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L503 2006092-2•BVwG L503 2006092-2
L503 2006092-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,<br/>Versicherungspflicht, Verzugszinsen
L503 2006092-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.08.2013, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
XXXX wird verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsabrechnung vom 09.02.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 993,26 (anstelle von: EUR 7.968,28) sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 152,38 (anstelle von: EUR 1.191,16), sohin einen Gesamtbetrag von EUR 1.145,64 (anstelle von: EUR 9.159,44), an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.08.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund von Melde- und Beitragsdifferenzen gem. § 35 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.968,28 EUR sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 1.191,16 EUR, sohin ein Gesamtbetrag von 9.159,44 EUR, an die SGKK zu entrichten sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen (Prüfzeiträume 01.01.2010 bis 31.12.2011) seien im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse von XXXX (im Folgenden kurz "WK") und XXXX (im Folgenden kurz "HO") betreffend sowie (auch im Hinblick auf weitere, namentlich genannte Dienstnehmer) nicht in der Lohnverrechnung berücksichtigte Trinkgelder und Sonderzahlungen festgestellt worden, welche zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 7.968,28, sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 1.191,16, sohin zu einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.159,44 geführt hätten.
Konkret wurde zunächst insbesondere auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 14.08.2013 verwiesen, mit welchem WK und HO in näher bezeichneten Zeiträumen in die Pflichtvollversicherung einbezogen worden seien, woraus eine entsprechende Nachverrechnung erfolge.
Darüber hinaus seien Aufzeichnungen über den Trinkgeldbezug nicht geführt worden, weshalb die SGKK einen "geringen pauschalen Tagessatz" in Höhe von 5,00 EUR täglich pro Arbeitstag als Trinkgeld und Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung bei Dienstnehmern, welche der Vollversicherung unterlagen, geschätzt habe.
Die Dienstverhältnisse dreier namentlich genannter Dienstnehmer hätten länger als zwei Monate bestanden, weshalb nach den Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe näher dargestellt ein Anspruch auf Sonderzahlungen bestanden habe.
Hinsichtlich der Nachverrechnung bei XXXX sei zu bemerken, dass als beitragspflichtiges monatliches Gesamtentgelt inklusive Trinkgelder für 5 Tage bzw. 60 Stunden EUR 1.400,00 angegeben worden seien. Herr XXXX sei eine Woche (12.04.2011 bis 17.04.2011) beschäftigt gewesen, was ein rechnerisches Entgelt von EUR 323,33 (1.400 : 4,33) ergebe. Seitens des BF seien in der allgemeinen Beitragsgrundlage jedoch nur EUR 212,85 abgerechnet worden, womit sich durch die GPLA die allgemeine Beitragsgrundlage um EUR 110,48 erhöht habe.
Auch bei Frau XXXX habe aus näher dargelegten Gründen eine Nachverrechnung zu erfolgen.
Rechtlich wurden die maßgeblichen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung in Bezug auf die angesetzten Trinkgelder dargelegt und zu den nachverrechneten Sonderzahlungen auf den Bundeskollektivvertrag verwiesen, wonach Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration durch eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Brutto-Mindestlohns abgegolten würden, unzulässig seien.
2. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der SGKK vom 14.08.2013, GZ. XXXX , festgestellt, dass HO sowie WK hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 (HO) bzw. im Zeitraum vom 25.06.2010 bis 26.06.2010 (WK) als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Zum Inhalt dieses Bescheids siehe näher das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zahl L503 2006092-1.
3. Im Hinblick auf den wesentlichen Akteninhalt sei ebenso auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zahl L503 2006092-1 (betreffend den Versicherungspflichtbescheid im Hinblick auf WK und HO) verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen die unter Pkt. 1 und 2 angeführten Bescheide der SGKK vom 14.08.2013, in dem er sich ausschließlich gegen die Einbeziehung von HO in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aussprach.
In seiner Beschwerde brachte der BF vor, die anonyme Anzeige vom 11.11.2010 sei "schlichtweg falsch". Wie beiliegende Kilometeraufzeichnungen im Zusammenhang mit den Reparaturabrechnungen belegen würden, sei das KFZ am Sonntag niemals zur Einkunftserzielung zum Einsatz gekommen. HO habe nie mehr als 11 Stunden gearbeitet. Beantragt wurde die Würdigung des Dienstverhältnisses von HO als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
5. Am 18.3.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab. Ergänzend führte die SGKK nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, dass die im Rahmen des Einspruchs vorgelegten Kilometeraufzeichnungen keinen Beweis dahingehend erbringen könnten, dass HO nie an einem Sonntag im Einsatz gewesen wäre. Die vorgelegten Unterlagen würden lediglich den Kilometerstand am Ende der einzelnen Monate anführen, hätten darüber hinaus aber keinerlei Aussagekraft.
Hingewiesen wurde auf die Ungereimtheiten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden, Arbeitstage sowie des ausbezahlten Entgelts. Unter Verweis auf die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurde nochmals die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage für HO dargelegt.
Für die Nachverrechnung sei es im Übrigen unerheblich, ob HO von Freitag bis Sonntag bzw. (wie aus den händischen Aufzeichnungen hervorgehe) oft auch von Donnerstag bis Samstag gearbeitet habe. Die Beitragsgrundlage sei aufgrund einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG mit 30 Wochenstunden pro Monat errechnet worden. Die Schätzung sei im Versicherungspflichtbescheid ausführlich begründet worden.
Die SGKK sei nie von einem 11-stündigen Einsatz von HO ausgegangen, sondern sei die Nachverrechnung auf Basis von 10 Stunden pro Tag und 3 Tagen pro Woche berechnet worden.
Es wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den Bescheid vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde abweisen.
6. Am 27.01.2016 wurde die SGKK seitens des BVwG vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde hinsichtlich der bestrittenen Vollversicherung von HO stattgegeben werde, telefonisch um die Übermittlung einer entsprechenden Neuberechnung der Beitragsabrechnung für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2011 ersucht.
7. Mit E-Mail vom 15.2.2016 wurde seitens der SGKK dem BVwG die Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung übermittelt.
Seitens der SGKK wurde ausgeführt: "Wird der Dienstnehmer HO, ... für den im Versicherungspflichtbescheid vom 14.05.2013 zu GZ XXXX genannten Zeitraum NICHT in die (Pflicht) Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG einbezogen, ergibt sich daraus eine Gutschrift an SV-Beiträgen iHv EUR 6.975,02 sowie eine Gutschrift an Verzugszinsen iHv EUR 1.038,78, sohin eine Gesamtgutschrift iHv EUR 8.013,80.
Die ursprünglich mit Beitragspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.08.2013 zu GZ XXXX festgestellten nachverrechneten Beiträge würden sich im Zuge oa. Feststellung die Versicherungspflicht des Herrn HO betreffend, wie folgt neu zusammensetzen: Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 993,26, Verzugszinsen in Höhe von EUR 152,38, Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.145,64."
Dem Mail angeschlossen waren eine detaillierte Beitragsabrechnung vom 9.2.2016, aus der die genannten Beträge resultieren, sowie ein Prüfbericht.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2006092-1, wurde ausgesprochen, dass HO hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt; die Vollversicherungspflicht von WK wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.6.2010 bis 26.6.2010) hingegen bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 14.08.2013 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet ist, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 7.968,28 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.191,16, sohin einen Gesamtbetrag von € 9.159,44, zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer GPLA für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 im Betrieb des BF festgestellt worden sei, dass WK und HO der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen, sowie dass bei namentlich angeführten Personen die Trinkgelder keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung gefunden haben und dass bei namentlich genannten Dienstnehmern keine Sonderzahlungen verrechnet bzw. das Entgelt falsch gemeldet worden sei.
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2006092-1, wurde ausgesprochen, dass HO hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt; die Vollversicherungspflicht von HO wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hingegen bestätigt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2006092-1. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Gemäß § 49 ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 58 Abs 1 ASVG lautet:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Da das BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2006092-1, zum Ergebnis kam, dass HO im Zeitraum vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 keinem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim BF unterlag, wurden im bekämpften Bescheid entsprechende Beiträge (samt Verzugszinsen) HO betreffend zu Unrecht vorgeschrieben, sodass die nunmehr richtigen Beiträge - auf Grundlage der auf Ersuchen des BVwG seitens der SGKK durchgeführten Neuberechnung - im Spruch zu korrigieren waren.
Hinsichtlich der übrigen Ausführungen im bekämpften Bescheid (insbesondere Nachverrechnungen als Resultat der Einbeziehung von WK in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis für den Zeitraum vom 25.06.2010 bis 26.06.2010 sowie Nachverrechnungen weitere Dienstnehmer betreffend etwa im Hinblick auf Trinkgelder und Sonderzahlungen) wurden seitens des BF keinerlei Einwände erhoben und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unzutreffend wären.
Folglich ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen gibt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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