W139 2103906-1•BVwG W139 2103906-1
W139 2103906-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W139 2103906-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXER, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310320, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 15.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (XXXXlm, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von ihr selbst als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 95,82 ha Almfutterfläche angegeben. Die beschwerdeführende Partei ist ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche von ihr selbst als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ein Mehrfachantrag-Flächen für 131,17 ha Almfläche gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104657443, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.185,94 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608203, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 4.161,41 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 24,53 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 bzw. aufgrund von AMA-internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt und eingearbeitet worden, sodass sich insgesamt eine Differenzfläche von 0,14 ha ergebe. Es wurde erneut von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit 04.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Obmann der Agrargemeinschaft der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 95,82 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,63 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2009 und gab die Almfutterfläche mit 77,77 ha an.
5. Mit 04.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Obmann der Agrargemeinschaft der zweitgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 131,17 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 98,70 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2009 und gab die Almfutterfläche mit 93,49 ha an.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310320, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.745,33 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 416,08 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,37 ha ausgegangen. Erneut wurde ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen bzw. aufgrund von AMA-internen Überprüfungen Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bei bestimmten Flächen festgestellt worden seien (in einer Tabelle näher angeführt als "Reduktion mit Sanktion" von 0,05 ha bei Feldstück 1 und 0,09 ha bei Feldstück 21, jeweils aufgrund von "Flächenabgleich 2007 - 2010"). Insgesamt ergebe sich somit wieder eine Differenzfläche von 0,14 ha. Eine nähere Begründung für die Verringerung der anteiligen Almfutterfläche gegenüber dem Abänderungsbescheid vom 30.12.2011 enthält der angefochtene Bescheid nicht, doch ergibt sich dies ganz offensichtlich ausschließlich aus der nachträglichen Antragsänderung durch die beschwerdeführende Partei als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft.
7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.
Die beschwerdeführende Partei führt an, dass der Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die beschwerdeführende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Die Behörde habe bereits im Jahre 2006 auf der AG XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt. Seit 2011 und 2012 werde medial von Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-VOK berichtet, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Die AG XXXX habe sich auch sachverständiger Gutachten bedient.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK vor. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen bzw. spreche Rückforderungen aus. Die beschwerdeführende Partei treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.
An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen.
Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei im November zugestellt worden. Da die beschwerdeführende Partei bei der VOK nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die beschwerdeführende Partei von der Behörde erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte die Rückzahlungsverpflichtung nicht.
Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Kürzungen und Ausschlüsse eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf rückzuzahlende Beträge abstelle, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15. bzw. 18. November zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.
Schließlich liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit 15.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
2. Für die erstgenannte Alm, auf die die beschwerdeführende Partei auftreibt, wurde vorerst eine Almfutterfläche von 95,82 ha beantragt. Mit Antrag vom 04.12.2012 korrigierte die beschwerdeführende Partei als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 auf 80,63 ha und mit erneutem Antrag vom 21.05.2013 auf 77,77 ha.
3. Für die zweitgenannte Alm, auf die die beschwerdeführende Partei ebenfalls auftreibt, wurde vorerst eine Almfutterfläche von 131,17 ha beantragt. Mit Antrag vom 04.12.2012 korrigierte die beschwerdeführende Partei als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 auf 98,70 ha und mit erneutem Antrag vom 21.05.2013 auf 93,49 ha.
4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104657443, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.185,94 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608203, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.161,41 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 24,53 ausgesprochen, da bei einem Flächenabgleich 2007 - 2010 betreffend die Heimbetriebsfläche eine Flächenabweichung festgestellt wurde. Es wurde erneut von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310320, gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.745,33 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 416,08 aus. Es wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 7,37 ha zugrunde gelegt.
7. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.
8. Die Änderung, mit welcher im angefochtenen Bescheid über die EBP 2009 abgesprochen wurde, erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der erst- und der zweitgenannten Alm durch die beschwerdeführende Partei als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 11, 12, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22 - Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erfolgt. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand des mangelnden Verschuldens. Überhaupt befassen sich weite Teile der Beschwerde mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen: beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei treffe an der überhöhten Beantragung von Futterflächen kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und dieser der Vertreter der beschwerdeführenden Partei sei. Die beschwerdeführende Partei ist selbst Obmann der Agrargemeinschaft, welche die beiden gegenständlichen Almen bewirtschaftet. Als Obmann vertritt sie die Agrargemeinschaft nach außen; so hat sie etwa die Anträge auf die Korrektur der Almfutterflächen gestellt.
Da der Antrag somit von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.
Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei erfolgte die Auszahlung des Beihilfebetrages zu 70% am 28.10.2009, während der Abänderungsbescheid erst am 15. bzw. 18. November (2013, Anm.) zugestellt worden sei. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages kann jedoch nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Gemäß Art. 73 Abs. 7 VO 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen.
Zum Vorwurf des Verfahrensmangels, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Angaben des Antragstellers einer Kontrolle zu unterziehen, ist auszuführen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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