an, wenige Tage davor ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Seither ist Herr
XXXX in fortlaufender antibiotischer Behandlung und amtsärztlicher Kontrolle bei Verdacht auf Gonorrhoe." Der Genannte befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Mit Befund/Gutachten vom 24.03.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt.
8. Im Schengener Informationssystem scheint gemäß Artikel 24 SIS II
Beschluss folgende Vormerkung den BF betreffend auf: Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006),
Nationale ID-Nummer: IT/LTPQ50EGLKRJH/0000/01 (Italien),
Erstellungsdatum: 18.02.2016, SIS-Speicherung bis: 18.02.2019.
9. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (XXXX vom 14.06.2012, RK 18.06.2012) auf: §§ 223 (2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 22.05.2012 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
10. Mit Aktenvermerk vom 21.03.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass der BF am 16.03.2016 im PAZ HG vom VfMÖ - zwecks Beratung über eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland - aufgesucht wurde. Der BF lehnte eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien jedoch ab und gab an, dass er keinesfalls ausreisen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste im Frühjahr 2009 in Italien ein und im September 2011 mittels eines gefälschten italienischen Reisepasses weiter in das Bundesgebiet. Am 22. Mai 2012 wurde er durch Sicherheitsbehörden festgenommen. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim LPK Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14. Juni 2012, Zl. 12 06.353-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juli 2012, Zl. B10 427.652-1/2012/3E, die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 25. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 5. Dezember 2012, Zl. B11 427.652-2/2012/2Z, gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 28.02.2013 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 15.03.2016 (12.25 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen. Das BFA stellte am 21.03.2016 ein Ersuchen an die tunesische Botschaft - unter Anschluss der Anlagen im Sinne des Abkommens zwischen der Republik Tunesien und der Republik Österreich über die Rückübernahme und Heimbeförderung - betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
1.3. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 14.03.2016 nicht aufrecht gemeldet. Die letzte aufrechte Meldung des BF bestand von 05.12.2012 - 06.06.2013.
1.4. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 22.03.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Mit Befund/Gutachten vom 24.03.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt.
1.5. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien nicht freiwillig nachgekommen.
Im Zuge der Einvernahme am 15.03.2016 brachte der BF vor:
"Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen."
(...)
"Mir wurde ein Ladungsbescheid für 21.05.2013 zur Fremdenpolizei übermittelt, welchen ich aber nicht befolgt habe."
(...)
"Ich habe schon in der Vergangenheit, trotz aufrechter Meldung, einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, wohl im Wissen darum, dass die beabsichtigte Einvernahme mit meiner Außerlandesbringung zu tun hat."
Weiters wurde der BF am 16.03.2016 im PAZ HG vom VfMÖ - zwecks Beratung über eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland - aufgesucht. Der BF lehnte eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien ab und gab an, dass er keinesfalls ausreisen werde.
1.6. Im Schengener Informationssystem scheint gemäß Artikel 24 SIS
II Beschluss folgende Vormerkung den BF betreffend auf: Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006),
Nationale ID-Nummer: IT/LTPQ50EGLKRJH/0000/01 (Italien),
Erstellungsdatum: 18.02.2016, SIS-Speicherung bis: 18.02.2019.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (XXXX vom 14.06.2012, RK 18.06.2012) auf: §§ 223 (2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 22.05.2012 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
1.7. Am 17.03.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.
Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 15.03.2016 vorbrachte:
"Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen."
(...)
"Mir wurde ein Ladungsbescheid für 21.05.2013 zur Fremdenpolizei übermittelt, welchen ich aber nicht befolgt habe."
(...)
"Ich habe schon in der Vergangenheit, trotz aufrechter Meldung, einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, wohl im Wissen darum, dass die beabsichtigte Einvernahme mit meiner Außerlandesbringung zu tun hat."
Weiters darauf, dass der BF am 16.03.2016 im PAZ HG vom VfMÖ - zwecks Beratung über eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland - aufgesucht wurde und eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien ablehnte sowie angab, dass er keinesfalls ausreisen werde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Die Feststellungen betreffend Bemühungen um ein Heimreisezertifikat ergeben sich aus dem Schriftverkehr des BFA mit der tunesischen Botschaft in Wien.
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ausgesprochen wurde, galt es diese zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Am 25. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 5. Dezember 2012, Zl. B11 427.652-2/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 28.02.2013 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Sicherung der beabsichtigten Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
BF ist nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen
BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 14.03.2016 nicht aufrecht gemeldet. Die letzte aufrechte Meldung des BF bestand von 05.12.2012 - 06.06.2013
Einvernahme des BF am 15.03.2016, in der er vorbrachte:
"Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen."
(...)
"Mir wurde ein Ladungsbescheid für 21.05.2013 zur Fremdenpolizei übermittelt, welchen ich aber nicht befolgt habe."
(...)
"Ich habe schon in der Vergangenheit, trotz aufrechter Meldung, einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, wohl im Wissen darum, dass die beabsichtigte Einvernahme mit meiner Außerlandesbringung zu tun hat."
Gespräch des BF im PAZ HG mit dem VfMÖ am 16.03.2016 - zwecks Beratung über eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland - in dem er angab eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien abzulehnen sowie weiters angab, dass er keinesfalls ausreisen werde
Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet
BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, freiwillig nach Tunesien auszureisen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 15.03.2016 (12.25 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bis dato keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gezeigt hat. Der BF hielt sich wissentlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da er von der geltenden Ausreiseentscheidung in Kenntnis war.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens/Widersetzens der Abschiebung weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, überzeugen nicht:
Artikel 5 Abs. 4 EMRK
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
Artikel 6 GRC
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Aus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen - dem Artikel 5 Abs. 4 EMRK eher entsprechend
Artikel 47 Abs. 1 und Abs. 3
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Diesbezüglich ist zunächst einmal festzuhalten, dass den angeführten Bestimmungen nichts zur Kostentragung, im speziellen zum Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.
Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in § 35 VwGVG vorgesehen ist:
Denn jeder Beschwerdeführer hat unabhängig von der Frage der Kostentragung das Recht auf Überprüfung der Haft durch ein Gericht.
Die Regelung des § 35 VwGVG ist daher weder EMRKwidrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.
Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von 426,20 Euro zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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