BVwG I406 2117856-1

I406 2117856-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2117856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2117856.1.00

Spruch

I406 2117856-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Ägypten (alias staatenlos), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, IFA-Zahl 751628207, Verfahrenszahl 151395669, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl 05 16.282-EAST-Ost wies das Bundesasylamt den unter dem Namen XXXX, geboren XXXX, staatenlos, gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2005 gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest, der Beschwerdeführer sei nicht, wie von ihm angegeben, israelischer Palästinenser, da er nicht über die erforderlichen Länder- und Lokalkenntnisse verfüge, daher sei auch nicht glaubhaft, dass er im angegebenen Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Mit Bescheid vom 26.09.2006 gab der unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 32a Abs. 2 AsylG statt und behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylantrag sei nicht offensichtlich unbegründet, stimme doch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn auch in geringem Maße, mit den vom Bundesasylamt vorgenommenen allgemeinen Feststellungen überein, zu berücksichtigen seien auch das jugendliche Alter sowie das geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers, daher hätte zumindest die Situation von Jugendlichen mit niedrigem Bildungsstand in Palästina ermittelt werden müssen, um die Ausführungen des Beschwerdeführers objektiv beurteilen zu können.

Mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl 05 16.282-BAG wies das Bundesasylamt den Asylantrag des mit Namen XXXX (auch XXXX) bezeichneten Beschwerdeführers vom 27.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt III.).

Begründend stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei kein Palästinenser, seine tatsächliche Identität stehe nicht fest. Er habe keinerlei Anstalten gemacht, an der Verifizierung seiner Person mitzuwirken, weder ein Personaldokument beigebracht, noch sich um Identitätszeugen bemüht und lediglich gezwungenermaßen im Zuge einer Vorführung an einer einzigen Einvernahme im Asylverfahren teilgenommen und sei den geplanten weiteren Einvernahmen konsequent ausgewichen. Dies deute darauf hin, dass er versuche, seine wahre Identität zu verschleiern. Bereits am 29.09.2005 habe die Fremdenpolizei Graz in einem Aktenvermerk festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die grundlegendsten Kenntnisse zu Palästina fehlten. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihm drohe in Israel keine Gefahr im Sinn des § 50 FPG. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Angehörigen, sei nicht erwerbstätig und besuche keine Schulungen.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 21.07.2015 betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, die bestehende Ausreiseverpflichtung, die aufrechte Ausweisung, den illegalen Aufenthalt sowie die jahrelange Verschleierung der wahren Identität gab der Beschwerdeführer an, erstmals am 27.09.2005 illegal in Österreich eingereist zu sein und am 03.10.2005 einen Asylantrag gestellt zu haben unter der Angabe, XXXX, auch XXXX zu heißen sowie am XXXX in Gaza, Israel geboren zu sein, sein Asylverfahren sei im Jahr 2006 sowie 2008 eingestellt worden, da er sich diesem entzogen habe und sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei, dazu sowie zum Vorhalt der bisherigen negativen Entscheidungen gab der Beschwerdeführer an, lügen haben zu müssen, um in Österreich bleiben zu können. Seit 2011 habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Alle bisherigen Asylgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Als Angehörige im Bundesgebiet habe er lediglich vier Neffen, sein Bruder sowie seine Schwester hielten sich in Ägypten auf, ebenso seine Mutter. Er verfüge in Österreich über keine Krankenversicherung, sei von seinem Bruder aus Ägypten unterstützt worden und habe zeitweise als Blumenverkäufer gearbeitet, er wohne in der Mietwohnung seiner Lebensgefährtin. Er stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, Grund sei, dass er sich seit 12 Jahren in Österreich aufhalte und in Ägypten niemanden mehr habe sowie Angst, dort getötet zu werden. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, dieser erklärte, sie sei in allen Teilen richtig und er habe alles verstanden und unterfertigte diese.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.10.2015 erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut zu verstehen und bejahte die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er bejahte die Frage nach Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitstreue seiner Angaben bei der Erstbefragung. Die Angaben im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seien alle falsch, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er leide an keiner Erkrankung und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er wolle keinen weiteren Beweismittel oder Dokumente vorlegen, er habe schon alles vorgelegt, seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Personalausweis und Militärausweis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er, indem er Zeitungen und Blumen verkaufe, er habe auch einen Mietvertrag auf den Namen seiner Lebenspartnerin, den er bezahle, für den gesamten Lebensunterhalt kämen sie gemeinschaftlich auf. Er befinde sich nicht in Grundversorgung und lebe in Graz. Der Beschwerdeführer gab die Daten seiner slowakischen Freundin mit XXXX, an. Sie hätten seit zwei Jahren eine Beziehung, seit einem Jahr wohnten sie zusammen. Seine Freundin arbeite bei der gleichen Zeitung, sie wollten heiraten, befragt nach einem Hochzeitstermin erklärte er, es habe Pläne gegeben, sie hätten jedoch ihr Personenstandszeugnis vorlegen müssen, dieses habe ihm die Polizei jedoch abgenommen, er müsse ein neues beantragen, dies könne er jedoch nur, wenn er von der belangten Behörde seine Dokumente sowie seinen Pass zurückbekomme. An der angegebenen Adresse sei er nicht gemeldet, da er keine Dokumente habe. Dazu hält die Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich beim zuständigen Meldeamt zu melden, und eine grüne Verfahrenskarte gedruckt wurde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei Mitglied in einem Fußballverein, Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, er spräche ein bisschen Deutsch. In Ägypten lebten seine Mutter sowie drei Schwestern und zwei Brüder, mit diesen telefoniere er einmal im Monat. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich gab der Beschwerdeführer die Familie seines Bruders an, der selbst in Ägypten lebe. Befragt nach dem Grund für den neuerlichen Asylantrag erklärte der Beschwerdeführer, er habe eigentlich nicht um Asyl ansuchen, sondern einen Aufenthaltstitel beantragen wollen, da er schon seit zehn Jahren in Österreich sei und einer Arbeit nachgehen wolle. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen beim ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, über die Lage in Palästina, Anschläge und Angriffe geredet zu haben, wirtschaftliche Gründe habe er in Bezug auf den Krieg angegeben. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er seit zehn Jahren in Österreich lebe und er in Ägypten nicht leben könne, da das Land zerstört sei und er dort außer seiner Familie niemanden mehr habe und sich an das Leben in Europa gewöhnt habe und das Leben in Ägypten unsicher sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ägypten nehmen möchte. Abschließend bejahte er die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, verneinte nach Rückübersetzung der Niederschrift die Frage nach Einwendungen, alles sei vollständig und richtig protokolliert worden, und unterfertigte die Niederschrift.

Mit Bescheid vom 21.10.2015, IFA-Zahl 751628207, Verfahrenszahl 151395669 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der von ihm vorgelegten heimatstaatlichen identitätsbezeugenden Dokumente (ägyptischer Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde und Militärunfähigkeitsbescheinigung, alle lautend auf XXXX) fest, aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergebe sich, dass er mit der Person identisch sei, die unter der Zahl 05 16.282 einen Antrag eingebracht habe. Er habe weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten, noch psychische Störungen, die bei einer Abschiebung nach Ägypten eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkten. Der Rückkehr nach Ägypten entgegenstehende Umstände lägen nicht vor. Im ersten Asylverfahren unter der Zahl 05 16.282-BAG, am 24.10.2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen, seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei, in dieser Entscheidung sei auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinn des § 50 FPG berücksichtigt, das gesamte Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen, im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne insgesamt nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, Papiere zu benötigen, um seine in Österreich lebende Freundin heiraten zu können und legal einen Aufenthaltstitel erwirken zu wollen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei illegal eingereist, und seit dem 29.09.2005 in Österreich aufhältig, spreche Arabisch, verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei Mitglied in einem ägyptischen Fußballverein in Graz. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 07.10.2015 angegeben, seit 7 Monaten als Zeitungsverkäufer sowie seit mehreren Jahren als Blumenverkäufer erwerbstätig zu sein, dies stelle eine illegale Beschäftigung dar, da der Beschwerdeführer ausschließlich gestohlene Rosen verkaufe und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt worden sei. Hierauf traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zu Ägypten. Die Lage hätte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht maßgeblich geändert.

Sein Vorbringen, in Ägypten sei es sehr gefährlich und er könne dort getötet werden, habe er durch keinerlei Beweise belegt und selbst angegeben, sein Wissen stamme ausschließlich aus den Medien, unter Berücksichtigung der in seinem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit sowie mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der angeführten Rückkehrbefürchtungen sei davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrungsbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprächen und keine Verfolgungsgefahr in Ägypten bestehe. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer vor zwei Jahren und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zudem er sich seines unsicheren und vor allem illegalen Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sei, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nur heiraten zu wollen, um legal weiter in Österreich bleiben zu können, da er sonst keine Alternative mehr hätte, an einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor - dies schon deshalb, da sich der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren nicht an die österreichischen Gesetze gehalten und mehrfach Diebstähle sowie einen Raubüberfall begangen habe - ebensowenig ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 oder 8 EMRK. Gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG komme einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zu.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.11.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Eine rechtskräftig entschiedene Sache liege nicht vor, der Asylwerber habe seine Herkunft richtiggestellt. Eine Prüfung der Fluchtgründe bezugnehmend auf die ägyptische Herkunft sei weder im ersten noch im gegenständlichen Verfahren erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 gab die Kocher und Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte vor, dieser habe eine Freundin slowakischer Staatsangehörigkeit, mit der er seit einem Jahr zusammen lebe und auf deren Namen sein Mietvertrag laute, die Miete jedoch zahle der Beschwerdeführer, für den Lebensunterhalt kämen beide gemeinsam auf. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren einen im Vergleich zu seinem Asylantrag aus dem Jahr 2005 anderen Sachverhalt vorgebracht; um nunmehr alles richtig zu stellen, habe der Beschwerdeführer einen anderen Namen sowie einen anderen Herkunftsstaat vorgebracht, in Bezug auf Ägypten sei kein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt worden, das erste Verfahren habe sich auf die in Zusammenhang mit Israel und Palästina vorgebrachten Gründe und auf Israel als Herkunftsstaat bezogen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Freundin zu heiraten, die lange Aufenthaltsdauer könne für sich alleine genommen zwar noch keinen Ausschlag für die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit einer Ausweisung ergeben, ab einem Aufenthalt von etwa fünf Jahren sei nach der Judikatur jedoch eine "vorbehaltlose" Interessensabwägung vorzunehmen. Zudem verlören mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes eines Fremden dessen persönliche Bindungen an den Herkunftsstaat an Bedeutung. Daraus ergebe sich ein im Vergleich zum ersten Verfahren wesentlich veränderter Sachverhalt, der eine ausführlichere Interessenabwägung erforderlich mache. Der Beschwerdeführer habe auf die schlechte Sicherheitslage in Ägypten hingewiesen. Die belangte Behörde habe Feststellungen zu Ägypten getroffen und im Ergebnis festgehalten, dass sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Vergleich zum Abschluss seines ersten Verfahrens dort keinerlei Veränderungen ergeben hätten, da im ersten Verfahren jedoch keine Feststellungen zu Ägypten getroffen worden seien, sei diese Feststellung verfehlt. Die Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich eingegangen, habe jedoch trotzdem eine zurückweisende Entscheidung erlassen und gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache aus, eine solche liege im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechts- noch die wesentliche Sachlage geändert hätten und das neue Parteibegeben im Wesentlichen sich mit dem früheren decke, dies sei im konkreten Fall nicht gegeben. Die Behörde habe Ermittlungen zur rechtlichen Relevanz des geänderten Sachverhaltes unterlassen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung zu einem anderen Ergebnis im neuen Verfahren führen, bedürfe es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Auseinandersetzung mit deren Glaubwürdigkeit, dabei seien die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einzubeziehen. Selbst wenn das neue Vorbringen in inhaltlichem Zusammenhang mit jenen im Erstverfahren stehe, sei ein bloßer Verweis auf das Vorbringen im Erstverfahren nicht ausreichend, sondern müsse die erkennende Behörde prüfen, ob dem neuen Vorbringen ein "glaubhafter Kern" innewohne. Das nunmehrige Vorbringen stehe offenkundig in keinem Zusammenhang mit dem ersten Verfahren des Beschwerdeführers und sei daher eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei das verfahrensgegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zugänglich, daher hätte eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht ergehen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl 05 16.282-BAG wies das Bundesasylamt den Asylantrag des mit Namen ELEBRAHIM Ebrahim (auch ABDU Ebraamy Mohamed) bezeichneten Beschwerdeführers vom 27.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid vom 21.10.2015, IFA-Zahl 751628207, Verfahrenszahl 151395669 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Darüber hinaus ist - wie bereits unter II.2.3. ausgeführt - angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht weiter mitzuwirken, eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) 3.2. Zur entschiedenen Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der entschiedenen Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der entschiedenen Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Entschiedene Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Bezogen auf die angefochtene Entscheidung folgt aus diesen Grundsätzen im gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde prüfte erstens in ihrem Bescheid vom 06.10.2008, Zahl 05 16.282-BAG im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung nicht Ägypten betreffende Asylgründe und erklärte zweitens im Bescheid vom 06.10.2008 schon im Spruch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus, in der angefochtenen Entscheidung prüfte die belangte Behörde jedoch die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten.

Somit ist sowohl betreffend die Asylgewährung als auch den Refoulementschutz schon auf Grund der nicht gegebenen Identität des Herkunftsstaates eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten und liegt eine entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG nicht vor.

Darüberhinaus kommen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel angesichts der aktuellen, Ägypten betreffenden, Einvernahmen nicht in Betracht.

In der neuerlichen Entscheidung wird die belangte Behörde ebenso eine ausdrückliche Feststellung zu Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu treffen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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