W228 2120565-1•Bundesverwaltungsgericht W228 2120565-1
W228 2120565-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W228 2120565-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX , 1030 Wien , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.12.2015, GZ: XXXX , wegen Widerruf und Rückforderung in der Höhe von € 6.672,50 gem. § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AlVG und gemäß § 25 Abs.1 AlVG in jeweils geltender Fassung, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 18.09.2015, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.01.2013 - 31.07.2013 gem. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werde und es wurde eine Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 7.880,00 ausgesprochen. Der Leistungsbezug wurde aufgrund des Steuerbescheides 2013 überprüft. Der Beschwerdeführer habe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Der genannte Zeitraum werde daher zur Gänze rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2015 Beschwerde und bestritt den Bescheid vollinhaltlich.
Seitens des AMS erfolgte mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: XXXX , die Korrektur des Rückforderungsbetrages von € 7.880,00 auf € 6.672,50.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag datierend auf 12.01.2016, welcher beim AMS am 14.01.2016 einlangte samt einem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens des AMS mit Bescheid vom 03.02.2016, GZ: XXXX , stattgegeben.
Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 03.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2016 ein.
Seitens des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Schreiben datierend auf 09.03.2016, am 11.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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