G307 1215066-3•BVwG G307 1215066-3
G307 1215066-3Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 1215066-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 und §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 28.01.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 Asyl iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Am 06.02.2016 setzte das Stadtpolizeikommando XXXX das BFA über die am selben Tag in Aussicht genommene Abschiebung des BF auf dem Luftweg in Kenntnis.
3. Mit dem am 10.02.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochten Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Befristung des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.02.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 18.02.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF lebte von 1999 bis 2009 mit dem Titel einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung in Österreich. Am XXXX reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seine Heimat zurück, wo er sich bis August 2015 aufhielt. Der Lebensmittelpunkt des BF lag in den letzten 5 Jahren und liegt derzeit in Mazedonien.
1.3. Die 13jährige Tochter des BF, zu welcher er derzeit keinen Kontakt pflegt, lebt in XXXX, drei Brüder des BF halten sich in XXXX auf. Ein Bruder des BF befindet sich dauerhaft in der Schweiz.
1.4. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer wie auch immer gearteten Krankheit leidet. In Mazedonien absolvierte er eine Ausbildung zum Automechaniker, Schlosser und Koch.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Arbeitsplatzzusage im XXXX in XXXX verfügt und dort € 2.000,00 im Monat ins Verdienen bringen könnte. In Österreich war der BF zwischen Juni 2003 und Jänner 2010 insgesamt rund 9 Monate bei 6 verschiedenen Arbeitgebern, zwischen 23.12.2009 und 21.01.2010 war er bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Seitdem weist er keine legalen Beschäftigungen mehr auf.
1.6. Der BF wurde in Österreich zu folgenden Strafen verurteilt:
1. vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 198 Abs. 1 iVm § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
3. vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 114 Abs. 2 und 114 Abs. 4 1. Fall FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie
4. vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt, 3 unbedingt verhängt wurden.
Es wird festgestellt, dass der BF die in den zitierten Urteilen ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben.
1.7. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX vom 05.03.2009 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, das mit Bescheid des BFA vom 06.05.2015, Zahl XXXX gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.
1.8. Der BF ist aktuell beschäftigungslos und rührt die letzte legale Beschäftigung aus dem Jahr 2009 her. In den Jahren 1999 bis 2009 arbeitete er bei mehreren Unternehmen als Schlosser und Maurer in legalen Beschäftigungsverhältnissen.
1.9. Im Rahmen der aktuellen Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX versucht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern einem Dritten fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel € 3.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen, indem er die Eingangstüre zum Wohnhaus des Geschädigten aufgebrochen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil er und die Mittäter vom Opfer auf frischer Tat betreten worden seien.
1.10. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der vormalige unbefristete Aufenthaltsstatus des BF ist dem Akteninhalt (Eintragung im Reisepass des BF) wie den Angaben des BF selbst zu entnehmen.
Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse im In- und Ausland sowie der aktuell fehlende Kontakt zu seiner Tochter ergeben sich aus den Ausführungen des BF sowie seiner Stellungnahme vom 18.01.2016. Ferner war der Kontakt zu seiner Tochter auch faktisch durch seinen Haftaufenthalt unterbunden, zumal er in der Stellungnahme selbst ausführte, er wolle nicht, dass dieser seiner Tochter zur Kenntnis gelangt.
Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt dem eigenen Vorbringen des BF und waren dem Akteninhalt bis dato keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit in der Person des BF zu entnehmen. Ferner ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem eigens geäußerten, dahingehenden Willen in seiner letzten Stellungnahme.
Die Berufsausbildungen in Mazedonien sind den eigenen Ausführungen des BF zu entnehmen und decken sich auch mit dem sonstigen Akteninhalt.
Die Aufenthalte in Österreich sind dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen (im Folgenden: ZMR).
Die aktuelle Abwesenheit aus dem österreichischen Bundesgebiet entspricht der dem BFA von Seiten des SPK XXXX übermittelten Ausreisebestätigung vom XXXX.
Die ursprüngliche Ausreise aus Österreich am XXXX folgt der diesbezüglichen Bestätigung der IOM vom 11.05.2010.
Die rechtskräftigen Verurteilungen und diesen zu Grunde liegenden Delikte ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit und die bisherigen Beschäftigungszeiten sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug entnehmbar.
Die der der letzten Verurteilung zu Grunde gelegten Tatbestände ergeben sich aus dem Inhalt des im Akt befindlichen Urteils des LG
XXXX.
Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Ausführungen des BF und decken sich etwa auch mit der am 08.01.2004 vor der BPD XXXX durchgeführten Niederschrift.
Der BF behauptete zwar, über eine Einstellungszusage des XXXX in XXXX unter Nennung des angeblich ausbezahlten Lohnes zu verfügen, vermochte diese jedoch in keinerlei Weise zu bescheinigen.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde und den dabei vorgelegten unbedenklichen Unterlagen sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 18.01.2016. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.3. Zum Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerde wiederholt der BF im Wesentlichen die in seiner Stellungnahme dargebotenen Ansichten, weshalb von seiner Bindung an Österreich auszugehen sei. Dabei ist - wie oben erwähnt - die Einstellungszusage nicht bescheinigt worden und hat der BF selbst hervorgehoben, derzeit zu seiner Tochter keinen Kontakt zu pflegen. Dass der BF im Falle einer Beschäftigung seinen wie den Lebensunterhalt seiner Tochter zumindest mitfinanzieren könnte, ist somit hypothetisch.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG, wobei auch das erkennende Gericht dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte entnehmen konnte, welche auf die Einräumung eines solchen Rechtes hingewiesen hätten.
Aus diesem Grund hätte die Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG und nicht jene des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zur Anwendung gelangen müssen. Das Bundesamt begründete nicht schlüssig, weshalb sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten haben soll. Der BF selbst führte aus, im August 2015 nach Österreich gekommen zu sein, seit XXXX war er in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Da der Einreisezeitpunkt, welchen der BF mit August 2015 angesetzt hat, nicht genau feststeht und der BF am XXXX festgenommen wurde, ergibt sich auch hieraus selbstredend keine Durchbrechung der erwähnten Frist. Im Übrigen kann dem BF die Überschreitung der 90-Tages-Frist im Rahmen einer staatlich angeordneten Anhaltung nicht zur Last gelegt werden. Schließlich findet sich im Akt zwischen 21.05.2015 und 09.11.2015 kein Verfahrensschritt. Der Spruch im bekämpften Bescheid war daher entsprechend zu korrigieren.
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen desselben Gerichts sowie jener des LG XXXX zu einer Freiheitsstraße von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden. Überdies wurde der BF im Zuge der drei vorangegangenen Verurteilungen unter anderem wegen Urkundenfälschung, Verletzung der Unterhaltspflicht und Schlepperei verurteilt. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafen anstieg. Zwischen der ersten und dritten Verurteilung lagen etwas mehr als 2 1/2 Jahre, zwischen der letztgenannten und der aktuellen zwar etwas mehr als sieben Jahre, doch ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Zwischenzeit, seit Mai 2010 in Mazedonien weilte. Die zumindest einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neusten Fall auch als erschwerend angelastet.
Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Ferner muss im Hinblick auf die Verwurzelung in Österreich in Anschlag gebracht werden, dass gegen den BF bereits im März 2009 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das - jedoch nur vor dem Hintergrund einer neuen Rechtslage - im Mai 2015 wieder aufgehoben wurde.
Dem BF gereicht auch zum Nachteil, dass er eigenen Angaben zufolge zwar zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung ins Bundesgebiet eingereist ist, aber keiner Arbeit, sondern im Gegenteil überwiegend kriminellen Machenschaften nachgegangen ist.
Ferner musste dem BF - schon vor dem Hintergrund des bereits einmal ergangenen Aufenthaltsverbotes - bewusst sein, dass er Gefahr läuft, weiteren, aufenthaltsbeenden Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Ihm schien es offenbar auch nicht klar zu sein, sich damit seines Daueraufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu begeben.
Bringt man ferner den Zeitraum, den der BF in Österreich verbracht hat, zu seinem Lebensalter in Relation, ist zu sagen, dass er sich insgesamt rund 10 Jahre in Österreich aufgehalten hat, also rund 1/4 seines Lebens. Außerdem muss hervorgehoben werden, dass der BF in seinem Heimatstaat in den 5 Jahren der Abwesenheit aus Österreich auch beruflich wieder Fuß gefasst und eine Beschäftigung bei der Firma XXXX ausgeübt hat, selbst wenn er diese Stelle zuletzt aufgeben musste.
Die sozialen Bindungen in Österreich erweisen sich als gering. Es lebt zwar seine Tochter in Österreich, zu der er jedoch selbst ausgeführt hat, keinen Kontakt zu pflegen. Auch vermochte er keine intensive Bindung zu den in XXXX lebenden Brüdern darzulegen, zumal dieser auch haftbedingt faktisch eingeschränkt war.
Im Ergebnis zeigen die Zahl und zunehmende Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere der aktuell begangene Einbruchsdiebstahl, der zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, die in jüngster Vergangenheit begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der Einbruchsdiebstahl offenbar darauf ausgerichtet war, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung des Rechtsgutes Vermögen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF insgesamt etwa 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF immer wieder straffällig wurde und sich zwischen 2010 und 2015 für mehr als 5 Jahre in Mazedonien aufgehalten hat.
Da aktuell von einem bestehenden Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden kann, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, finden sich schon in Bezug auf die aktuell kurze, in Österreich verbrachte Zeitspanne (seit August 2015) keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß
§ 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.
Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Mazedonien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 3 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes der Freiheit und des Eigentums der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen massiv zuwidergelaufen.
Die vom BF im Rahmen seiner aktuellen Verurteilung begangene Straftat erscheint durchaus verwerflich. Die drei vorangegangenen Freiheitsstrafen wurden jedoch bedingt ausgesprochen und war die vorletzte Verurteilung mit 8 Monaten, die dieser vorangehende mit 5 Monaten begrenzt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF ursprünglich dauernd aufenthaltsberechtigt sowie legal beschäftigt war und rund 10 Jahre in Österreich verbrachte.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Verhältnis.
Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen, bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes den wesentlichen Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF - wie oben gesagt - für viele Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der BF über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
3.3.4. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Vor dem Hintergrund der zur Rückkehrentscheidung getroffenen Erwägungen erwies sich die aufenthaltsbeende Maßnahme des BFA als rechtmäßig, sodass deren Rechtmäßigkeit auszusprechen war.
Da der BF bereits nach Mazedonien abgeschoben wurde, erübrigen sich die Aussprüche hinsichtlich der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung und der Abschiebung.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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