BVwG W114 2111391-1

W114 2111391-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,<br/>formlose Einstellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2111391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2111391.1.00

Spruch

W114 2111391-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 05.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-120909845, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A.)

Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.04.2012 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX wurde von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (im Weiteren: Almbewirtschafterin), vertreten durch deren vertretungsbefugten Obmann, am 11.04.2012 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118687261, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

3. Die Korrekturen der Almfutterflächen zum Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 vom 05.12.2012 sowie vom 28.06.2013 durch die Almbewirtschafterin berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896516, der Bescheid der AMA vom 28.12.2012 in der Form abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das entsprechende Antragsjahr lediglich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt und zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen wurde.

4. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909845, wurde der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896516, in der Form abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das entsprechende Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde; eine Rückforderung wurde nicht ausgesprochen.

5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 05.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.03.2014, Beschwerde.

6. Die belangte Behörde legte am 29.07.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in dieser Entscheidung zu einer Änderung der flächenbezogenen Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896516, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 18.02.2016 um Aufklärung.

8. Die aufgrund des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete Stellungnahme wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

9. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016, ho. eingelangt am 18.03.2015, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909845, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A.)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

Aus den Bestimmungen des §28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 15.03.2016 ihre Beschwerde gegen den oben angeführte Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909845, unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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