G311 2101274-1•BVwG G311 2101274-1
G311 2101274-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt II. gerichtete Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2012 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein, seine Familie lebe in Serbien. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.08.2012 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde auf seine illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Mittellosigkeit verwiesen.
Der Bescheid wurde Beschwerdeführer am 29.8.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (I.C.; Zweitangeklagter) folgender Schuldspruch:
"... D. S. J., I. C., Z. J. sind schuldig,
sie haben am 16.05.2012 in W. jeweils mit dem Vorsatz, sich und andere durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern
I./
I. C. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten der Ö. P. AG einen Bargeldbetrag von EUR 1360.- weggenommen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er
a. ) das Postamt W., mit einer Gaspistole, Marke BRUNI, P4, Kaliber 9mm, betrat;
b. ) die Gaspistole gegen J. T. richtete, die Waffe repetierte und Geld forderte;
c. ) das von J. T. aus einer Lade entnommene und auf einem Pult deponierte Bargeld von EUR 1360.- in einen mitgebrachten Plastiksack stopfte und
d. ) damit das Postamt verließ ...
Es haben hiedurch ...
I. C. zu I./ a. bis d.: das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Absatz 1, 143 zweiter Fall, StGB.
... begangen und werden hierfür jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB ...
XXXX zu
einer Freiheitsstrafe von (5) fünf Jahren ...
sowie sämtliche Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. ..."
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
" ...
Der am XXXX geborene Zweitangeklagte I. C. ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und in Österreich ohne Unterstand. Er absolvierte acht Jahre Pflichtschule und zwei Jahre eine Bäckerlehre, die er aber nicht abschloss. Er besitzt kein Vermögen und verrichtete zuletzt in Serbien Gelegenheitsarbeiten wodurch er ca. € 300,- monatlich ins Verdienen brachte. Er hat keine Schulden und ist für zwei Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren sorgepflichtig. Polizeilich ist er in Serbien wegen Diebstahls und Raub vorgemerkt. Nach eigenen Angaben wurde er in Serbien ein einziges Mal und zwar im Jahre XXXX wegen Diebstahls zu drei Jahren und acht Monate verurteilt, die er auch verbüßte. Eine Strafregisterauskunft aus Serbien liegt nicht vor. In Österreich ist er unbescholten. ...
Der Erstangeklagte schilderte von Geldproblemen und schlug neuerlich vor einen Raubüberfall auf ein Postamt durchzuführen. Der Zweitangeklagte und Drittangeklagte stimmten dem Vorschlag, da sie ebenfalls in Geldnot waren, zu. Der Erstangeklagte schlug nun vor die P. in W. zu überfallen. Monate zuvor am XXXX hatte er diese P. als geeignetes Objekt ausgekundschaftet. Der Erstangeklagte bestand darauf, dass der Zweitangeklagte den Überfall durchführt....
Am XXXX um XXXX Uhr und XXXX Uhr telefonierte der Drittangeklagte, der bereits mit dem Zweitangeklagten zusammen war, mit seinem Handy der Marke XXXX mit der Rufnummer XXXX vereinbarungsgemäß mit dem Erstangeklagten unter dessen Nummer XXXX, die er unter dem Spitznamen des Erstangeklagten "P." in seinem Handy gespeichert hatte, und holte ihn mit seinem PKW BMW, XXXX vom Bereich der Wohnung der Eltern des Erstangeklagten in W. ab. ...
Im Zuge des Zusammentreffens wechselte der Zweitangeklagte auf die Rückbank und nahm der Erstangeklagte am Beifahrersitz Platz. Über Aufforderung und Anleitung dirigierte der Erstangeklagte den Drittangeklagten in den Bereich der in W. etablierten P.. Auf dem Weg dorthin erfolgte nochmals die Besprechung der Details und Rollenverteilung, nämlich, dass der Drittangeklagte zunächst die P. aufsuchen und sodann nach Beobachtung bzw. Abwarten der Tatsache, dass keine Kunden in der P. sind der Zweitangeklagte den Raubüberfall durchführen sollte.
In Umsetzung des Tatplans parkte der Drittangeklagte den PKW zunächst im Bereich des G. ein. Der Zweitangeklagte zog sich über seinen Trainingsanzug eine Jacke an, erhielt vom Drittangeklagten Pistole, die er im Hosenbund verwahrte und die Sturmhaube, die er aufgerollt aufsetzte und vom Erstangeklagten die Baseballkappe, die er sich ebenfalls aufsetzte. Er steckte auch ein Plastikeinkaufssackerl ein. Der Erstangeklagte instruierte den Zweitangeklagten auch dahin, dass er im Zuge des Überfalls die Worte, " Geld her" sagen sollte. Der Drittangeklagte stieg sodann aus und ging zur P.
Zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr standen der Erst-, Zweit- und Drittangeklagte mit ihren Handys in telefonischem Kontakt. ...
Um XXXX Uhr teilte der Erstangeklagte vom Apparat des Drittangeklagten dem Zweitangeklagten mit, dass nun kein Kunde mehr in der P. sei, der Zweitangeklagte daher den Raub nun durchführen könne. ...
Um XXXX Uhr betrat der Zweit angeklagte mit der Gaspistole, Marke B., Kaliber 9mm bewaffnet, die P. Während des Betretens der P. zog er sich die Baseballkappe aufhabend, die Sturmhaube nun aufrollend über das Gesicht, zog die Waffe aus dem Hosenbund und begab sich zum Schalter, hinter dem sich J. T. befand. Der Zweitangeklagte richtete die Waffe in der rechten Hand haltend gegen J. T., um diese in Furcht zu versetzen. Er repetierte die Waffe, obgleich diese nicht geladen war, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen und schrie "Geld, Geld". J. T. erlitt durch den Anblick der Waffe einen Schock, es wurde ihr schwarz vor den Augen, sie duckte sich und reagierte nicht sofort. Daraufhin schlug der Zweitangeklagte mit der Waffe um seiner Forderung neuerlich Nachdruck zu verleihen auf das Schalterpult. J. T. begann nun das in der Kassa befindliche Geld auf dem Pult zu deponieren. Der Zweitangeklagte reichte ihr einen mitgebrachten Plastikbeutel und forderte sie mit den Worten "Schnell, schnell" auf, das Geld in den Plastiksack zu stopfen. J. T. befüllte den Plastiksack mit Bargeld in der Höhe von EUR 1360.-. Um den Vorgang zu beschleunigen griff der Zweitangeklagte selbst über das Pult und gab ebenfalls Geld in den Plastiksack. Da ihm das Geld zu wenig erschien beugte sich der Zweitangeklagte nach vor in die Kassa, worauf ihm J. T., da kein Papiergeld mehr in der Kassa war, das Münzbrett auf das Pult stellte. Dieses ließ der Zweitangeklagte aber unberührt stehen und lief mit dem mit Papiergeld gefüllten Plastiksack aus der P. Im Hinauslaufen entfernte er seine Maskierung. W. V., der das Geschehen im Nahbereich der J. T. stehend beobachtet hatte, verständigte unmittelbar danach mittels Alarmknopf die Polizei, wodurch eine sofortige Alarmfahndung eingeleitet wurde. ..."
Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.01.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Dagegen wurde fristegerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung zu beheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben und in eventu das Einreiseverbot zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren sei nicht gerechtfertigt. Er sei als Tourist eingereist und habe nicht die Absicht gehabt, ein kriminelles Verhalten zu setzen. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen, das sehe offenbar auch das Gericht so, da er im September 2015 entlassen werde. Seit November 2014 sei er Freigänger und gehe einer Beschäftigung nach. Er habe sehr wohl Familie in Österreich, sein Bruder mit Gattin leben in XXXX. Seine Schwester wohne in XXXX, seine Mutter sei in XXXX begraben, aufgrund des weitreichenden Geltungsbereiches des Einreiseverbotes könne er gar nicht das Grab seiner Mutter besuchen. Er ersuche die Behörde die Dauer des Einreiseverbotes zu überdenken. In seiner Muttersprache habe er beiliegend die Beschwerde zusammengefasst und ergänzt.
Die beglaubigte Übersetzung der handschriftlichen Beschwerde ist aktenkundig und lautet wie folgt:
"Ich bin mit der Entscheidung, dem Verbot in der Dauer von 10 Jahren nicht einverstanden, weil ich einen Bruder, A. N., der in XXXX, im XXXX. XXXX, XXXX lebt, habe.
In Frankreich (in XXXX) habe ich eine Schwester. Unsere Mutter ist in XXXX verstorben und dort beerdigt
In XXXX bin ich Freigänger, es besteht keine Gefahr vor neuen Straftaten und deswegen bin ich der Meinung, dass das Verbot in der Dauer von 10 Jahren zu hoch ist"
Aktenkundig ist weiters die Ausreisebestätigung vom 21.09.2015, wonach der Beschwerdeführer am 16.09.2015 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2016, zugestellt an den Zustellungsbevollmächtigten am 12.02.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu konkretisieren, ob sich die Beschwerde nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes richtet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahm einlangt, das Gericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Dauer des Einreiseverbotes richtet.
Bis dato langte keine Stellungnahme ein, weshalb gegenständlich davon auszugehen war, dass lediglich die Dauer des Einreiseverbotes bekämpft wird.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er ist entgegen dem bereits bestehenden Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX. Seine Schwester lebt in XXXX, seine Mutter ist dort begraben. Seine Gattin und die beiden minderjährigen Kinder wohnen in Serbien.
Der BF ist am 11.11.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien, in Österreich und in Frankreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Aktenkundig ist das strafgerichtliche Urteil.
Die Feststellung zur erfolgten freiwilligen Rückkehr nach Serbien ergibt sich aus der vorgelegten Ausreisebestätigung von IOM (International Organization for Migration) vom 21.09.2015.
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und III. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Dabei kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2013, 2013/12/0047 mwN).
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zugrundeliegende Tat zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 16.05.2012 eine Filiale der XXXX in XXXX mit seinen Mittätern überfallen hatte. Wie die ausführlichen Entscheidungsgründe des Strafgerichtes zeigen war, die Tat konkret zwischen den einzelnen Mittätern geplant, diese gingen arbeitsteilig vor und jeder Mittäter -so auch der Beschwerdeführer - nahmen die jeweils vorgesehene Rolle ein. Der Beschwerdeführer selbst führte den Überfall durch.
Aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX, seine Schwester in XXXX, dort ist auch seine Mutter begraben.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Ein- und Durchreise in und durch das Bundesgebiet sowie den Schengenraum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers in Serbien leben. Er ist dort sprachlich integriert, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat erheblich erleichtern wird.
Auch die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren war in Anbetracht in Anbetracht dessen, dass das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt hat, durchaus angemessen. Zu dieser Beurteilung gelangt man auch bei Berücksichtigung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft im September 2015, zumal sein Vorgehen zeigt, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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