BVwG L503 2006092-1

L503 2006092-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung,<br/>Teilstattgebung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2006092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2006092.1.00

Spruch

L503 2006092-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.08.2013, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX , Versicherungsnummer XXXX , hinsichtlich der für XXXX ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Insoweit im bekämpften Bescheid ausgesprochen wird, dass XXXX , Versicherungsnummer XXXX , hinsichtlich der für XXXX ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 26.06.2010 als Dienstnehmer der Vollversicherung unterliegt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.08.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass

XXXX (im Folgenden kurz: "HO") sowie XXXX (im Folgenden kurz: "WK") hinsichtlich der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 (HO) bzw. im Zeitraum vom 25.06.2010 bis 26.06.2010 (WK) als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen.

Begründend führte die SGKK hinsichtlich WK im Wesentlichen aus, dass dieser lt. An- und Abmeldung des BF am 25. und 26.06.2010 (also 2 Tage) beschäftigt und von diesem geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, was auch nicht bestritten worden sei. Dem vom BF übermittelten Lohnzettel L16 könne jedoch eine allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 187,43 entnommen werden, weshalb das Dienstverhältnis der Vollversicherung unterliege.

Hinsichtlich HO wurde seitens der SGKK im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser laut einer anonymen Anzeige vom 11.11.2010 jeweils am Freitag, Samstag und Sonntag in der Zeit von 18:00 bis 5:00 Uhr beschäftigt gewesen sei. Nach Abzug einer einstündigen Pause pro Tag ergebe sich somit ein Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden pro Arbeitstag, was eine wöchentliche Beschäftigung von 30 Stunden und eine monatliche Beschäftigung von 129,9 Stunden ergebe.

Den seitens des BF teilweise vorgelegten Aufzeichnungen könne unter anderem entnommen werden, das HO für 48 Stunden pro Monat (die HO lt. den vorgelegten Unterlagen sowie seiner eigenen Aussage vor der SGKK jeweils von Juli bis Dezember 2010 gearbeitet habe), EUR 300,00 erhalten habe, was einen Stundenlohn von EUR 6,25 ergebe. HO sei geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet, ein abhängiges Dienstverhältnis sei somit als erwiesen anzusehen.

Multipliziere man die lt. Anzeige angenommenen geleisteten 129,9 Stunden mit dem errechneten Stundenlohn von EUR 6,25, ergebe dies eine monatliche allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 811,88, weshalb kein geringfügiges Dienstverhältnis, sondern ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliege.

Im Unterschied zu den Aufzeichnungen des Dienstgebers habe HO in seiner Niederschrift vor der SGKK angegeben, dass sein Lohn auf Grund der unterschiedlichen monatlichen Stundenleistung variiert habe.

Im Übrigen sei HO vom BF selbst für 2 bis 3 Tage pro Woche, jeweils 20 bis 30 Stunden zur Sozialversicherung angemeldet worden (händische Anmeldung vom 05.07.2010).

Hinsichtlich der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2010 - 31.12.2011) wurde die zögerliche (wenn überhaupt) Vorlage der Unterlagen seitens des BF bemängelt, womit dieser seine normierte Mitwirkungspflicht massiv vernachlässigt habe.

Trotz zweier Urgenzschreiben habe der BF erst zeitverzögert am 14.11.2011 diverse Unterlagen vorgelegt, wobei relevante Aufzeichnungen (z.B. Arbeitszeit, Trinkgelder ...) gefehlt hätten. Obwohl mit dem BF die Nachreichung der vereinbarten Unterlagen vereinbart worden sei, sei es nie dazu gekommen. Mehrmalige telefonische Urgenzen sowie die Hinterlegung der Visitenkarte des GPLA-Prüfers mit einem Rückrufersuchen seien negiert worden.

Beweiswürdigend führte die SGKK aus, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, der anonymen Anzeige vom 11.11.2010, den vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen (inkl. einer Excel-Aufstellung betreffend die Arbeitszeiten sowie das Entgelt von HO), der mit HO aufgenommenen Niederschrift vor der SGKK, dem gesamten Schriftverkehr mit dem BF (inkl. der "Gegenfeststellung zur GKK-GPLA" vom 26.02.2013), den vom BF durchgeführten händischen An- und Abmeldungen, der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 16.10.2012, dem Prüfbericht vom 19.02.2013, der Beitragsabrechnung vom 19.02.2013 sowie dem Auszug aus dem Gewerberegister, beruhen würden.

Die Dienstnehmereigenschaft der beiden DN (HO und WK) sei unbestritten, beide DN seien selbst vom DG zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung von HO durch den DG bei der SGKK mit 20 - 30 Wochenstunden decke sich mit der anonymen Anzeige, weshalb der Krankenversicherungsträger davon ausgehe, dass HO in Wahrheit 30 Wochenstunden für den BF gearbeitet habe.

Der Stundenlohn von EUR 6,25, welcher HO offiziell bezahlt worden sei (EUR 300,00 dividiert durch 48 Stunden pro Monat), sei mit diesen 30 Wochenstunden multipliziert und somit die monatliche allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 811,88 errechnet worden.

Der Aussage von HO, er habe lediglich 10 - 17 Stunden pro Woche gearbeitet, könne seitens der SGKK nicht gefolgt werden, da er selbst seinen Lohn aufgrund der unterschiedlichen monatlichen Stundenleistung als variabel angegeben habe. Im Gegensatz dazu zeige die vom BF der SGKK vorgelegte Excel-Aufzeichnung, dass HO monatlich für 48 Stunden einen gleichbleibenden Betrag von EUR 300,00 erhalten habe; lediglich die "Arbeitszeit" und die "Urlaubszeit" seien unterschiedlich gewesen, sodass in Summe wiederum 48 Stunden und somit EUR 300,00 abgerechnet worden seien. Somit decke sich die Aussage von HO nicht mit den Aufzeichnungen des BF.

Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich aus dem Vergleich der oben erwähnten Excel-Aufzeichnung mit einer händischen Aufzeichnung bzgl. der täglichen Einnahmen von HO. Hier würden die Daten der gearbeiteten Tage nicht übereinstimmen.

Resümierend führt die Kasse aus, dass aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen sowohl die Aussage des Dienstnehmers als auch die Aufzeichnungen des Dienstgebers nicht glaubwürdig seien. Es liege "der Verdacht nahe, dass für HO monatlich EUR 300,00 über die Lohnverrechnung abgerechnet" worden seien und "ihm die Differenz auf den monatlichen Lohn ‚schwarz' ausbezahlt worden" sei. So würde sich auch die Aussage des Dienstnehmers nachvollziehbar erklären lassen, dass er monatlich einen unterschiedlich hohen Lohn erhalten habe.

Die SGKK komme bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis erbracht hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK unter Hinweis auf den vom BF übermittelten Lohnzettel L16 aus, dass WK mit einer Beitragsgrundlage iHv EUR 187,43 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, weshalb die tägliche Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 28,13 überschritten worden sei. Der Dienstnehmer WK sei daher der Pflicht(Voll)Versicherung unterlegen; eine Meldepflichtverletzung sei sohin jedenfalls gegeben.

Hinsichtlich des Dienstverhältnisses von HO wies die SGKK auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der geleisteten Stunden, der Arbeitstage sowie des ausbezahlten Entgelts hin und verwies mit weitergehenden Ausführungen zur "Schätzung" auf die im Schätzungsweg ermittelte monatliche Beitragsgrundlage.

Resümierend kam die SGKK zum Ergebnis, dass die Berechtigung zur Schätzung gem. § 42 Abs. 3 ASVG im gegenständlichen Fall betreffend HO zweifelsfrei gegeben sei, wobei die SGKK insbesondere auch auf eine analoge Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der BAO zur Schätzungsbefugnis der Behörde verwies.

2. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der SGKK vom 14.08.2013, GZ. XXXX , ausgesprochen, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und der BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 19.02.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.968,28 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 1.191,16, sohin einen Gesamtbetrag von € 9.159,44, an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 19.01.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.08.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden, Bezug nehme.

3. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

3.1. Im Akt befinden sich eine Auflistung der Feststellungen zur GKK-GPLA 01.01.2010 bis 31.12.2011; Dienstzettel für die einzelnen Arbeitnehmer mit ausgewiesenem Monatsbezug und der vereinbarten Normalarbeitszeit, wonach HO bei max. 48 Std. im Monat € 300 brutto verdient und zwei Werktage Urlaub pro Monat hat; ein Prüfbericht der SGKK vom 19.02.2013 (Prüfzeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010) mit folgendem Ergebnis: Nachverrechnungsbetrag € 7.968,28, Zinsen €

1. 191,16; eine Aufstellung betreffend Beitragsdifferenzen SV und MV; eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16.10.2012; eine Niederschrift vom 24.09.2012 mit HO; eine Anmeldung von HO an die SGKK; Excellisten über die monatlich geleisteten Stunden von HO für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2010; ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis betreffend HO vom 08.07.2010 bis 31.12.2010, in welchem als Bruttobezug für sechs Monate € 1.800,00 aufscheinen; ein handschriftlicher Vermerk vom 14.11.2011 auf einem "Beiblatt zum Prüfungsauftrag", wonach der BF zwar diverse Unterlagen beigebracht habe, jedoch einige Unterlagen noch ausständig seien; die Nachreichung dieser fehlenden Unterlagen sei vereinbart worden, jedoch seien diese bis dato nicht eingelangt; eine Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung.

3.2. Zudem befindet sich im Akt ein Aktenvermerk vom 11.11.2010 über eine anonyme Anzeige, wonach der BF eine Person (HO) beschäftige, welche nicht bei der SV angemeldet sei. Diese Person sei jeweils als Taxifahrer am Freitag, Samstag und Sonntag in den Nachtstunden zwischen ca. 18:00 und 5:00 Uhr tätig. Beim Fahrzeug handle es sich um einen Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX .

3.3. Überdies befindet sich im Akt eine Anzeige der SGKK vom 30.05.2012 an den Magistrat Salzburg mit dem Antrag, gegen den BF aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 7g Abs. 2 iVm 7i Abs. 1 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 pro Dienstnehmer, für welche die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sohin gesamt EUR 1.000,00, zu verhängen und aufgrund der Verletzung der Auskunftsverpflichtung gem. §§ 42 Abs. 1 iVm 111 ASVG eine Geldstrafe iHv EUR 2.180,00 zu verhängen.

Mit ebenfalls im Akt befindlichen Bescheid des Magistrats Salzburg vom 27.09.2012 wurde das Verfahren gegen den BF eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, da von der SGKK im gesamten GPLA-Prüfungsverfahren nie Unterlagen nach § 7g Abs 2 AVRAG vom BF angefordert worden seien, habe der BF die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen die unter Pkt. 1 und 2 angeführten Bescheide der SGKK vom 14.08.2013, in dem er sich ausschließlich gegen die Einbeziehung von HO in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aussprach.

In seiner Beschwerde brachte der BF vor, die anonyme Anzeige vom 11.11.2010 sei "schlichtweg falsch". Wie beiliegende Kilometeraufzeichnungen im Zusammenhang mit den Reparaturabrechnungen belegen würden, sei das KFZ am Sonntag niemals zur Einkunftserzielung zum Einsatz gekommen. HO habe nie mehr als 11 Stunden gearbeitet. Beantragt wurde die Würdigung des Dienstverhältnisses von HO als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerde beigelegt sind zwei Blätter Papier, auf welchen handschriftlich die monatliche Kilometerleistung sowie die Fahrzeughistorie wiedergegeben wurden; ein Gutachten der XXXX GmbH vom 26.07.2012, wonach das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX als Totalschaden qualifiziert wurde; mehrere Rechnungen über diverse Werkstattaufenthalte; kopierte Kassabelege für den Zeitraum vom 02.02.2011 bis 28.02.2011 und vom 04.11.2011 bis 27.11.2011 sowie vom 06.01.2011 bis 31.01.2014, auf denen jeweils der Kilometerstand bei der Übergabe des KFZ an den Fahrer und der Rückgabe vom Fahrer sowie teilweise die Betriebszeit des KFZ angegeben ist; Kopien der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Monate Jänner und Februar 2011.

5. Am 18.3.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab. Ergänzend führte die SGKK nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, dass die im Rahmen des Einspruchs vorgelegten Kilometeraufzeichnungen keinen Beweis dahingehend erbringen könnten, dass HO nie an einem Sonntag im Einsatz gewesen wäre. Die vorgelegten Unterlagen würden lediglich den Kilometerstand am Ende der einzelnen Monate anführen, hätten darüber hinaus aber keinerlei Aussagekraft.

Hingewiesen wurde auf die Ungereimtheiten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden, Arbeitstage sowie des ausbezahlten Entgelts. Unter Verweis auf die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurde nochmals die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage für HO dargelegt.

Für die Nachverrechnung sei es im Übrigen unerheblich, ob HO von Freitag bis Sonntag bzw. (wie aus den händischen Aufzeichnungen hervorgehe) oft auch von Donnerstag bis Samstag gearbeitet habe. Die Beitragsgrundlage sei aufgrund einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG mit 30 Wochenstunden pro Monat errechnet worden. Die Schätzung sei im Versicherungspflichtbescheid ausführlich begründet worden.

Die SGKK sei nie von einem 11-stündigen Einsatz von HO ausgegangen, sondern sei die Nachverrechnung auf Basis von 10 Stunden pro Tag und 3 Tagen pro Woche berechnet worden.

Es wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den Bescheid vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es kann gegenständlich nicht hinreichend - auch nicht im Schätzungswege - festgestellt werden, dass HO im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den BF über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde oder aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zu entlohnen gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob HO in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 vom BF über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde oder aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zu entlohnen gewesen wäre.

Der BF argumentiert mit einem geringfügigen Dienstverhältnis. Im Verfahren verwies er insbesondere auf einen in Vorlage gebrachten "Dienstzettel" vom 8.7.2010 HO betreffend; darin sind als Monatsbezug € 300 Brutto und als "Zeitlohn" € 6,25 pro Stunde angeführt, die vereinbarte Normalarbeitszeit betrage "maximal 4,5 Stunden pro Tag", "maximal 11 Stunden pro Woche", und "maximal 48 Stunden pro Monat". Weiters verwies der BF auf die Anmeldung von HO bei der SGKK vom 5.7.2010, wobei als Monatsbezug von HO ebenso € 300 aufscheinen. Zudem brachte der BF insbesondere eine Excel-Liste hinsichtlich der Arbeitszeiten von HO in Vorlage, die in Summe eine monatliche Arbeitszeit von HO in Höhe von 48 Stunden aufweisen.

Die SGKK stützt sich hingegen insbesondere auf eine anonyme Anzeige vom 11.11.2010, demzufolge HO vom BF beschäftigt werde, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, wobei HO der anonymen Anzeige zufolge in der Zeit von 18.00 Uhr bis 05.00 Uhr jeweils am Freitag, Samstag und Sonntag beschäftigt sei. Darüber hinaus verweist die SGKK auf den Umstand, dass der BF bei Anmeldung von HO zwar ein monatliches Entgelt von lediglich € 300 angab, er jedoch unter einem am Formular auf die Frage nach der durchschnittlichen Beschäftigung in der Woche "2/3" Tage und "20-30" Stunden pro Woche ausfüllte. Darüber hinaus stützt sich die SGKK auf den Umstand, dass die eigenen Aufzeichnungen von HO seine Arbeitszeiten betreffend (welche für sich genommen ebenso ein geringfügiges Dienstverhältnis indizieren würden) im Hinblick auf die Tage, an denen HO für den BF gearbeitet habe, nicht mit der Excel-Liste des BF übereinstimmen würden.

Zudem verweist die SGKK auf die niederschriftlichen Angaben von HO bei der SGKK, die auszugweise etwa wie folgt lauten: "Vereinbart wurde mündlich, dass ich stundenweise donnerstags, freitags und samstags Taxi fahre. Vereinbart wurde, dass ich zwischen EUR 200,00

und EUR 300,00 erhalte, je nachdem, wie viel ich arbeite. ... Im

Schnitt bin ich zwischen zehn und siebzehn Stunden in der Woche gefahren, das waren so zwischen zwei und fünf Stunden am Tag. Zehn Stunden an einem Arbeitstag bin ich nie gefahren. Fixe Arbeitszeiten gibt es nicht. Tatsächlich hat der Lohn monatlich daher auch variiert. ..." Diesbezüglich betont die SGKK, dass sich die Aussage von HO nicht mit den Aussagen des BF decken würde, zumal dessen Excel-Listen zu entnehmen sei, dass HO monatlich für 48 Stunden einen gleichbleibenden Betrag in Höhe von € 300 erhalten habe; lediglich die "Arbeitszeit" und die "Urlaubszeit" hätten sich verändert, sodass in Summe die € 300 abgerechnet worden seien.

Insofern liege nach Ansicht der SGKK "der Verdacht nahe, dass für HO monatlich EUR 300,00 über die Lohnverrechnung abgerechnet wurden, und ihm die Differenz auf den monatlichen Lohn ‚schwarz' ausbezahlt wurde". Ausgehend von der anonymen Anzeige ging die SGKK in Folge (im Schätzungswege) von einem Beschäftigungsausmaß von HO in Höhe von 30 Wochenstunden (Freitag, Samstag und Sonntag von 18:00 bis 05:00 Uhr mit einstündiger Pause), wobei der Stundenlohn von € 6,25, der HO "offiziell bezahlt wurde" (€ 300 dividiert durch 48 Stunden pro Monat), mit diesen 30 Wochenstunden multipliziert wurde, sodass eine monatliche allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 811,88 errechnet wurde.

2.2. Nach Ansicht des BVwG lässt sich im gegenständlichen Fall das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von HO jedoch nicht hinreichend feststellen, und zwar auch nicht im Schätzungswege:

Was zunächst die anonyme Anzeige anbelangt, auf die sich die SGKK (unter anderem stützt), so ist anzumerken, dass anonyme Mitteilungen sowie Aussagen geheim gehaltener Personen zwar für die Behörde einen Verdacht begründen können, der sie zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtigt. Als Beweismittel zur Begründung von Feststellungen im Bescheid dürfen sie jedoch nicht herangezogen werden (VwGH 17.02.1999, 98/14/0105), sodass der anonymen Anzeige hier keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass die anonyme Anzeige jedenfalls unstrittig insoweit falsch ist, als dem BF darin vorgeworfen wird, er habe HO beschäftigt, ohne diesen zur Sozialversicherung gemeldet zu haben, hatte er HO doch sehr wohl angemeldet (wenn auch nur auf geringfügiger Basis).

Im Übrigen verkennt das BVwG nicht, dass die Kasse gem. § 42 Abs 3 ASVG dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt ist, diese Umstände "aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe" festzustellen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es zwar sowohl entsprechende Angaben (und Aufzeichnungen) des BF, als auch entsprechende niederschriftliche Aussagen (und Aufzeichnungen) von HO gibt, denen ein geringfügiges Dienstverhältnis von HO entnommen werden kann, wobei aber die SGKK zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese Angaben und Unterlagen teilweise - etwa im Hinblick auf einzelne Arbeitstage von HO oder die Gleichmäßigkeit des Entgelts (siehe dazu oben) - durchaus divergieren.

Wenn die SGKK auf dieser Grundlage allerdings zum Ergebnis gelangt, dass für HO monatlich EUR 300,00 über die Lohnverrechnung abgerechnet wurden und ihm die Differenz auf den monatlichen Lohn ‚schwarz' ausbezahlt wurde, so handelt es sich dabei - wie die SGKK selbst ausführt - lediglich um einen Verdacht, wobei dieser aber nach Ansicht des BVwG - ohne Hinzutreten sonstiger, konkreter Beweismittel - nicht zur Ermittlung einer Beitragsgrundlage herangezogen werden kann.

Um nämlich die Beitragsgrundlage gem. § 42 Abs 3 AVG schätzen zu können, bedarf es entsprechender Grundlagen für die Schätzung (vgl. z. B. Feik, Rz 13 zu § 42 ASVG, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], mit weiteren Judikaturhinweisen), wobei der Gesetzgeber als Beispiele hier etwa die Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe nennt. Der konkrete Fall ist jedoch anders gelagert, steht doch lediglich der Verdacht im Raum, HO wäre tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden, sodass sich hier nach Ansicht des BVwG aber auch im Schätzungswege keine - von den Angaben des BF abweichende, über der Geringfügigkeitsgrenze liegende - Beitragsgrundlage ermitteln lässt.

2.3. Zusammengefasst ist das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von HO nicht hinreichend feststellbar, und zwar - wie dargestellt - auch nicht im Schätzungswege.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 5 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

[....]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, [....] wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)

[....]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht hinreichend - auch nicht im Schätzungswege - festgestellt werden, dass HO im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim BF stand.

Somit war der Beschwerde insofern spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass HO hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.07.2010 bis 31.03.2011 und vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Teilversicherung des BF in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3 lit a ASVG) von dieser Entscheidung unberührt bleibt.

3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass im bekämpften Bescheid auch ausgesprochen wird, dass WK hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 26.06.2010 als Dienstnehmer der Pflichtvollversicherung unterliegt.

Allerdings bemängelt der BF in seiner Beschwerde ausschließlich die Einbeziehung von HO in die Pflichtvollversicherung (arg: "Der

Einspruch richtet sich gegen den im Bescheid ... unter Punkt 1.

TZ.4. festgestellten Sachverhalt bezüglich des Dienstverhältnisses von HO), während hingegen er im Hinblick auf WK der SGKK in keiner Weise entgegen tritt. Abgesehen davon ist die Einbeziehung von WK im Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 26.06.2010 in die Pflichtvollversicherung auch objektiv nicht zu beanstanden, da die SGKK zutreffend darauf hingewiesen hat, dass bereits aus dem vom BF übermittelten Lohnzettel betreffend WK eine Beitragsgrundlage ersichtlich ist, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Insoweit im bekämpften Bescheid ausgesprochen wird, dass WK hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 26.06.2010 als Dienstnehmer der Vollversicherung unterliegt, war die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Beweisfrage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag; im Hinblick auf die daran jeweils anknüpfenden Rechtsfolgen (Vollversicherungs- oder Teilversicherungspflicht) gibt es klare und unstrittige gesetzliche Regelungen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, wobei bereits seitens der SGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte - wie insbesondere die Einholung von Aufzeichnungen vom BF und vom Dienstnehmer HO sowie die niederschriftliche Befragung des Dienstnehmers HO - getätigt wurden.

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