BVwG W211 1403103-2

W211 1403103-2Bundesverwaltungsgericht21.03.2016

Regest

Abtretung, Rechtsmittelfrist, Rechtsvertreter, Revisionsfrist,<br/>Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1403103-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1403103.2.00

Spruch

W211 1403103-2/44E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag vom XXXX von XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W211 1403103-2/23E, beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG iVm § 30 Abs. 9 VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 11.11.2014 zu W211 1403103-2/23E wurde die dem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 wurde durch einen bestellten Verfahrenshelfer gegen dieses Erkenntnis Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 wurde durch einen anderen bestellten Verfahrenshelfer gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

3. Mit Beschluss vom 09.06.2015, Ra 2014/20/0185-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

4. Mit Beschluss vom 20.11.2015, E 2/2015-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt I.) und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt II.). Nach Angaben des Vertreters wurde ihm dieser Beschluss am 02.12.2015 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob die Antragstellerin (außerordentliche) Revision.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor, dass die äußerst fleißige und ordentliche Kanzleileiterin des Verfahrenshelfers im Bezug auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015 die Vormerkung einer Frist im Sinne des § 26 Abs. 4 VwGG unterlassen habe, weil sie aufgrund des Spruchs des Beschlusses irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Sache nunmehr automatisch vom Verwaltungsgerichtshof behandelt werden würde. Die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels und die Eintragung einer entsprechenden Frist sei daher ihrer Meinung nach entbehrlich gewesen. Hinzu komme, dass die Kanzleileiterin in der Vorweihnachtszeit einer höheren Arbeitsbelastung ausgesetzt sei, und an diesem Tag zahlreiche andere Poststücke eingegangen seien. Deshalb sei der Irrtum auch bei einer nachfolgenden Kontrolle des Posteingangs durch einen Juristen nicht aufgefallen. In Hinblick auf die Einmaligkeit des Vorfalls könne nur von einem Versehen minderen Grades gesprochen werden. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 18.02.2016, eingelangt am 22.02.2016, und der damit verbundenen Aufforderung zur Legung eines Kostenverzeichnisses, sei dem Vertreter der Antragstellerin erstmals die Versäumung der Frist aufgefallen. Die zunächst unterbliebene Eintragung der Frist sei daher auf ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zurückzuführen, das eine Wiedereinsetzung gemäß § 46 VwGG rechtfertige. Der Antrag sei auch rechtzeitig, da er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolge. Dem Vertreter liege aufgrund der mehrfachen Kontrolle der Poststücke einerseits und der fehlenden Belehrung zur Erhebung einer Revision im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015 andererseits lediglich ein minderer Grad des Versehens zur Last, weshalb die Wiedereinsetzung zu bewilligen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. und 2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 26 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Revisionsfrist

§ 26. (4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)." (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015)

"Die Unkenntnis dieser Gesetzeslage [Anm.: in Bezug auf die Einbringung einer Revision] durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001)." (VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013)

"In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellte allein verantwortlich, der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hinweis B 28. März 2001, 2001/04/0005)." (VwGH, 07.09.2004, 2004/18/0184)

"Nach der stRsp des VwGH muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellenden Partei, dass der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs gegen die Abgabenvorschreibung vollständig auf seinen Konzipienten verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit des Konzipienten in diesem Bereich erfolgte nicht. Nach der stRsp des VwGH ist es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist." (VwGH, 22.11.1999, 96/17/0415).

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

Aus dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht hervor, dass die Nichteintragung der Revisionsfrist in den Kalender der Kanzlei auf einem Irrtum der Kanzleileiterin betreffend die Notwendigkeit, nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof innerhalb der Revisionsfrist des § 26 VwGG eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, beruhte.

Damit macht aber der Vertreter der Antragstellerin keinen Sachverhalt geltend, der auf einem minderen Grad des Verschuldens bzw. auf einer "entschuldbaren Fehlleistung" beruht. Inwieweit die "nachfolgende Kontrolle" der Post durch "einen Juristen" den Anforderungen des VwGH an eine Kontrolle des Vertreters entspricht (siehe zB VwGH, 15.06.2010, 2010/22/0078), ergibt sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und aus den beigelegten Unterlagen nicht in einem ausreichenden Maß.

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass gegenständlich - insbesondere auch in Hinblick auf den Verweis auf ein Fehlen einer entsprechenden Belehrung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes - davon ausgegangen werden muss, dass dem Vertreter der Antragstellerin als rechtskundige Person auf Basis der Gesetzeslage bekannt gewesen sein sollte, dass mit dem § 26 Abs. 4 VwGG eine Änderung des Verfahrens im Falle einer Abtretung der Beschwerdesache an den Verwaltungsgerichtshof in Kraft getreten ist. Einer - relativ - rezenten Änderung der Rechtslage (hier mit 01.01.2014 und der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist ein besonderes Augenmerk entgegen zu bringen. Eine fehlende entsprechende Einweisung der Kanzleileiterin in ein geändertes Verfahren im Falle einer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof muss sich daher der Vertreter zurechnen lassen.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragstellerin oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

3.4. Darüber hinaus kann nicht unerwähnt bleiben, dass gegen das hier in (außerordentliche) Revision gezogene Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2014 schon eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof eingebracht und diese bereits mit Beschluss vom 09.06.2015 zu Ra 2014/20/0185-10 zurückgewiesen wurde. Die grundlegenden Rechtsschutzinteressen der Antragstellerin an einer Überprüfung bzw. an einer Möglichkeit einer Überprüfung des Erkenntnisses vom 11.11.2014 wurden daher bereits berücksichtigt. Es stellt sich also gegenständlich die Frage, ob die Antragstellerin durch die Fristversäumnis tatsächlich einen Rechtsnachteil erleidet.

Dieser Rechtsnachteil kann gegenständlich nur darin bestehen, dass die Partei eine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 33.). An dieser Stelle erscheint es im Lichte der bereits ergangenen Prüfung und Entscheidung über eine außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend dasselbe Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2014 als fraglich, ob die Vornahme dieser Prozesshandlung - Einbringung der außerordentlichen Revision - zur Wahrung der Rechte und rechtlichen Interessen der Antragstellerin notwendig und zweckmäßig ist (hier bedenke man, dass eine Prüfung ihres Rechtsmittels durch den Verwaltungsgerichtshof bereits stattgefunden hat), bzw. überhaupt möglich ist (hier bedenke man die Möglichkeit, dass die gegenständliche außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof als entschiedene Sache im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden könnte: demnach liegt eine "entschiedene Sache" im Sinne dieser Bestimmung in den Fällen vor, "in denen derselbe Beschwerdeführer neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof denselben Verwaltungsakt bekämpft; der Verwaltungsgerichtshof aber in der betreffenden Sache darüber bereits in irgendeiner Wiese entschieden hat" (siehe dazu VwGH, 24.02.2006, 2003/12/0187)).

Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht also auch davon nicht überzeugt, dass die Antragstellerin durch die Versäumung der Einbringungsfrist für ihre außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich den geforderten Rechtsnachteil erlitt.

3.5. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG iVm § 30a Abs. 9 VwGG keine Folge zu geben.

3.6. Einer entsprechenden Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht steht der Wortlaut des § 30a Abs. 7 VwGG entgegen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VGist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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