W139 2112658-1•BVwG W139 2112658-1
W139 2112658-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtskraft, Rechtsschutzinteresse, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W139 2112658-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913766, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Mit 12.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 92,13 ha Almfutterfläche angegeben. Die beschwerdeführende Partei ist ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX ein Mehrfachantrag-Flächen für 134,71 ha Almfläche gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118792824, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.246,60 gewährt. Dabei wurden 31,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,74 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,59 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der oben genannten Almen konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 92,61 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,63 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 und gab die Almfutterfläche mit 77,77 ha an.
4. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der zweitgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 134,49 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 98,70 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 und gab die Almfutterfläche mit 93,49 ha an.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900629, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.551,70 gewährt. Dabei wurden 31,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,78 ha (anteilige Almfutterfläche: 6,66 ha bei der erstgenannten Alm und 3,38 ha bei der zweitgenannten Alm) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,63 ha zugrunde gelegt. Die beihilfefähige anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.2.2014, AZ II/7- EBP/12-120913766, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde die Höhe der für das Antragsjahr 2012 gewährten Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.
7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde (Postaufgabe am 25.03.2014), in der sie die Aufhebung des betreffenden Bescheides begehrt und sich ausschließlich gegen die berücksichtigte beihilfefähige Futterfläche auf der erst- und der zweitgenannten Alm und eine daraus resultierende Rückforderung wendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. wiedergegebene maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zu § 63 Abs. 1 AVG und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), sowie andererseits zur bisherigen Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (siehe Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63 sowie bei Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 702f).
Eine derartige Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid scheidet im vorliegenden Fall aus. Der angefochtene Bescheid stellt die beschwerdeführende Partei nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.
Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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