BVwG W200 2120688-1

W200 2120688-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2120688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2120688.1.00

Spruch

W200 2120688-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, StA. Afghanistan, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2015, Zl. 810241403-150662345, zu Recht erkannt:

A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Erstverfahren:

Am 13.03.2011 stellte der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 abgewiesen und er aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. In weiterer Folge erhob der Antragsteller dagegen fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 abgewiesen wurde.

Der Antragsteller verblieb nach eigenen Angaben trotz rechtskräftiger Ausweisung in Oberösterreich.

Zweitverfahren:

Am 12.06.2015 stellte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am 22.06.2015 wurde er in der Erstaufnahmestelle West einer Erstbefragung unterzogen.

Am 10.09.2015 langte eine Vollmacht ein, in welcher der Vertreter des Antragstellers ausführte, dass es dem Antragsteller "in der Sache nur um subsidiären Schutz gehe". Die Familie des Antragstellers hätte illegal in Peshawar/Pakistan gewohnt und sei wieder in die Provinz Paktia in Afghanistan - jedoch wegen Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten nicht in den Heimatdistrikt - zurückgekehrt. In Paktia sei die Sicherheitslage besorgniserregend. Der Wegfall des familiären Anknüpfungspunktes in Kabul bewirke eine relevante Änderung des Sachverhaltes.

Am 19.12.2015 - sechs Monate und eine Woche nach Antragstellung - langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers ein, mit dem Inhalt, dass die Überlastung des BFA zur Kenntnis genommen werde, diese aber auf einem Organisationsverschulden des Rechtsträgers beruhe. Die Entscheidungsfrist sei abgelaufen und es wurde der Antrag gestellt, das BVwG wolle nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung dem Antragsteller den Status eines subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Afghanistan zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilen.

Am 04.02.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung nicht fristgemäß erfolgen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller stellte am 13.03.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom 27.08.2013 insofern rechtskräftig negativ erledigt wurde, als die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Es liegt eine rechtskräftige Ausweisung nach Afghanistan vor.

In weiterer Folge verließ der Antragsteller das Bundesgebiet nicht, sondern hielt sich illegal in Oberösterreich auf.

Am 12.06.2015 stellte er den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 22.06.2015 einer Erstbefragung unterzogen.

Der Antragsteller hat am 19.12.2015 eine Säumnisbeschwerde erhoben, der oben genannte Antrag im Zweitverfahren des Antragstellers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Erstverfahrens und des am 12.06.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Zweitverfahren) sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.

Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Hinzuweisen ist jedoch auch darauf, dass das Erstverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen und er aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus den der Partei vorgelegten Beweismittel ergibt sich:

In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - Steigerung zum Jahr 2013 um 60,3% (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik_2014.pdf) - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.

Im Jahr 2015 kam es zu einer massiven Steigerung der Asylantragszahlen - laut Asylstatistik des BMI wurde die Antragsanzahl des Jahres 2014 im Jahr 2015 bereits im Juni (28.311) überschritten

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_ Juni_2015.pdf).

Im Juli 2015 wurden abermals 8.593 (Juli 2014: 2.218), im August 2015 8.797 (August 2014: 2.447), im September 10.781 (September 2014: 3.298), im Oktober 12.275 (Oktober 2014: 3.159), im November 2015 12.079 Asylanträge (November 2014: 3.692) gestellt.

Die vorläufige Statistik für Dezember, in welcher noch nicht alle gestellten Anträge erfasst sind, weist für Dezember 2015 eine Antragszahl von 7.282 (Dezember 2014: 4.203) auf. In Summe wurden somit im Jahr 2015 - unter Berücksichtigung der vorläufigen Dezemberstatistik - 88.151 Anträge gestellt. (Steigerung zum Jahr 2014 um 214,11%)

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_Dezember_2015.pdf)

Das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,

13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf.

Da sich die Antragszahlen 2015 vervielfacht haben, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und es werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche, sich seit August 2015 massiv steigernde, sogar vervielfachende Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat.

Im Gegensatz zum Vertreter des Antragstellers, der die Überlastung des BFA zwar zur Kenntnis nimmt, jedoch ein Organisationsverschulden erkennt, sieht das BVwG kein überwiegendes Verschulden des BFA. Es erfolgte rasch nach Antragstellung eine Erstbefragung und wie bereits zuvor ausgeführt hat sich - unabhängig von den seit zumindest 2014 kontinuierlich steigenden Antragszahlen - gerade ab dem Monat Juni 2015 die Anzahl der gestellten Anträge vervielfacht (März 2015: 2.937, April 2015: 4.039, Mai 2015: 6.393, Juni: 7.680,

Juli: 8.890, August: 8.797, September: 10.781, Oktober: 12.275,

November: 12.079, Dezember: vorläufig 7.282 ).

Abschließend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer insofern vehement der österreichischen Rechtsordnung widersetzt hat, als er bei bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenem österreichischem Asylverfahren samt rechtskräftiger Ausweisung nach Afghanistan (Einreise 2011, Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 27.08.2013) das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat am 19.12.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird nach dem eben ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.

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