W208 2120857-1•BVwG W208 2120857-1
W208 2120857-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W208 2120857-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHT XXXX vom 22.12.2015, GZ Jv XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.06.2015 beantragten die XXXX und die XXXX die Einverleibung eines Pfandrechtes (€ 3.782.000,-) im Grundbuch [ON 1], die mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) vom 09.06.2015 bewilligt wurde [ON 2].
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LANDESGERICHT XXXX (im Folgenden: LG) vom 16.07.2015, XXXX - VNR 2 (Zustellung am 20.07.2015), wurde die AG aufgefordert im oa. Grundverfahren die Pauschalgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von €
45. 384,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt € 45.392,-,- binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen.
3. Mit Vorstellung datiert mit 17.07.2015 (eingelangt beim BG am 23.07.2015), focht der Rechtsvertreter der AG den oa. Zahlungsauftrag wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit an, nachdem bereits die Lastschriftanzeige vom 10.06.2015 unberichtigt blieb [ON 3].
4. Mit Schreiben vom 18.09.2015 (zugestellt 24.09.2015) wurde der Rechtsvertreter vom Ermittlungsergebnis sowie der Rechtsmeinung des LG informiert und ihm eine Stellungnahmefrist bis 19.10.2015 eingeräumt. Wann die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder sonstige Ermittlungshandlungen erfolgt sind, ist aus dem Akt nicht ersichtlich [ON 4].
5. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 (eingelangt beim BG am 30.09.2015) stellte der Rechtsvertreter namens der AG ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich der oa. Eintragungsgebühr [ON 5]. Weiters teilte er in einem weiteren Schriftsatz vom 30.09.2015 dem Revisor des LG mit, dass er dessen Rechtsansicht nicht teile und er die Vorstellung aufrecht erhalte [ON 6].
6. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.12.2015 (Zustellungsdatum 29.12.2015), führte das LG im Spruch wie folgt aus [ON 7, Anonymisierung und Kürzung durch BVwG]:
"Der von der [...] AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...] am 17.07.2015 erhobenen Vorstellung gegen den [...] erlassenen Mandatsbescheid vom 16.07.2015, lautend auf den Betrag von €
45. 392,- wird keine Folge gegeben."
7. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwaltes der AG (im Folgenden: BF) vom 18.01.2016 (eingelangt am 20.01.2016 beim LG [ON 9]).
8. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 (eingelangt am 17.03.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Kostenbeamtin des LG hat am 16.07.2015 den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegen die AG erlassen und nicht gegen den BF. Der BF brachte dagegen für seine Mandantin (die AG) fristgerecht Vorstellung ein, welche am 23.07.2015 bei der belangten Justizverwaltungsbehörde (dem LG) einlangte.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein. Der erste im Akt dokumentierte Ermittlungsschritt ist die Einräumung des Parteiengehörs vom 18.09.2015.
Die Feststellung des Verfahrensganges und des rechtserheblichen Sachverhaltes konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Dass der BF im Namen seiner Mandantin (der AG) fristgerecht Vorstellung erhoben hat, ergibt sich aus dem Zustellnachweis des Zahlungsauftrages (20.07.2015) der Vorstellung selbst und dem Eingangsstempel (23.07.2015). Eine Auflösung des Vertretungsverhältnisses ist nicht aktenkundig.
Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt nach der Vorstellung (Eingangsstempel: 23.07.2015) als nächstes die Aufforderung zur Stellungnahme an den Rechtsvertreter der AG vom 18.09.2015 einliegt und sonst keine weiteren Ermittlungshandlungen dokumentiert sind.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und gem. Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid - wegen Unzuständigkeit - aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der relevanten Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 lauten (Auszug):
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
[...]."
Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet (Auszug):
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).
Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Bevor auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen ist, ist zu klären, ob der Präsident des LG gem. § 6 Abs. 1 GGG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überhaupt berechtigt war über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden.
Dazu hätte er gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren, zumindest durch einen dokumentierten innerbehördlichen Akt einzuleiten gehabt. Die Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des LG - die zwar erfolgt, aber im Akt zeitlich nicht dokumentiert ist - ist nach der Rsp kein Ermittlungsschritt.
Aus dem Akt ist zwischen Einlagen der Vorstellung (23.07.2015) und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nur die Einräumung des Parteiengehörs am 18.09.2015 zu ersehen. Das Parteiengehör würde zwar einen Ermittlungsschritt darstellen, doch ist dieses eindeutig erst nach Ablauf der 2 Wochenfrist erfolgt. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass sich die Behörde mit der Vorstellung innerhalb der Frist auseinandergesetzt hat und Ermittlungen eingeleitet wurden. Diese sind um sie nachvollziehbar zu machen im Akt zu dokumentieren.
Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der Kostenbeamtin ist daher nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
Damit geht einher, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde mit dem Spruch:
"Der von der [...] AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...] am 17.07.2015 erhobenen Vorstellung gegen den [...] erlassenen Mandatsbescheid vom 16.07.2015, lautend auf den Betrag von €
45. 392,- wird keine Folge gegeben."
über einen Mandatsbescheid abgesprochen hat, der kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG rechtlich gar nicht mehr existent war. Der Präsident hätte folglich - mangels Zuständigkeit - nicht mehr über die Vorstellung entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst die Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid vorzuschreiben gehabt. Diese Unzuständigkeit ist vom BVwG von Amts wegen aufzugreifen.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid bereits aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben ist.
Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN) und die Gebühr vorzuschreiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.