BVwG W129 2120701-1

W129 2120701-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016

Regest

Anspruchsverlust, günstiger Studienerfolg, Rechtsirrtum,<br/>Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2120701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2120701.1.00

Spruch

W129 2120701-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 10.12.2015, Zl. 345753501, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 3, § 16 und § 20 Abs 1 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2014 einen (System)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Im Zuge des Antrages legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres vom Bundessozialamt ausgestellten Behindertenausweises vor und gab an, aufgrund von XXXX behindert zu sein.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 14.05.2014, Zl. 311807601, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 in der Höhe von 225,00 Euro (ab März 2014) bzw. 462,00 Euro (ab August 2014) bewilligt.

3. Aufgrund des Systemantrages vom 25.02.2014 erging am 23.05.2015 ein weiterer Bescheid, Zl. 334078401, wonach der Antrag auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss in Bezug auf den Zeitraum Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 abgewiesen wurde.

Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt: Für den Weiterbezug der Studienbeihilfe wäre ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden erforderlich gewesen; einen solchen günstigen Studienerfolg habe die Beschwerdeführerin nicht aufzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2015 Vorstellung und begründete diese zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Im Bescheid vom 14.05.2014 sei nicht angegeben worden, was unter einem "günstigen Studienerfolg" zu verstehen sei, dies sei erst im Bescheid vom 23.05.2015 näher definiert worden. Sie sei der Ansicht gewesen, dass aufgrund ihrer Behinderung andere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten würden. Auch sei sie für die Lehrveranstaltung "Lateinische Formenlehre und Syntax" ein Semester lang nur auf der Warteliste geführt worden und habe die dafür vorgesehenen 5 ECTS-Punkte nicht erwerben können. Ein Umschwenken auf andere Lehrveranstaltungen sei nicht mehr möglich gewesen, da die Anmeldefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Somit habe sie zum Stichtag nur 28 ECTS-Punkte (13 Semesterstunden) aufgewiesen. Sie ersuche um Nachsicht und Weitergewährung der Studienbeihilfe.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 06.07.2015, Zl. 336601501 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung gemäß § 43, § 6 Z 3, § 16 Abs 1 Z 3, § 16 Abs 2 und § 20 Abs. 1 StudFG keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgeschriebenen günstigen Studienerfolg nicht aufweise. Der Beschwerdeführerin seien - unter anderem - auch auf dem Antragsformular die Erfolgskriterien zur Kenntnis gebracht worden; diese habe sie mit der Unterschrift zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich dieser gesetzlich vorgeschriebenen Erfolgskriterien könne keine Ausnahme gemacht werden.

5. Am 15.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde.

Zusammengefasst und sinngemäß brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den gegenständlichen Lateinnachweis nunmehr erbracht und somit zwischenzeitlich weitere 5 ECTS-Punkte erworben habe.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.12.2015, Zl. 345753501, wurde der Vorstellung gemäß § 6 Z 3, § 20 Abs. 2 und § 44 StudFG keine Folge gegeben und die Vorstellungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Kriterien des günstigen Studienerfolges erst am 16.06.2015 und somit nach Ablauf des Stichtages (15.05.2015) erfüllt habe. Eine rückwirkende Zuerkennung sei nicht möglich, doch könne die Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2015/2016 einen Antrag stellen, was am 23.09.2015 auch geschehen sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.12.2015 (Hinterlegung).

7. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Verfahrensdauer sei "unangemessen", auch sei die "Information mangelhaft und nicht nachvollziehbar". Sie ersuche "umgehendst um Information", warum bis jetzt über den neuen Antrag kein Bescheid erstellt worden sei.

8. Mit Schreiben vom 02.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 05.02.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, Zl. W129 2120701-1/2Z, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde nur rudimentäre Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen beinhalte. Sie werde aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen darzulegen, welche Beschwerdegründe sie geltend mache und worin sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkenne.

10. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß mit, es werde um Überprüfung ersucht, inwiefern die Studienbeihilfenbehörde sie über die konkreten Kriterien des günstigen Studienerfolges hätte informieren müssen. Man habe diese Kriterien erst im negativen Bescheid angeführt. Somit sei die einzige Informationsquelle die Homepage der Studienbeihilfenbehörde, dieser Homepage habe sie aufgrund schlechter Erfahrungen aber nicht vertrauen können. Sie sei aber der Meinung, dass sich jegliche Informationen in einem Bescheid wiederzufinden haben. Auch hätte man sie aufklären müssen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung zwar eine längere Anspruchsdauer habe, jedoch nicht im Hinblick auf die Kriterien des günstigen Studienerfolges begünstigt sei. Somit werde eine behinderte Person unter denselben Leistungsdruck gestellt wie eine nicht behinderte Person.

Sie leide seit ihrer Geburt an einer XXXX der rechten Hand, welche praktisch funktionsunfähig sei. Somit falle es ihr schwer, Mitschriften während der Lehrveranstaltungen anzufertigen.

Auch habe sie trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Platz in der Latein-Lehrveranstaltung erhalten und habe somit nicht die vorgesehenen 5 ECTS-Punkte rechtzeitig erwerben können. Es sei zu prüfen, inwieweit eine unverschuldete Verhinderung des Studienerfolges bei der Überprüfung der Erfolgskriterien zu berücksichtigen sei.

Auch sei das "sonderbare Gebaren" der Behörde zu überprüfen. Diese habe im laufenden Verfahren mitgeteilt, dass das ganze Procedere ohnehin sinnlos wäre, es stünde die Entscheidung quasi fest. Hier stelle sich die Frage, wozu es überhaupt ein Rechtsmittelverfahren gebe, wenn das Ergebnis noch vor Prüfung aller Argumente und Unterlagen feststünde.

Auch die Verweise der Behörde auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Vorgangsweise seien inakzeptabel, da es gemäß der Billigkeit sehr wohl zu Abweichungen kommen könne, um Härtefälle zu vermeiden.

Sie habe beobachtet, dass die belangte Behörde freundlich per Mail hinweise, einen Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten, doch werde der Antrag dann stillschweigend nicht bearbeitet. Man habe ihr mitgeteilt, dass ihr (neuer) Antrag solange nicht bearbeitet werde, solange die Beschwerde gegen die erste Entscheidung anhängig sei. Dies komme einer Art Erpressung gleich.

Es sei nicht im Sinne von Recht und Gerechtigkeit, eine Studentin "finanziell auszuhungern". Es sollte einer Behörde, die sich damit rühme, für Studierende da zu sein, wohl daran gelegen sein, sozial vertretbare Lösungen zu finden.

Daher sehe sie sich gezwungen, eine Beschwerde einzubringen in der Hoffnung, dass sie Verbesserungen vor allem im Umgang mit behinderten Studierenden bewirke.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Sommersemester 2014 für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.

In den ersten beiden Semestern ihres Studiums absolvierte die Beschwerdeführerin Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 25 ECTS bzw. 11 Semesterstunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich größtenteils aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Sachverhalt ist - bis auf eine sogleich darzustellende Ausnahme - aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Im Hinblick auf den Prüfungserfolg der Beschwerdeführerin ist zunächst das Faktum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von weniger als 30 ECTS (oder 14 Semesterstunden) absolvierte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die ersten beiden Semester jedoch lediglich einen Prüfungserfolg der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von 25 ECTS (oder 11 Semesterstunden), nicht jedoch im Ausmaß von 28 ECTS (oder 13 Semesterstunden) fest, da die von der Beschwerdeführerin am 01.07.2014 erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung "KU Rechtsterminologie lateinischen Ursprungs" (3 ECTS bzw. 2 Semesterstunden) kein Pflicht- oder Wahlfach des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist (vgl. Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/2006, 02.06.2006, 32. Stück, Nummer 202 (in der Fassung der 4. geringfügigen Änderung, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2012/2013, 24.06.2013, 32. Stück, Nr. 207). Vielmehr stellt die Ergänzungsprüfung Latein eine Zulassungsvoraussetzung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften dar (vgl. § 3 Universitätsberechtigungs-verordnung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;

6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist gemäß § 6 StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.

Für Studierende an Universitäten regelt § 20 Abs. 1 StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. § 20 Abs. 2 StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung [...] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, [...] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

3.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese von der Anwendung des § 20 Abs 1 StudFG durch die belangte Behörde gewissermaßen überrascht worden, man habe sie im ersten Studienjahr, für welches sie Studienbeihilfe bewilligt erhalten habe, nicht auf das für den Weiterbezug der Studienbeihilfe notwendige Ausmaß des günstigen Studienerfolges hingewiesen. Sie habe auf die Angaben auf der Homepage nicht vertrauen können, es wäre aus ihrer Sicht vielmehr erforderlich gewesen, das genaue Ausmaß des günstigen Studienerfolges bereits im ersten (positiven) Bescheid vom 14.05.2014 anführen zu müssen.

Auch habe sie die 5 ECTS-Punkte der Lehrveranstaltung "VO+UE Lateinische Formenlehre und Syntax" deswegen verspätet nachgewiesen, weil sie zunächst nur auf der Anmelde- bzw. Warteliste gestanden sei und die Lehrveranstaltung unverschuldet erst am 16.06.2015 abschließen konnte.

3.5. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zum einen räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, auf der Homepage der belangten Behörde entsprechende Informationen vorgefunden zu haben, denen sie jedoch nach eigener Aussage nicht vertrauen wollte. Bereits diese Recherchehandlungen sowie ein Anruf der Beschwerdeführerin vier Tage vor Ablauf des gesetzlichen Stichtages für das Erreichen des günstigen Studienerfolges (laut Aktenvermerk:

um sich über den Studienerfolg und die damit verbundenen Fristen zu erkundigen) zeigen jedoch ausreichend, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass der Weiterbezug von Studienbeihilfe an das Erreichen eines bestimmten Studienerfolges geknüpft ist.

Zum anderen umfasst die Manuduktionspflicht einer Behörde gem. § 13a AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Anleitung zur Vornahme ihrer nötigen Verfahrenshandlungen, nicht aber eine Rechtsberatung in materiellrechtlicher Hinsicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 13a, Rz 6). Zudem beschränkt sich die Beratung lediglich auf jene Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus den Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 13a, Rz 7). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie auf dem Antragsformularen und im ersten Bescheid vom 14.05.2014 auf die Möglichkeit einer Rückzahlung der für die ersten beiden Studiensemester bewilligten Studienbeihilfe für den Fall des Nichterreichens des günstigen Studienerfolges im zumindest halben Ausmaß (§ 48 Abs 2 StudFG) hinwies.

3.6. Auch die nach eigenen Angaben unverschuldet verspätet absolvierte Lehrveranstaltung "Lateinische Formenlehre und Syntax" (16.06.2015) kann nicht für die Bemessung des günstigen Studienerfolges iSd § 20 Abs 1 StudFG herangezogen werden. § 20 Abs 1 Z 2 StudFG sieht für das Erreichen des günstigen Studienerfolges Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden vor. Die Lehrveranstaltungen "Lateinische Formenlehre und Syntax" sowie "Rechtsterminologie lateinischen Ursprungs" sind jedoch keine Lehrveranstaltungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des Diplomstudiums Rechtswissenschaften (vgl. Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2005/2006, 02.06.2006, 32. Stück, Nummer 202, in der Fassung der 4. geringfügigen Änderung, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2012/2013, 24.06.2013, 32. Stück, Nr. 207). Vielmehr stellt die Ergänzungsprüfung Latein eine Zulassungsvoraussetzung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften dar (vgl. § 3 Universitätsberechtigungsverordnung).

3.7. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwünschten Berücksichtigung ihrer Behinderung hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass eine Behinderung gem. § 19 Abs 3 Z 3 StudFG bei der Anspruchsdauer zu berücksichtigen ist. Für das Ausmaß des günstigen Studienerfolges nach § 20 Abs 1 StudFG sieht der Gesetzgeber hingegen keine solche Berücksichtigung vor. Mangels gesetzlicher Einräumung der Möglichkeit einer entsprechenden Ermessensentscheidung kann auch die von der Beschwerdeführerin eingeforderte Einzelfallentscheidung zur Vermeidung eines Härtefalles nicht erfolgen.

3.8. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Systemantrag auf Weiterbezug der Studienbeihilfe aufgrund mangelnden Studienerfolgs negativ beschied.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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