W196 2014635-1•BVwG W196 2014635-1
W196 2014635-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung
W196 2014635-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula Sahling als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXna, geb.XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 18.08.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und Mutter der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer im Asylverfahren. Sie alle sind somalische Staatsangehörige und halten sich nicht in Österreich auf. Ein weiterer Sohn (Bezugsperson) namens XXXX, geboren XXXX hält sich in Österreich auf und es wurde ihm am 26.09.2011 subsidiärer Schutz gewährt.
Antrag auf internationalen Schutz
Mit 06.08.2013 brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Mit Note vom 30.08.2013 übermittelte die österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesasylamt den zu Zahl 01.03.2004. 542; BAG zuständigkeitshalber gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 AsylG2005 vom Bundesasylamt an die Botschaft weitergeleiteten Antrag retour. Dies mit dem Zusatz, dass keine Zuständigkeit in casu zu erkennen sei.
Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich mit, dass bezugnehmend auf die dortige Note vom 30.08.2013 nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Säumnisbeschwerde
Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 09.03.2015 Zl. W105 2014635; 1/4E der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
außerordentliche Revision
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 14.04.2015 eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015 Zl. W105 2014635; 1/4E betreffend die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Bescheid vom 30.04.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 1 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG und § 17 Abs. 1 und 2 AsylG2005 Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen. Am 13.05.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre fünf Kinder Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen diesen Bescheid ein. Diese Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2015 abgewiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Diese wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016 Zl. Ro2015/18/0002 bis 0007-4 als unbegründet abgewiesen.
Das Asylverfahren ist damit endgültig beendet.
Auf Grund der außerordentlichen Revision, eingebracht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2015 Zahl W105 2014635; 1/4E betreffend die Säumnisbeschwerde wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2015 Zl. Ra 2015/19/0144-8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Da aber inzwischen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verlangten Bescheid am 30.04.2015 erlassen hat und somit keine Säumnis mehr vorliegen kann, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Beschwerde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Da dem Antrag des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit der Erlassung der entsprechenden Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2015 entsprochen wurde, und nunmehr durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.03.2016 endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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