G311 2118410-1•BVwG G311 2118410-1
G311 2118410-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G311 2118410-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung wurde dem BF am 04.12.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Laut Zentralmelderegisterauszug vom 26.05.2015 lag zu diesem Zeitpunkt an der Adresse XXXX eine Obdachlosenmeldung des BF vor.
Der Rechtsberatungs-Koordinationsstelle wurde mit Schreiben des BFA vom 26.05.2015 mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geplant sei, der Bescheid werde an die Adresse XXXXübermittelt.
Mit dem Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.
Die Zustellung des Bescheides wurde mittels RSa-Sendung an die Adresse XXXX veranlasst. Der Adressat samt Adresse wurde seitens der XXXX durchgestrichen und mit dem Vermerk "zurück" an das BFA retourniert.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 01.06.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der genannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Zustellung des Bescheides erfolge daher durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2015 an den Magistrat der Stadt XXXX wurde um die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ersucht.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2015 gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er gab bei seiner Einvernahme am 22.11.2015 vor der belangten Behörde an, er sei seit 2014 durchgehend in Österreich. Er wisse, dass das nicht erlaubt sei, von einem Einreiseverbot wisse er allerdings nichts. Er verfüge über keine Anmeldung, er habe jedoch in XXXX Unterkunft genommen.
Die mit 04.12.2015 datierte Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde am 07.12.2015 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und in weiterer Folge am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 21.12.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 07.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 01.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF über seine Rechtsvertreterin durch elektronischen Rechtsverkehr am 22.12.2015 zugestellt.
Mit der am 12.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des BF führte dessen rechtsfreundliche Vertreterin aus, dass ihr der BF versichert habe, den gegenständlichen Bescheid erst am 22.11.2015 erhalten zu haben. Möglicherweise sei der Bescheid zwar seinerzeit im Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden, jedoch dürfte sich der BF zu dieser Zeit im Ausland befunden haben, jedenfalls sei er über einen längeren Zeitraum aber nicht an der Postabgabestelle gewesen. Bedauerlicherweise habe sie den Beschwerdeführer persönlich noch nicht erreichen können.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach er sich längere Zeit nicht an der Abgabestelle befunden habe, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist es Sache des Empfängers einen von ihm behaupteten Zustellmangel zu bescheinigen (vgl. VwGH vom 18.12.1974, 1139/74). Es reicht daher die bloße Behauptung, die Zustellung des Dokuments hätte durch Hinterlegung nicht rechtswirksam vorgenommen werden können, da der Empfänger ortsabwesend gewesen sei, ohne nähere Angaben über Dauer und Ursache der Abwesenheit nicht aus, um einen offenkundigen (nicht geheilten) Zustellmangel glaubhaft zu machen (VwGH vom 28.01.1987, Zl. 86/13/0133).
Nähere Angaben zur Dauer der Abwesenheit wurden nicht erstattet. Unterlagen, die eine Ortsabwesenheit glaubhaft erscheinen lassen, wurden nicht vorgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Den Ausführungen der Rechtsvertreter stehen im Übrigen auch die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 22.11.2015 gegenüber, wonach er seit 2014 durchgehend in Österreich sei und er an einer Adresse in XXXX, Unterkunft genommen habe.
Der Beschwerdeführer hat somit seinen eigenen Angaben folgend seine Abgabestelle geändert und diese Änderung nicht der Behörde bekannt gegeben (vgl VwGH 06.08.2009, 2008/22/0272).
Da eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war die belangte Behörde berechtigt, eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durchzuführen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 wurde somit am 01.06.2015 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 01.06.2015 begonnen und mit Ablauf des 15.06.2015 geendet.
Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 07.12.2015 und somit weit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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