BVwG W120 2109689-1

W120 2109689-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2016

Regest

Geldbuße, Offenlegungspflicht, politische Partei,<br/>Rechenschaftsbericht, Rechnungshofkontrolle, Überschreiten<br/>Wahlwerbeausgaben

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 2109689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2109689.1.00

Spruch

W120 2109689-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Harald PERL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom 18. Juni 2015, GZ 610.007/0005-UPTS/2015, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1

und § 10 Abs. 8 PartG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2015 entschied die belangte Behörde, dass "[d]ie politische Partei ‚ XXXX ' [...] wegen der Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben bei der Wahl zum Nationalrat im Jahr 2013 gemäß § 10 Abs 8 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl I 2012/56, verpflichtet [ist], binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution eine Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX ,- [...] zu entrichten".

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

2.1. Am 5. März 2015 sei bei der belangten Behörde eine Mitteilung des Rechnungshofes vom 2. März 2015 zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei ua mit folgendem Wortlaut eingelangt:

"1 Überschreitung des Höchstbetrages der Wahlwerbungsausgaben

Laut Ausweis im Rechenschaftsbericht (Anlage 4a) betrugen die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat XXXX EUR. Der in § 4 Abs 1 PartG festgelegte Betrag von 7 Mio. EUR wurde somit überschritten.

Darüber hinaus weist der Rechnungshof darauf hin, dass laut Ausweis im Rechenschaftsbericht (Anlage 4c) die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Landtag in Kärnten XXXX EUR betrugen. Damit besteht eine Überschreitung des Maximalbetrags gem. § 5 Abs. 1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) von XXXX EUR um XXXX EUR, jedoch keine Überschreitung des im § 4 Abs. 1 PartG festgelegten Betrags von 7 Mio. EUR.

2 Mögliche Unvollständigkeit der Wahlwerbungsausgaben und des Ausweises von Spenden, Sponsoring und Inseraten

Der Bericht der Wirtschaftsprüfer führt im Prüfungsvermerk auf Seite 5 folgende Einwendungen aus:

'Unsere Prüfung hat zu den im nachstehenden Absatz angeführten Einwendungen geführt:

Aufgrund des im Jahr 2013 erst im Aufbau befindlichen internen Kontrollsystems wurde seitens der Partei verabsäumt, zeitnah Bestätigungen der Abgeordneten sowie der Wahlwerber in Bezug auf persönlich vereinnahmte Spenden bzw. getätigte Wahlwerbungsausgaben einzuholen. Daher ist die Vollständigkeit der eventuell direkt an Wahlwerber gegangenen Spenden bzw. der direkt von Wahlwerbern getragenen Ausgaben nicht mit völliger Sicherheit gewährleistet. Im Zuge der Prüfung konnten aber von sämtlichen aktuellen Landtags- und Nationalratsabgeordneten der Partei sowie von einem wesentlichen Teil aller Wahlwerber Bestätigungen hinsichtlich persönlich erhaltener Spenden, Einnahmen aus Inseraten und Sponsoring sowie persönlich getragener Wahlwerbungskosten eingeholt werden.'

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Rechnungshofs eine mögliche Unvollständigkeit der Wahlwerbungsausgaben und des Ausweises von Spenden, Sponsoring und Inseraten."

Die belangte Behörde habe diese Mitteilung des Rechnungshofes am 19. März 2015 an die beschwerdeführende Partei mit dem Ersuchen übermittelt, der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den soeben angeführten Punkten der Mitteilung des Rechnungshofes zum Rechenschaftsbericht der beschwerdeführenden Partei abzugeben.

In weiterer Folge sei am 31. März 2015 eine diesbezügliche Stellungnahme durch die beschwerdeführende Partei abgegeben worden.

2.2. Nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde in den Feststellungen insbesondere aus, dass die beschwerdeführende Partei eine politische Partei im Sinne des § 1 PartG sei, deren Statuten am XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt und am XXXX durch eine neue Fassung ersetzt worden seien. Nach Ausweis im Rechenschaftsbericht hätten die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat (im Jahr 2013) EUR XXXX betragen. Davon ausgehend sei der in § 4 Abs 1 PartG festgelegte Betrag von EUR 7.000.000,-- um EUR XXXX überschritten worden.

Die Hinweise des Rechnungshofes im Schriftsatz vom 2. März 2015, dass "laut Ausweis im Rechenschaftsbericht (Anlage 4c) die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Landtag in Kärnten XXXX EUR betrugen" und somit "eine Überschreitung des Maximalbetrags gem. § 5 Abs. 1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) von XXXX EUR um XXXX EUR" vorliege, seien für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Dies deshalb, da die belangte Behörde zur Verhängung einer Sanktion nach dem PartG wegen Überschreitung der Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben nach § 5 Abs 1 Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) nicht zuständig sei und die ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (nur) Bedingung für den Erhalt der Parteienförderung nach dem K-PFG sei (vgl. VfGH 11.03.2014, B 1302/2013).

Dies decke sich auch damit, dass der Schriftsatz des Rechnungshofes vom 2. März 2015 hinsichtlich der Überschreitung des Maximalbetrags gemäß § 5 Abs 1 K-PFG nicht als Mitteilung gemäß § 12 Abs 1 PartG, wonach die belangte Behörde "auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen" habe, zu deuten sei, sondern dort vielmehr ausdrücklich festgehalten worden sei, dass bezüglich des Maximalbetrages nach § 5 Abs 1 K-PFG keine Überschreitung des im § 4 Abs 1 PartG festgelegten Betrags von EUR 7.000.000,-- vorliege.

Eine solche Mitteilung nach § 12 Abs 1 PartG liege aber hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben für die Nationalratswahl im Jahr 2013 vor (arg. "Laut Ausweis [...] Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat XXXX EUR. Der in § 4 Abs 1 PartG festgelegte Betrag von 7 Mio. EUR wurde somit überschritten."). Wenn dem klaren Wortlaut des Gesetzes und auch den bezughabenden Materialien (AB 1844 BlgNR, 24. GP. 7) zu entnehmen sei, dass hinsichtlich eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße ohne eine Mitteilung des Rechnungshofes für die belangte Behörde kein Raum für ein Tätigwerden sei, so sei daher aufgrund des Schriftsatzes des Rechnungshofes vom 2. März 2015 hinsichtlich einer Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben für die Nationalratswahl im Jahr 2013 durch die beschwerdeführende Partei eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße gegeben.

2.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde insbesondere dar, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen gegen eine behauptete Unvollkommenheit und mangelnde Transparenz des PartG im hier anzuwendenden Bereich gerichtet habe.

2.3.1. Für die belangte Behörde müsse es dahingestellt bleiben, ob es zutreffe, dass Unklarheiten im Gesetz eine mangelnde Transparenz bedingen würden. Eine allfällige mangelnde Vergleichbarkeit der von den Parteien abgegebenen Nachweise hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im betreffenden Rechenschaftsbericht (§ 5 Abs 3 PartG) könne auch dadurch verstärkt sein, dass unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht, worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend hingewiesen habe, nach § 5 Abs 3 PartG keiner Sanktion unterfallen würden (das Gesetz sähe Geldbußen für Verstöße gegen § 5 Abs 3 PartG nicht vor und auch die Straftatbestände des § 12 PartG würden nicht auf § 5 Abs 3 PartG Bezug nehmen). Dabei falle noch zusätzlich ins Gewicht, dass selbst die (bestellten) Wirtschaftsprüfer kein Einsichtsrecht in die Bücher der Vorfeldorganisationen der Parteien hätten (ein Einsichtsrecht des Rechnungshofes in die Bücher der Parteien bestehe überhaupt nicht).

Aber selbst dann, wenn sich daraus (worauf die beschwerdeführende Partei abzustellen scheine) eine derart intransparente Lage ergäbe, dass eine Vergleichbarkeit der Angaben der jeweiligen vom PartG erfassten Rechtsträger nicht gegeben wäre und dies sogar eine Verfassungswidrigkeit bewirken würde, weil etwa mangelnde Bestimmtheit iSd Art 18 B-VG vorliege oder die Regelung gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstoßen würde, würde das an der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in der Sache selbst nichts ändern.

Da die belangte Behörde (wie jede Behörde) das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung - ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit - anzuwenden habe, bilde dieses auch die Grundlage für die Beurteilung, ob aufgrund der Mitteilung des Rechnungshofes nach § 12 Abs 1 PartG eine Geldbuße bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu verhängen sei.

Zudem können im vorliegenden Fall weder Art 89 Abs 2 B-VG, der die dort genannten Gerichte dazu verpflichte, schon bloße Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, noch Art 135 Abs 4 B-VG, gemäß dem die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof Art 89 B-VG sinngemäß anzuwenden hätten, zum Tragen kommen, weil die belangte Behörde nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehöre. Bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit sei aber nicht anders als durch Antragstellung nach Art 89 Abs 2 zweiter Satz iVm Art 140 Abs 1 B-VG vorzugehen (vgl. VfSIg 19.730/2012).

Wenn daher die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Ansicht vertrete, dass "der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat [nicht] wegen Überschreitung von Wahlwerbungausgaben eine Sanktion aussprechen, sondern vielmehr zwecks Ermöglichung eines künftigen Gesetzesvollzugs die möglichst rasche und dringend erforderliche Reparatur dieses Bundesgesetzes anregen wird', so könne die belangte Behörde dieser Ansicht nicht folgen, weil dies dem Vollzugsauftrag des PartG durch die belangte Behörde widersprechen würde. Die belangte Behörde sei kein Gericht, das gemäß Art 89 B-VG oder Art 135 Abs 4

B-VG zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen angenommener Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung berechtigt sei.

2.3.2. Die belangte Behörde sei der Auffassung - zur Literatur siehe auch Bußjäger, ÖJZ 2013, 648 -, dass (im Rahmen des PartG) eine Geldbuße nicht mit einer Geldstrafe gleichgesetzt werden dürfe (und daher eine unmittelbare Anwendung von § 19 VStG nicht in Betracht komme). Selbst wenn - wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht - aus dem Fehlen von "Bemessungsgründen" eine Verfassungswidrigkeit resultieren würde, ändere dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Verhängung einer Geldbuße (bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen). Für die belangte Behörde sei es daher unbeachtlich, wenn die beschwerdeführende Partei ins Treffen führe, dass "die Vorschreibung einer Sanktion" "gegen das Legalitätsprinzip" verstieße. Dem sei vor allem zu entgegnen, dass nach Auffassung der belangten Behörde derartige "Bemessungsgründe" aus dem Gesetz abzuleiten seien. So spreche das PartG im Zusammenhang mit Geldbußen in § 10 mehrfach davon, dass diese Geldbußen "je nach Schwere des Vergehens bis zum [...] zu verhängen" seien. Es werde also zweierlei angeordnet: Einerseits würden die Maximalhöhe der Geldbuße - (arg. "bis zum [...]") - und andererseits das Bemessungskriterium innerhalb des mit einer Maximalhöhe begrenzten Rahmens - (arg. "je nach Schwere des Vergehens") - bestimmt werden. Dieses Grundmuster werde aber mitunter auch damit "verkürzt", dass nur Angaben mit dem Wortlaut "bis zum [...]" zu finden seien (§ 10 Abs 6 erster Satz letzter Halbsatz und letzter Satz letzter Halbsatz PartG). Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs 8 PartG nur eine "verkürzte" Form gewählt habe und am Grundprinzip, dass die Geldbuße "je nach Schwere des Vergehens" zu verhängen sei, nichts ändern habe wollen. Die vom Gesetz vorgesehene Höhe der Geldbuße "je nach Schwere des Vergehens" (innerhalb der Maximalhöhe) weise wiederum auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (wie auch die Abstufung der Maximalhöhe) als primäres Zumessungskriterium hin: Je höher die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes desto abschreckender habe diese Geldbuße zu sein.

Es dürfe nicht übersehen werden, dass der AB 1844 BlgNR, 24. GP. 7 auf den Gedanken der General- und Spezialprävention bei der Festsetzung der Maximalhöhe der Geldbuße verweise. Daraus lasse sich die Vorstellung des Gesetzgebers ableiten, dass die jeweilige Festsetzung der Geldbuße innerhalb dieser Maximalhöhe den Bemessungskriterien der General- und Spezialprävention zu entsprechen habe. Ein Kriterium bei der Bemessung der Geldbuße wäre demnach die Zielsetzung, der Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsausgaben durch andere politische Parteien (bzw. die wahlwerbenden Parteien) ebenso wie weiteren Überschreitungen der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben durch die Partei des vorliegenden Verfahrens entgegenzuwirken. Die Ausmessung habe dabei nach Auffassung der belangten Behörde in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit in Bezug auf das öffentliche Interesse) zu berücksichtigen seien (vgl. auch VwGH 18.03.2013, 2012/16/0068).

2.3.3. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ihr im Rahmen der durch § 10 Abs 8 PartG gesetzlich vorgegebenen Sanktionsdrohung ein Ermessen eingeräumt sei, wobei die Ermessensübung im Sinne des bereits Ausgeführten determiniert sei (vgl. jüngst VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070, zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 334 Abs 7 BVergG 2006 als Ermessensentscheidung; siehe auch OGH 25.03.2009, 16 Ok 4/09 zur kartellrechtlichen Geldbuße).

Die hier zu beurteilende Überschreitung der Begrenzung der Wahlkampfkosten betrage fast das Doppelte des Zulässigen. Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes sei daher erheblich. Deshalb solle der Geldbuße eine ins Gewicht fallende abschreckende Wirkung zukommen.

Da die Begrenzung der Wahlwerbungsausgaben mit einem wirksamen Sanktionsmechanismus (dieser Aspekt werde sowohl in der RV 1782 BlgNR, 24. GP. 2 als auch im AB 1844 BlgNR, 24. GP. 2 hervorgehoben) korrelieren solle und durch das neue PartG bewusst Verstöße gegen die gesetzliche Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben sanktioniert seien (dies auch hervorhebend: RV 1782 BlgNR, 24. GP. 3 sowie AB 1844 BlgNR, 24. GP. 2), sei das Kriterium der Abschreckung potentieller Täter bei der Bemessung der Geldbuße miteinzubeziehen.

Nach der offensichtlichen Intention des Gesetzgebers solle die Nichteinhaltung der Vorschriften, die Verhaltenspflichten der politischen Parteien enthalten würden, derart sanktioniert sein, dass die Achtung vor politischen Parteien, deren Aufgabe im Besonderen die Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008) - und damit am Gesetzgebungsprozess - sei, erhalten und bestärkt werde. Gerade in einem solchen Bereich sei der Herbeiführung negativer Beispielsfolgen entgegenzuwirken.

Dieser Aspekt verlange angesichts der in einem hohen Maße gegebenen Überschreitung der zulässigen Wahlkampfkosten eine besondere Beachtung. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben iSd § 4 PartG unter dem Aspekt der Chancengleichheit (zur Herstellung einer faktisch ermöglichenden Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringen finanziellen Möglichkeiten) zu sehen sei. Diesem Aspekt der Chancengleichheit liefe es zuwider, wenn nach erfolgter Wahl (der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben sei erst im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht, also im folgenden Jahr, auszuweisen) nur eine nicht ins Gewicht fallende Geldbuße verhängt werden würde, also die verhängte Geldbuße in keinem Verhältnis zum durch die Überschreitung erzielten Werbevorteil stünde.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention sei nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei bereit wäre, sich von der - erheblichen und im Tatsächlichen unstrittigen - Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsausgaben zu distanzieren.

In Hinblick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit hinsichtlich des öffentlichen Interesses) sei zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls das Bemühen gezeigt habe, sämtliche Wahlwerbungsausgaben im fristgerecht übermittelten Rechenschaftsbericht auszuweisen (und offen zu legen).

In einer Gesamtbetrachtung erachte die belangte Behörde daher eine Bemessung der Geldbuße in der Höhe von rund 50 % der Sanktionsdrohung für angemessen. Dies bedeute "im Ergebnis 5% vom ersten Überschreitungsbetrag in der Höhe von EUR XXXX ,-- (dies ergibt einen Betrag von EUR XXXX ,--) und 10% vom zweiten Überschreitungsbetrag in der Höhe von EUR XXXX anzusetzenden Überschreitungsbetrag (woraus sich ein Zusatzbetrag von EUR XXXX errechnet)." Bei einer Rundung ergebe dies somit einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR XXXX ,--.

2.3.4. Aus den dargetanen Gründen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 30. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Der angefochtene Bescheid verletze die beschwerdeführende Partei in ihrem subjektiven Recht auf unbeschränkte Durchführung von Wahlwerbungsaktivitäten sowie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art 7 B-VG.

Der angefochtene Bescheid sei auf Basis von gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden, die zum einen wegen mangelnder Bestimmtheit das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip verletzen sowie zum anderen gegen den in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden.

3.2. § 4 Abs 1 PartG lege fest, dass jede politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper maximal EUR 7.000.000,-- für Wahlwerbung aufwenden dürfe. Damit zusammenhängend normiere § 5 Abs 3 PartG, dass der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen sei. Werde dieser Nachweis im Rahmen des Rechenschaftsberichts nicht erbracht, so sehe das PartG keinerlei Sanktionen vor. Dies sei nur mit einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke zu erklären, da die Bekanntgabe der Wahlwerbungsausgaben (iSd § 5 Abs 3 PartG) die Voraussetzung dafür bilde, dass die belangte Behörde überhaupt eine Geldbuße wegen allfälliger Überschreitungen vorschreiben könne.

Eine politische Partei könne nach derzeitiger Rechtslage die Vorschreibung einer Geldbuße ganz einfach damit abwenden, dass die Wahlwerbungskosten im Rechenschaftsbericht schlichtweg nicht ausgewiesen werden müssten. Die belangte Behörde räume im angefochtenen Bescheid ein, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der übermittelten Stellungnahme bereits zutreffend auf diese Problematik hingewiesen habe. Die beschwerdeführende Partei habe somit im Gegensatz zu den Parlamentsparteien XXXX und XXXX - deren Wahlwerbungsausgaben für das Jahr 2013 noch immer nicht publiziert worden seien - ihre Ausgaben fristgerecht ausgewiesen und habe darauf basierend mittels des angefochtenen Bescheides eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße vorgeschrieben erhalten, während die vorstehend genannten Parlamentsparteien eine Geldbuße bislang alleine damit abwenden hätten können, dass augenscheinlich die Wahlwerbungsausgaben nicht bekanntgegeben worden seien. Dies widerspreche dem in Art 7 B-VG verankerten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung. Es sei unsachlich und damit gleichheitswidrig, eine Partei, die ihren Veröffentlichungspflichten nachkomme, schlechter zu behandeln, als eine Partei, die ihren Verpflichtungen überhaupt nicht nachgekommen sei.

Beabsichtige eine politische Partei in Entsprechung mit § 5 Abs 3 PartG den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im Rahmen des Rechenschaftsberichtes zu erbringen, so stelle sich inhaltlich die Frage, welche Kosten überhaupt unter den Begriff "Wahlwerbungsausgaben" zu subsumieren seien. Der Begriff "Wahlwerbungsausgaben" werde in § 2 Z 4 PartG definiert, und zwar als "Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet".

Damit bleibe völlig offen, welche Ausgaben als "spezifisch für die Wahlauseinandersetzung" zu werten und damit dem Bereich der Wahlwerbungsausgaben zuzurechnen seien. Auch § 4 Abs 2 PartG vermöge dieses Problem nicht zu lösen, da in dieser Bestimmung lediglich eine demonstrative Aufzählung möglicher Wahlwerbungsausgaben zu finden sei. Somit habe der Präsident des Rechnungshofes im Ö1 Mittagsjournal am 28. Oktober 2014 festgesellt, dass im PartG nicht klar geregelt sei, was unter dem Titel "Wahlkampfkosten" zu verstehen sei, sodass insbesondere die erforderliche Vergleichbarkeit hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben der einzelnen Parteien fehle. Dieser habe überdies von einem untragbaren Zustand gesprochen und habe dazu wörtlich ausgeführt: "Das ist ein Zustand, der geändert gehört". Dieser Meinung würden sich auch der ehemalige Präsident des Rechnungshofes, XXXX , sowie der auf Parteienfinanzierung spezialisierte Politikwissenschaftler XXXX anschließen.

§ 4 Abs 1 PartG sei hinsichtlich der Qualifikation von Wahlkampfkosten derart unbestimmt, dass zehn Wirtschaftsprüfer der politischen Parteien vor Aufnahme ihrer Prüfungstätigkeit eine eigene Arbeitsgruppe in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet hätten, die eine "Gebrauchsanweisung" für die zur Prüfung bestellten Wirtschaftsprüfer erarbeiten sollte. Dieses Gutachten habe bislang trotz nunmehr fast zweijähriger Tätigkeit der Arbeitsgruppe noch immer nicht fertiggestellt werden gekonnt. Der Vorsitzende habe dazu folgenden Kommentar abgegeben: "Das gesamte Gesetz ist recht unpräzise formuliert". Wenn nun all diese führenden Experten bis heute nicht beurteilen könnten, welche Kosten unter den Bereich der Wahlwerbungsausgaben fallen würden und welche nicht, so stelle sich zwingend die Frage, wie die beschwerdeführende Partei als Adressat dieser Norm dies schon vor der Nationalratswahl 2013 hätte feststellen können. Die mangelnde Definition des zentralen Begriffs "Wahlwerbungsausgaben" iSd § 4 Abs 1 PartG verstoße somit gegen das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip.

§ 4 Abs 1 PartG normiere für sämtliche Wahlen die gleiche Höchstgrenze, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, da eine Gemeinderats- oder Bezirksvertretungswahl wohl nicht mit einer Nationalratswahl gleichgesetzt werden könne und folglich eine gesetzliche Differenzierung geboten wäre. Daneben bestehe eine kompetenzrechtliche Problematik dahingehend, dass § 4 Abs 1 PartG die Höchstgrenze pauschal für Wahlen zu allen allgemeinen Vertretungskörpern vorschreibe, obwohl der Bundesgesetzgeber in dieser Materie keine Kompetenz zur Gesetzgebung mit Blick auf Gemeinderatswahlen, Bezirksvertretungswahlen und Landtagswahlen habe, sodass die Bestimmung des § 4 Abs 1 PartG auch aus diesem Grund verfassungswidrig sei.

3.3. Eine weitere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe darin, dass weder die Wirtschaftsprüfer noch der Rechnungshof in die Bücher der Vorfeldorganisationen Einsicht nehmen dürften, sodass die bereits bestehenden Parteien Ausgaben ganz einfach in ihre Vorfeldorganisationen verschieben könnten, während speziell neueren Parteien wie der beschwerdeführenden Partei diese Möglichkeit mangels Vorliegen entsprechender Vorfeldorganisationen nicht offenstehe. Damit sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der politischen Parteien hinsichtlich der Beurteilung ihrer Wahlwerbungsausgaben gegeben.

3.4. Zur Vorschreibung der Geldbuße normiere § 10 Abs 8 PartG, dass für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 % eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 % des Überschreitungsbetrages zu verhängen sei. Gehe die Überschreitung über die Grenze von 25 % hinaus, so sei die Geldbuße um bis zu 20 % dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Zur Bemessung der Geldbuße habe die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine Geldbuße nicht mit einer Geldstrafe gleichgesetzt werden dürfe, sodass die unmittelbare Anwendung des § 19 VStG ausscheide. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, seien jedoch die Bemessungsgründe für eine Geldbuße gemäß § 10 Abs 8 PartG aus dem PartG nicht derart abzuleiten, dass die Bestimmung des § 10 PartG an mehreren Stellen davon spreche, Geldbußen "je nach Schwere des Vergehens zu verhängen". Diese Formulierung betreffe ausdrücklich die in § 10 Abs 6 und Abs 7 PartG taxativ aufgezählten Verstöße, nicht jedoch den Spezialfall des § 10 Abs 8 PartG, der nicht Bezug auf die Schwere des Vergehens nehme. Es würden sich damit aus dem PartG keine Anhaltspunkte für die betragsmäßige Bemessung einer Geldbuße nach § 10 Abs 8 PartG ergeben, sondern könne die Bemessung lediglich auf dem Gedanken der General- und Spezialprävention beruhen.

Bei der Bemessung der Geldbuße komme es demnach nicht auf die Intensität der Überschreitung, sondern ausschließlich darauf an, andere politische Parteien, aber auch die beschwerdeführende Partei, künftig von einem gleichartigen Verstoß abzuhalten.

Aus generalpräventiven Gründen sei es im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht erforderlich, eine Geldbuße vorzuschreiben, da die anderen Parlamentsparteien - wie etwa XXXX und XXXX - eine allfällige Geldbuße offenbar ohnedies damit vermeiden würden, dass diese entgegen § 5 Abs 3 PartG ihre Wahlwerbungsausgaben entweder gar nicht ausweisen würden oder aber Kosten in ihre Vorfeldorganisationen verschieben könnten, sodass wohl auch die Verhängung der höchstmöglichen Geldbuße für diese Parteien keine abschreckende Wirkung habe. Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Spezialprävention mit dem Hinweis, die beschwerdeführende Partei habe sich bislang nicht von der Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsausgaben distanziert, seien nicht nachvollziehbar, zumal die beschwerdeführende Partei zeitlich als erste Parlamentspartei ihren Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt habe, sodass der Rechnungshof den Bericht samt Wahlkampfkosten bereits am 2. März 2015 veröffentlichen habe können. Die beschwerdeführende Partei habe alle Anfragen von Rechnungshof und der belangten Behörde umgehend und korrekt beantwortet und damit zur völligen Transparenz aller im Jahr 2013 getätigten Ausgaben beigetragen. Die Organe der beschwerdeführenden Partei hätten weder im Wahlkampf noch danach Aussagen getätigt, die darauf schließen lassen würden, dass die Überschreitung der zulässigen Wahlkampfausgaben mutwillig erfolgt sei und somit bei einer neuerlichen Wahl wieder mit einer entsprechenden Überschreitung zu rechnen wäre. Es sei zu keinem Zeitpunkt versucht worden, Kosten unvollständig oder zeitlich verzögert offenzulegen. Zudem seien sämtliche Ausgaben, die von der beschwerdeführenden Partei und ihren Wirtschaftsprüfern mangels gesetzlicher Bestimmtheit nicht eindeutig zugeordnet hätten werden können, im Zweifel und aus Gründen der Vorsicht den Wahlwerbungsausgaben hinzugerechnet worden, wodurch sich letztlich der Betrag von EUR XXXX ergeben habe. Hätte die belangte Behörde im Rahmen der Bemessung der Geldbuße all diese Umstände ausreichend berücksichtigt, so wäre aus Gründen der Spezialprävention eine Geldbuße von nicht mehr als EUR XXXX .-- vorzuschreiben gewesen.

3.5. Es würden daher folgende Anträge gestellt werden:

"Das Bundesverwaltungsgericht möge

a) gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben,

b) in eventu gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid inhaltlich dahingehend abändern, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Geldbuße auf einen Betrag von EUR

XXXX .- reduziert wird,

c) in eventu gemäß § 28 Abs 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den UPTS zurückverweisen."

3.6. Weiters ergehe die

"Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen §§ 4 Abs 1, 5 Abs 3 sowie 10 Abs 8 PartG 2012 und Aufhebung der genannten Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit stellen."

4. Mit Beschwerdevorlage vom 1. Juli 2015 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit hg am 22. Jänner 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei sowie ein Schreiben des Rechnungshofes vom 9. Dezember 2015, in welchem im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die bereits mitgeteilte Summe an Wahlwerbungsausgaben von EUR XXXX um weitere EUR XXXX und demnach der gesetzliche Maximalbetrag in der Höhe von EUR 7.000.000,-- um EUR XXXX überschritten worden sei sowie laut Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat daher XXXX betragen hätten.

6. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Schreiben des Rechnungshofes vom 9. Dezember 2013 betreffend den Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt.

7. Die beschwerdeführende Partei übermittelte keine Stellungnahme.

8. Mit hg am 16. März 2016 eingelangtem Schreiben stellte die beschwerdeführende Partei den Nachtragsbericht des Rechnungshofes vom 09. Dezember 2015 betreffend Wahlwerbungsausgaben der Höhe nach außer Streit. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

9. Die belangte Behörde teilte mit hg am 18. März 2016 eingelangtem Schreiben mit, dass auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 8) insbesondere die folgenden - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellungen getroffen:

"3. Feststellungen

3.1. Das XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Ihre Statuten wurden am XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt und am XXXX durch eine neue Fassung ersetzt.

Nach Ausweis im Rechenschaftsbericht betrugen die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat (im Jahr 2013) XXXX EUR. Davon ausgehend wurde der in § 4 Abs 1 PartG festgelegte Betrag von 7 Mio. EUR um XXXX EUR überschritten."

1.2. Abweichend von diesen Feststellungen wird festgestellt dass die Summe an Wahlwerbungsausgaben von EUR XXXX um weitere EUR XXXX und demnach der gesetzliche Maximalbetrag in der Höhe von EUR 7.000.000,-- um EUR XXXX überschritten wurde. Mit hg am 22. Jänner 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei sowie ein Schreiben des Rechnungshofes vom 9. Dezember 2015, in welchem im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die bereits mitgeteilte Summe an Wahlwerbungsausgaben von EUR XXXX um weitere EUR XXXX und demnach der gesetzliche Maximalbetrag in der Höhe von EUR 7.000.000,-- um EUR XXXX überschritten worden sei sowie laut Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat daher XXXX betragen hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen, dass die Summe an Wahlwerbungsausgaben von EUR XXXX um weitere EUR XXXX und demnach der gesetzliche Maximalbetrag in der Höhe von EUR 7.000.000,-- um EUR XXXX überschritten wurde, ergibt sich aus dem am 22. Jänner 2016 übermittelten Nachtragsbericht zum Rechenschaftsbericht 2013 der beschwerdeführenden Partei sowie einem Schreiben des Rechnungshofes vom 9. Dezember 2015. Von der beschwerdeführenden Partei wurde dies nicht bestritten bzw. ausdrücklich außer Streit gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 (PartG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 56/2012 auszugsweise (samt Überschrift):

"Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3. Folder,

4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6. Kinospots,

7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8. Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10. zusätzliche Personalkosten,

11. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

12. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. [...]

(8) [...] Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

[...]"

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Die beschwerdeführende Partei macht zusammengefasst geltend, dass die von der belangten Behörde angewandten gesetzlichen Bestimmungen wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip sowie gegen den in Artikel 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstießen.

3.3. Im Einzelnen macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass § 4 Abs. 1 PartG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße, als es unsachlich und deshalb gleichheitswidrig sei, dass eine Partei, die ihrer Veröffentlichungspflicht nachkomme, schlechter behandelt würde, als eine Partei, die ihren Verpflichtungen überhaupt nicht nachkomme, da das PartG keinerlei Sanktionen für den Fall vorsähe, dass der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im Rechenschaftsbericht nicht erbracht würde.

3.3.1. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei die Wahlwerbungsausgaben bei der Wahl zum Nationalrat im Jahr 2013 um nahezu XXXX % überschritten hat. Dagegen werden von der beschwerdeführenden Partei keine Einwendungen erhoben. Vielmehr wird argumentiert, dass andere politische Parteien die gesetzliche Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben durch rechtswidrige Verhaltensweisen umgingen. Selbst wenn andere politische Parteien zu Unrecht nicht sanktioniert worden wären (vgl. dazu, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, Berka, Art 7 in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [15. Lfg 2015] Rz 111), ändert dies nichts an dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im vorgenannten Ausmaß überschritten hat. Dass die belangte Behörde in diesem Verfahren, in dem es ausschließlich um die vorgenannte Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben durch die beschwerdeführende Partei geht, gesetzliche Bestimmungen gegenüber der beschwerdeführenden Partei angewandt hat oder das Bundesverwaltungsgericht solche anzuwenden hätte, die für sich genommen verfassungsrechtliche Bedenken auslösen würden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen (vgl. dazu Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG):

Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass § 10 Abs. 8 iVm. § 4 Abs. 1 PartG von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind. Dass § 10 Abs. 8 leg. cit. einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu Berka, Art 7 in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [15. Lfg 2015] Rz

  1. schlechthin widerspräche, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist dies auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (zu § 4 Abs. 1 PartG vgl. die Ausführungen zu II.3.4.). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass die gewählte Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (vgl. § 4 PartG) schlechthin verfassungsrechtlich bedenklich wäre, zumal durch die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt - "Chancengleichheit (zur Herstellung einer faktisch ermöglichenden Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringen finanziellen Möglichkeiten)" hergestellt werden soll. Die Beschwerde enthält kein inhaltliches Vorbringen dazu. § 4 Abs. 1 PartG stellt nach dem Beschwerdevorbringen einen möglichen Bezugspunkt für die behauptete Verfassungswidrigkeit dar, die sich aus dem Fehlen der Sanktionierung des Nichtausweises von Wahlwerbungsausgaben im Rechenschaftsbericht ergeben soll. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermag § 4 Abs. 1 PartG schon deshalb keinen Bezugspunkt im vorgenannten Sinn darzustellen, als dieser lediglich die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben vorsieht. Bezugspunkt könnte allenfalls § 10 Abs. 8 leg. cit. sein, da dieser die Verpflichtung zur Verhängung einer Geldbuße enthält.

3.3.2. Das PartG sieht vor, dass jede politische Partei für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden darf (vgl. § 4 Abs. 1 PartG). Es verpflichtet weiters jede politische Partei dazu, den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1 leg. cit.) im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 PartG). Für den Fall der Überschreitung des in § 4 leg. cit. geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH sieht § 10 Abs. 8 PartG eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages vor (bei einer Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, ist eine Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages vorgesehen). Vereinfacht gesagt stellt sich die Frage, ob die Sanktionierung der Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben dadurch verfassungsrechtlich bedenklich wird, als das PartG keine derartige Sanktion für den Fall vorsieht, dass der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1 leg. cit.) im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesen wird.

3.3.3. Hier stellt sich die Frage der Präjudizialität der in Rede stehenden Bestimmungen des PartG. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in folgender Weise ausgesprochen: "Eine Untätigkeit des Gesetzgebers kann vom Verfassungsgerichtshof dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, wenn es sich bloß um ein partielles Unterlassen handelt, wenn also ein Zusammenhang zu einer bestehenden Norm gegeben ist, der es erlaubt, diese als Bezugspunkt für die Auswirkungen anzusehen, die das gesetzgeberische Unterlassen nach sich zieht (vgl. Oberndorfer, EuGRZ 1988, 193 ff., hic: 196 f.;

Holoubek, Rundfunkfreiheit und Rundfunkmonopol, 1990, 197 bis 201;

beide mit Judikaturhinweisen).

Während in dem (mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G 1256-1264/95, entschiedenen) Fall des Kabelrundfunks die Veranstalter zu einer - freilich bloß sehr eingeschränkten - Veranstaltung von Kabelrundfunksendungen ermächtigt waren (und der Verfassungsgerichtshof daher durch Beseitigung der Einschränkung eine der Rundfunkfreiheit entsprechende Regelung auf diesem Gebiet bewirken konnte), ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch andere als den ORF gänzlich ausgeschlossen. Es liegt also kein bloß partielles Unterlassen, sondern eine gänzliche Untätigkeit des Gesetzgebers vor.

Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht den Bezugspunkt für die behauptete Verfassungswidrigkeit im RFG und im RRG. Diese Gesetze ermächtigen den ORF und unter bestimmten Voraussetzungen regionale und lokale Hörfunkveranstalter zur Verbreitung von Rundfunk auf terrestrischem Wege. Mit diesen Regelungen ist aber weder die Intention verbunden, ein Verbot für Rundfunkdarbietungen durch andere Veranstalter auszusprechen, noch ist dies dem Gesetzgeber objektiv zusinnbar. Der Regelungsgehalt dieser beiden Gesetze besteht in der - konventionsrechtlich unbedenklichen - Ermächtigung zur Veranstaltung von Rundfunk durch den ORF bzw. zur Konzessionierung regionaler und lokaler Hörfunkveranstalter. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Tatsache, daß es ansonsten keine gesetzliche Ermächtigung zur Veranstaltung von terrestrischem Rundfunk gibt, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft inkriminierte Folge der Unzulässigkeit der Erteilung von angestrebten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernsehanlage hat; dies bewirkt aber nicht, daß ein solches Verbot normativer Gehalt dieser Gesetze wäre. Die belangte Behörde hatte daher bei Erlassung des bekämpften Bescheides weder Vorschriften des RFG noch solche des RRG anzuwenden, und auch für den Verfassungsgerichtshof sind sie in diesem Verfahren nicht präjudiziell.

Ein nicht bloß partielles Unterlassen, sondern ein gänzliches Untätigbleiben des Gesetzgebers kann jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgegriffen werden: Weder Art140 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung ermächtigt den Gerichtshof, den Gesetzgeber zu einem Gesetzgebungsakt zu verpflichten. Sollte die in der Beschwerde angenommene Verfassungswidrigkeit der Unzulässigkeit der Veranstaltung terrestrischen Fernsehens durch andere Veranstalter als den ORF - eine Konsequenz, die sich möglicherweise aus der schon zitierten Entscheidung des EGMR Informationsverein Lentia u.a. gegen Österreich ergeben könnte - tatsächlich konventionswidrig sein, kann angesichts dieser Konstellation nur eine Entscheidung des EGMR Abhilfe bewirken; nur dieser ist daher zuständig, die Frage des Vorliegens einer solchen Konventionswidrigkeit mit verbindlicher Wirkung zu klären."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt im konkreten Fall eine vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers wie auch im vorzitierten Erkenntnis (vgl. dazu umfassend Holoubek, Säumnis des Gesetzgebers in: Holoubek/Lang, Rechtschutz gegen staatliche Untätigkeit, 247) und nicht bloß eine partielle Untätigkeit (wie sie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G7/2015 zu Grunde gelegen hat; vgl. zu diesem "Themenbereich" auch Berka, Art 7 in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [15. Lfg 2015] Rz 36) vor. Es fehlt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon an einem tauglichen Bezugspunkt im positiven Recht, der Prüfungsgegenstand einer möglichen Verfassungswidrigkeit sein könnte.

3.3.4. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um lediglich eine partielle Untätigkeit des Gesetzgebers handelte, stellte sich im vorliegenden Fall in einem weiteren Schritt die Frage, ob der Gesetzgeber eine Regelung zu einer bestimmten Frage unterlassen hat, wie wohl er zu einer derartigen Regelung, sei es auf Grund des Verfassungs- oder Unionsrechtes, verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu neuerlich Holoubek, Säumnis des Gesetzgebers in: Holoubek/Lang, Rechtschutz gegen staatliche Untätigkeit, 249). Anders gewandt gilt es zu fragen, ob der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich verpflichtet war, das Unterlassen des Ausweises hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im Rechenschaftsbericht zu sanktionieren, (nur) weil für die Überschreitung des in § 4 Abs. 1 PartG geregelten Höchstbetrags eine Geldbuße vorgesehen ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche Verpflichtungen politischer Parteien nach dem PartG mit welchen "Sanktionen" durchgesetzt werden können bzw. welche Verfahrensabschnitte im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben überhaupt sanktioniert werden sollen bzw. welche Sanktionen erfolgen sollen. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung von politischen Parteien für "die demokratische Ordnung der Republik Österreich" (vgl. § 1 PartG) sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus Gründe dafür, dass der Gesetzgeber vorausgesetzt hat, dass keine politische Partei grundsätzlich ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen würde und sich somit jeglicher Überprüfbarkeit durch Wirtschaftsprüfer, den Rechnungshof und schließlich der Allgemeinheit entziehen würde.

Dass die Sanktionierung eines derart gravierenden Fehlverhaltens - die vollständige Verunmöglichung der Gebarungskontrolle - aus Sicht des Gesetzgebers aber adäquat nicht (mehr) einer Verwaltungsbehörde (mit nachprüfender gerichtlicher Kontrolle) zukommen soll, scheint auch der zuvor zitierten Stellung politischer Parteien durchaus gerecht zu werden. Demgegenüber stellen die nach dem PartG sanktionierten Verstöße - wie der in Rede stehende Verstoß gemäß § 10 Abs. 8 PartG - Verstöße dar, denen kein derart, letztlich nicht mehr im Wege des Verwaltungsrechtes bzw. Verwaltungsstrafrechtes, aufgreifbarer Verstoß gegen die vorausgesetzten grundsätzlichen "demokratischen Spielregeln" zu Grunde liegt.

Ob diese Regelungstechnik im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verpflichtungen des PartG effektiv und sinnvoll ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen.

3.3.5. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.258/1995, 13.232/1992) ergibt sich weiters, dass das Ziel eines Gesetzesprüfungsverfahrens, darin besteht, dass im Falle des Zutreffens der Bedenken, die festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt wird; "der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes soll dabei aber möglichst nicht mehr verändert werden, als zur

Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist ... da beide

Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt."

Folgt man dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, so resultiere die Verfassungswidrigkeit aus dem Fehlen einer Sanktionierung des Umstandes, dass Wahlwerbungsausgaben überhaupt nicht bekannt gegeben worden seien. Selbst bei Zutreffen dieser Annahme, wäre - wie bereits ausgeführt - von einer vollständigen Untätigkeit des Gesetzgebers auszugehen, die im konkreten Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des PartG führt. Obendrein hätte eine Aufhebung von § 10 Abs. 8 PartG aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass das Ziel des Gesetzgebers, Wahlwerbungsausgaben zu beschränken, schwerer erreichbar wäre.

3.3.6. Losgelöst davon kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorgesehen hätte oder dass die "vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen" (vgl. VfSlg 8457/1978). Der Vorwurf an den Gesetzgeber bestünde im konkreten Fall viel eher darin, dass das von ihm geschaffene System (Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben, Nachweispflicht im Rechenschaftsbericht und Sanktionierung der Überschreitung dieser Wahlwerbungsausgaben) nicht effektiv ist, da es leicht umgangen werden kann (vgl. zur Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, allgemein Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dargestellt an der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zum Wirtschaftsrecht, ÖZW 1991, 72 bzw. zu Grundsätzen der Systemgerechtigkeit neuerlich Berka, Art 7 in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [15. Lfg 2015] Rz 58ff); die zu geringe Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten würde demgemäß die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung begründen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann der Gesetzgeber niemals ausschließen, dass der Gesetzeszweck durch rechtswidrige Verhaltensweisen vereitelt wird. Dass er verfassungsrechtlich aber verpflichtet wäre sämtliche Möglichkeiten zur Verhinderung rechtswidrigen Verhaltens auszuschöpfen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.

3.4. Soweit die beschwerdeführende Partei einwendet, dass § 4 Abs. 1 PartG gegen das Legalitätsprinzip verstoße, ist ihr Folgendes zu erwidern:

3.4.1. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung, sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, soweit nötig, die der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und eine Regelung verletzt die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse erst, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll (vgl. VfSlg. 8395/1978, 10158/1984 und 11499/1987).

Wie von der beschwerdeführenden Partei zutreffend ausgeführt wird, enthält § 2 Z 4 PartG eine Legaldefinition von Wahlwerbungsausgaben.

§ 4 Abs. 2 leg. cit. enthält zur näheren Konkretisierung eine demonstrative Auflistung möglicher Ausgaben für die Wahlwerbung (arg.: "insbesondere"). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre gerade eine genauere Umschreibung, welche Ausgaben unter Wahlwerbungsausgaben zu subsumieren sind, in der Praxis kaum möglich, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes selbst bei Annahme, dass es sich bei dem PartG um ein besonders eingriffsnahes Gesetz handelt und die konkret zu beurteilende Regelung auf Grund ihrer potenziellen Auswirkungen auf den demokratischen Wettbewerb auch ein besonderes Rechtschutzbedürfnis nach sich zieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken beim Bundesverwaltungsgericht entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere nicht erkennen, dass die gewählte Regelungstechnik (Legaldefinition und demonstrative Aufzählung möglicher Wahlwerbungsausgaben) wie die beschwerdeführende Partei offenbar andeuten möchte schon deshalb unbestimmt sei, da es keinen abschließenden Katalog der zu erfassenden Wahlwerbungsausgaben gibt. Art 18 B-VG verlangt vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, FS Wenger 1983, 57ff). Dass die verwendete Legaldefinition in Verbindung mit der demonstrativen Auflistung in § 4 Abs. 2 PartG für sich allein oder im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes schon derart unbestimmt wären, dass eine befriedigende Auslegung nicht möglich ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 13.785) zu den Begriffen "Betriebsvermögen" und "Wirtschaftsgut" in folgender Weise ausgesprochen: "Die große Vielfalt der tatsächlichen Erscheinungen wird gewiß Grenzfälle enthalten, aber darin unterscheiden sich diese Begriffe nicht von anderen Begriffen der Rechtsordnung."

Selbst wenn im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes einzelne vom Gesetzgeber verwendete Begriffe unscharfe Ränder aufwiesen oder auf den ersten Blick mehrdeutig wären, so lässt sich der Sinngehalt dieser Begriffe mit Hilfe der Auslegungsmethoden unzweifelhaft ermitteln (vgl. zu diesem Gedanken in Zusammenhang mit der Besteuerung protokollierter Kaufleute neuerlich VfSlg 13.785).

Von der beschwerdeführenden Partei werden auch keine konkreten Einwände im Hinblick auf Art 18 B-VG im Zusammenhang mit einzelnen vom Gesetzgeber verwendeten Begriffen aufgezeigt. Die in der Beschwerde (vgl. Seite 4) angeführten Zitate von Personen des öffentlichen Lebens vermögen keine Bedenken gegen diese Regelungstechnik und die konkrete Ausgestaltung hervorzurufen. Auch die angeführte Behauptung, dass in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine eigene Arbeitsgruppe zu dieser Thematik eingerichtet worden sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Bestimmungen des EStG 1972 (vgl. VfSlg. 13.785) in einer auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbaren Weise ausgesprochen, dass "in einem Rechtsgebiet mit derart polarisierten Interessen angesichts einer Vielfalt von unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten sich Lehre, Vertretungspraxis und Finanzverwaltung besonders erfindungsreich zeigen und die unterschiedlichsten Auslegungsmöglichkeiten entwickeln und zu praktizieren versuchen, ja selbst die Rechtsprechung bisweilen schwankt oder gar zu widersprüchlichen Entscheidungen gelangt, ist weder ein Zeichen besonderer Unbestimmtheit der betroffenen Vorschriften noch die Eigenheit des Steuerrechtes überhaupt."

3.4.2. Überträgt man den Grundgedanken des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die bei Rill, Art 18 in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [15. Lfg 2015] Rz 63 zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) zu unbestimmten Gesetzesbegriffen, wonach der Inhalt der Begriffe so weit bestimmbar sein müsse, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten können muss und auch eine Überprüfung der Verwaltungsakte möglich sein muss, auf die vorliegenden Situation, so entstehen beim Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.5. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass für sämtliche Wahlen die gleiche Höchstgrenze normiert würde, wie wohl eine Nationalratswahl nicht mit einer Gemeinderats- oder Bezirksvertretungswahl gleichgesetzt werden könne, ist ihr zu erwidern, dass damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Höchstgrenze im Zusammenhang mit einer Nationalratswahl aufgezeigt werden. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer kompetenzrechtlichen Problematik vermag beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erzeugen, da von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet wird, dass der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zur Festlegung einer Höchstgrenze im Zusammenhang mit der Nationalratswahl hätte.

3.6. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass "die bereits bestehenden Parteien ihre Ausgaben ganz einfach in ihre Vorfeldorganisationen verschieben können, während speziell neueren Parteien wie XXXX diese Möglichkeit mangels Vorliegen entsprechender Vorfeldorganisationen nicht offen steht", ist ihr zu erwidern, dass sie auch damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken beim Bundesverwaltungsgericht auslöst. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes begründet es keine Verfassungswidrigkeit, wenn das PartG nicht lückenlos sämtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt bzw. wenn Umgehungsmöglichkeiten für die einzelnen Parteien auf Grund faktischer Gegebenheiten in unterschiedlichem Ausmaß bestehen sollten (vgl. dazu die Ausführungen unter II.3.3.). Die Sinnhaftigkeit dieser Regelungen ist vom Bundesverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - nicht zu beurteilen.

3.7. Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Vorschreibung der Geldbuße wendet (vgl. dazu I.3.4.) ist ihr Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 8 PartG nur eine verkürzte Form des dem § 10 leg. cit. mehrfach zu Grunde liegenden Grundprinzips, wonach Geldbußen "je nach Schwere des Vergehens" zu verhängen sind, gewählt hat. Ebenso zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass dabei auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als primäres Zumessungskriterium hingewiesen wird. Mit anderen Worten hat eine Geldbuße umso höher auszufallen, je höher die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist. Als weitere Kriterien der Bemessung der Geldbuße wurden von der belangten Behörde Gedanken der General- und Spezialprävention herangezogen, wobei eine Gesamtbetrachtung erfolgte, bei der die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit in Bezug auf das öffentliche Interesse) berücksichtigt wurden. Vor dem Hintergrund der dem § 10 PartG zu Grunde liegenden Grundstruktur kommt dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass die Bemessung ausschließlich Gedanken der General- und Spezialprävention verfolge und die Intensität der Überschreitung unberücksichtigt zu bleiben habe, keine Berechtigung zu.

Zentrales Argument der belangten Behörde in generalpräventiver Hinsicht ist, "dass die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben im § 4 PartG unter dem Aspekt der Chancengleichheit (zur Herstellung einer faktisch ermöglichenden Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringen finanziellen Möglichkeiten) zu sehen ist. Diesem Aspekt der Chancengleichheit liefe es zuwider, wenn nach erfolgter Wahl (der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben ist erst im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht, also im folgenden Jahr auszuweisen) nur eine nicht ins (wirtschaftliche) Gewicht fallende Geldbuße verhängt würde - also die verhängte Geldbuße in keinem Verhältnis zum durch die Überschreitung erzielten Werbevorteil stünde."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das entgegengesetzte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (vgl. I.3.5.) nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit dieser Argumentation aufzuzeigen. Im Kern geht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nämlich dahin, dass auf Grund bestehender Umgehungsmöglichkeiten generalpräventiven Aspekten ohnedies keine Bedeutung zukäme, da eine Geldbuße keine abschreckende Wirkung entfalten würde. Diese Sichtweise wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das PartG selbst keine Möglichkeit vorsieht, die Veröffentlichung von Wahlwerbungsausgaben zu erzwingen (etwa im Wege einer Sanktion), so käme es doch zu einem erheblichen öffentlichen Druck, wenn eine politische Partei Wahlwerbungsausgaben gar nicht deklariert. Auch das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (vgl. neuerlich I.3.5.) zu spezialpräventiven Überlegungen der belangten Behörde ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gerade vor dem Hintergrund des unstrittig gebliebenen Betrages von XXXX Euro bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aus dem Aspekt der Spezialprävention der verhängten Geldbuße um die beschwerdeführende Partei hinkünftig von der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben abzuhalten, da selbst weder in der vorliegenden Beschwerde noch im gesamten Verfahren berücksichtigungswürdige Gründe vorgebracht wurden, weshalb es zu dieser erheblichen Überschreitung gekommen ist. Dass die beschwerdeführende Partei, wie sie selbst in der Beschwerde behauptet, alle Anfragen vom Rechnungshof und der belangten Behörde umgehend und korrekt beantwortet hat und dass Organe der beschwerdeführenden Partei weder im Wahlkampf noch danach Aussagen getätigt hätten, die den Schluss zuließen, dass die Überschreitung der zulässigen Wahlkampfausgaben mutwillig erfolgt sei und damit bei einer neuerlichen Wahl wieder mit einer entsprechenden Überschreitung zu rechnen wäre, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal bei einer Überschreitung des höchst zulässigen Betrages im Ausmaß von XXXX wenn nicht von Mutwillen so doch von erheblicher Sorglfaltswidrigkeit auszugehen ist. Die beschwerdeführende Partei unterlässt es in der gesamten Beschwerde anzuführen, welche Ausgaben ihrerseits quasi überschießend als Wahlwerbungsausgaben oder "aus Gründen der Vorsicht" als Wahlwerbungsausgaben deklariert wurden. Aus all diesen Gründen erfolgte die Festsetzung der Geldbuße sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht.

3.8. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen - nahezu ausschließlich verfassungsrechtlicher Art - aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. zum Nachtragsbericht des Rechnungshofes vom 09. Dezember 2015 betreffend Wahlwerbungsausgaben I.8.). Beide Parteien haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet (vgl. § 24 Abs. 5 VwGVG).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Zur vorliegenden Fragestellung des § 10 Abs. 8 PartG - konkret zur Art und Weise der Berechnung der Geldbuße - fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und besitzt diese Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

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