G304 2100194-1•BVwG G304 2100194-1
G304 2100194-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2016
Berichtigung der Entscheidung
G304 2100194-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.12.2014, Passnummer XXXX beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, GZ: G301 2016933-1/12E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass in der Begründung von Seite 4, Pkt. 8. bis 16, Pkt. 3.3 zu ersetzen ist durch nachstehenden
Text:
"8. Mit Bescheid vom 29.12.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 30.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Das Gutachten habe keine Beeinträchtigungen zu Tage gebracht, die eine Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln begründen würden.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist am 29.12.2014 Beschwerde an die belangte Behörde. Die BF verwies in der Beschwerde nochmals auf die angeführten Erkrankungen und brachte vor, dass sie keineswegs in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
10. Am 05.02.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 27.02.2015, Zl. G304 2100194-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Diagnose
Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens
Liegen bei der BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Mit Schreiben des BVwG vom 27.02.2015, Zl. G304 2100194-1/2Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 13.04.2015, um 8:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
12. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.04.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF zur beantragten Zusatzeintragung wie folgt festgehalten:
"Es bestehen keiner erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten durch die demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie und die degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule. Es bestehen auch keine Einschränkungen der Gelenksfunktionen der Beine, die ein Ein- und Austeigen in ein öffentliches Verkehrsmittel verhindern könnten. Daher ist es Frau XXXX sicher möglich, eine kurze Wegstrecke, aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, unter Verwendungeines Hilfsmittels wie Nordic-Walking-Stöcke, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen."
Weiterführend wird ausgeführt:
"Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Es besteht keine Herz- oder Lungenerkrankungen. Ein Bluthochdruck wird medikamentös behandelt und ist gut eingestellt."
Hinsichtlich einer bestehenden Harninkontinenz hält der Sachverständige fest wie folgt:
"Die bestehende Harninkontinenz wir von XXXX sehr eindringlich beschrieben und hervorgehoben. Im letzten Befund vom 20.01.2015 wurde von der Abteilung für Urologie des XXXX eine Umstellung der medikamentösen Therapie vorgeschlagen, die aber keinen Erfolg zeigte, deshalb wird eine neuerliche Vorstellung zum Beckenbodentraining empfohlen. Es wäre abzuklären, ob nicht andere Ursachen und Gründe für die Stress- und Dranginkontinenz bestehen, da Frau XXXX vor. Während und nach der Untersuchen, die eineinviertel Stunden gedauert hat, keine Anzeichen von Inkontinenzproblemen zeigte. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte, in diesem Fall Binden, sind anscheinend durchaus ausreichend sicher."
13. Mit Verfügung vom 30.04.2015, Zl. G304 2100194-1/4Z, durch Hinterlegung zugestellt am 08.05.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
14. Am 29.05.2015 langte beim BVwG die handschriftliche Stellungnahme der BF ein. Die BF schilderte erneut ihre Leidensgeschichte und verwies auf die bereits vorgelegten Befunde. Mit dem Gutachten des Sachverständigen XXXX zeigte sie sich nicht einverstanden.
15. Am 08.09.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt. Der Verlauf der Verhandlung gestaltete sich soweit wesentlich wie folgt:
"Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Abgesehen von den im Akt dokumentierten Leiden sind nunmher stechende Schmerzen in der Hüfte hinzugekommen, die gelegentlich beim Stiegen steigen auftreten, mit unter auch bei Seitwärtsbewegungen.
Zum Sachverständigen (SV):
Die VR befragt den SV, ob Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
Die VR befragt die BF, ob sie Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des SV in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wird der oben genannte Sachverständige durch die VR gemäß § 50 Abs. 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt.
Der SV ist für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).
Die VR ermahnt den SV die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weist auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Gutachtens und eines falschen Gutachtens hin.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Die VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Die VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Die VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Befragung:
VR: Schildern Sie bitte kurz in eigenen Worten warum aus Ihrer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist.
BF: Ich wohne außerhalb von Trofaiach und der Weg zur nächsten Haltestelle ist sehr weit (500m), es gibt zwar einen Citybus, der fährt aber nur selten. Ich gehe kaum mehr außer Haus weil ich im ganzen Körper Schmerzen habe. Die Leiden sind durch die diversen Befunde im Akt dokumentiert.
SV: Verwenden Sie hin und wieder den in Ihrer Tasche befindlichen Klappstock?
BF: Ja, diesen habe ich mir damals auf Madeira gekauft. Da das Gelände unwegsam war und ich durch die Besichtigungen abgeneigt war. Das war vor 1,5 Jahren.
VR: Haben Sie Stiegen in Ihrem Haus?
BF: Ja.
VR: Wie bewältigen Sie diese?
BF: Ich halte mich am Geländer an, das Stiegen funktioniert grundsätzlich ganz gut, allerdings merke ich den stechenden Schmerz in den Hüftgelenken.
VR: Warum tragen Sie aktuell eine Halskrause?
BF: Diese trage ich nur während des Autofahrens, damit sie mich bei einem Autounfall schützt (die BF nimmt die bislang getragene Halskrause ab).
Anmerkung um 13:48 verlässt die BF die Verhandlung für den Gang zur Toilette, die Verhandlung wird daher unterbrochen.
Um 13:51 kehrt die BF in den Verhandlungssaal zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt.
BR: Wie wirkt sich das Inkontinenzmittel bei Ihnen aus?
BF: Ich bekomme dadurch einen trockenen Mund und leide unter Verstopfung. Seitdem ich das Mittel nehme, habe ich sowohl eine Harninkontinenz, als auch eine Stuhlinkontinenz.
VR: Schließt sich Verstopfung und Stuhlinkontinenz nicht aus?
BF: Da habe ich mich vertan. Ich habe nie unter einer Stuhlinkontinenz gelitten.
VR: Wie weit können Sie am Stück gehen?
BF: 100 bis 150m. Pausen helfen nichts. Danach bekomme ich Schmerzen. Unter Schmerzen kann ich dann noch 50m weiter gehen. Danach packt mich die Verzweiflung.
SV: Im Befund XXXX vom 13.04.2015 ist vermerkt, dass eine dem Gesetz genügende Wegstrecke zurück gelegt werden kann.
BF: Dies kann ich mir nicht erklären. Ich leide unter Schmerzen, vorallem kann ich keine Einkäufe mehr erledigen, weil ich nichts tragen kann.
SV: Im Gutachten ist auch vermerkt, dass Sie sich auf die Zehen Spitzen und die Fersen stellen können. Sowie mit den Handflächen den Boden erreichen können.
BF: Beweglich bin ich grundsätzlich ja auch, aber ich habe Schmerzen.
VR: Sie haben gesagt Sie waren vor 1,5 Jahren in Mandeira, wie lange haben dort die Besichtigungen gedauert?
BF: Das war etwas anderes. Das ist mittlerweile schon einige Zeit her. Mittlerweile kann ich nicht mehr verreisen.
SV: Im Befund des XXXX ist vermerkt, dass die Motorik nicht eingeschränkt ist. Der Tonus ist physiologisch. Die Extremitäten sind aktiv und passiv frei beweglich.
BF: Ja Gott sei Dank ist es so, dennoch leide ich unter Schmerzen und diese sind derzeit leider nicht behandelbar.
SV: Die Schmerzen sind für die Beurteilung leider nicht relevant.
BF: Aber das kann nicht sein. Ich weiß auch nicht wie ich das mit den Schuhen im Winter machen soll. Ich kann ja nicht mit den Schlapfen gehen.
BR: In verkrümmten Zustand an einer Haltestelle stehen, wie machen Sie dass im Auto?
BF: Im Sitzen fällt es mir leichter den Harndrang zu unterdrücken.
Anmerkung um 14:29 verlässt die BF die Verhandlung für den Gang zur Toilette, die Verhandlung wird daher unterbrochen.
Um 14:31 kehrt die BF in den Verhandlungssaal zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt.
VR: Sie haben gesagt die Haltestelle ist ca. 500m von Ihnen entfernt. Sie haben vorhin geschildert Sie sind an einer Haltestelle gestanden. Wie sind Sie dort hin gekommen? Benutzen Sie derzeit öffentliche Verkehrsmittel?
BF: Ab und zu benutze ich ein öffentliches Verkehrsmittel, um nach Zell am See zu kommen, und um mich dort zu entspannen.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich habe mich in Frohnleiten im Pflegeheim bereits angemeldet, weil ich weiß das sich mein Zustand sicher nicht verbessern wird und ich dass alles nicht mehr schaffe."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Behindertenpass.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Den Einwendungen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach ihre Leiden massiver geworden seien, ist entgegenzuhalten, dass der seitens des BVwG beigezogene medizinische Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, unter Berücksichtigung des jüngsten vom BF vorgelegten Befundberichtes vom 12.05.2015 des XXXX schlüssig begründet hat, dass aus den dargestellten Leiden der BF keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und auch keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung herzuleiten sind. Insbesondere ist die Harninkontinenz der BF nicht so stark ausgeprägt, als dass eine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben wäre.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Berichtigungsbeschluss):
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einer solchen Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
2. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des oben angeführten Erkenntnisses das Datum der Festnahme fälschlicherweise mit "14.12.2015" angegeben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Schreibfehler, zumal sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Akten eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass das Datum richtigerweise "14.12.2014" zu lauten hat.
Es war daher dieser Fehler spruchgemäß von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.