G305 2120560-1•BVwG G305 2120560-1
G305 2120560-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2016
Beitragsnachverrechnung, Entgelt, Prämienzahlung, Sonderzahlung
G305 2120560-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.12.2015, Zl: Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den
§§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 01.12.2015, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma
XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht vom 02.06.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 5.807,29 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht vo 02.06.2015 seien ein integrierender Bestandteil des Bescheides.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF im Prüfzeitraum Frau XXXX (im Folgenden: die Erstmitbeteiligte oder erstmitbeteiligte Dienstnehmerin) und Frau XXXX (in der Folge: die Zweitmitbeteiligte oder zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin) als Dienstnehmerinnen beschäftigt habe und den Genannten ein monatliches Entgelt gezahlt habe. Mit der Erstmitbeteiligten habe die BF am 29.02.2012 eine Pensionszusage vereinbart, auf Grund der ihr ein Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Alterspension bzw. aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde. Ein Widerrufsrecht sei nicht vereinbart worden. Für diese Vereinbarung sei eine betriebliche Lebensversicherung abgeschlossen worden und die BF als Bezugsberechtigte festgelegt worden. Für diese, an die Erstmitbeteiligte verpfändete Lebensversicherung habe die BF jährlich Prämien in Höhe von EUR 6.000,-- gezahlt und habe die BF dafür keine Beiträge an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Das Dienstverhältnis der zweitmitbeteiligten Dienstnehmerin habe am 01.02.2013 begonnen. Mit dem selben Tag sei diese auch zur Sozialversicherung angemeldet worden. Für den Dezember 2013 habe sie ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.200,--erhalten und hätte sie für diesen Monat Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung in Höhe von einem Sechstel des Bruttogehalts gehabt. Allerdings sei ihr die Sonderzahlung nicht gewährt worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sowohl das an die Erstmitbeteiligte ausgezahlte monatliche Entgelt, als auch die Prämienleistungen als Gegenleistung für die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen erfolgt seien. Zwischen den Bezügen und den - im Interesse der Dienstgeberin (Anm.: BF) erbrachten - Arbeitsleistungen der Dienstnehmerin sei ein Kausalzusammenhang gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Prämienleistungen zur freiwilligen Lebensversicherung des Dienstgebers als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten seien, wenn dem Dienstnehmer ein Anspruch auf diese Leistungen aus dem Dienstvertrag vertraglich zugesichert worden sei. Im gegenständlichen Fall sei der Erstmitbeteiligten mit einer mit ihr abgeschlossenen Pensionszusage ein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Form einer Alters- und Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Auch sei die Lebensversicherung an die Erstmitbeteiligte verpfändet worden. Da weder ein Widerrufsrecht, noch die ausdrückliche Unwiderruflichkeit vereinbart worden seien, sei von einem unwiderruflich zugesicherten Anspruch der Erstmitbeteiligten auf Leistung auszugehen. Dagegen hätte die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin gemäß § 11 Punkt 1. IVm. Punkt 4. des Kollektivvertrages Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung in Höhe eines Sechstels des Bruttogehalts gehabt, Da die Sonderzahlung nicht geleistet wurde, hätten Beiträge auch für diese Dienstnehmerin nachverrechnet werden müssen.
2. Gegen diesen, der BF am 03.12.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 04.12.2013 datierte, am 10.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangte - sohin rechtzeitige - Beschwerde der BF, die diese einerseits mit dem Antrag verband, die Prämienzahlungen für die betriebliche Lebensversicherung nicht in die Sozialversicherung einzubeziehen und die aliquote Sonderzahlung für die Zweitmitbeteiligte nicht nachzuverrechnen, da diese in der Abrechnung für den Juni 2014 enthalten sei.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die bloße Anführung des Dienstnehmers als versicherte Person nach der Lohnsteuerrichtlinie für das Jahr 2002, RZ 10663, nicht zu einer Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und damit zu einer dem Dienstnehmer gehörenden Versicherung führe. Die Verpfändung verschaffe dem versicherten Dienstnehmer nicht die rechtliche Stellung, über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen zu können. Sie habe vielmehr den Zweck, die Ansprüche für den Insolvenzfall abzusichern. Die Prämienzahlungen würden keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG darstellen. Zu einem Zufluss bei der Erstmitbeteiligten komme es erst bei Pensionsleistung auf Grund einer Pensionszusage. Auch würden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 663 feststellen, dass Prämien nicht als Arbeitslohn zählen würden, wenn der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt werde. Die Prämienzahlungen der BF würden keine Einkommensverwendung darstellen und liege daher kein Vorteil aus einem Dienstverhältnis vor.
3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
In einem zum 25.01.2016 datierten Vorlagebericht brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die BF in der Beschwerde richtig ausführe, dass die bloße Anführung des Dienstnehmers als versicherte Person nicht zu einer Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und damit zu einer dem Dienstnehmer gehörenden Versicherung führe. Jedoch lasse sich aus dem Bescheid vom 01.12.2015 entnehmen, dass sich die rechtliche Stellung, über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen zu können, nicht auf Grund der Anführung der Dienstnehmerin als versicherte Person oder auf Grund der Verpfändung der Ansprüche der Dienstnehmerin ableite. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne eine Begünstigung nicht nur in der Benennung des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer erfolgen, eine derartige Begünstigung könne vielmehr in einer Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer (Dienstgeber) und der Versicherten (Dienstnehmerin) erfolgen. Auf Grund der Pensionszusage vom 29.02.2012 sei der Erstmitbeteiligten der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zuerkannt worden. Damit bestehe ein Anspruch auf die Leistungen primär aus dem Versicherungsvertrag. Darüber hinaus sei eine Verpfändung der Lebensversicherung an die genannte Dienstnehmerin erfolgt. Der Einwand der BF, dass Prämien nicht als Arbeitslohn zählen, wenn der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist, sei nicht nachvollziehbar, da im Bescheid festgestellt wurde, dass die BF als direkte Begünstigte aufscheine und die Dienstnehmerin schon auf Grund der Vereinbarung die notwendige rechtliche Stellung erlangt. Die Prämienzahlungen seien zusätzlich zum bestehenden Gehalt geleistet worden und handle es sich dabei um Bezüge gemäß § 49 Abs. 1 ASVG, die die Dienstnehmerin auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten hat. Zu den Sonderzahlungen an die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin führte die belangte Behörde aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass im Juni 2014 insgesamt Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1.533,84 geleistet worden seien. Diese Summe setze sich aus einem Sechstel der von Jänner 2014 bis Juni 2014 ausgezahlten Gehälter (EUR 1.350,--) und aus der aliquoten Sonderzahlung für den Dezember 2013 (EUR 203,84) zusammen. Dabei übersehe die BF, dass die Zweitmitbeteiligte gemäß dem Jahreslohnkonto im März 2014, nicht wie in der Tabelle angegeben EUR 1.200,-- erhalten habe, sondern einen Betrag von EUR 1.400,--. Daher seien als Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen nicht wie angeführt EUR 8.100,--, sondern EUR 8.300,-- anzunehmen gewesen. Der Differenzbetrag von EUR 200,-- sei als Grundlage für die Berechnung der noch ausständigen Sonderzahlung herangezogen worden. Es hätten daher die Beiträge zu den Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 76,80 nachverrechnet werden müssen.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.02.2016, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 11.02.2016 zugestellt, wurde dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zum Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.01.2016 zu äußern.
Die BF ließ die ihr gegebene Gelegenheit ungenützt zu verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX eingetragene Firma XXXX.
Es handelt sich um eine Einmann-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer XXXX ist.
1.2. Am 15.05.2015 endete eine von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Unternehmen der BF für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 durchgeführte Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), anlässlich der zur Beitragskontonummer XXXX Meldedifferenzen in Höhe von insgesamt EUR 5.048,40 festgestellt wurden.
Diese Meldedifferenzen gehen einerseits auf Beitragsschuldigkeiten für Prämienzahlungen zur freiwilligen Lebensversicherung der BF zurück, die diese als Dienstgeberin für die Erstmitbeteiligte leistet, andererseits auf Beitragsschuldigkeiten für aliquote Sonderzahlungen, die diese für die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin gemäß § 11 Punkt 1. iVm. Punkt 4. des Kollektivvertrages des Allgemeinen Gewerbes für Angestellte im Hinblick auf den Dezember 2013 zu leisten gehabt hätte.
1.3. Am 29.12.2012 schloss die BF mit der genannten Dienstnehmerin eine am 01.01.2012 in Kraft getretene, als "Pensionszusage" bezeichnete Vereinbarung folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlauts ab:
"PENSIONSZUSAGE
Durch die folgende Vereinbarung erteilt die XXXX, im Folgenden Gesellschaft genannt,
Frau XXXX, im Folgenden Begünstigte(r) genannt,
eine direkte Leistungszusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes
(BPG).
Soweit in dieser Zusage geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden (insb. Begünstigter, Witwe, Ehegattin) sind diese sinngemäß für Männer und Frauen gleichermaßen in der zutreffenden Geschlechtsform zu verstehen.
§ 1 ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung 01.01.2012 in Kraft.
§ 2 VERSORGUNGSLEISTUNGEN
[...]
§ 3 ALTERSPENSION
Dem Begünstigten gebührt eine Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Weiters ist Voraussetzung, dass sowohl ein eventuell vorhandenes Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft als auch die Tätigkeit bei der Gesellschaft beendet wurde. Die Alterspension wird lebenslang gewährt und beträgt EUR 4.396,56 p.a., jedoch maximal 100% des Letztbezuges abzüglich einer allfälligen Pension aus er gesetzlichen Sozialversicherung und einer allfälligen, durch die Gesellschaft finanzierten Pension aus einer Pensionskasse oder einer betrieblichen Kollektivversicherung aus dem aktuellen bzw. früheren Beschäftigungsverhältnissen bei der Gesellschaft. In jedem Fall ist die Alterspension mit 80% des Letztbezuges maximiert. Die Höhe der anzurechnenden Pensionsleistung wird einmalig zum Pensionsantritt festgestellt.
§ 4 VORZEITIGE ALTERSPENSION
Vorzeitige Alterspension gebührt ab Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis als auch die Tätigkeit bei der Gesellschaft beendet wurde. Die Höhe der vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Versicherungsrealisates der Rückdeckungsversicherung gem. § 16 zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles.
§ 5 BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION
(1) Dem Begünstigten gebührt im Falle der Berufsunfähigkeit vor Erreichen des Pensionsalters eine Berufsunfähigkeitspension, sofern ein Anspruch nach § 271 ASVG oder einer gleichartigen gesetzlichen Bestimmung vorliegt und sofern das Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft beendet wurde.
(2) Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension entspricht der Verrentung des Versicherungsrealisates der Rückdeckungsversicherung gemäß § 16 zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles. Sie wird auf Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt und geht mit Erreichen des Pensionsalters in gleicher Höhe in die Alterspension über.
[...]
§ 9 ERBRINGEN
(1) Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen gebühren ab dem Monat, das dem den Pensionsanspruch auslösenden Ereignis folgt.
(2) Die Versorgungsleistungen werden durch die Gesellschaft 14 mal jährlich erbracht.
(3) Der Begünstigte kann im Zuge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Übertragung der Pensionszusage in eine betriebliche Kollektivversicherung (BKV) oder in eine Pensionskasse (PK) verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaft verpflichtet sich für diesen Fall, eine Einzelvereinbarung mit dem Begünstigten und einen entsprechenden BKV- bzw. PK-Vertrag abzuschließen.
§ 10 OPTION AUF KAPITALABFINDUNG
(1) Der Begünstigte ist berechtigt, im Leistungsanfall des Alters anstelle der Alterspension, ebenso dessen Ehegattin und Kinder nach seinem Tod anstelle der Witwen- und Waisenpension eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen.
(2) Die Höhe der einmaligen Kapitalabfindung ergibt sich aus der Leistung der Pensionsrückdeckungsversicherung gem. § 16, mindestens jedoch aus der Höhe der nach § 14 Abs. 7 EStG 1988 unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 6,00 % gebildeten Rückstellung. Maximiert ist die Kapitalabfindung mit dem Barwert der jeweiligen Pensionsverpflichtung.
(3) Durch die Abfindung sind sämtliche Ansprüche aus dieser Pensionszusage erfüllt.
§ 11 RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT ERBRACHTER VERSORGUNGSLEISTUNGEN
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen erfolgt ist, bzw. zu erkennen war, das die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch des Versorgungsberechtigten (Begünstigten, Hinterbliebenen) gegenzurechnen.
§ 12 BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT VOR EINTRITT EINES
LEISTUNGSFALLES/UNVERFALLBARKEIT
(1) Die Ansprüche aus diesem Vertrag erlöschen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsanfalles durch Entlassung aus Verschulden des Begünstigten oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird.
(2) Bei allen anderen Formen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit bleiben die Ansprüche aus dieser Pensionszusage im Umfang der bereits erworbenen Ansprüche gegenüber der Versicherung gemäß § 16 erhalten (mindestens jedoch in der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 7 BPG), sofern seit Erteilung der Zusage eine Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren abgelaufen ist.
(3) Im Hinblick auf die Verfügung des Unverfallbarkeitsbetrages gelten die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 7 BPG. Über Verlangen des Begünstigten kann dieser abgefunden werden. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dieser Zusage abgedeckt.
§ 13 EINSTELLEN, AUSSETZEN ODER EINSCHRÄNKEN DES ERWERBS KÜNFTIGER
ANWARTSCHAFTEN
(1) Die Gesellschaft kann den Erwerb künftiger Anwartschaften einstellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. Dem Begünstigten bleiben die seit Erteilung dieser Zusage bis zum Widerruf erworbenen Anwartschaften erhalten.
(2) Der Erwerb künftiger Anwartschaften kann durch die Gesellschaft nur dann und solange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.
[...]
§ 15 ABTRETUNGS- UND VERPFÄNDUNGSVERBOT
Um den Zweck der Versorgung sicherzustellen, dürfen Abtretungen oder Verpfändungen von Anwartschaften durch den Begünstigten nicht vorgenommen werden. Sie bleiben der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
§ 16 PENSIONSRÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG
(1) Die Gesellschaft wird die Verpflichtungen aus dieser Pensionszusage, durch einen auf das Leben des Begünstigten abgestellten Versicherungsvertrage(es) bei der XXXX entsprechend dem beiliegenden Versicherungsoffert rückdecken. Der Deckungsgrad beträgt bei Zusageerteilung 100,00%. Der Begünstigte ist verpflichtet, gegebenenfalls alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen und sich, falls erforderlich, ärztlich untersuchen zu lassen. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. sämtliche Bezugs- und Gestaltungsrechte stehen ausschließlich der Gesellschaft zu.
(2) [...].
(3) Zur Absicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus dieser Pensionszusage verpfändet die Gesellschaft die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Begünstigten bzw. nachrangig an den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Die Verpfändung gilt auch für allenfalls verrentete Versicherungsleistungen. Die Verpfändung wird mit Anzeige an die XXXX wirksam und endet mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sofern mit der Beendigung auch die Pensionsanwartschaften erloschen sind.
(4) Die Absicherung erfolgt im Umfang der vorhandenen Versicherungsleistungen.
[...]"
Zum Zweck der Sicherstellung der vorbezeichneten Vereinbarung schloss die BF am 20.03.2012 mit der XXXX zur Polizzen-Nummer XXXX mit Beginn 01.01.2012 die vereinbarte Rückdeckungsversicherung (es handelt sich um ein als "Betriebliche Lebensversicherung" bezeichnetes privates Pensionsversicherungsmodell mit Gewinnbeteiligung) ab. Als Versicherungsnehmer tritt die BF und als Versicherte die oben Erstmitbeteiligte in Erscheinung. Die diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Versicherungsvereinbarung hat folgenden, auszugweise wiedergegebenen Wortlaut:
"BETRIEBLICHE LEBENSVERSICHERUNG
Versicherer ist die XXXX
Versicherungsnehmer ist XXXX
versichert ist Frau XXXX
Aufgrund des gestellten Antrages und nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen verpflichten wir uns, folgende Leistungen zu erbringen:
Wenn die Versicherte 2033 01 01 erlebt,
ab diesem Zeitpunkt ein vorschüssig zahlbare Alterspension
von monatlich EUR 513,94
solange die Versicherte lebt.
vor 2033 01 01 ablebt,
für jedes angefangene Prämienzahlungsjahr, das die Versicherte
erlebt, ein Betrag von EUR 5,769,26
ab 2033 01 01 ablebt,
die Pensionsablöse (inkl. Gewinnbeteiligung) abzüglich der bis
zum Ablebenszeitpunkt geleisteten Pensionszahlungen (ohne
Berücksichtigung der aus der Gewinnbeteiligung stammenden
Steigerungen der flüssigen Pension).
Anstelle der Alterspension kann auch eine einmalige
Pensionsablöse von EUR 142.250,12
Bezugsberechtigt für diese Leistungen sind
bei Erleben: der Versicherungsnehmer
bei Ableben: der Versicherungsnehmer"
Auf Grund der am 29.02.2012 zwischen der BF und der Erstmitbeteiligten abgeschlossenen "Zusatzvereinbarung zur Pensionszusage" verpfändete erstere "zur Absicherung der jeweiligen Versorgungansprüche aus der Pensionszusage" an zweitere vereinbarungsgemäß die Erlebensfall- und die Berufsunfähigkeitsleistung der Rückdeckungsversicherung.
Auf Grund der Pensionszusage vom 29.02.2012 verpflichtete sich die BF gegenüber der Erstmitbeteiligten zum Abschluss einer Pensionsrückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung, die bei Erreichen eines bestimmten Alters der BF eine Versorgungsleistung (Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension) an die Erstmitbeteiligte erbringen soll. Mit der Zusatzvereinbarung zur Pensionszusage verpfändete die BF ihre aus der Rückdeckungsversicherung resultierenden Ansprüche an die Erstmitbeteiligte und deren Hinterbliebenen.
Auf Grund des genannten Lebensversicherungsvertrages hat die BF mit Beginn 01.01.2012 eine Jahresprämie in Höhe von EUR 6.000,-- geleistet. Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich weiters die Verpflichtung, ab dem 01.01.2013 jährliche Folgeprämien in Höhe von EUR 6.000,-- zu leisten.
Mit der von ihnen gewählten Konstruktion verfolgten die Vertragsparteien erkennbar den Zweck, für die Erstmitbeteiligte eine (zusätzliche) Altersvorsorge (in Gestalt einer Alterspension, einer vorzeitigen Alterspension und einer Berufsunfähigkeitspension) beginnend mit 01.01.2033 zu verschaffen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die genannte Dienstnehmerin der BF auf einen Teil einer allfällig ihr zustehenden Ist-Lohnerhöhung zugunsten der gegenständlichen Zukunftssicherungsmaßnahme verzichtet hätte.
1.4. Ab dem 01.12.2013 war weiters die Zweitmitbeteiligte im Betrieb der BF als Dienstnehmerin beschäftigt. Sie wurde von der BF gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Im Dezember 2013 wurde ihr ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.200,-- ausgezahlt. Obwohl sie im bezogenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung im Ausmaß eines Sechstels des monatlichen Bruttogehalts gehabt hätte, wurde diese im Dezember 2013 nicht zur Auszahlung gebracht.
Die BF nahm diesen Umstand zum Anlass für eine Nachverrechnung im vorbezeichneten Ausmaß der dieser Dienstnehmerin für den ersten Beschäftigungsmonat gebührenden Sonderzahlung.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung, den in diesem Zusammenhang beigeschafften Urkunden [Versicherungsvertrag der XXXX vom 20.03.2012, Pol.-Nr. XXXX; die Pensionszusage vom 29.02.2012 und die Zusatzvereinbarung zur Pensionszusage zwischen der BF und der Dienstnehmerin XXXX vom 29.02.2012]). Da die angeführten Urkunden hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten geblieben sind, konnten Sie dieser Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.
Die Bestimmung des § 44 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:
"ABSCHNITT V
Mittel der Sozialversicherung
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 614,32 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 614,32 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 614,32 €.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.
(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
(4) [...]
(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.
(6) [...]
[...]"
Unter den Entgeltsbegriff des § 49 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
[...]"
Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers jedoch nicht als Entgelt und sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautet diese Bestimmung in der für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:
"§ 49.
[...]
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen;
4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;
11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;
13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
14. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, dass der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und dass er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;
15. Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;
16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 €
jährlich nicht übersteigen;
b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt;
20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;
21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;
22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;
23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet-;
28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
[...]"
3.2.2. Mit Bescheid vom 01.12.2015, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 02.06.2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 02.06.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.807,29 nachzuentrichten. Begründend führte die belangte Behörde (gestützt auf § 6 Abs. 1 BMSVG) aus, dass die der Erstmitbeteiligten vertraglich zuerkannten Ansprüche aus Leistungen in Form der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension und die aus diesem Titel in die Pensionsrückdeckungsversicherung geleisteten Prämien als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen seien und dass zwischen diesen Leistungen der Dienstgeberin und den Arbeitsleistungen der Dienstnehmerin ein Kausalzusammenhang gegeben sei. Als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG sei weiters die der Zweitmitbeteiligten gemäß § 11 Punkt 1. iVm. Punkt 4. des Kollektivvertrages für den Beschäftigungsmonat 12/2013 gebührende, jedoch nicht zur Auszahlung gelangte aliquote Sonderzahlung in Höhe von einem Sechstel des monatlichen Bruttogehaltes anzusehen.
Dagegen richtete sich die im Wege ihrer steuerlichen Vertretung an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde der BF, worin diese ausführte, dass die in die Rückdeckungsversicherung geleisteten Prämien zu werten seien, da die BF als Dienstgeberin aus dem Versicherungsvertrag begünstigt werde. Weiters wurde beantragt, die aliquote Sonderzahlung für die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin nicht nachzuverrechnen, da diese in der Abrechnung 07/2014 enthalten gewesen sei.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Insoweit die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Erstmitbeteiligte auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gestützt hat, ist sie nicht im Recht, zumal dieses Regime die Neukonzeption des Abfertigungsrechts zum Inhalt hatte und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen auf die Bildung von Abfertigungen abzielen und nicht der Schaffung einer (betrieblichen) Alterspension dienen (1131 Blg NR, XXI GP, S. 47).
Zutreffend ist auf den beschwerdegegenständlichen Teilsachverhalt das Betriebspensionsgesetz (BPG) anzuwenden, dessen § 1 die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden, regelt.
§ 2 Abs. 1 BPG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:
"§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;
2. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage);
3. Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen."
Konkret handelt es sich bei der mit der erstmitbeteiligten Dienstnehmerin abgeschlossenen Vereinbarung ("Pensionszusage") um eine Einzelvereinbarung, die die BF mit dieser im Rahmen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als Zusage zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen) geschlossen hat.
Gegenständlich ist zu prüfen, ob die auf der Grundlage der "Pensionszusage" in die von der BF bei der XXXX getätigten Aufwendungen als Entgelt im Sinne des 49 Abs. 1 ASVG anzusehen sind, oder diese davon ausgenommen sind.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter den Begriff des Entgelts jene Geld- und Sachbezüge zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält (Anspruchslohn). Für die Berechnung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgeblich, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Der Beitragsvorschreibung ist daher in diesem Fall der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zu Grunde zu legen. Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028 mwN).
Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer gelten nicht als Entgelt, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer EUR 300,-- nicht übersteigen (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. a) ASVG). § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a) ASVG sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer vor.
Das trifft auch auf Beiträge zu, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) leistet, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a) bzw. § 26 Z 7 des Einkommensteuergesetzes nicht der Einkommen(lohn)steuerpflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. b) ASVG).
Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen (Z 1), Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage Z 2), oder Prämien für eine zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen (Z 3).
Bei der beschwerdegegenständlichen Leistungszusage handelt es sich nicht um einen Anlassfall des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit., da hier nicht Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen zu Gunsten aller Arbeiternehmer der BF und ihrer Hinterbliebenen geleistet werden, sondern um einen (von § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b) ASVG nicht begünstigten) Anlassfall des § 2 Z 3 BPG, bei dem die BF zu Gunsten einer bestimmten Mitarbeiterin, der Erstmitbeteiligten, und deren Hinterbliebenen Prämien in eine Lebensversicherung leistet. Die mit der erstmitbeteiligten Dienstnehmerin geschlossene Leistungszusage schließt jedoch andere Mitarbeiter des Betriebes der BF, darunter insbesondere die Zweitmitbeteiligte, davon aus.
Zum Themenkreis (der hier nicht vorliegenden) Gruppenversicherungsverträge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als Ausgaben des Dienstgebers für Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen solche gelten, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesen nahe stehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität des Alters oder des Dienstnehmers finanziell abzusichern. Dabei kommt es darauf an, ob dem Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf die Aufwendungen des Dienstgebers zukommt (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2002/08/0121 mwN; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 160 zu § 49 ASVG).
Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich bei der von der BF zur Bedeckung der "Pensionszusage" für die Erstmitbeteiligte abgeschlossenen Lebensversicherung um eine Rückdeckungsversicherung, bei der die beschwerdeführende Dienstgeberin die Prämienzahlerin, Bezugsberechtigte und Versicherungsnehmerin und die Erstmitbeteiligte die versicherte Person ist (siehe dazu VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2002/08/0121 mwN).
Beiträge zur Zukunftssicherung unterliegen jedoch nur dann der Beitragsfreiheit, wenn sie zu Gunsten aller Dienstnehmer oder an Gruppen von Dienstnehmern erbracht werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 160 zu § 49 ASVG). Schon deshalb ist im beschwerdegegenständlichen Fall, wie bereits oben ausgeführt, nicht von einer Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG auszugehen und erweist sich die von der belangten Behörde unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG vorgenommene Zuordnung der Versicherungsprämien als zutreffend erweist.
Bei den Prämienleistungen handelt es sich um geldwerte Vorteile (VwGH vom 05.08.1993, Zl. 93/14/0046), die aus dem Umstand resultieren, dass die BF der mitbeteiligten Dienstnehmerin mit "Pensionszusage" vertraglich den Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Form einer Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension zuerkannt hat. Darüber hinaus wurde die Erlebensfall- und die Berufsunfähigkeitsleistung der Rückdeckungsversicherung mit der "Zusatzvereinbarung zur Pensionszusage" vom 29.02.2012 an die BF verpfändet. Auch ist gegenständlich von einem unwiderruflich zugesicherten Anspruch der erstmitbeteiligten Dienstnehmerin auf Leistungen in Form einer Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension auszugehen.
Mit dem Hinweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.08.1993, Zl. 93/14/0046 und die LStR 2002, RZ 10663 vermag die BF jedoch keine Rechtswidrigkeit der von der BF gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen.
3.2.4. Im Hinblick auf die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin ist auszuführen, dass Sonderzahlungen (das sind die Geld- und Sachbezüge), die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG zu berücksichtigen sind (§ 49 Abs. 2 ASVG).
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die sonstigen Bezüge nach § 49 Abs. 1 leg. cit. zu entrichten. Dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 45 zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 1 ASVG).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hatte die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin nach dem für den Betrieb der BF zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag des Allgemeinen Gewerbes für Angestellte im Beschäftigungsmonat Dezember 2013 Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels des monatlichen Bruttogehaltes. Es wird nicht bestritten, dass die Auszahlung an sie zunächst nicht erfolgt ist.
Wenn nun die BF einwendet, dass die aliquote Sonderzahlung in der Abrechnung für den Juni 2014 enthalten gewesen sei und eine Nachverrechnung daher nicht vorzunehmen gewesen sei, so ist aus den von der BF vorgelegten Urkunden davon auszugehen, dass im Juni 2014 Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.533,84 an die mitbeteiligte Dienstnehmerin zur Auszahlung gelangten. Dieser Betrag setzt sich einerseits aus einem Sechstel der von Jänner 2014 bis Juni 2014 ausbezahlten Gehälter (EUR 1.350,--) und aus der Sonderzahlung für den Dezember 2013 (EUR 203,84) zusammen. Die BF übersieht, dass die zweitmitbeteiligte Dienstnehmerin gemäß dem Jahreslohnkonto im März 2014 nicht wie in der Tabelle angegeben einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,--, sondern einen Betrag in Höhe von EUR 1.400,-- erhalten hat, weshalb als Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen nicht EUR 8.100,-- anzunehmen waren, sondern ein Betrag von
EUR 8.300,--. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Differenz von EUR 200,-- als Grundlage für die Berechnung der noch ausständigen Sonderzahlungen herangezogen.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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