W129 2118740-1•BVwG W129 2118740-1
W129 2118740-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016
Rechtsmittelverzicht, Sachwalter, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W129 2118740-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch ihre Sachwalterin XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 10.11.2015, Zl. 343874001, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 03.12.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 10.11.2015, Zl. 343874001, ein.
2. Mit Schreiben vom 16.12.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt und brachte im Begleitschreiben vor, dass die Beschwerdeführerin selbst für den Fall einer Stattgabe der Beschwerde die gesamte zuzuerkennende Studienbeihilfe wieder zurückzuerstatten hätte, da sie nach dem Kenntnisstand der Behörde zwischen Mai 2014 und Dezember 2015 keine einzige Prüfung absolviert habe.
3. Mit Schreiben vom 15.02.2015 bestätigte die Medizinische Universität Graz auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführerin am 14.05.2014 zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen worden sei und seit einem negativen Antritt zur Teilprüfung aus Deutsch am 28.06.2014 keine weitere Teilprüfung (oder sonstige Prüfung) absolviert habe.
4. Da aufgrund nachgereichter ärztlicher Bestätigungen und der sonstigen Aktenlage das Vorliegen psychopathologischer Störungen anzunehmen war (ua. behauptete Wegnahme der Abendmatura aufgrund einer Bestechung der Lehrer, erlebte Dämonenaustreibungen, Verfolgung durch religiöse Seelsorger, Stimmen im Kopf und die damit verbundene Notwendigkeit, Ohrstöpsel zu tragen, etc.), erging bereits mit Schreiben vom 10.02.2016 die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an das örtlich zuständige Bezirksgericht, ob für die Beschwerdeführerin eine Sachwalterschaft beschlossen worden sei.
5. Mit Mail vom 09.03.2016 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass für die Beschwerdeführerin eine Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestehe.
6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hin teilte die zuständige Sachwalterin, Frau XXXX, mit Fax vom 18.03.2016 mit, dass sie die gegenständliche Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt und ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Aus dem Schriftsatz der Vertretung der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Studienförderungsgesetz (StudFG 1992, BGBL Nr. 305/1992 idgF) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Rückziehung der Beschwerde mit der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung der Vertreterin der Beschwerdeführerin war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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