BVwG W127 2001049-1

W127 2001049-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2001049.1.00

Spruch

W127 2001049-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az. II/7-EBP/07-112265544, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 sowie vom 28.09.2011, Az. II/7-EBP/08-113730493, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2007

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2007 vom 26.04.2007 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007, Az. II/7-EBP/07-69567891, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.598,03 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 17,94 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,11 ha von einer ermittelten Fläche von 17,94 ha ausgegangen.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.716,09 für eine ermittelte Fläche von 15,91 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 881,94 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 14.10.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 2,03 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.716,09 für eine ermittelte Fläche von 15,91 ha gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:

"Wie bereits in der Berufung des Bescheides AZ.:

II/7-EBP/09-109618892 wurde angeführt, dass die Angaben des Kontrollers weder fachlich richtig noch die Flächen Korrekturen nachvollziehbar sind. Wie bereits in den Ausführungen der Berufung 11.02.2011 wird um eine neuerliche objektive Überprüfung der Fläche durch einen Kontrolleur der über die nötige, fachliche Ausbildung verfügt beantragt."

Beigelegt war die Berufung vom 11.02.2011 gegen den angeführten Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.01.2011 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009. Darin führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14.10.2010 sei den Aussagen des Prüfers zu entnehmen gewesen, dass es sich bei dem Betrieb der beschwerdeführende Partei um einen "Vorzeige-Betrieb" handle, alles sei korrekt und nachvollziehbar. Umso erstaunter sei die beschwerdeführende Partei über den Abänderungsbescheid vom 28.01.2011 gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe nach Einsicht in den Kontrollbericht und den digitalisierten Flächenermittlungsauszug feststellen müssen, dass die Eingaben durch den Kontrolleur "weder den zeitgemäß, technischen Anforderung entspricht, noch dieser anscheinend die spezifisch, fachlichen Grünlandkenntnisse mit sich bringt." So seien beispielsweise Feucht- und Streuwiesen nicht als "Hutweide" anerkannt, sondern als Ödland ausgewiesen worden. Ebenso seien bereits abgeweidete Grasflächen als "Hutweide" aberkannt worden mit der Begründung, der Wuchs der Grasfläche sei zu gering, um diese als Futterfläche berücksichtigen zu können. Die beschwerdeführende Partei habe (den Prüfer) bereits vor Ort darauf hingewiesen, er möge berücksichtigen, dass sich die Flächen auf einer Seehöhe von 1.300 m befänden und zum damaligen Zeitpunkt (14. Oktober) das Wachstum des Grünlandes bereits durch Schnee und Frost beeinträchtigt worden bzw. ein Nachwachsen des Grases aufgrund der extremen Wetterverhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei.

Außerdem seien zum Zeitpunkt der Flächenerhebung laut den Angaben (des Prüfers) zwei von drei zur Verfügung stehenden Messgeräten defekt gewesen, sodass auf ein nach Ansicht des Prüfers veraltetes Messgerät habe zurückgegriffen werden müssen.

Weiters seien seitens des Kontrolleurs Angaben gemacht worden, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen würden. So seien im Nachhinein (nach Unterfertigung des Kontrollberichts) Abänderungen durchgeführt worden, für die es keine berechtigte Grundlage gebe.

Laut einem Bescheid der Gemeinde XXXX sei vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei für die Genossenschaftsstraße "XXXX" mit einer Länge von 4,84 km ein Genossenschaftsanteil von 5,2 % bzw. ab 2010 6,0 % zu leisten. Bei der Kontrolle seien Kopien der Bescheide vorgelegt worden, dennoch habe der Kontrolleur den Wegerhaltungsbeitrag in nachhinein auf 0,0 km korrigiert.

Diese Vorgangsweisen seien aus Sicht der beschwerdeführende Partei "in keinster Weise" nachvollziehbar und tolerierbar und nehme sie sich daher vor, auch außerhalb dieses Rechtsmittelverfahrens die geeigneten rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Die beschwerdeführende Partei beantragte, innerhalb der Vegetationsperiode (Sommer) durch einen Kontrolleur, der über die fachliche und gesetzliche Eignung verfüge, mit einwandfreien, funktionierenden technischen Messgeräten eine Kontrolle vor Ort durchzuführen.

  • Antragsjahr 2008

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 14.05.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102201317, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.598,03 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 17,94 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,25 ha von einer ermittelten Fläche von 17,94 ha ausgegangen.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,92 für eine ermittelte Fläche von 16,05 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 821,11 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 14.10.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 1,89 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,92 für eine ermittelte Fläche von 16,05 ha gewährt wurde. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:

"Wie bereits in der Berufung des Bescheides AZ.:

II/7-EBP/09-109618892 wurde angeführt, dass die Angaben des Kontrollers weder fachlich richtig noch die Flächen Korrekturen nachvollziehbar sind. Wie bereits in den Ausführungen der Berufung 11.02.2011 wird um eine neuerliche objektive Überprüfung der Fläche durch einen Kontrolleur der über die nötige, fachliche Ausbildung verfügt beantragt.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle aus dieser Betriebskontrolle vom 14.10.2011 daraus resultierenden Abänderungen (Abänderungsbescheide) anhand obig angeführten Begründungen nicht anerkannt und deshalb hiermit berufen werden."

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht bezugnehmend auf eine Anfrage betreffend die - in den hier gegenständlichen Rechtsmittelschriften erwähnten - Berufungen betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und 2010 mit, dass diese Rechtsmittelverfahren jeweils mit "Abänderungsbescheid" der Agrarmarkt Austria (eigentlich: Berufungsvorentscheidung) erledigt und hiegegen keine Rechtsmittel mehr eingebracht worden seien.

Der "Änderungsbescheid" für die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sei aufgrund einer Korrektur des Prüfberichts ergangen. Die ermittelte Fläche sei aufgrund eines Erfassungsfehlers mit 16,07 ha statt der tatsächlich ermittelten 15,08 ha berechnet worden. Durch die Richtigstellung habe sich die Differenzfläche von 1,87 ha auf 2,86 ha erhöht, was auch eine Änderung in der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche verursacht habe.

Der "Änderungsbescheid" für die Einheitliche Betriebsprämie 2010 sei aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche ergangen.

Den in der Beilage übermittelten Beschwerdevorentscheidungen sind jeweils anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.10.2010 festgestellte Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % zu entnehmen (2,86 ha im Antragsjahr 2009 bzw. 1,76 ha im Antragsjahr 2010).

Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, zu dem Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen, führte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 10.12.2015 Folgendes aus:

Die von der beschwerdeführende Partei als Feucht- und Streuwiesen eingeschätzten Flächen hätten nicht als Hutweide anerkannt werden, da es sich bei den geprüften Flächen um Sumpfflächen handle, die nicht abgeweidet worden seien, da diese von den Tieren nicht begehbar gewesen seien. Die Flächen seien als "Landschaftselement G (WFR)" bewertet worden.

Zu dem Vorbringen hinsichtlich einer mangelnden Anerkennung abgeweideter Grasflächen als "Hutweide" führte die belangte Behörde aus, die Abzugsflächen seien nicht als Hutweide anerkannt worden, da diese aus einem dichten Waldbestand bestünden. Dies sei auch auf dem abgebildeten Orthofoto ersichtlich. Auf die Frage, ob der Grasbewuchs zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.10.2010 bereits durch Schnee und Frost beeinträchtigt gewesen sei, wurde ausgeführt, dass die Kontrolle laut Auskunft des Prüfers bei schneefreiem Herbstwetter erfolgt sei und die Vegetationsunterschiede daher gut erkennbar gewesen seien.

Betreffend einen behaupteten Defekt der Messgeräte gab die Agrarmarkt Austria an, dass lediglich bei der Messung des letzten Feldstücks ein "Laserpunkt" nicht in das GPS aufgenommen worden sei. Allerdings sei eine Messung ohne Laser möglich gewesen. Die Messungen seien "eingespielt" und damit dokumentiert worden.

Der Prüfbericht sei (im Anschluss an die Kontrolle) vom Kontrollorgan im Büro fertiggestellt und der beschwerdeführenden Partei zur Unterschrift vorgelegt worden. Da Herr XXXX vor Abfertigung des Prüfberichts den Betrieb habe verlassen müssen, sei die Unterschriftsleistung durch Frau XXXX erfolgt. Eine Änderung des Berichts nach Unterschriftsleistung sei grundsätzlich nicht zulässig.

Der Grund für die Korrektur des Wegerhaltungsbeitrags sei der beschwerdeführende Partei am 21.10.2010 erläutert worden. Das diesbezügliche Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle, der BHK-Prüfbericht 2010 Seite 1 sowie der zur besseren Erklärung ausgedruckte Auszug aus dem digitalen Atlas seien Teil des Prüfberichtes gewesen. Eine Korrektur "im Nachhinein" sei nicht erfolgt.

Da seitens der Agrarmarkt Austria am Prüfergebnis keine Zweifel bestanden hätten, sei keine Nachkontrolle veranlasst worden.

Mit hg. Schreiben vom 16.11.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei oa. Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2015 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Daraufhin führte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 05.01.2016 im Wesentlichen aus, bei einer durch Abänderung der beantragten Fläche "mehr oder weniger erzwungen[en]" neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle im Folgejahr (gemeint wohl: im Jahr 2012) seien von den zwei Kontrolleuren der Agrarmarkt Austria fast alle Angaben der vorangegangenen Kontrolle widerlegt bzw. zurückgenommen worden. Die besagten Hutweiden (Nass- und Waldweide) seien nun als einwandfreie Hutweide anerkannt und sei auch die beantragte Gesamtfläche anstandslos bestätigt worden. Die Reduktionen der Fläche durch das damalige Kontrollorgan seien großteils zurückgenommen worden. Auch die Wegerhaltung für Interessentenbeitragsleistung sei ebenfalls laut vorgelegtem Gemeindebescheid akzeptiert worden.

Im Hinblick auf die Begehung der Hutweide durch den damaligen Kontrolleur dürfe nochmals angeführt werden, dass die Vegetation zu diesem späten Zeitpunkt bereits so eingeschränkt sei, dass eine Beweidung nicht mehr möglich sei. Zu dieser Zeit seien keine Tiere mehr auf der Weide, sodass nicht bzw. nur mehr eingeschränkt festgestellt werden könne, inwieweit eine Fläche beweidet sei. Die sogenannte Nassfläche sei durch keinen Zaun von der übrigen Weidefläche getrennt und werde besonders in den Trockenperioden durch das Weidevieh sehr gerne angenommen.

Die beschwerdeführende Partei habe bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Eichungsurkunde der Messgeräte verlangt, das Kontrollorgan habe diese aber nicht vorlegen können. Obwohl die beschwerdeführende Partei dies unmissverständlich beantragt habe, gehe dieser Umstand aus dem Prüfbericht nicht hervor. Laut Aussage des Prüfers sei sich dieser nicht sicher gewesen, inwieweit die verwendeten Messgeräte funktionstüchtig gewesen seien und seien deshalb die Messergebnisse im Büro überarbeitet worden.

Frau XXXX, die den Prüfbericht unterfertigt habe, sei weder bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen noch sei sie darüber aufgeklärt worden, dass Abweichungen gegenüber der Antragstellung festgestellt worden seien. Das Prüforgan habe der beschwerdeführenden Partei vielmehr mehrmals mitgeteilt, dass es nur selten vorkomme, dass bei einer solchen Kontrolle alles so gut passe und vollinhaltlich übernommen werden könne. In dem Prüfbericht sei allerdings genau das Gegenteil dokumentiert worden, sodass es zu einer Sanktion und einer empfindlichen Rückzahlung gekommen sei.

Die Agrarmarkt Austria nahm hiezu mit Schreiben vom 26.01.2016 Stellung und führte Folgendes aus:

Auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei hätten zwei Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden - eine am 14.10.2010 und eine am 01.06.2012. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.10.2010 habe sich auch auf die Jahre 2007, 2008 und 2009 ausgewirkt, die Vor-Ort-Kontrolle vom 01.06.2012 hingegen nur auf das Jahr 2012. Der Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 habe keine Ödlandfläche, sondern "Landschaftselement G" (nicht beihilfefähig im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie) bzw. eindeutige Waldflächen festgestellt. Nach der damaligen Kontrolle seien Teilflächen rekultiviert bzw. der Wald aufgelichtet worden. Daher könne man die natürlichen Gegebenheiten der ersten und der zweiten Vor-Ort-Kontrolle nicht miteinander vergleichen. Darüber hinaus seien bis 2010 Hutweiden dahingehend kontrolliert worden, dass die Fläche in landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) und nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen (NLN) unterschieden wurde, wobei die landwirtschaftliche Nutzfläche zu 100 %, sohin ohne Abzugsfaktor, bestätigt worden sei. Bei der Kontrolle 2012 sei zusätzlich ein Überschirmungsfaktor zur Anwendung gelangt. Im Übrigen wurde die Hutweide auch in der Beantragung neu bewertet, wodurch sich eine geringere landwirtschaftliche Nutzfläche ergeben habe. Beide Kontrollen seien daher korrekt, allerdings aufgrund einer Änderung der fachlichen Bewertungsgrundlagen und grober Änderungen in der Natur nicht vergleichbar. Es sei nicht korrekt, dass die Flächenverringerungen durch das Kontrollorgan der Vor-Ort-Kontrolle 2012 zurückgenommen bzw. nicht bestätigt worden seien.

Bei der Kontrolle der Berghofkatasterpunkte (BHK-Punkte) werde in der äußeren Verkehrslage zwischen "Wegerhaltung" und "Entfernung zur zuständigen BH" unterschieden. In der Stellungnahme der beschwerdeführende Partei würden diese Punkte jedoch vermischt.

Hinsichtlich des Vorbringens, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Beweidung nicht mehr plausibel nachvollziehbar gewesen, wurde auf die Stellungnahme vom 10.12.2015 verwiesen. Die Beurteilung der Beweidung sei nicht durch Schnee beeinträchtigt und daher durchaus möglich gewesen. Überdies bestünden die Abzugsflächen aus dichtem Waldbestand und hätten nichts mit der Flächennutzung im eigentlichen Sinn zu tun.

Das Prüforgan der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.10.2010 könne die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass diese eine Eichungsurkunde der Messgeräte verlangt habe, nicht bestätigen. Sollte die beschwerdeführende Partei tatsächlich mit einer solchen Aufforderung an den Prüfer herangetreten sein, werde festgehalten, dass die Prüfer keine Eichungsurkunden der Geräte mit sich führen würden. An das zuständige Regionalbüro in Graz sei eine diesbezügliche Anforderung ebenfalls nicht ergangen.

Betreffend die Funktionalität der GPS-Geräte wurde ausgeführt, dass eine hörbare Warnung ertöne, falls ein Gerät nicht funktioniere und ein Punkt nicht gesetzt werden könne. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte das auch die beschwerdeführende Partei wahrnehmen können. Das am GPS-Gerät gespeicherte Messergebnis werde im GIS auf das beantragte Feldstück übertragen (eingespielt). Diese Übernahme werde nach der Vor-Ort-Kontrolle im Büro vorgenommen.

Herr XXXX sei zu Beginn der Besprechung des Prüfberichts anwesend gewesen, habe den Betrieb aber vor Beendigung dieser Besprechung verlassen müssen. Der Prüfer habe den Bericht mit Frau XXXX, die den Bericht unterzeichnet habe, vollständig besprochen. Es liege keine Bevollmächtigung für Herr XXXX vor, daher seien in der Ehegemeinschaft beide zu gleichen Teilen, alleine unterschriftsberechtigt. Auf dem Prüfbericht sowie am Mehrfachantrag 2012 habe etwa Herr XXXX alleine unterschrieben und seien auch diese Dokumente "rechtskräftig" und seitens der Agrarmarkt Austria berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2007 und 2008 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 18,11 ha (2007) bzw. 18,25 ha (2008). In beiden Antragsjahren standen der beschwerdeführende Partei jeweils 17,94 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 13. und 14.10.2010 wurden für die genannten Antragsjahre Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 2,20 ha festgestellt. Bei den angeführten Abweichungen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (überwiegend Wald bzw. Waldsaum). Bei einer Fläche von 0,48 ha von im Jahr 2007 als Feldstück 10 bzw. ab dem Jahr 2008 als Feldstück 3 (XXXX) beantragten Flächen handelte es sich nicht um Hutweide, sondern um Sumpfflächen, die vom Prüforgan der Agrarmarkt Austria als (nicht im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beihilfefähiges) "Landschaftselement G (WFR)" bewertet wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Prüforgane der AMA konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 06.09.2006) nachvollzogen werden. Da es sich bei den beanstandeten Flächen insbesondere um Waldrand, überschirmte Flächen und Sumpfflächen handelt, geht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer aufgrund des späten Zeitpunkts der Vor-Ort-Kontrolle wetterbedingten Beeinträchtigung der Vegetation ins Leere. Vor diesem Hintergrund vermag auch die vage Behauptung, die "Nassfläche" werde besonders in den Trockenperioden durch das Weidevieh sehr gerne angenommen, das differenzierte und schlüssige Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 13. und 14.10.2010 nicht zu widerlegen. Auch zu einer behaupteten mangelnden fachlichen Qualifikation des Prüforgans der Agrarmarkt Austria sowie zu einer mangelnden Eignung bzw. einem angeblichen Defekt der bei Durchführung der Flächenkontrolle verwendeten technischen Geräte wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet, um die Prüfergebnisse der bezughabenden Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Prüfbericht ohne dahingehende schriftliche Anmerkungen unterfertigt wurde.

Soweit in der Stellungnahme vom 05.01.2016 sinngemäß releviert wurde, fast alle Ergebnisse der Kontrolle vom 13. und 14.10.2010 seien bei einer späteren Vor-Ort-Kontrolle (im Jahr 2012) widerlegt bzw. zurückgenommen worden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Hutweiden in den Antragsjahren 2007 und 2008 zur Gänze als Futterfläche (ohne Abzüge) beantragt wurden, bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.06.2012 hingegen der jeweilige Überschirmungs- und N-LN-Faktor zur Anwendung kam. Darüber hinaus sind Vor-Ort-Kontrollen aus verschiedenen Jahren bereits aufgrund möglicher Änderungen in der Natur nur schwer vergleichbar, wie auch seitens der Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 26.01.2016 festgehalten wurde, in welchem ausgeführt wurde, dass seit der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 Teilflächen rekultiviert bzw. Waldflächen aufgelichtet worden seien.

Im Ergebnis ist es der beschwerdeführenden Partei daher nicht gelungen, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom

13. und 14.10.2010 in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die im Rahmen der Rechtsmittelverfahren gegen Abänderungsbescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 erlassenen Berufungsvorentscheidungen, die sich weiterhin auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 stützen, keine Rechtsmittel mehr ergriffen hat und die genannten Bescheide daher in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 972/2007, ABl. L 216 vom 21.08.2007, S. 3, lautet:

"Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

[...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wald - nicht beihilfefähig.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht zu beanstanden. Zu dem Vorbringen betreffend die Einführung der Hutweiden-N-Reduktionen bzw. des Nicht-LN-Faktors nach dem Jahr 2010 ist darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Verwendung fehlerhafter GPS-Geräte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ins Treffen geführt hat, wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan, zu welchen konkreten Messfehlern es aufgrund dieses Umstandes gekommen sein soll. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, wurde der Prüfbericht ohne diesbezügliche schriftliche Anmerkungen unterfertigt. Auch eine allfällige Verwendung nicht geeichter GPS-Geräte führt allein noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122), zumal sich das Ergebnis der bei der genannten Vor-Ort-Kontrolle kontrollierten Flächen bei Einschau in das INVEKOS-GIS durchwegs nachvollziehbar darstellt.

Anhaltspunkte auf einen Behördenirrtum gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, zumal fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).

Die betreffende Differenzfläche wurde daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.

Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der Agrarmarkt Austria nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß und war daher gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zu Unrecht ausgezahlte Betrag rückzufordern. Ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Auch eine mögliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre gemäß Artikel 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht nicht weiter erörtert zu werden, zumal die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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