W228 2115728-1•BVwG W228 2115728-1
W228 2115728-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Gewerbebetrieb,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W228 2115728-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 16.06.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.053,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 19.04.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen.
Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 16.06.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.758,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.04.2032 bis 01.09.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen.
Gegen diese beiden Bescheide vom 16.06.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.07.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung der beiden Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung des Rückzahlungsbetrages auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt habe. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei bereits 2012 geschlossen worden, wie auch der Ediktsdatei entnommen werden könne. Die im Einkommenssteuerbescheid 2013 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden einen Sanierungsgewinn darstellen, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 im Zuge des Insolvenzverfahrens GZ 36D 30/12x des LG Korneuburg einen Zahlungsplan mit seinen Gläubigern geschlossen habe, in dem er sich zur Rückzahlung von 12,4 % seiner Verbindlichkeiten in 14 halbjährlichen Raten verpflichtet habe. Der Sanierungsgewinn sei im Jahr 2013 jedoch noch nicht fällig, da dieser erst nach erfolgreichem Abschluss des Zahlungsplanverfahrens anfalle. Ob der Beschwerdeführer den Zahlungsplan erfüllt habe, stehe erst nach Zahlung sämtlicher Quoten im Jahr 2020 fest. Im Jahr 2013 sei jedenfalls kein Sanierungsgewinn entstanden. Diesbezüglich werde auf die Bestimmung des § 36 Abs. 2 EStG verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, den unrichtigen Einkommensteuerbescheid korrigieren zu lassen. Ferner unterliege die belangte Behörde der falschen Rechtsansicht, dass der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug aus Vorjahresverlusten im Zuge der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG die Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung rechtfertige. Gemäß der Bestimmung des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG seien lediglich der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG, Steuerberatungskoten und freigiebige Zuwendung gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG, Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG und Veranlagungsfreibeträge gemäß § 41 Abs. 3 EStG hinzuzurechnen. Verlustvorträge aus Vorjahren im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit würden jedoch nicht darunter fallen. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung würden sohin nicht vorliegen.
Aus der Abfrage des AMS am 22.07.2015 bei der Online-Insolvenzdatei wurde ersichtlich, dass der Schuldner XXXXe.U. am 07.03.2012 den Konkurs eröffnet hat, mit Beschluss vom 13.02.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit Bekanntmachung vom 15.05.2013 der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde.
Mit Schreiben des AMS vom 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 10.08.2015 bekannt zu geben, ob der Einkommenssteuerbescheid 2013 bekämpft worden sei.
Am 10.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass er aufgrund der unrichtigen Veranlagung des Sanierungsgewinns beabsichtige, mit seinem Steuerberater eine Wiederaufnahme der ESt.-Veranlagung 2013 vorzunehmen.
Am 31.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben mit dem Inhalt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme der ESt.-Veranlagung 2013 noch vom Steuerberater geprüft werde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gutgläubig die nun rückgeforderten Beträge verbraucht habe, da er im gegenständlichen Zeitraum kein anderes reales Einkommen gehabt habe.
Am 10.09.2015 wurde dem AMS vom Finanzamt bekanntgegeben, dass gegen den Einkommenssteuerbescheid für 2013 des Beschwerdeführers keine Beschwerde und kein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurden und wurde bestätigt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig sei.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde im September 2015 (kein genaues Datum angeführt) gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass arbeitslos sei, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer sei im gesamten Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen. Daher sei der Bezug in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen gewesen.
Mit Schreiben vom 01.10.2015, beim AMS am 05.10.2015 eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2016, Zl. W228 2115728-1/3Z, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass laut Auskunft des Finanzamtes Wien 8/16/17 bis heute kein Antrag auf Wiederaufnahme des Steuerbescheides 2013 gestellt worden sei. Es wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 15.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 15.02.2016 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde mitgeteilt, dass bis dato keine Neuveranlagung beim zuständigen Finanzamt beantragt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2013 bis 19.04.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 46,36 und vom 20.04.2013 bis 01.09.2013 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 42,65.
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
176. 375,00 aus. Sonderausgaben wurden angeführt mit € 60,00, Verlustabzug wurde angeführt mit € 152.762,21, die Einkommenssteuer wurde angeführt mit € 0,00. Der Beschwerdeführer unterlag im gesamten Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 ist rechtskräftig. Es wurde kein Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommenssteuerbescheides 2013 gestellt. Dies ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 11.01.2016. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 15.02.2016 mit, dass bis dato keine Neuveranlagung beim zuständigen Finanzamt beantragt wurde.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) - (8)...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3)...
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)-(7)...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Vorweg ist zu dem Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS kein Ausfertigungsdatum aufweist, anzumerken, dass das Datum eines Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt. (vgl. VwGH vom 17.12.2001, Zl. 2001/14/0209).
Eingangs ist rechtlich auszuführen, dass die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gebunden ist (vgl. die VwGH- Erkenntnisse vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0183, vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602, vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052, vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0105, und vom 20.09.2006, Zl. 2005/08/0081).
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:
Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).
Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Steuerbescheides unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 176.375,00 hatte (rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2013) und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2013 unterlag.
Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG - auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195).
Zum Beschwerdeeinwand, wonach die im Einkommenssteuerbescheid 2013 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Sanierungsgewinn darstellen würden, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223, zu verweisen: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E 18. Februar 2009, 2006/08/0033). Gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG ist der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) dem Einkommen hinzuzurechnen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 und den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Der Empfänger einer Leistung ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Im gegenständlichen Fall übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2013 jedenfalls den gegenständlichen Rückforderungsbetrag in Höhe von €
10. 811,877. Darüber hinaus ist eine rechtzeitige Meldung seitens des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2013 auch einkommensteuerpflichtig war, nicht ersichtlich und wurde eine solche auch nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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