W114 2102073-1•BVwG W114 2102073-1
W114 2102073-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Beweislast,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W114 2102073-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, vom 09.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663401, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie über die Beschwerde von XXXX, vom 26.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663401 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, wird derart abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.
2. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 30.04.2009 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2009 auch entsprechende Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691593, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 27,02 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Bescheid vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620467, wurde der angeführte Bescheid abgeändert und dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt.
5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118259675, wurde der BF ersucht zu Auffälligkeiten bei einem von der AMA durchgeführten Flächenabgleich der Heimfläche in den Jahren 2008 - 2011 Stellung zu nehmen. Der BF nahm mit Schreiben vom 29.11.2012 Stellung und begründete eine vorgenommene Reduzierung der beihilfefähigen Heimfläche mit einer Zufahrt zur Feldstücksteilung, welche korrekt aus dem Mehrfachflächenantrag herausgenommen worden sei.
6. Am 23.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,86 ha nur eine solche im Ausmaß von 16,99 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 27.08.2013, GB I/TPD/119774337, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Am 09.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 1.620,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 705,77 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 21.10.2013, GB I/TPD/120011921, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der XXXX, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 27,02 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend verwies der BF auf seine der Berufung angeschlossene Sachverhaltsdarstellung betreffend die XXXX. Im Wesentlichsten zusammengefasst führt der BF in der Berufung aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die vor 2009 liegenden Wirtschaftsjahre festzustellen.
Über- und Untererklärungen wären ebenso wie Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es habe sich für den BF keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almbewirtschafters ergeben. Im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 würden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt wären die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschüsse seien somit nicht zu verhängen.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.
Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da der BF in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
10. Am 14.02.2014 langte bei der AMA eine Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise auf der XXXX sowie eine mit 13.02.2014 datierte Bestätigung der Landewirtschaftskammer XXXX ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
11. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum den BF hinsichtlich des MFA 2009 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
12. Ebenfalls am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum den BF hinsichtlich des MFA 2009 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
13. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach er als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2009 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
14. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663401, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, abgeändert. Unter Berücksichtigung des mit Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691593, zuerkannten Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX der durch den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-109620467, abgeändert wurde, wurde dem BF nunmehr nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Weide treffe, sei eine Richtigstellung vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Betreffend den Flächenabgleich habe sich eine Differenzfläche von 0,15 ha ergeben.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
15. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2015.
16. Die AMA legte am 02.03.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXXsowie die XXXX.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691593, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 27,02 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620467, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691593, insofern abgeändert, als einerseits ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche verfügt wurde. Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.
1.5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118259675, wurde der BF ersucht zu Auffälligkeiten bei einem von der AMA durchgeführten Flächenabgleich der Heimfläche in den Jahren 2008 - 2011 Stellung zu nehmen. Der BF nahm mit Schreiben vom 29.11.2012 Stellung und begründete eine vorgenommene Reduzierung der beihilfefähigen Heimfläche mit einer Zufahrt zur Feldstücksteilung, welche korrekt aus dem Mehrfachflächenantrag herausgenommen worden sei.
1.6. Am 23.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,86 ha nur eine solche im Ausmaß von 16,99 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 27.08.2013, GB I/TPD/119774337, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.7. Am 09.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 1.620,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 705,77 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 21.10.2013, GB I/TPD/120011921, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 27,02 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln.
2.0. Am 14.02.2014 langte ein mit 13.02.2014 datiertes Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
2.1. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum den BF hinsichtlich des MFA 2009 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
2.2. Ebenfalls am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg gemäß Task Force Almen ein, in welcher schlagbezogen dargelegt wird, warum den BF hinsichtlich des MFA 2009 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen auf der XXXX kein Verschulden trifft.
2.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach er als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2009 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
Sohin wird festgestellt, dass den Beschwerdeführer an einer überhöhten Beantragung kein Verschulden trifft. Er hat glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist.
2.4. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663401, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, abgeändert. Unter Berücksichtigung des mit Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104691593, zuerkannten Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX der durch den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, nicht reduziert wurde, wurde dem BF nunmehr nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und zusätzlich verfügt, dass der BF weitere EUR XXXX zurückzuzahlen habe.
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Weide treffe, sei eine Richtigstellung vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Betreffend den Flächenabgleich habe sich eine Differenzfläche von 0,15 ha ergeben.
Darüber hinaus wurde dieser Entscheidung - ausgehend von 34,70 Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 34,38 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 27,02 ha - eine festgestellte beihilfefähige Gesamtfläche von 26,03 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 18,82 ha zugrunde gelegt. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,15 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchteil A.I.:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663401, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. nunmehr Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
...
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...]."
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 34,38 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,40 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 1,98 ha festgestellt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle und ein Flächenabgleich haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger/Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf einen Bericht der Almbewirtschafter der XXXX über die Vorgangsweise der Beantragung der Almfutterfläche seit dem Jahr 2000 und wurden auch LWK-Bestätigungen vorgelegt, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde damit glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass vom Beschwerdeführer selbst, der als Almbewirtschafter der XXXX für die Beantragung im Jahr 2009 zuständig war, sachlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. Insbesondere die Festlegungen der Almfutterfläche im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung 2010 mit einem Sachbearbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck weist darauf hin, dass selbst die Behörde zum Zeitpunkt der Beantragung von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen ist. Vorwerfbar ist jene im Nachhinein erfolgte abermalige Verringerung durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 somit nicht.
Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom fehlenden Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher zu beanstanden.
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei unterlässt es darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0165; VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland vom 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland vom 29.03.2005, 3 B 117.04).
Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH vom 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die Übererklärung in den Jahren 2008 bis 2012 fortgesetzt, die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2013 zu laufen.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2008 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 23.08.2013 unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Almen-Fällen liegt vor: VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VWGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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