BVwG W151 1416843-2

W151 1416843-2Bundesverwaltungsgericht22.03.2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 1416843-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.1416843.2.00

Spruch

W151 1416843-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, GZ XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Verspätung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.12.2015, GZ XXXX wurde der dem XXXX, geb. XXXX (in Folge: BF) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit unzulässig ist (Spruchpunkt II) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 leg.cit nicht erteilt (Spruchpunkt III) wird.

2. Der Bescheid wurden dem BF nachweislich (Rückschein im Akt) durch Hinterlegung mit Wirksamkeit 09.12.2015 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid übermittelte der BF elektronisch am 07.01.2016 dem BFA seine in vollem Umfang erhobene Beschwerde.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2016 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Gericht von der Verfristung der Beschwerdeeinbringung ausgeht, da sich aus der Aktenlage ergäbe, dass ihm der Bescheid am 09.12.2015 zugestellt wurde, die Beschwerde jedoch erst am 07.1.2016, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, eingebracht wurde. Somit sei von der Verspätung auszugehen. Der BF wurde aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben des BF vom 14.03.2016 teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm der bekämpfte Bescheid am 09.12.2015 zugestellt wurde, er sich mit seinem Rechtsberater in Verbindung gesetzt habe, um einen Gesprächstermin zu koordinieren, welcher am 17.12.2015 stattfand. Es wurde eine weitere telefonische Kontaktaufnahme vereinbart, doch sei der BF am nächsten Tag, am 18.12.2015 nach Wien gereist, da es in Afghanistan zum Todesfall seiner Großmutter kam. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch sein Handyanschluss gesperrt worden. Der Telefonanbieter sperre nämlich im Falle nicht bezahlter Handyrechnungen den Anschluss. Sein Rechtsberater habe ihn daher nicht erreichen können. Am 03.01.2016 sei er dann beim Rechtsberater gewesen, um die Beschwerde an das BFA zu schicken. Er entschuldige sich für die Verfristung, die aufgrund des Todesfalles eingetreten sei und ersuche um Behandlung seiner Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde der Bescheid des BFA am 09.12.2015 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und endete somit am 23.12.2015. Die Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 07.01.2016 eingebracht. Die Rechtsmittelbelehrung war - neben der deutschen Amtssprache- auch in einer für den BF verständlichen Sprache abgefasst und enthielt den Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist verspätet eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA, samt Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme des BF vom 14.03.2016.

Das Zustelldatum, 09.12.2015, wurde seitens des BF nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerde erst am 07.01.2016 vom BF übermittelt wurde.

Der BF teilte in seiner Stellungnahme mit, dass ihm die Beschwerdeverspätung bewusst sei, da er sich dafür sogar entschuldigte. Eine nachvollziehbare Erklärung, inwieweit ihn der Todesfall der Großmutter in Afghanistan entschuldbar an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert haben soll, ließ sich aus der Stellungnahme nicht erkennen. Vielmehr geht die Verfristung offensichtlich auf den Umstand zurück, dass der BF für den Rechtsberater telefonisch nicht erreichbar war, er selbst hat erst nach Fristablauf am 03.01.2016 wieder Kontakt mit dem Rechtsberater aufgenommen. Dass die Telefonsperre den BF haben verunmöglichte, nicht selbst den Rechtsberater rechtzeitig zu kontaktieren, ist als äußerte Sorglosigkeit des BF anzusehen, da der BF in Kenntnis der Rechtsmittelfrist keine Anstrengungen unternahm, auf anderem Weg seinen Rechtsberater zu erreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 16 Absatz 1 BFA-VG normiert - unter anderem - im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) durch Bescheid des BFA eine zweiwöchige Beschwerdefrist, die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt.

Soferne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Zweifel zu ziehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um zu beurteilen, ob eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, da diese im Falle der Verfristung zurückzuweisen ist.

Im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes kamen keine Umstände hervor, die zu einem anderen Ergebnis als einer verspäteten Beschwerdeeinbringung geführt hätten. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Dies blieb auch vom BF unbestritten.

Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Akten-und Beweislage vor. Vom BF wurden weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch weitere Beweismittel beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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