BVwG L508 1413238-2

L508 1413238-2Bundesverwaltungsgericht22.03.2016

Regest

geänderte Verhältnisse, Gutachten, psychische Erkrankung,<br/>Sachwalter, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1413238-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1413238.2.00

Spruch

L508 1413238-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Michael BARNAY, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E4 XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E4 XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Antrag vom 08.06.2015 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E4 XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:

2.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein israelischer Staatsangehöriger und Angehöriger der russischen Volksgruppe und konfessionslos, reiste am 25.07.2009 legal am Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 12.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte dessen Erstbefragung am selben Tag vor der PI Traiskirchen.

Seinen Angaben zufolge hatte der BF zuvor in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich, im Jahr 2003 in Großbritannien und im Jahr 2007 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er sei in Israel aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt worden. Für den Rückkehrfall erklärte der BF, in seinem Heimatland Probleme zu haben, die Frage nach Hinweisen, ob ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF.

2.2. Gemäß der Mitteilung des schweizerischen Dublinbüros vom 02.12.2009 wurde der BF am 20.03.2009 von der Schweiz nach Tel Aviv rücküberstellt.

2.3. Am 09.03.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, und gab dieser zu seinen Ausreisegründen an, er sei in der Lage, Angaben im Asylverfahren zu machen und die Einvernahme durchzuführen, er sei jedoch psychisch krank; er habe Psychosen und bestehe der Verdacht auf Schizophrenie und sei er derzeit in Behandlung.

Der BF legte seinen israelischen Reisepass vor und wurde eine Kopie zum Akt genommen.

Der BF gab an, in Aserbaidschan geboren und in Moskau bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein; lt. Gesetz gehöre er keiner Volksgruppe an und sei er auch keiner Religionsgemeinschaft zugehörig. Er sei geschieden und entstamme dieser Ehe ein Sohn.

Er könne in Israel nicht leben und habe schon anlässlich seiner Rücküberstellung am 20.03.2009 überlegt, wie der das Land erneut verlassen könne.

Nach seiner Rückkehr nach Israel habe er als Reinigungskraft gearbeitet.

Er habe am Flughafen Tel Aviv keine Probleme anlässlich seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich gehabt und habe geglaubt, dass ihm seine Verwandten in Österreich helfen würden.

Die Frage, ob er im Heimatstaat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte der BF.

Er sei jedoch vom Geheimdienst Shabak Ende Juni 2004 vier Tage an der Grenze zum Libanon in einem Gefängnis angehalten worden.

Er sei verfolgt worden, weil er keine Religionszugehörigkeit habe; er werde vom Gesetz verfolgt; er werde von allen Staatsgewalten verfolgt; von Legislative, Exekutive, Judikative und von den Sozialeinrichtungen, die für die Sozialhilfe zuständig sind.

Gefragt, ob er wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, bejahte dies der BF und erklärte, er sei aufgefordert worden, aufzuschreiben, warum er in anderen Ländern um Asyl angesucht habe; er habe seine Gründe aufgeschrieben und dargelegt, wogegen er aufgetreten sei.

Er könne nicht sagen, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei; er gehöre zu keiner ethnischen Gruppe und zu keiner Volksgruppe, so stehe es im Gesetz. Er sei krank gewesen und der Staat habe ihm die Behandlung verweigert; nach der Abnahme seiner Dokumente seien ihm auch die Sozialleistungen gestrichen worden.

Der Hauptgrund für das Verlassen Israels sei seine Erkrankung gewesen. Ein weiterer Grund sei ein Fehler der Asylbehörden in der Schweiz und Großbritannien; der dritte Grund sei die ethnische und religiöse Verfolgung seitens des jüdischen Staates und der jüdischen Diaspora in Europa. Der vierte Grund sei seine wissenschaftliche Forschung.

Er habe keine wirkliche Staatsbürgerschaft und gebe es Beweise, dass er von jüdischen Religionsgemeinschaften verfolgt werde, worüber ihn sein Anwalt in der Schweiz informiert habe.

Der erste Grund für das Verlassen Israels liege in einem Fehler des Asylsystems in der Schweiz und in Großbritannien. Weiters habe er seinen letzten Arbeitgeber verloren, weil die Arbeitgeber sein Bankkonto für kriminelle Handlungen haben benutzen wollen. Auch habe er wissenschaftliche Beweise, die belegen würden, dass Israel kein Recht habe, in Palästina den israelischen Staat auszurufen. Ferner habe er wissenschaftliche Beweise dafür, dass die politische Bewegung für den Zionismus in ihrer derzeit praktizierten Form verboten gehöre.

Gefragt, was zwischen dem 20.03.2009 und dem 20.07.2009 in Israel vorgefallen sei, erklärte der BF, das, was er erzählt habe, sei passiert. Alle Probleme, die er seit dem Jahr 2001 gehabt habe, seien gleich geblieben und habe er deshalb das Land verlassen. Weder in der Schweiz noch in Großbritannien habe er diese Probleme lösen können.

Nach seinen genauen Problemen gefragt, erklärte der BF, er habe auf der Straße gelebt und habe nichts gehabt außer seinen israelischen Reisepass. Wenn er etwas zum Schutz seiner Rechte gesagt hätte, hätten sie ihn nach Russland abgeschoben; er habe auch nicht 16 Stunden für "drei Groschen" arbeiten wollen. Die israelischen Behörden hätten ihn in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen oder nach Russland zurückgeschoben. Seine Probleme, die er seit 2001 habe, könne er in Russland nicht lösen, sondern könne er diese nur mit Hilfe der analytischen oder transpersonellen Wissenschaft lösen.

Zu seinem Ausreisegrund habe er alles gesagt; in Österreich habe er ständig Probleme mit jüdischen Einrichtungen.

Im Rückkehrfall habe er Schubhaft zu befürchten und würde er in eine psychiatrische Anstalt kommen, wo man ihm Beruhigungsmittel verabreichen würde; er erhalte keine Sozialhilfe und gebe es keine Möglichkeit, dass seine wissenschaftlichen Beweise weiter untersucht werden; vielleicht werde er auch abgeschoben.

Er befinde sich derzeit außerhalb des Landes und habe keine Staatsbürgerschaft. Seine Angelegenheit sei noch bei Gericht anhängig und habe man ihm im Jahr 2004 seinen Pass abgenommen.

Nach seiner Rückkehr am 20.03.2009 habe er auf der Straße gelebt und sei von der staatlichen zionistischen Organisation nicht mehr unterstützt worden.

Er habe sich an diese um Hilfe gewandt, weil er keine staatliche Hilfe erhalten habe; es sei ihm die staatliche Sozialhilfe gestrichen worden und lebe er auf der Straße.

Weil er gegen den Staat eingetreten sei und in anderen Ländern Asylanträge gestellt habe, sei die Hilfe von der "Missianic Juden Beit Immanuel" abgelehnt worden; außerdem habe er den anderen mitteilen wollen, was mit seiner Psyche passiert sei.

Befragt zu der von ihm erwähnten viertägigen Anhaltung erklärte der BF, er sei ohne Dokumente unterwegs gewesen, an die israelisch-libanesische Grenze gegangen und habe diese passieren wollen. Er habe ihnen erzählt, dass ihm seine Dokumente bei der Einreise abgenommen worden seien und hätten diese die Polizei gerufen; diese habe ihn auf die Polizeistation gebracht. Man habe ihm Handschellen angelegt und eine Brille aufgesetzt, damit er nichts sehen könne. Er sei befragt worden, wer er sei und was er mache. Am Morgen sei er in ein Untersuchungsgefängnis überstellt worden, wo er einen Tag gewesen sei. Es sei ihm dann gesagt worden, dass der Verdacht bestehe, dass er mit englischen Spionen zusammenarbeite. Er sei wieder befragt worden und habe man ihm dann gesagt, dass er seine Sachen abholen könne; wegen seiner Dokumente solle er sich an die Abteilung für Inneres wenden. Er habe dann auf der Straße in Tel Aviv gelebt und habe ihn die zuvor genannte Organisation unterstützt.

Ende Oktober 2004 sei er ohne Dokumente nach Russland, Moskau abgeschoben worden; nachdem er einen Tag festgehalten worden sei, habe man ihn durchgelassen, da er einen Bruder in Moskau habe. Er habe dann drei Monate auf der Straße und mehr als ein Jahr in einem psychiatrischen Krankenhaus in Moskau gelebt. Danach sei er an die litauische Grenze gereist, wo ihn die weißrussischen Beamten festgenommen hätten; zwei Monate später sei er von Minsk nach Israel abgeschoben worden. Dort sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden und habe man ihm gesagt, dass er sich für einen Inlandsausweis an den Bagaz wenden müsse.

Von 1999 bis 2004 habe er einen Inlandsausweis gehabt, der ihn dann mit den Dokumenten abgenommen worden sei; die Rubrik Nationalität sei dort nur mit Punkten befüllt gewesen. Er habe nur ein Schriftstück über seine Festnahme und Entlassung bekommen.

Der BF legte ein Schriftstück vor, aus dem hervorging, dass er auf einer Polizeistation eine Tasche mit persönlichen Sachen abholen könne.

Über Vorhalt, dass dies kein Schriftstück über eine Festnahme bzw. Freilassung sei, erklärte der BF, er habe dieses Schriftstück gemeint.

In Israel sei er nie in einem Krankenhaus oder in einer Psychiatrie in Behandlung gewesen, da er keine soziale Unterstützung habe. Die Leute, die sich mit seinem Fall bzw. seiner Krankheit auskennen würden, würden ihm die Behandlung verweigern.

2004 sei er in Schottland eineinhalb Monate im Krankenhaus gewesen und sei er weiter nach London an eine Klinik verwiesen worden, wo er sich nie gemeldet habe; in der Schweiz sei er beim Arzt gewesen. Er habe sich in Israel an keine Krankenanstalten gewandt, weil er keine Krankenversicherung in Israel habe.

In Österreich werde er derzeit beim psychosozialen Gesundheitsdienst in Vorarlberg einmal wöchentlich mit einem Beratungsgespräch betreut.

Er nehme derzeit keine Medikamente ein und befinde sich auf einer Liste mit analytischen Psychologen.

Warum ihm die Sozialhilfe gestrichen worden sei, müsse man die Behörden fragen. 2004 habe er in Tel Aviv beim Sozialdienst Sozialhilfe beantragt.

Er sei hinausgeworfen worden, da alles, was er gemacht habe, im Computer stehe. Nach seiner Rückschiebung von Minsk im Jahr 2005 sei er zum Innenministerium gegangen, wo man ihn nicht vorgelassen habe, da man im Computer nachgeschaut habe.

Mit Inlandsausweis meine er einen israelischen Personalausweis und handle es sich nicht um ein russisches Dokument. Wenn man ein Jahr in Israel lebe und einen israelischen Reisepass habe, verliere man automatisch die frühere Staatsbürgerschaft; man könne diese aber später wieder beantragen; als er nach Russland abgeschoben wurde, hätten sie sich geweigert, ihn aufzunehmen.

Der Vertreter des BF erklärte, beim BF handle es sich um einen Angehörigen der sozialen Gruppe der russischen Auswanderer mit jüdischen Wurzeln nach Israel. Dieser positioniere sich in Israel als konfessionslos und antizionistisch; dem BF seien durch seine antizionistische Einstellung insbesonders auch im Umgang mit den Sozialbehörden größere Probleme entstanden.

Befragt, warum er sich nicht in einen anderen Landesteil begeben habe, erklärte der BF, das ganze Land befinde sich unter Kontrolle der Zionisten oder religiöser Personen; seine Dokumente richten sich gegen diese. Es sei überall in Israel gleich. Nachdem es in Israel keine Möglichkeit gebe, sich gegen die Gesetzgebung zu schützen, habe er das Land verlassen und in den Libanon gehen wollen.

Über die aktuelle politische Lage in Israel wisse er bescheid.

Dem BF wurde in weiterer Folge die Möglichkeit eingeräumt, zu den länderkundlichen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Abschließend wurde der BF zu seiner privaten Situation in Österreich befragt. Der BF gab zu Familienangehörigen in Österreich an, er habe mehrere Cousins und Cousinen im Raum Wien; nur zu einer Cousine habe er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt.

Mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität sei er nicht einverstanden.

Abschließend erklärte der BF, die jüdische Diaspora verfolge Menschen wie ihn auf der ganzen Welt, weil er nicht so geboren sei, wie es in ihrem religiösen Gesetz stehe.

Er befürchte auch, dass ihn die Ärzte im Krankenhaus mit Medikamenten umbringen werden

Die israelische Botschaft habe sich geweigert ihn von Russland aufzunehmen.

Sein schweizer Anwalt habe ihm gesagt, Leute der jüdischen Gemeinschaft würden daran arbeiten, dass sein Verfahren eingestellt werde, was auch wirklich passiert sei; er habe in der Schweiz einen negativen Asylbescheid bekommen.

2.4. Am 24.03.2013 langte eine Stellungnahme der Flüchtlings- und Migrantenhilfe beim BAA ein und wurde darin ausgeführt, dass die Feststellungen des BAA zur sozioökonomischen Lage und zur medizinischen Versorgungslage in Israel abgelehnt werden würden, da der BF dargelegt habe, dass ihm nach Abnahme der Dokumente die Sozialleistungen gestrichen worden seien. Der BF sei krank und habe sich der Staat geweigert, ihn zu behandeln. Da er keine Krankenversicherung in Israel habe, und ihm die staatliche Sozialhilfe gestrichen worden sei, habe er sich an kein Krankenhaus wenden können. In Österreich sei er in psychologischer Behandlung und werde er vom psychosozialen Gesundheitsdienst in Vorarlberg betreut.

Dem BF seien durch seine antizionistische Einstellung große Probleme entstanden; dies auch im Umgang mit den Sozialbehörden und werde auf dessen Angaben in der Einvernahme verwiesen.

2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 221 - 266) vom 27.04.2010, Zl. 09 12.566-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA stellte fest, dass die Identität und Nationalität des BF feststehe, der BF spreche die Sprache Russisch, gehöre angeblich zu keiner Volksgruppe und sei Atheist. Es stehe ferner fest, dass der BF legal am 20.07.2009 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12.10.2009 seinen dritten Asylantrag in Österreich gestellt habe.

Es stehe ferner fest, dass der BF physisch gesund, aber psychisch krank sei.

Es stehe aufgrund der Angaben des BF auch fest, dass er in seiner Heimat nicht vorbestraft sei von keiner Behörde gesucht werde und von staatlicher Seite aus keinem der in der GFK genannten Gründe verfolgt werde.

Der BF habe als Ausreisegrund im wesentlichen vorgebracht, Israel wegen seiner Erkrankung verlassen zu haben; ein weiterer Grund sei ein Fehler in den Asylsystemen der Schweiz und in Großbritannien.

Der dritte Grund sei die angeblich religiöse und ethnische Verfolgung seitens des jüdischen Staates und der jüdischen Diaspora in Europa.

Der vierte Grund betreffe seine wissenschaftliche Forschung und hätte der BF keine wirkliche Staatsbürgerschaft mehr; ferner habe der BF seine letzte Arbeitsstelle wegen krimineller Handlungen seiner Arbeitgeber verloren; der BF habe auf der Straße gelebt und keine staatliche Hilfe erhalten. Auch sei er von der zionistischen Organisation "Missianic Juden Beit Immanuel" nicht mehr unterstützt worden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe zudem nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Israel eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den BF bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (AS 243).

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde.

Es stehe fest, dass im Heimatland des BF ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und diesem auch zugänglich seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom BF angeführte psychische Erkrankung in Israel nicht behandelbar sei bzw. nicht behandelt werde.

Es stehe ferner fest, dass der BF bis zur erneuten Ausreise als Reinigungskraft gearbeitet und in einer privaten Unterkunft gewohnt habe.

Der BF sei legal am 20.07.2009 nach Österreich gereist und habe am 12.10.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Er lebe in einer Flüchtligsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe sich für einige Sprachkurse beim AK-Bildungscenter angemeldet; weiters besuche er derzeit wöchentlich ein Beratungsgespräch beim Psychosozialen Gesundheitsdienst in Bregenz. Der BF verfüge über mehrere Cousins und Cousinen in Österreich, habe jedoch nur zu einer Cousine ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt.

Es liege kein schützenswerten Privat- oder Familienleben in Österreich vor.

Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen zu Israel, insbesonders zu den Themenbereichen Rückkehrfragen, sozioökonimische Lage, medizinische Versorgung, Ausreise und Rückkehr nach Israel (AS 242ff).

Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA bezüglich der Ausreisegründe des BF aus, dass dem BF geglaubt werde, dass er weder vorbestraft sei noch von einer Behörde gesucht werde und in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der GFK genannten Gründe verfolgt worden sei.

Der Hauptgrund für die Ausreise aus Israel sei die Erkrankung des BF gewesen. Als weitere Gründe habe der BF Fehler in den Asylsystemen von der Schweiz und Großbritannien, die religiöse und ethnische Verfolgung seitens des jüdischen Staates und der jüdischen Diaspora in Europa, seine wissenschaftliche Forschung, keine Arbeit und keine Hilfe bzw. nicht vorhandene Unterstützung vom Staat bzw. von der staatlichen zionistischen Organisation "Missianic Juden Beit Immanuel" angegeben.

Bezüglich der religiösen und ethnischen Verfolgung seitens des jüdischen Staates und der jüdischen Diaspora in Europa habe der BF trotz mehrmaligem Nachfragen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darlegen können. Die diesbezüglichen Antworten seien allgemein und abstrakt gehalten gewesen, weshalb de BF in diesem Punkt kein Glauben geschenkt werden könne.

Der BF habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Rückkehrfall keine Lebensgrundlage mehr habe, da ihm zugemutet werden könne, im Rückkehrfall selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Der BF habe vor dem BAA selbst angegeben, die Grundschule und zweimalig die Berufsschule besucht und mehrere Jahre bis zur Ausreise in verschiedenen Betrieben gearbeitet zu haben. Weiters habe der BF ausgeführt, zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet und den Lohn für die erneute Ausreise angespart zu haben.

Mit den von ihm gemachten Rückkehrbefürchtungen habe der BF nicht vermocht, dem gesetzlich geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden.

Der BF habe sich in den diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf vage Vermutungen gestützt; konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise können dem Vorbringen des BF jedoch nicht entnommen werden, zumal gegen den BF niemals seitens der Behörden irgendwelche Sanktionen gegen den BF gesetzt worden seien. Auch liegen dem BAA keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Dem BF sei im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den länderkundlichen Feststellungendes BAA eine Stellungnahme abzugeben; der Vertreter des BF habe die Feststellungen zur sozioökonomischen Lage und zur medizinischen Versorgung in Israel abgelehnt, da dem BF nach Abnahme der Dokumente die Sozialleistungen gestrichen worden seien; ferner habe sich der Staat geweigert, den BF zu behandeln und habe dieser auf der Straße leben müssen.

Bezüglich der abgenommenen Dokumente sei auszuführen, dass der BF sehr wohl im Besitz seines israelischen Reisepasses (Ausstellungsdatum 27.09.2006) sei. Der BF habe im Zuge der Einvernahme lediglich angegeben, dass ihm der Führerschein aufgrund seiner Krankheit von den israelischen Behördenabgenommen worden sei. Die Aussage, wonach der BF aufgrund der Dokumentenabnahme keine Sozialleistungen mehr erhalten habe, sei nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig.

Auch die Angabe, wonach sich der Staat geweigert habe, ihn zu behandeln, sei nicht glaubwürdig, da der BF selbst bei der Schilderung seiner Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, von den israelischen Behörden in ein psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen worden zu sein bzw. eingewiesen zu werden.

Ebenso habe der Aussage, wonach er auf der Straße habe leben müssen, kein Glauben geschenkt werden können, da der BF selbst anlässlich der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, vor seiner Ausreise in Süd Tel Aviv in einer privaten Unterkunft gewohnt zu haben.

Die Ausführungen des Vertreters des BF hätten sich ausschließlich auf seine Angaben beschränkt, wodurch dieser aber keine konkrete Gefährdung des BF im Rückkehrfall als wahrscheinlich habe darstellen können.

Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei, da der BF keine gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen, wodurch in dessen Leben, Leib, Freiheit oder psychische Integrität eingegriffen worden sei, behauptet habe.

Auf die Judikatur des VwGH zum Begriff "Verfolger" wurde verwiesen und festgehalten, dass derartige Maßnahmen des Staates oder dem Staat zurechenbaren Organen aus einem in der GFK genannten Gründe erfolgen und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität erreichen müssen, was bei den seitens des BF geschilderten Ereignissen jedoch nicht der Fall sei.

In bezug auf die Thematik "soziale Gruppe" wurde die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zitiert und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BF alleine deshalb keine Lebensgrundlage in Israel habe, da ihm dies als russischer Auswanderer mit jüdischen Wurzeln verweigert werde. Auch könne den Länderberichten nicht entnommen werden, dass keine Auswanderer in der Lage wären, ihre Existenz zu sichern; die Annahme einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe scheide daher im gegenständlichen Fall aus.

Der BF habe als Ursache seiner Furcht im Besonderen seine Krankheit angeführt, was jedoch für sich allein zu keiner Asylgewährung führen könne, da eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder die Furcht vor einer solchen voraussetze.

Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weshalb der Wunsch des BF nach Emigration in Erwartung besserer Behandlungsmöglichkeiten für seine Krankheit daher die Asylgewährung nicht rechtfertige.

Die vom BF geltendgemachten befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen - im konkreten Fall durch den Arbeitgeber des BF - könne ebensowenig seine Flüchtlingseigenschaft begründen; in einem wurde die diesbezügliche Judikatur zitiert.

Auch deuten sämtliche Umstände, nämlich die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2006 und die damit praktizierte mehrmalige Ein- und Ausreise ohne Bedenken des BF darauf hin, dass der BF Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatstaates weder selbst befürchtete noch zu befürchten hatte.

Die erstinstanzliche Behörde hielt letztlich fest, sie komme aufgrund der dargelegten Fakten zum Ergebnis, dass der BF keine Verfolgung iSd GFK habe glaubhaft machen können, da sein Vorbringen unter keinem dort genannten Grund habe subsumiert werden können.

Auch wurde darauf verwiesen, dass es durchaus auch in mitteleuropäischen Staaten üblich sei, Personen, die keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge leisten, keine Leistungen aus diesen "Töpfen" zukommen zu lassen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BAA festgehalten, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine ihn persönlich betreffende Gefährdungssituation mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dazulegen (AS 257 ff).

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle (AS 260 ff).

2.6. Gegen den Bescheid des BAA wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.05.2010 Beschwerde erhoben (AS 277 ff).

Der BF widersprach der Ansicht des BAA mit Verweis auf seine bisherigen Angaben und betonte, dass der BF detaillierte Angaben hinsichtlich der ihn betreffenden Verfolgungsgefahr und seiner Erkrankung gemacht habe. Er hätte noch mehr zu sagen gehabt, doch sei er während der Einvernahme immer wieder unterbrochen worden und sei diese nach 8 Stunden abgebrochen worden, obwohl der BF noch mehr zu sagen gehabt hätte. Die Lebensgeschichte des BF betreffe nicht nur die letzten Jahre in Israel, sondern auch Russland.

Die Angaben des BF hinsichtlich der religiösen und ethnischen Verfolgung seitens des jüdischen Staates und der jüdischen Diaspora in Europa seien entgegen der Ansicht des BAA umfassend und äußerst detailliert.

Entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur habe das BAA es unterlassen, eine detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren iSd §§ 18 AsylG 2005 und 37 AVG vorliege.

Die Feststellungen des BAA zu Israel würden lediglich drei Seiten umfassen und könne dies als äußerst mangelhaft bezeichnet werden.

Der Ansicht des BAA zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF in Israel werde ausdrücklich widersprochen und auf die bisherigen Angaben des BF verwiesen. Den Ausführungen des BAA sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Quellen diese Schlussfolgerung getroffen werde; die Feststellungen zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten umfasse lediglich einen neunzeiligen Absatz, was es unmöglich mache, zu einer fundierten Einschätzung der Lage auf diesem Gebiet zu gelangen, vor allem, wenn man sich vor Augen halte, dass im Bescheid des BAA die für den BF maßgebliche transpersonale Psychologie nicht einmal erwähnt worden sei.

Die diesbezüglichen Feststellungen des BAA seien keine taugliche Entscheidungsgrundlage, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass für den BF in Israel ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien.

Die Einholung eines psychologischen Gutachtens durch einen Experten für transpersonelle Psychologie werde beantragt und auf eine Internetseite verwiesen, auf der geeignete Therapeuten zu finden seien.

In weiterer Folge wurden inhaltliche Ausführungen zum Begriff "transpersonale Psychologie" gemacht, auf welche an dieser Stelle verwiesen sei.

Dem BAA wäre es leicht möglich gewesen, intensivere Nachforschungen auf diesem Gebiet anzustellen, was im Falle des BF unbedingt erforderlich sei.

Es habe keine ausreichende einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf die individuelle Fluchtgeschichte des BF stattgefunden.

Das BAA hätte Ermittlungen zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für den BF anstellen müssen.

Es hätten Ermittlungen angestellt werden müssen, ob Personen mit dem persönlichen und politischen Profil des BF, dem bereits sämtliche Sozialleistungen gestrichen worden seien, Zugang zu psychiatrischer Behandlung hätten.

Die Feststellungen des BAA in der Beweiswürdigung würden auf Vermutungen, reinen Spekulationen und lediglich dreiseitigen Feststellungen zur Situation in Israel beruhen und liege eindeutig ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.

Die Beweiswürdigung des BAA hinsichtlich der Fluchtgeschichte des BF sei nicht nachvollziehbar, da das BAA nur Mutmaßungen anstelle und wurde wiederholt auf die kurzen Feststellungen des BAA verwiesen.

Eine ausreichende psychiatrische Behandlungsmöglichkeit sei für den BF nicht gegeben.

Der BF gehöre der sozialen Gruppe der russischen Auswanderer mit jüdischen Wurzeln nach Israel an, was näher zu prüfen gewesen sei.

Der BF positioniere sich in Israel als konfessionslos und antizionistisch und habe daher Probleme mit den Behörden seiner Heimat bekommen, vor allem mit den Sozialbehörden; dem BF seien sämtliche staatliche Leistungen gestrichen worden; auf die Judikatur des VwGH zur Thematik "unterstellte politischen Gesinnung" wurde verwiesen.

Der BF sei im Visier der Behörden gewesen und trage seine Einstellung nach außen, weshalb im Rückkehrfall nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei.

Die belangte Behörde habe im konkreten Fall keine Zukunftsprognosen aufgestellt, wozu sie aber verpflichtet gewesen sei und werde auf einen entsprechenden Bescheid des UBAS und die Judikatur des VwGH zur Thematik Zukunftsprognose verwiesen.

Zur Thematik "innerstaatliche Fluchtalternative" werde darauf verwiesen, dass die Einstellung sämtlicher Sozialleistungen dem BF jegliche Existenzgrundlage entzogen habe.

Im Rückkehrfall drohe dem BF aufgrund drohender Verfolgungshandlungen und der Verweigerung jeglicher Sozialleistungen der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage. Eine solche Vernichtung der Existenzgrundlage sei nach der Judikatur des VwGH von ihrer Intensität her asylrelevant.

Der BF habe seine Fluchtgründe im Sinne der Judikatur deutlich genug beschrieben und habe er damit Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.

Vor diesem Hintergrund hätte die erstinstanzliche Behörde schon aufgrund des geführten Verfahrens zu dem Schluss gelangen müssen, dass Verfolgungsgefahr für den BF im Rückkehrfall glaubhaft sei.

Dem Asylantrag des BF sei daher stattzugeben.

Aufgrund der geschilderten Umstände sei der BF im Rückkehrfall nicht in der Lage, die existentiellen Lebensbedürfnisse für sich wenigstens notdürftig abzudecken, weshalb er diesfalls in eine ausweglose Lage geraten würde. In Österreich sei eine therapeutische Behandlung im Gegensatz zu Israel gesichert und könne eine Abschiebung zu einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes führen.

Eine Abschiebung des BF stelle daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen, weshalb die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt werde, dass dem BF aufgrund seiner nach außen getragenen politischen Einstellung im Rückkehrfall eine aussichtslose und existenzbedrohende Lebenssituation gerate, welche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK gleichkommen würde.

Die Ausweisung des BF würde entgegen der Ansicht des BAA sehr wohl zu einem Eingriff in Art 8 EMRK führen, da Verwandte von ihm in Österreich leben würden und er auch soziale Kontakte geknüpft habe. Mit der Ausweisung des BF würde jedenfalls in sein Privatleben eingegriffen werden und seien im Gegensatz zur verfehlten Ansicht des BAA keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einem weiteren Verbleib des BF in Österreich entgegenstehen.

Der Asylgerichtshof möge daher aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.7. Am 18.05.2010 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein. Der BF verwies darin erneut auf seine Geisteskrankheit, welche von einem analytischen oder transpersonellen Psychiater analysiert werden müsse.

Der BF legte ein Konvolut folgender Unterlagen vor: die Übersetzung eines Schriftsatzes der Gesellschaft für Zivilrecht in Israel vom 13.09.2004 vom Hebräischen ins Englische hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation des BF, eines Schriftsatzes der israelischen Botschaft in Moskau vom 20.05.2005, in dem die israelische Staatsbürgerschaft des BF bestätigt wird, eines Laissez-Passers vom 29.06.2006, wonach für den BF ein Aufenthaltsverbot in Weißrussland bis 2016 besteht, eines Schreibens der Physicians for Human Rights vom 12.09.2004 hinsichtlich einer Virusinfektion des BF und vom 09.08.2004, wonach der BF eine verwirrte Geschichte erzählt, eine Persönlichkeitsstörung mit schizophrenem Charakter und Depression vorliege, eines Schriftsatzes der Gesellschaft für Zivilrecht in Israel vom 16.08.2004 an das Standesamt Tel Aviv, wonach dem BF sein Personalausweis ausgehändigt werden soll, ein Schreiben der Polizei vom 29.06.2004, wonach sich der BF eine Tasche mit persönlichen Dingen in der Polizeistation XXXX Police Station abholen soll und eine ärztliche Bestätigung vom 23.03.2006, wonach der BF in einer psychiatrischen Klinik in Moskau vom 03.11.2005 bis 23.03.2006 behandelt worden ist.

Verschiedene Schreiben, vom BF als "Artikel" bezeichnet, hinsichtlich Gesellschaft, Kirche, Judentum transpersoneller Psychologie in deutscher und englischer Sprache, ein vom BF gezeichneter Ermittlungsplan zu den Ereignissen vom 01.043.2005 in Moskau mit weiteren Ausführungen, ein Schreiben der russischen staatlichen Sozialuniversität vom 22.03.2005, wonach der BF der BF an Psychologie und Psychiatrie interessiert ist und sich damit auseinandersetzt dies auch lernt; diesem Schreiben sind Landkarten, ein Auszug aus Wikipedia hinsichtlich eines Schottischen Liedes, und eine Interpretation, sowie Geschichten zu diesem Liedtext in englischer Sprache; ein Auszug aus Wikipedia zur Thematik "Recht auf Asyl", ein Auszug aus Wikipedia zur Thematik "Sanctuary", weitere handschriftliche Ausführungen des BF in englischer Sprache zur Thematik "The Castle of Saint Grail", Irische Mythologie, "Aos Si", Gälische Mythologie, "Otherworld", eine Skizze des BF und weitere schriftliche Ausführungen zu Themen wie "The Grail Tradition" wurden ebenso vorgelegt.

Ferner brachte der BF eine Bestätigung der Pacific Coast University vom 30.09.1998 in Vorlage, wonach der BF dort das Bachelorstudium für Geschäftsverwaltung besucht hat; Auswertungen von Einstufungstests in Italienisch, Deutsch und Französisch wurden ebenso vorgelegt. Der BF legte auch eine Email aus dem Jahr 2006 und weitere handschriftliche Ausführungen vor, letztlich die Kopie von Schmuckstücken mit dem Vermerk "mystical events in Israel".

2.8. Am 27.10.2011 langte hg. der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters für den BF ein und wurde diesem mit Verfahrensanordnung der Senatsvorsitzenden vom 28.10.2011 ein solcher beigegeben.

2.9. Am 28.11.2011 wurden medizinische Unterlagen den BF betreffend vorgelegt und gleichzeitig auf die Ausführungen zur transpersonellen Psychologie und auf den Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen Experten für die transpersonelle Psychologie wurde nochmals verwiesen.

Die psychische Situation des BF habe sich im Dezember 2010 verschlechtert und sei der BF mehrmals Anfang 2011 im LKH XXXX zur Behandlung gewesen. Auf beigelegte Berichte wurde verwiesen und zeigen diese die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung des BF in Österreich.

In Anlehnung an die Judikatur des EGMR und des VwGH sei im Falle des BF zu prüfen, welche Auswirkungen eine Rückkehr aus seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand habe.

Unter Einbeziehung seiner persönlichen Verhältnisse (finanzielle Möglichkeiten des BF, familiäres und sonstiges Umfeld) sei weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts der konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre; auf die einschlägige Judikatur des VwGH wurde verwiesen und betont, dass der EGMR in seinen Entscheidungen darauf abstelle, ob medizinischen Behandlung für die betroffenen Person möglich sei und diese familiäre Unterstützung erhalten könne.

Der BF habe bereits vor dem BAA berichtet, dass sich Israel geweigert habe, ihn zu behandeln. Er verfüge über keine Krankenversicherung in Israel, die Sozialhilfe sei ihm gestrichen worden und könne er sich nicht mehr an ein Krankenhaus wenden.

Angesichts der Lebensgeschichte des BF sei die Erlangung einer adäquaten medizinischen Behandlung in Israel für den BF eine unlösbare Aufgabe.

Aus den genannten Gründen sei daher im Rückkehrfall des BF von einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK gegeben.

Der BF habe sich in Österreich auch gut integriert und spreche mehrere Sprachen und habe auch die B2 Sprachprüfung bestanden.

Der Gedanke an Rückkehr löse beim BF massive Ängste aus.

Dem Schreiben wurde eine Stellungnahme der Caritas Vorarlberg sowie der Psychologin XXXX beigelegt.

2.10. Am 14.08.2012 wurde seitens des Asylgerichtshofes ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA gerichtet, welche mit Schreiben der Staatendokumentation vom 05.09.2012 beantwortet wurde.

2.11. Am 15.06.2012 langte hg. die Beschwerde des BF beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

2.12. Am 10.12.2012 teilte der BF die Vollmachtsbekanntgabe an seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit.

2.13. Am 31.07.2013 beantragte der BF erneut die Beigabe eines Rechtsberaters, woraufhin dem BF hg. mitgeteilt wurde, dass in seinem Verfahren bereits ein Rechtsberater bestellt wurde.

2.14. Am 24.09.2013 langte hg. ein USB-Stick mit weiteren Ausführungen des BF ein.

2.15. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor rd. drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 20.11.2013 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Israel inklusive der Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation des BAA zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Israel, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. des VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen. Ebenso wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist.

2.16. Am 05.12.2013 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der BF übermittelte in einem bereits im Akt einliegende Dokumente (ua den Inhalt des USB-Sticks und die Beschwerde an den EGMR).

Der BF zitierte ferner einen Auszug seiner "wissenschaftlichen Arbeit". Auch wurden ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 03.12.2013 zur privaten Situation des BF, mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen (Arbeitszeugnisse zur Tätigkeit des BF im Zuge des Projektes "Nachbarschaftshilfe" der Caritas) vom 01.12.2013, ein Arztbrief vom 26.09.2013, eine Übersetzung von Auszügen aus dem Reisepass des BF, diverse Kursbestätigungen den BF betreffend (Französisch, Italienisch, Computerkurse), Inskriptionsbestätigungen der Fernuniversität XXXX für mehrere Semester vom 2011 bis zum Wintersemester 2012/2013 und weitere Schriftsätze, welche bereits im Akt einliegen, in Vorlage gebracht.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E4 XXXX , wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 u 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt. Ferner wurde zur mangelnden Asylrelevanz wie folgt ausgeführt:

......."5.1.2. Ferner ist - auch wenn man das Vorbringen des

Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde - dem Bundesasylamt bezüglich folgender Argumentation beizupflichten:

Der erkennende Senat erachtet die Angaben des BF für unglaubwürdig.

Festgehalten wird jedoch der Vollständigkeit halber zu den im Akt einliegenden unveröffentlichten "wissenschaftlichen Ausführungen" und den nach außen getragenen Ansichten des BF abschließend, dass es der erkennende Senat auch als möglich erachtet, dass diese einen Straftatbestand in Israel erfüllen (etwa jenen der Verhetzung) und gegen die israelische Rechtsordnung verstößt und kann allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es ist daher am Asylwerber gelegen, sich dem gegen ihm erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften (VwGH 23.01.1997, 95/20/0376).

Auch ist festzuhalten, dass die vom BF als wissenschaftliche Arbeiten titulierten Schriftsätze nie veröffentlicht worden sind, weshalb aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Artikel damit zu den vom BF vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen führten.

Insofern der BF angegeben hat, er sei auch beschimpft worden, ist festzuhalten, dass auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität begründen (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).

5.1.3. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentielle Gefährdung festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Israel ergeben würde.

Was die seitens des BF behauptete Streichung der Sozialhilfe, welche er nicht bescheinigt hat, betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass es jedem Staat unbenommen ist, staatliche Leistungen an gewisse Voraussetzungen zu knüpfen. Die tatsächlichen Gründe für den Entzug der Sozialhilfe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und waren die diesbezüglichen Angaben des BF nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb im gegebenen Fall nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden kann.

5.1.4. Sofern der BF vorbrachte, im Jahr 2004 für mehrere Tage an der Grenze zum Libanon festgehalten worden zu sein, da er keine Dokumente bei sich gehabt habe, ist anzumerken wie folgt:

Mehrfache kurzfristige Festnahmen und Befragungen zum Aufenthaltsort von Verwandten sowie Hausdurchsuchungen sind mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

Auch steht der behauptete Vorfall in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise des BF. Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

5.1.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen (vgl. va die Auskunft der ÖB Tel Aviv vom 23.08.2012) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass israelische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären."....

Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde im wesentlichen wie folgt ausgeführt:

..... "Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Aus den verschiedenen Reisen des Beschwerdeführers durch Europa und speziell nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren und auch finanziell in der Lage war, diese Reisen zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist zwar psychisch krank, doch arbeitsfähig (der BF führt in seiner jüngsten Stellungnahme vom 05.12.2013 aus, Gartenarbeiten im Zuge des Projektes "Nachbarschaftshilfe" durchzuführen, was auch in mehreren Empfehlungsschreiben bestätigt wird; im Empfehlungsschreiben der Caritas vom 03.12.2013 wird auch bestätigt, dass der BF im Haus auch Hausmeistertätigkeiten wie das Instandhalten von Räumen, Ausmalen, kleine Reparaturen aller Art, Reinigung etc. übernimmt). Der BF hat auch angegeben, vor seinen jeweiligen Ausreisen aus Israel in verschiedenen Betrieben gearbeitet zu haben (ua als Reinigungskraft und Küchenhilfe) und mehrere Sprachen zu sprechen und ist daher nicht erkennbar, warum er im Rückkehrfall in eine aussichtslose Lage geraten sollte.

Den Länderberichten zu Israel zufolge bietet das Nationale Versicherungsinstitut Menschen mit dauerhaftem Aufenthalt (auch Nichtstaatsbürgern) eine Reihe von Beihilfen, wie Arbeitslosenversicherung, Alterspension, Überlebendenbeihilfe, Mutterschaftsgeld und -beihilfe, Kinderbeihilfe, einkommensunterstützende Zahlungen und mehr.

Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreichlebenden Cousins und Cousinen des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus nach Israel möglich sind.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Israel gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Was die psychische Erkrankung des BF und das im Verfahren vorgebrachte Lendenwirbelsyndrom betrifft, ist folgendes festzuhalten:

Wie sich aus der Beweisaufnahme des erkennenden Senats ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Israel auch trotz der vom BF vorgebrachten Streichung der Sozialleistungen in Israel für Staatsbürger - ein solcher ist der BF - garantiert, das medizinische Versorgungsniveau in Israel hat europäischen Standard und ist gut bis sehr gut und gehört das israelische Gesundheitssystem dem hg. Amtswissen zufolge zu den besten der Welt. Das Gesetz über die nationale Gesundheitsversicherung bietet einen standardisierten Korb medizinischer Dienste, darunter auch Krankenhausaufenthalt für alle Einwohner Israels an. Auf die diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen, insbesonders auf die Anfragebeantwortung der ÖB TelAviv vom 23.08.2012, aus der sich die Garantie einer medizinischen Grundversorgung auch im individuellen im Falle des BF ergibt, sei an dieser Stelle verwiesen.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich ebenfalls in Israel gegeben.

Dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leidet, welche in Israel nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits mehrmals aus Israel ausgereist ist und wieder dorthin zurückgeführt wurde, wobei er auch einmal kurz nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich freiwillig nach Israel zurückkehrte, ohne eine Einvernahme vor den Asylbehörden oder den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten.

Der BF hat auch angegeben, nach seiner Rücküberstellung nach Israel im Jahr 2009 dort als Reinigungskraft gearbeitet zu haben

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis

im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.".......

Hinsichtlich der Ausweisung nach Israel wurde festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Israel, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, zu keiner Verletzung seines Privat- und Familienlebens führt.

3. Am 16.06.2015 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antragstellers beim BVwG ein. Darin wird festgehalten, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen XXXX ergäbe, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst im Asylverfahren zu vertreten und er für die Vertretung im Asylverfahren aus gutachterlicher Sicht die Unterstützung durch einen rechtskundigen Sachwalter benötige. Mit Beschluss vom 28.05.2015 habe das BG Bregenz dem Beschwerdeführer einen Sachwalter gemäß § 268 ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere zur Vertretung im Asylverfahren bestellt wurde. Aus dem Gutachten ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht in der Lage war, dieses zu verfolgen und liege daher Nichtigkeit des gesamten Verfahrens vor. Es werde daher die Aufhebung sämtlicher bisher ergangener Bescheide und Beschlüsse, insbesondere das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, beantragt. Der Beschluss des BG Bregenz über die Sachwalterbestellung sei dem bestellten Sachwalter am 02.06.2015 zugestellt worden, weshalb sich die Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages als rechtzeitig erweise. Zum Beweis wurden der Beschluss des BG Bregenz vom 28.05.2015 sowie das Gutachten von

XXXX dem Wiederaufnahmeantrag angefügt.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmewerber beabsichtige am 10.11.2015 freiwillig nach Israel zurückzukehren, weswegen dessen Reisepass benötigt werde. Der Reisepass wurde dem Wiederaufnahmewerber am 10.11.2015 ausgefolgt. Am 12.11.2015 langte beim BVwG die Bestätigung von IOM vom 11.11.2015 über die nicht erfolgte Ausreise des Wiederaufnahmewerbers ein.

5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Ausführungen des Sachwalters des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Rechtliche Beurteilung:

II.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

II.2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9).

Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entscheiden.

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem April 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

II.3. Es ist zunächst zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 08.06.2015, welcher am 16.06.2015 beim BVwG eingelangt ist, im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 32 Absatz 2 VwGVG rechtzeitig ist.

Gemäß dem bereits oben zitierten § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Daraus folgt:

Laut Vorbringen des Sachwalters des Antragstellers, wurde diesem der Beschluss des BG Bregenz vom 28.05.2015, in welchem dieser zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt wurde, am 02.06.2015 zugestellt. Der Wiederaufnahmeantrag langte am 16.06.2015 beim BVwG ein. Einen Nachweis für die Zustellung des Sachwalterbeschlusses am 02.06.2015 hat der Sachwalter nicht in Vorlage gebracht.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht angenommen werden kann, dass der Sachwalter früher von der Sachwalterbestellung und insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von XXXX erfahren hat - , ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 16.06.2015 beim BVwG eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gestellt wurde. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, welcher zuvor am 11.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt ist, auch nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG rechtzeitig gewesen wäre.

II.4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

II.4.1. Wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges ausführlich dargestellt, begründet der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen XXXX ergäbe, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst im Asylverfahren zu vertreten und er für die Vertretung im Asylverfahren aus gutachterlicher Sicht die Unterstützung durch einen rechtskundigen Sachwalter benötige. Mit Beschluss vom 28.05.2015 hat das BG Bregenz dem Beschwerdeführer einen Sachwalter gemäß § 268 ABGB beigegeben, wobei dieser insbesondere zur Vertretung im Asylverfahren bestellt wurde.

Bereits im November 2014 wurde für den Wiederaufnahmewerber vom BG Bregenz mit Beschluss ein Verfahrenssachwalter und ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 119 und §120 AußerstreitG, insbesondere für die Vertretung im Asylverfahren, bestellt.

Aus dem Gutachten von XXXX ergibt sich auch, dass der Wiederaufnahmewerber an einer chronischen paranoiden Form einer schizophrenen Erkrankung leide und er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich selbst im Asylverfahren zu vertreten. Insbesondere in den Phasen emotionaler Belastung habe er in den letzten Jahren eine deutliche paranoid-psychotische Symptomatik gezeigt.

Aufgrund des Umstandes, dass im Gutachten eine langjährige chronische paranoide Form einer schizophrenen Erkrankung diagnostiziert wird und bereits im Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH eine psychische Erkrankung thematisiert wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wiederaufnahmewerber auch während seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht in der Lage war, dieses zu verfolgen und seine Interessen zu vertreten bzw. seine Gründe für die Asylantragstellung unbeeinflusst darzulegen. Auch die Sachwalterbestellung im Jahr 2014 ist ein Hinweis darauf, dass die psychische Erkrankung schon seit einem längeren Zeitraum besteht.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das BVwG, dass die schwere psychische Erkrankung des Wiederaufnahmewerbers jedenfalls als neu hervorgekommene Tatsache zu werten ist, welche im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und ist auch nicht auszuschließen, dass diese ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E4 XXXX , rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder auf.

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher stattzugeben.

II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht selbst die notwendigen Erhebungen durchgeführt und wurde das gesamte Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom zuständigen Einzelrichter für glaubwürdig erachtet. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

6. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.