BVwG W124 1430334-1

W124 1430334-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1430334-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1430334.1.00

Spruch

W124 1430334-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Asylantrag und gab in der am gleichen Tag vor den Sicherheitsbehörden aufgenommenen Niederschrift an, dass es in Nepal keine Arbeit geben würde und er persönliche Probleme habe. Er habe über eine Gruppe von drogensüchtigen Personen geschrieben, welche ihn ihm in der Nacht sein Fahrrad wegnehmen wollten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Streitereien begonnen und sie dem Beschwerdeführer gedroht ihn umzubringen. Er habe seine Arbeit aufgegeben und sei nach Indien gefahren. Von dort aus habe er seine Reise angetreten. Außerdem sei er der einzige Sohn und wolle in Europa arbeiten, um seine Familie zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal habe er Angst, da er viele Schulden habe. Wenn er nach Hause gehen würde, würde er wahrscheinlich umgebracht werden. Er wolle nur seine Schulden bezahlen und wieder nach Hause gehen.

2. Am XXXX gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift folgendes an:

"..........

Ich wurde im Dorf XXXX in Nepal geboren und bin dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir haben in unserem eigenen Haus gelebt.

Mein Vater betreibt eine Hühnerfarm und verkauft Hühnereier. Meine Mutter ist Hausfrau und hilft meinem Vater. Sie leben nach wie vor in unserem Haus. Meiner Familie geht es finanziell normal. Sie verdienen genug zum Leben.

Ich habe 1 ältere Schwester und 1 jüngeren Bruder. Meine Schwester ist verheiratet und hat 2 Kinder, mein Bruder ist noch ledig. Meine Schwester lebt in einem eigenen Haushalt, mein Bruder wohnt noch bei meinen Eltern. Meine Schwester betreibt ein eigenes Geschäft und handelt mit Geräten der Marke "LG". Das Geschäft ist im Distrikt XXXX. Mein Bruder führt mittlerweile das Computer und Handy Geschäft, das ich bis zu meiner Ausreise betrieben habe. Dieses befindet sich im Distrikt XXXX.

Ich habe ca. 12 Jahre die Schule besucht. Danach habe ich ca. 3 Jahre an der Universität in XXXX, Handelsmanagement namens BBS studiert, dann aber wegen meiner Ausreise das Studium im 3. Jahr abgebrochen.

Ich spreche Nepali, mittelmäßig Englisch und ein bisschen Hindi. In Nepali und Englisch kann ich lesen und schreiben. Die letzten 2 Jahre habe ich neben der Schule angefangen beim Radio XXXX gearbeitet. Das habe ich ca. 5 Jahre gemacht, danach habe ich angefangen beim Fernsehen zu arbeiten. Ich habe Jugendprogramme moderiert und Reportagen gemacht. Auch habe ich Jingles entworfen. Anfang 2010 habe ich dann auch ein Geschäft für Computer und Handy übernommen und betrieben. Das und die Arbeit beim Fernsehen habe ich bis ca. 2 Wochen vor meiner Ausreise gemacht. Mir ist es finanziell gut gegangen. Mein Verdienst war für Nepal gut.

Ich bin ledig. Das heißt ich bin weder verlobt, noch traditionell oder standesamtlich verheiratet und habe in keiner Lebensgemeinschaft gelebt. Auch habe ich keine Kinder.

Meine Familie und ich sind Brahmane und Hindu.

F: Haben Sie Kontakt zu Freunden, Bekannten, Verwandten oder Familienangehörigen in Ihrer Heimat?

A: Ich habe mit meinem Bruder, meiner Schwester und meinen Eltern telefonischen Kontakt. Auch kommunizieren wir über Skype und Facebook. Meiner Familie geht es gut.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Ich hatte am XXXX Geburtstag. Ein paar Tage später habe ich mich zur Ausreise entschieden.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in XXXX gemacht haben, erinnern?

A: Ja.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Reise bzw. Schleppung bezahlen?

A: Ca. 8.000 bis 10.000 Euro.

F: Woher hatten Sie das Geld?

A: Meine Familie hat mich finanziell unterstützt. Mein Vater hat das Geld gesammelt und mir gegeben.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat selbst jemals politisch aktiv?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.

A: Ich hatte Probleme mit Privatpersonen, aber in meinem Heimatland keinen Schutz von staatlicher Seite erhalten. Als ich beim Radio und Fernsehen gearbeitet habe, habe ich damals über junge Menschen berichtet. Ich war deshalb bei den Jugendlichen bekannt. Das Fernsehprogramm hieß XXXX. Darin habe ich über Jugendprobleme berichtet, wie sie auf den falschen Weg geraten und welche staatlichen Unterstützungen es gibt. Ich habe auch viele Rehabilitationszentren besucht und dort behandelte Drogensüchtige interviewt. Auch habe ich über ausgebildete Jugendliche ohne Zukunftsperspektive berichtet. Ich habe mich immer dafür eingesetzt, dass Jugendliche keine Drogen nehmen.

Weil ich bei Jugendlichen bekannt und beliebt war, wollten mich manche Drogendealer benutzten. Diese Drogendealer haben mich auch gefragt, ob ich ihnen mein Motorrad leihe. Sie haben gesagt, dass sie ein krankes Familienmitglied besuchen oder anderes machen müssten. Deshalb habe ich es ihnen geliehen. In Wirklichkeit haben sie das Motorrad aber für Drogentransporte genutzt. Das habe ich damals aber nicht gewusst. Auch haben sie mich öfter gefragt ob ich sie mitnehmen, was ich gemacht habe.

Diese Jugendlichen haben zu der Gruppe XXXX gehört und Geheimwörter und Geheimzeichen genutzt. Darüber habe ich auch berichtet. Als sie einmal wollten, dass ich sie mitnehme und ich das abgelehnt habe, sind sie handgreiflich geworden und haben mich geschlagen. Damals haben mich 2 andere Jugendliche gerettet.

Ich kannte die Typen die mich schlagen wollten, diese waren schon bekannte Schlägertypen. Ich habe im Fernsehen auch darüber berichtet, dass mich Jugendliche benutzten wollten. Ich habe dabei einmal auch Namen von Personen genannt, die mich geschlagen hatten. Diese haben mir dann gleich gedroht, dass sie mich umbringen werden, wenn ich nochmals in das Gebiet komme, in dem auch das Fernsehzentrum war.

Ich habe 2 Mal die Woche beim Fernsehen gearbeitet und ca. 1 Woche nach der Drohung wieder einen Liveauftritt im Fernsehzentrum gehabt. Sie sind dorthin gekommen und haben mich während der Fernsehshow attackiert. Auf Nachfrage: Es war aber nicht live im Fernsehen, sondern es war gerade eine Werbesendung. Sie sind auch nicht hineingekommen, sondern haben mich gerufen und ich bin hingegangen. Die Aufnahmen waren im 2. Stock und ich bin von dort zum Empfang hinunter gegangen. Ich habe gesehen, dass die Jugendlichen bewaffnet waren. Deshalb bin ich von dort geflohen. Ich bin vom 1. Stock hinuntergesprungen. Dahinter war ein Wohngebiet und ich habe mich dort in einem Stiegenhaus versteckt. Erst in der Früh bin ich von dort nach Hause gegangen. Damals hatte ich von meiner Tante ein Moped ausgeliehen um damit in die Arbeit zu fahren, das wurde von den Jugendlichen auch beschädigt.

Ich war eine Person, die in der Öffentlichkeit gestanden hat, habe von keinem Schutz bekommen und war frustriert.

Da ich etwas über ihre Arbeit erfahren hatte, hatten sie wahrscheinlich Angst, dass ich der Polizei davon erzähle und mich deshalb gesucht. Auf Nachfrage: Das waren Personen die mit Geheimzeichen gearbeitet haben. Auf nochmalige Nachfrage: Diese hießen XXXX.

Ich hatte deshalb Angst und wollte nicht mehr länger in meinem Heimatland bleiben. Meine Familie hat sich Sorgen gemacht. Ich hatte auch gerade angefangen mein Geschäft zu betreiben und musste deshalb auch zusperren. Auf Nachfrage: Das war weil diese Gruppe nach mir gesucht hat.

Die Gruppe wird auch von der Polizei und Politikern unterstützt. Auch hat in der Gruppe ein Sohn eines Generals gearbeitet. Deshalb habe ich gedacht, dass ich gegen sie gar nichts machen kann.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein. Das ist alles.

F: Wann konkret haben Ihre Probleme mit den Jugendlichen angefangen?

A: Das war im XXXX.

F: Von wem konkret wurden Sie bedroht?

A: Die ganze Gruppe hat mich bedroht. Nur von 3 Personen weiß ich die Namen. Diese lauten XXXX.

F: Wie oft konkret wurden Sie bedroht?

A: 3 Mal haben sie mich bedroht und dabei auch 2 Mal attackiert.

F: Haben Sie über die Vorfälle eine Anzeige bei der Polizei erstattet?

A: Nein. Das hat keine Bedeutung. Aber einmal habe ich der Polizei gesagt, dass sie jemanden verhaften sollen und das hat diese nicht gemacht.

F: Wann konkret haben Sie sich an die Polizei gewandt und was haben Sie dabei konkret gemacht?

A: Ich habe einmal bei der Polizei gesagt, dass sie keine Anzeige machen sollen und meinen Namen geheim halten sollen. Auf Nachfrage:

Ich habe ihnen gesagt, dass ich von den Typen belästigt und von meiner Arbeit abgehalten werde und diese mich auch bedrohen. Ich wollte, dass die Polizei die Typen verhaftet und habe diesen gesagt, dass sie sich in der Nähe meines Arbeitsplatzes aufhalten.

F: Wann konkret war das?

A: Das war nachdem sie mich attackiert haben. Das muss im XXXX gewesen sein.

F: Was wurde Ihnen von der Polizei dabei mitgeteilt?

A: Sie haben gesagt sie werden versuchen diese zu verhaften. Sie meinten aber, dass sie leider keine Beweise hätten. Die Polizei kann ja jemand, den sie unterstützt nicht selbst verhaften. Auf

Nachfrage: Das ist meine Vermutung. Die Polizisten haben auch gesagt, dass sie nicht viel Macht haben und diese Personen von oben unterstützt werden würden.

F: Haben Sie einen Beweis dafür, dass Sie sich an die Polizei gewandt haben?

A: Nein.

F: Nach welcher konkreten Attacke haben Sie sich an die Polizei gewandt?

A: Das war im XXXX. Auf mehrmalige Nachfrage: Das war gleich am nächsten Tag nach der Flucht aus dem Fernsehzentrum. Auch war ich nach dem 1. Angriff der bei meinem Motorrad war bei der Polizei und habe dieser das gesagt. Ich möchte jetzt nochmals erklären, dass der erste Angriff beim Motorrad war und ich danach zur Polizei gegangen bin und ihnen gesagt habe welche Personen das waren. Ich habe danach auch weiter im Fernsehen berichtet. Dann hat die Polizei nichts gemacht und die Personen haben mich weiter bedroht und sich in der Nähe meiner Arbeitsstelle aufgehalten. Dann wurde ich während der Liveshow attackiert und bin geflüchtet. Dann bin ich nochmals zur Polizei gegangen. Ich wollte, dass sie mich beschützt, aber das ist nicht passiert. Die Polizei hat selbst Angst vor diesen Leuten.

F: Gibt es einen Beweis dafür, dass Sie persönlich bedroht wurden?

A: Nein.

F: Was konkret ist bei den 3 Drohungen gegen Sie passiert.

Anmerkung: Der Antragsteller wird nochmals dazu aufgefordert konkrete Angaben zu Personen, Zeiten etc. zu tätigen.

A: Das erste Mal haben sie gedroht, dass ich nicht über sie berichten soll. Das habe ich ignoriert. Nachdem ich von diesen attackiert wurde, haben sie mich bedroht. Sie meinten, warum ich das nicht lassen würde und fragten, ob ich sterben wolle. Nachdem ich bei der Polizei war, haben sie auch intensiv nach mir gesucht. Deswegen habe ich mein Heimatland verlassen. Dann haben sie auch gesagt, wenn sie mich irgendwo im ganzen Land sehen oder finden, werden sie mich umbringen.

F: Zu welcher konkreten Gruppe gehören die Personen von denen Sie bedroht wurden?

A: Die Personen sind aus dem Distrikt XXXX. Diese handeln mit Drogen, sind drogensüchtig und haben Kontakt zu politischen Gruppen. Diese Gruppe heißt XXXX. Ich habe im Rehabilitationszentrum davon erfahren wie diese heißen und wie diese Drogen erhalten.

F: Woher wissen Sie, dass Sie von diesen gesucht werden?

A: Sie waren bei meiner Arbeitsstelle und haben mir gefragt. Ich habe vorher gesagt, dass mich 2 Jugendliche gerettet haben. Diese gehören auch zu dieser Gruppe. Von denen habe ich erfahren, dass sie nach mir suchen.

F: Wann konkret sind Sie aus Nepal ausgereist?

A: Das war Ende XXXX. Das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Wie viel Zeit war zwischen Ihrer Flucht aus dem Fernsehzentrum und Ihrer Ausreise?

A: Ca. 3 bis 4 Wochen.

F: Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

A: Ich war zu Hause bei meinen Eltern.

F: Ist in den 3 bis 4 Wochen vor Ihrer Ausreise noch irgendetwas Konkretes vorgefallen?

A: Sie haben nach mir gesucht. Ich habe mich versteckt gehalten, da sie immer in der Nähe meines Geschäftes waren. Ich habe mich nicht getraut dorthin zu gehen. Das ist alles.

F: Sind die Leute der Gruppe die Sie angegriffen haben Jugendliche?

A: Ja.

F: Wie alt waren die Personen ungefähr?

A: Sie waren 15 bis 25 Jahre alt. Sie gehen halt ins College und so.

F: Wie viele Personen waren bei dieser Gruppe?

A: Ich wurde von ca. 15 Personen attackiert. Diese haben aber ein Netzwerk im ganzen Land.

F: Warum sind Sie in Nepal nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich war in meinem Heimatort und war dort nicht sicher. Außerdem haben mir die Personen gedroht, dass sie mich überall im ganzen Land finden und umbringen würden.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, das war alles. Das war für mich genug.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich bin mir absolut sicher, dass sie mich umbringen werden. Sie sind noch frei und können sich frei bewegen.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

.........

F: Alles in Ordnung? Kann die Einvernahme fortgesetzt werden?

A: Ja.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Nepal bescheid?

A: Ja, ich beschäftige mich mit nepalesischen Nachrichten und weiß darüber Bescheid.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Nepal zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

F: Was möchten Sie?

A: Ich verzichte ausdrücklich auf die Übersetzungen der Feststellungen über meine Heimat und ich möchte auch keine Stellungnahme dazu abgeben. Ich möchte die Länderfeststellungen zu meiner Information aber gerne mitnehmen.

Anmerkung: Die Feststellungen zu Nepal werden dem Antragsteller ausgehändigt.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber der Lehrer gerade auf Urlaub ist. Mitglied bin ich nirgends.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim und bekomme staatliche Unterstützung. Ein normaler Alltag. Essen, Zeitvertreiben, lesen, Fernsehen und internetsurfen. Was man halt so macht.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, ich damit einverstanden. Ich wollte noch sagen, dass ich im Fernsehen und Radio den Künstlernamen "XXXX" verwendet habe. Auch führe ich einen Facebook Account mit diesem Namen.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Ich bin nicht nur zum Essen und Herumsitzen hier. Ich möchte mich gerne weiterbilden oder etwas machen, denn ich verschwende so nur meine Zeit. Ich möchte etwas lernen, solange ich jung bin. Das ist alles."

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass dieser mit seinen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am XXXX angeführt, dass er auf einer Pressestelle gearbeitet und dabei auch über eine Gruppe von Drogensüchtigen geschrieben habe. Die Probleme hätten dann damit begonnen, dass diese dem Beschwerdeführer in der Nacht ein Fahrrad wegnehmen hätten wollen, diese ihn auch mit dem Umbringen bedroht hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb seinen Job aufgegeben und sei nach Indien gefahren. Es würde auch noch andere Gründe geben. Er wolle in Europa arbeiten, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Bei seiner Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er beim Radio und Fernsehen gearbeitet und sogar eine eigene Fernsehsendung moderiert habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer bei den Jugendlichen bekannt gewesen. Manche dieser hätten sich des öfteren sein Motorrad ausgeliehen oder seien bei ihm mitgefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es sich dabei um Drogendealer gehandelt habe. Als er sich einmal geweigert hätte, Mitglieder einer Gruppe namens XXXX mitzunehmen, hätten diese den Beschwerdeführer geschlagen, zwei Mitglieder dieser Gruppe hätten den Beschwerdeführer gerettet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in einer Sendung berichtet, dass man ihn benützen habe wollen und diese auch die Namen der Personen genannt, die ihn geschlagen hätten. Diese hätten den Beschwerdeführer in der Folge gedroht ihn umzubringen, wenn er noch einmal in ihr Gebiet, in dem auch sein Fehrnsehzentrum gelegen sei, kommen würde. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer dann zum Fernsehzentrum gegangen und dort von Jugendlichen der XXXX aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch rechtzeitig entkommen, sich versteckt halten können und sei erst am nächsten Morgen nachhause gegangen. Danach habe er sich 3-4 Wochen in seinem Elternhaus aufgehalten und sei in der Folge ausgereist. Somit habe sich der Beschwerdeführer bereits in der Kernaussage seines Fluchtvorbringens widersprochen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde und sei ihm schon deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Des weiteres habe sich hinsichtlich der Meldungen bei der Polizei bzw. dem angeblichen Vorfall im Fernsehzentrum unter Reaktion der Polizei Widersprüchlichkeiten ergeben. So habe der Beschwerdeführer zuerst angeführt, dass er während der Fernsehshow attackiert worden sei, schließlich ausgeführt, dass die Personen gar nicht zum Beschwerdeführer gekommen seien, sondern dieser zum Empfang gerufen worden sei und er dort bewaffnete Jugendliche gesehen hätte, weshalb er geflüchtet sei. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers folgen, hätte dieser entgegen seinen anfänglichen Angaben attackiert worden zu sein, keinen körperlichen Kontakt zu seinen Angreifern gehabt. Des weiteres habe der Beschwerdeführer gemeint eine Anzeige erstattet zu haben, gab jedoch dann an sich einmal an die Polizei gewandt zu haben. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dies nach seinem Angriff im XXXX gewesen sei. Auf weitere Befragung habe der Beschwerdeführer jedoch erklärt, dass er sich auch nach dem ersten Angriff an die Polizei gewandt habe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang zudem, dass er im Rahmen der freien Erzählung eine Meldung oder ein Hilfeersuchen bei der Polizei mit keinem Wort erwähnt habe. Des weiteres habe der Beschwerdeführer bezüglich der Meldung bei der Polizei zuerst angegeben, dass er einerseits keine Anzeige gemacht habe, weil er gewollt habe, dass sein Name geheim gehalten werden würde, andererseits die Polizisten jedoch um Hilfe gebeten hätte, die Burschen, die ihn belästigt bzw. bedroht hätten, zu verhaften. Die Polizei habe dann gesagt, dass sie versuchen würden diese zu verhaften. Es würde jedoch keine Beweise geben. Ergänzend habe der Beschwerdeführer hierzu erklärt, dass die Polizei jemanden, den sie unterstütze, nicht selbst verhaften könne und habe die Polizei auch gesagt, dass sie dies nicht machen und diese Personen von oben unterstützt werden würden. Diesbezüglich sei anzuführen, dass es weder plausibel noch nachvollziehbar sei, dass es der Beschwerdeführer einerseits für bedeutungslos erachtet habe eine Anzeige zu erstatten, andererseits in Widerspruch dazu sich jedoch zweimal an die Polizei um Unterstützung gewandt habe.

Des weiteres sei sehr auffällig, dass der Beschwerdeführer anfänglich erklärt habe die Polizei hätte ihm zugesagt zu versuchen die Personen zu verhaften, jedoch auch angeführt habe, dass sie keine Beweise gegen die Personen haben würde. Dies entspreche auch der in europäischen Ländern üblichen Arbeitsweise der Polizei, zumal mangels Anzeige kein ausreichender Sachverhalt für eine Verhaftung vorliege, soweit die Personen nicht auf "frischer Tat" ertappt werden würden. Da dem Beschwerdeführer dies offenbar nach seiner Aussage auch bewusst geworden sei, habe dieser noch schnell ergänzt, dass die Polizei niemanden verhaften könne, den sie selbst unterstütze. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer allerdings selbst einräumen müssen, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Auch bei seiner Aussage, dass die Polizei gesagt habe, dass sie nicht viel Macht haben würde und die Personen von oben unterstützt werden würde, habe es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung gehandelt, die der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen noch belegen habe können. Diesbezüglich sei jedoch anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Gruppe, die ihn bedroht habe, widersprochen habe. So habe der Beschwerdeführer zuerst angeführt, er sei von Mitgliedern der XXXX geschlagen worden und habe anschließend im Fernsehen die Namen von Personen, die gegen ihn vorgegangen seien, angeführt. Des weiteres habe der Beschwerdeführer dann jedoch erklärt, das ihn diese Personen gedroht hätten und er während einer Liveshow attackiert worden sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer dann jedoch erklärt, dass dies Mitglieder der XXXX gewesen seien.

Des weiteres habe der Beschwerdeführer auf die Frage, was bei den drei Drohungen gegen ihn passiert sei, trotz Aufforderung konkrete Angaben zu Personen, Zeiten etc. zu tätigen, wiederholt lediglich vage und pauschale Angaben getätigt und sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen die ausreisekausalen Vorfälle lebensnahe zu schildern. Vielmehr seien seine Angaben äußerst lapidar und oberflächlich gehalten gewesen. So sei es dem Beschwerdeführer erst auf mehrmalige Nachfrage, wann sich dieser an die Polizei gewandt habe, hin möglich gewesen seine vagen Angaben "XXXX" dahingehend zu konkretisieren, dass er sich bereits am nächsten Tag nach der angeblichen Flucht aus dem Fernsehzentrum an die Polizei gewandt habe. Bei Vorliegen eines Tatsachenberichtes sei jedoch davon auszugehen gewesen, dass er die zeitlichen Zusammenhänge von sich aus bzw. auf einmalige Nachfrage hin erklären hätte können. Sein diesbezügliches Verhalten liefere der erkennenden Behörde somit einen weiteren Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer von Seiten des Bundesasylamtes aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht), seien die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen vom Beschwerdeführer lediglich in knappster Weise und total pauschal beantwortet worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht sei, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt sei, alles vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildere, sodass der Behörde erkennbar sei, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Seine knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Es könne in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der erkennenden Behörde sein, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmalige Nachfragen zu konkretisieren, sondern liege es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Des weiteres sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits angeführt habe, dass die Gruppe bzw. Drogendealer versucht hätten ihn aufgrund seiner Beliebt-, und Bekanntheit bei den Jugendlichen zu benutzen. Im Rahmen seines Fluchtvorbringens habe er dann lediglich ins Treffen geführt, dass ihm die Personen gebeten hätten ihm sein Motorrad zu leihen bzw. ihn gefragt hätten, ob er diese mitnehmen würde. Der Beschwerdeführer habe somit lediglich geschildert ein "praktischer fahrbarer Untersatz" gewesen zu sein. Wie dies im Zusammenhang mit seinen Fernsehberichten und seiner Beliebtheit stehen würde, habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Auch erscheine es dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Drogendealer ausgerechnet einen Fernsehreporter, der sich öffentlich gegen Drogen einsetzen würde, als Transportmittel wählen sollte und somit Gefahr laufen würde entdeckt zu werden. Im gegenständlichen Fall sei es auch besonders augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, Bescheinigungsmittel bezüglich Urkunden aus Nepal herbeizuschaffen, insbesondere wenn es um dessen Schuldbildung und seiner Familienzugehörigkeit gehe. Trotz dieses Umstandes habe es der Beschwerdeführer jedoch gänzlich unterlassen und laut seinem Vorbringen nicht einmal versucht ein taugliches Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen, welches sich unmittelbar auf den von ihm als ausreisekausal beschriebenen Sachverhalt beziehe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es keine Beweise dafür gebe, dass er sich an die Polizei gewandt habe bzw. er bedroht worden sei. Der gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ergebe sich jedoch aus dessen Angaben, dass er nach dem letzten Vorfall ca. 3-4 Wochen bis zu seiner Ausreise unbehelligt im Elternhaus gelebt habe, während der Beschwerdeführer von seinen Verfolgern bereits in seinem Geschäft aufgesucht worden sei. Dass die Gruppe bereits bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers nach dessen Person gefragt habe, hätte er von zwei Jugendlichen dieser Gruppe erfahren. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr in sein Geschäft, welches zwischenzeitlich sein Bruder betrieben habe, getraut, weil sich die Jugendlichen dort in der Nähe aufgehalten hätten. Bei realistischer Betrachtungsweise sei jedoch davon auszugehen, dass die Jugendlichen, von denen zwei offensichtlich gewusst hätten, wie man den Beschwerdeführer erreichen könne, ihn aufgesucht hätten. Es sei für die Jugendlichen somit ein leichtes gewesen diesem einfach zu folgen und den Beschwerdeführer zu finden. Hätte ein derart großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden, wie dieser versucht habe darzulegen, sei davon auszugehen gewesen, dass er auch in dieser Zeit gefunden und bedroht worden wäre.

Der Vollständigkeit halber sei zudem auch anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei eine richtige Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder in einen anderen Landesteil zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für eine schlepperunterstützte Reise nach Europa entschieden habe, würde jedoch vielmehr für andere Gründe, als der reinen Furcht vor Verfolgung sprechen, zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers lediglich um drogensüchtige Privatpersonen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren gehandelt habe.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelange die Behörde daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe seine Fluchtgeschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, dies jedoch aufgrund oben angeführter Fakten nicht glaubhaft gemacht habe.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer Verfolgungsgefahr unterliege. Mit seinen Rückkehrbefürchtungen habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Zu seiner individuellen Situation werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Nepal offenbar über eine Existenzgrundlage-wenn allenfalls auch auf einem niedrigen Standard-verfügen würde und auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung, zumindest keine Verschlechterung der Umstände vorliegen würden, könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dies im Fall einer Rückkehr nach Nepal nicht möglich sei.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in seiner Heimat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen jüngeren Brüdern und seinen Eltern im familiären eigenen Haus gelebt habe. Seine ältere Schwester lebe mit seiner Familie in einem eigenen Haushalt. Seine Eltern würden eine Hühnerfarm betreiben, Hühnereier verkaufen und seine Schwester ein eigenes Elektronikgeschäft betreiben. Auch sein Bruder würde derzeit sein Computer und Handygeschäft führen. Auch ansonsten würde es seiner Familie, mit der er nach wie vor via Internet und Handy in Kontakt stehen würde, gut gehen. Er würde somit im Falle der Rückkehr über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen und könne zumindest zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könne.

Im gegenständlichen Fall liege kein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer habe nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er halte sich erst seit dem XXXX in Österreich auf und verfüge über keine Einreise und Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Darüber hinaus verfüge er auch über keinen weiteren das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es hätten sich im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen Österreichs ergeben und seien solche auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Er würde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sei karitativ nicht tätig und auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Der Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Auch das vom Beschwerdeführer angeführte Argument in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen bzw. besucht zu haben, sei für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines Privatlebens im Sinne des Art. 8 zu rechtfertigen, zumal keine weiteren sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte vorliegen würden, welche geeignet werden, den Grad der Integration in Österreich zu verstärken. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer diese Art des Privatlebens, wie er es zum Zeitpunkt der Entscheidung führen würde, auch in seinem Herkunftsland führen könne. Es seien keine Gründe erkennbar, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben ausschließlich in Österreich, nicht aber in Nepal, führen könne. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland emotional und "praktisch betrachtet" sich nicht mehr zurechtfinden würde. Er sei in Nepal aufgewachsen, würde dort die kulturellen Gegebenheiten kennen und die Landes und Muttersprache sprechen. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

4. Am XXXX wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben. Dabei wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberichtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt III, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

5. Am XXXX übermittelte die Rechtberatung eine Beweisvorlage mit zugehörigen Dokumenten. Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an, dass er von einer kriminellen Gruppe verfolgt worden sei und deshalb sein Heimatland verlassen habe müssen. Als Beweis dafür habe er nunmehr zwei Schreiben aus seiner Heimat zugesandt bekommen, die sein Vorbringen unterstützen würden. Es handle sich dabei um ein Schreiben des XXXX, welches bestätige, dass er bei der Polizei eine Anzeige vorgenommen habe. Das zweite Schreiben würde bestätigen, dass trotz seiner Meldung bei der Polizei nichts unternommen worden sei. Die Polizei sei untätig geblieben und sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein Heimatland zu verlassen. Er habe diese Dokumente erst vor kurzem aus der Heimat erhalten und sei es ihm nicht möglich gewesen diese dem Asylgerichtshof früher vorzulegen. Neben den schon vorgebrachten Beweisen und seiner schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben seien diese Dokumente ein weiterer Beweis dafür, dass er in seiner Heimat keinen Schutz vor der von ihm erfolgten Verfolgung zu erwarten habe.

6. Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ausgezeichnet Deutsch gelernt habe und als Beweis dafür das beigeschlossene Deutschzertifikat B1, ausgestellt vom XXXX vom XXXX in Vorlage bringe. Im Rahmen der Grundversorgung habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit 20 Stunden pro Woche in der Fachberufsschule Hausmeistertätigkeiten durchzuführen. Des weiteres verfüge der Beschwerdeführer über Einstellungszusagen von XXXX, Inhaber der XXXX.

7. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters ein Dienstzeugnis vom XXXX in Vorlage. Aus diesem gehe hervor, dass er in der Zeit vom XXXX an einer Tiroler Fachberufsschule gemeinnützige Tätigkeiten als Hausmeister verrichtet habe.

8. Am XXXX langte im Wege des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Kopie einer Lohn und Gehaltsabrechnung vom XXXX ein. Gleichzeitig wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX für den Beschwerdeführer als Küchengehilfe vorgelegt.

9. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

".............

R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Nepali

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

................

BF: Mir geht es sehr gut.

...............

R:Ihr Anwalt hat uns mitgeteilt, dass er an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen wird. Ist das ein Problem für Sie?

BF: Mein Anwalt hat mich gestern angerufen, er kommt von weit her. Ich hätte ihm dafür XXXX zahlen müssen und habe entschieden, alleine zu kommen.

R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser in Verbindung getreten?

BF: Ich habe mich mit meinem Anwalt in Verbindung gesetzt und er hat mir gesagt, dass wir uns in Verbindung setzen werden. Die XXXX hat mir mitgeteilt, dass es in meinem Fall nicht notwendig ist, dass sie erscheint, zumal ich durch einen Anwalt vertreten bin.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Zum Fluchtvorbringen habe ich keine neuen Dokumente.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich gehöre zur Volksgruppe Brahmane, der Religion der Hindus an.

R: Wo haben Sie denn in Nepal gelebt?

BF: XXXX.

R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Mit meiner Familie.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht bzw. bestand Ihre Familie?

BF: Meinen Eltern, meiner älteren Schwester und meinem jüngeren Bruder, insgesamt sind wir fünf gewesen. Mittlerweile ist meine Schwester schon verheiratet und sie lebt nicht mehr dort.

R: Wo lebt Ihre Schwester jetzt?

BF: Sie lebt in XXXX.

R: Welche größere Stadt liegt in der Nähe von diesem Dorf?

BF: Das ist eine Hauptstadt XXXX.

R: Wie geht es Ihren Eltern bzw. Ihrem Bruder?

BF: Denen geht es gut.

R: Leben Ihre Eltern und Ihr Bruder noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

R: Haben Sie Ihr Heimatland von der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse verlassen?

BF: Ja.

R: Haben Sie außer der von Ihnen angegebenen Adresse in Nepal noch woanders gelebt?

BF: Ich bin dort geboren und habe dort gelebt.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise dort gelebt?

BF: Ja.

R: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

BF: Ich bin weder verheiratet noch habe ich Kinder.

R: Wie bestreiten Ihre Eltern derzeit ihren Lebensunterhalt in Nepal?

BF: Mein Vater und meine Mutter betreiben ein Geschäft. Dort werden Handys und Computer verkauft bzw. repariert. Wir haben auch eine kleine Viehzucht.

R: Wird das Geschäft bzw. die Viehzucht noch aktuell betrieben?

BF: Die Viehzucht ist nicht in Betrieb, weil mein Computergeschäft sehr gut läuft und mein Vater dort jetzt sehr beschäftigt ist. Meine Mutter ist momentan zu Hause.

R: Was macht Ihr Bruder?

BF: Mein Bruder arbeitet auch im Geschäft mit meinem Vater zusammen.

R: Wie schätzen Sie die wirtschaftliche Lage in Ihrer Familie ein?

BF: Finanziell stehen sie sehr gut da.

R: Wie oft sind Sie denn mit Ihrer Familie, mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt?

BF: Es ist unterschiedlich. Meinen Bruder erreiche ich seltener, meinen Vater erreiche ich einmal in der Woche oder jede zweite Woche. Mit meiner Mutter stehe ich alle zwei, drei Tage in Verbindung. Vor der Verhandlung hat meine Mutter mich versucht anzurufen. Ich verwende Skyp und Viper.

R: Was berichten Ihre Eltern von zu Hause?

BF: In Nepal gibt es derzeit Probleme mit dem Benzin. Ich verfolge selbst die Nachrichten. Die XXXX Region hat Probleme. XXXX in der Nähe dieser Region.... Die Bewohner von XXXX behaupten, dass die XXXX gehört.

R: Welche Schul-bzw. Berufsausbildung haben Sie gemacht?

BF: Ich habe in Nepal die 12. Schulstufe abgeschlossen. Danach habe ich den Bachelor in Business angefangen. Ich habe diesen zwar nicht abgeschlossen, allerdings habe ich drei Jahre an den Vorlesungen teilgenommen.

R: An welcher Universität haben Sie studiert?

BF: An dem XXXX. In diesem College habe ich mein Bachelorstudium begonnen.

Das 12. Schuljahr habe ich an der XXXX abgeschlossen. Ich habe Zeugnisse vorgelegt.

Anmerkung: Der BF verweist auf das im Akt befindliche Dokument mit der XXXX.

Damals habe ich beim Fernsehen angefangen.

R: Wann haben Sie beim Fernsehen angefangen?

BF: Ich glaube, ich habe im Jahr XXXX angefangen.

R: Wann haben Sie da angefangen?

BF: Ich habe XXXX angefangen und XXXX aufgehört.

R: Wann haben Sie genau angefangen beim Fernsehen?

BF: Ich habe davor auch für den Radio gearbeitet.

R: Wann haben Sie beim Radio angefangen zu arbeiten?

BF: Ich glaube XXXX.

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe dort mehr als 4 Jahre gearbeitet, ich glaube bis XXXX.

R: Bis wann XXXX?

BF: Ganz genau weiß ich das nicht.

R: Bei welchem Radiosender haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe beim XXXX gearbeitet.

R: Wo befindet sich dieser Sender?

BF: Das ist in XXXX.

R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: Circa 10 km.

R: Welche Tätigkeit haben Sie in den 4 Jahren beim Radio ausgeübt?

BF: Ich habe Programme präsentiert und Werbungen geschrieben und ich war auch als Produktleiter dort tätig.

R: Was heißt das?

BF: Das Programm wird gefertigt. Ich habe es dann geschnitten und fertiggestellt.

R: Wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Das Produkt wird zunächst einmal fertiggestellt. Bevor es auf Sendung geht, schneide ich danach eine dazugehörige Musik. Wenn etwas zu viel ist, schneide ich das weg. Dann wird das Produkt weiter vom Computer ausgestrahlt.

R: Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, haben Sie technische Sachen im Radiosender gemacht?

BF: Ich war bei der Produktion auch tätig. Wenn jemand eine Werbung gebracht hat, dann habe ich das weiterentwickelt.

R: Haben Sie außer den technischen Tätigkeiten noch andere im Zusammenhang mit dem Radio verrichtet?

BF: Ich habe an erster Stelle Liveprogramme moderiert. Außerdem habe ich auch bei anderen Programmen mitgeholfen diese zu gestalten. Ich habe eine Stunde am Tag meine eigene Sendung. Darüber hinaus mache ich Dinge, die ich zuvor schon erwähnt habe.

R: Welches Liveprogramm haben Sie da moderiert?

BF: Mein eigenes Programm hat geheißen XXXX. Ich hatte fast jeden Tag meine Radiosendung. Donnerstag hatte ichXXXX. Darüber hinaus, außer XXXX, eine Sendung mit dem Titel "XXXX" von XXXX. XXXX hatte ich immer frei.

R: Was haben Sie inhaltlich moderiert?

BF: Bei der Sendung XXXX ging es um die Stimme der Jugend. Bei der Sendung "XXXX" ging es um verschiedene Sachen, wie z.B. welche Musik neu am Markt ist. Verschiedene Sänger wurden eingeladen und interviewt. Es ging dabei um Unterhaltung.

R: Was war der Inhalt von der Sendung XXXX?

BF: Es ging bei dieser Sendung um Jugendliche und deren Probleme. Es wurde um deren Zukunftsperspektive diskutiert.

R: Was kann ich mir da genau vorstellen?

BF: Es werden jeden Tag drei, vier Jugendliche eingeladen und über verschiedene Themen gesprochen, z.B. über das Thema HIV. Es wurde über dieses Thema aufgeklärt und diskutiert.

R: War dieser Radiosender ein privater Sender oder ein öffentlicher Sender?

BF: Er ist weder ein privater noch ein staatlicher Sender. Es ist ein Gemeinschaftssender.

R: Von wem wurde der Sender finanziert?

BF: Diese Sendung wird sowohl von der Regierung als auch von der Werbung finanziert. Außerdem wurde das Gehalt von mir auch vom Radiosender bezahlt.

R: Wurde der Radiosender von Beginn an Ihrer Tätigkeit von der Regierung finanziert?

BF: Nein.

R: Von wem wurde er finanziert bzw. wie lange wurde er von wem finanziert?

BF: Das ist eine Gemeinschaftssendung. Von dieser Gemeinschaft wird diese Sendung finanziert. Von der Regierung wurden Aufträge erteilt und von dieser auch finanziert.

R: Wer hat den Sender konkret finanziert?

BF: Ein Geschäft gibt einen Auftrag, um sein Produkt zu bewerben. Dafür bekommt der Sender Geld dafür.

R: War die Regierung ein großer Kunde von Ihrem Sender?

BF: Kann man nicht so genau sagen, weil es auch viele andere private Kunden gibt. Die Regierung hat Aufträge gegeben, wenn Krankheiten aufgetreten sind, um aufzuklären was zu machen ist.

R: Wurde der Sender staatlich subventioniert?

BF: Nein.

R: Hat die Regierung während Ihrer Tätigkeit beim Radiosender immer wieder solche Aufträge erteilt?

BF: Regelmäßig wurden solche Aufträge erteilt.

R: Haben Sie dafür auch Sendungen vorbereitet bzw. zugeschnitten?

BF: Ja, ich habe es dafür gemacht. Ich habe auch Außendienst dafür gemacht. Ich war beim Rehabilitationszentrum und habe dort Interviews durchgeführt, geschnitten und für die Sendung fertiggestellt.

R: Welche Frequenz hat Ihr Sender?

BF: XXXX.

R: Hat der Sender eine Bewilligung gehabt zu senden?

BF: Ja, der Sender hatte eine Bewilligung.

R: Wer hat diese Bewilligung ausgestellt?

BF: Von einem Ministerium wird diese Bewilligung ausgestellt. Vom Informationsministerium und vom Kommissionsministerium.

R: War dieser Sender ein Regionalsender oder war dieser in ganz Nepal zu hören?

BF: Es handelt sich dabei um einen Regionalsender. Man konnte den Sender in sieben bis acht Distrikten von Nepal empfangen.

R: Wie viel Distrikte gibt es in Nepal?

BF: 75.

R: Existiert der Sender noch?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt mehr.

R: Was haben Sie denn außer Aufklärung über Krankheiten bzw. Zukunftsperspektiven mit Jugendlichen noch moderiert?

BF: Es sind so viele Themen wie z.B. die Jugendlichen ihre Frustration, zu bewältigen haben, Aufklärungsthemen, und wie unser Land ist. Darüber hinaus die Möglichkeiten, die es in unserem Land gibt.

R: Wie lange haben Sie beim Radiosender gearbeitet?

BF: Bis XXXX habe ich beim Radio gearbeitet. XXXX, als ich noch beim Radio war, habe ich beim Fernsehen angefangen.

R: Wann haben Sie beim Fernsehen ganz genau angefangen?

BF: Vielleicht Mitte des Jahres XXXX.

R: Wo hat der Fernsehsender seinen Sitz gehabt?

BF: XXXX.

R: Wie weit ist das vom Radiosender entfernt?

BF: Circa 4 km.

R: Ist der Fernsehsender auch ein Regionalsender?

BF: Es ist nur für den XXXX.

R: Wie finanziert sich dieser Sender?

BF: Das ist ein Privatsender, glaube ich. Ich glaube vier oder fünf Personen sind die Besitzer dieses Senders.

R: Wurde der vom Staat subventioniert?

BF: Nein, das ist ein privater Sender.

R: Welche Tätigkeit haben Sie bei diesem Fernsehsender ausgeübt?

BF: Wenn ich kein Liveinterview im Fernsehen mache, nehme ich die Anrufe von Zuschauern entgegen. Ich nehme dabei ihre Wünsche auf.

R: Haben Sie beim Fernsehen eine eigene Sendung gehabt?

BF: Ich habe zweimal wöchentlich eine Sendung gehabt. Diese hat geheißen XXXX. In diesem Programm werden verschiedene Lieder ausgestrahlt. Die Zuschauer rufen mich an. Sie wollen für bestimmte Personen ein Lied haben. Wir unterhalten uns dann. Wenn das Lied gefunden ist, spielen wir dieses. Wenn ein Sänger bei uns Gast ist, können die Zuschauer auch an diese Fragen stellen.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie eine Art Musiksendung im Fernsehen gehabt?

BF: Ja.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie beim Fernsehprogramm eine Sendung XXXX gehabt hätten.

BF: Ich habe beim Radio mit der Sendung XXXX angefangen und später hatte ich auch diese Sendung unter dem Titel XXXX beim Fernsehen.

R: Warum haben Sie das nicht gesagt?

BF: Weil ich Ihnen schon über XXXX erzählt habe.

......

R: Sie haben zuerst vor der Pause gesagt, dass Sie auch im Fernsehen die Sendung XXXX geführt hätten. Was war dort der Inhalt?

BF: Ich habe, wie ich Ihnen bereits erzählt habe die Sendung XXXX und XXXX gemacht.

Fragewiederholung:

BF: Das ist genauso wie beim Radio, wie ich Ihnen genannt habe. Familienprobleme, Drogenprobleme, Ursachen der Drogenabhängigkeit, Bewältigung dieser Probleme, solche Sachen werden in der Unterhaltung dokumentiert.

R: Wie oft haben Sie diese Livesendung geführt?

BF: Einmal in der Woche.

R: Über welchen Zeitraum haben Sie diese Livesendung geführt?

BF: Im Radio Nachmittag, im Fernsehen zwischen XXXX.

Fragewiederholung:

BF: Im Fernsehen habe ich zwei Jahre moderiert, im Radio vier Jahre.

R: Was haben Sie beim Fernsehen und was haben Sie beim Radio verdient?

BF: Beim Radio habe ich fünf Tage die Woche gearbeitet, jeden Tag 8 Stunden und habe 9.000 bis 12.000 nepalesische Rupien verdient. Beim Fernsehen habe ich im Vergleich zum Radio wenig verdient, 2.000 bis 4.000 nepalesische Rupien. Ab und zu habe ich auch etwas mehr bekommen.

R: Sie haben gesagt, dass Sie beim Fernsehen und beim Radio über die Drogenproblematik moderiert hätten. Wann haben Sie denn damit beim Fernsehen bzw. beim Radio damit angefangen?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht. Ich habe Ihnen nur ein Beispiel genannt über welche Themen wir geredet haben.

Fragewiederholung:

BF: Ende XXXX.

R: War das im Auftrag der Regierung?

BF: Nein, ich habe das selber vorbereitet.

R: Sie haben heute erklärt, dass die Regierung Interesse hatte soziale Probleme wie z.B. Gesundheit, aufzuklären. War es im Auftrag der Regierung dieses Problem zu beleuchten?

BF: Dieses Problem habe ich selber gestaltet, weil ich dieses Problem gesehen habe.

R: Wann haben Sie Nepal verlassen?

BF: Ende XXXX.

R: Haben Sie Nepal legal verlassen?

BF: Ich bin allein nach Indien gegangen.

R: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein, weil es zwischen der Grenze Nepal und Indien keine Probleme gibt.

R: Warum haben Sie Nepal verlassen?

BF: Ich habe das Land deshalb verlassen, weil ich von ein paar Drogendealern attackiert wurde. Sie haben mir gedroht, mich umzubringen, deshalb habe ich das Land verlassen.

R: Können Sie das genauer ausführen, was Sie bewegt hat Nepal zu verlassen?

BF: Bei meiner Arbeitsstelle waren ein paar Jugendliche, die mit mir befreundet waren. Dies deshalb, weil ich durch den Radiosender und Fernsehsender bekannt war. Ich bin immer hilfsbereit gewesen. Wenn Menschen dort Probleme hatten, habe ich ihnen immer geholfen. Ab und zu habe ich auch eine mir gehörige Vespa (Motorrad) verborgt. Einmal war es so, dass jemand Hilfe gebraucht hat und wollten zu diesem Zweck meine Vespa ausborgen. Ich habe ihnen vorgeschlagen, dass ich sie persönlich an das Ziel bringe. Ich habe diese Leute an der Kreuzung getroffen. An der Kreuzung standen ein paar mir bekannte Personen. Die zwei Personen, die auch an der Kreuzung gestanden sind, habe ich nicht gekannt. Sie hatten diese Hilfe gebraucht. Diese zwei Personen sind dann auf meine Vespa aufgestiegen. Zu Beginn hatte ich gesagt, dass ich nur eine Person mit der Vespa mitnehmen darf.

Nach ca. 200 m Fahrt habe ich ihnen gesagt, dass irgendwo vorne eine Verkehrspolizei steht und ich nicht zu dritt weiterfahren werde. Daraufhin haben sie gesagt, dass ich zu Fuß gehen kann und die beiden zum Spital fahren würden. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich das nicht machen würde, worauf sie sagten, ich solle sie wieder zurückfahren, wo ich sie aufsteigen habe lassen. Ich habe sie dann dorthin gefahren. Nachdem sie abgestiegen sind, haben sie begonnen mich zu attackieren und zu schlagen. In der Nähe stand eine von mir bekannte Person. Diese sagte mir, ich solle von dort fliehen.

Daraufhin habe ich bei der Polizei telefonisch angerufen und ihnen erzählt was mir passiert ist. Sie haben mir daraufhin gesagt, dass sie Beweise benötigen würden. Am nächsten Tag habe ich über diesen Vorfall in meiner Sendung berichtet und die Situation zu Jugendlichen im Zusammenhang mit Drogen und Gewalt aufgezeichnet. Im Zuge dieses Themas habe ich auch ein paar mir bekannte Drogendealer genannt und gesagt, dass solche Leute aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden müssten und die Menschen darüber aufgeklärt werden müssten.

Dann wurde ich von diesen Menschen bedroht. Es gab ein paar Leute, die über mich Auskunft haben wollten. Sie haben in einem kleinen Teegeschäft nach mir gefragt.

R: Was wollten die Leute für Auskunft?

BF: Ich habe erfahren, dass sie mich persönlich bedrohen wollten. Von dort aus haben sie mich beobachtet.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ein Fan von mir, der auch in dieser Gruppe, die mich beobachtet hat, war... Er gehörte nicht dieser Gruppe an. Er kennt diese Gruppe. Ich habe dann später mehr über diese Personen erfahren, dass sie im Drogengeschäft sind.

R: Von wem haben Sie das dann später erfahren?

BF: Vom Rehabilitationszentrum habe ich von einer dort anwesenden Person erfahren. Diese war selber früher eine drogenabhängige Person.

R: Woher hatte diese Person die Information, dass Sie beobachtet wurden?

BF: Diese Person hat früher von diesen Personen Drogen gekauft.

R: Sie sind jetzt beobachtet worden. Was ist dann passiert?

BF: Ich war einmal bei der Polizei und habe denen über meine Probleme erzählt. Die Polizei hat mir dann gesagt, dass hinter diesen Menschen viele Politiker, mächtige Menschen die viel Geld haben, dahinterstehen.

R: Haben Sie der Polizei die Sie beobachtenden Menschen nennen können?

BF: Ich habe der Polizei die Menschen nennen können, aber die Polizei hat mir gesagt, dass sie ohne Beweise nichts machen kann. Wenn sie diese Menschen auch verhaften würden, würden diese schnell freikommen.

R: Wie haben die Personen geheißen, die Sie der Polizei genannt haben?

BF: Die Person, die der Anführer war hat XXXX geheißen. Die anderen zwei Personen haben XXXX und der andere XXXX geheißen.

R: Sind das die Vornamen oder die Familiennamen?

BF: Das sind die Vornamen.

R: Warum haben Sie der Polizei nicht die Familiennamen genannt?

BF: Ich weiß sie selber nicht.

R: Wie oft sind Sie bedroht worden?

BF: Sie haben mich die ganze Zeit verfolgt und zwei, dreimal wurde ich auch bedroht. Ich wurde auch attackiert, das war in der Arbeit.

R: Erzählen Sie mir chronologisch wie das abgelaufen ist?

BF: Das erste Mal war der Vorfall, bei dem ich nach der Fahrt mit der Vespa attackiert wurde. Der zweite Vorfall war, nachdem ich im Fernsehen über die Drogen und die Gewalt berichtet habe. Dann wurde ich mehrmals bedroht, wie ich Ihnen schon erzählt habe.

Fragewiederholung:

BF: Ich wurde telefonisch in der Arbeit bedroht. Ab und zu sind auch ein paar Personen zu mir gekommen.

R: Wohin?

BF: Zu meinem Arbeitsplatz.

R: In den Sender?

BF: Ich war einmal gerade bei meiner Arbeitsstelle bei einer Liveshow. Sie haben unten auf mich gewartet. Als ich eine Pause gemacht habe, war ich unten und haben mich dort unten attackiert.

R: Wen meinen Sie mit "sie"?

BF: Ich kannte nur zwei Personen, XXXX. Die anderen waren mir unbekannte Personen.

R: Wie viel andere Personen waren daran noch beteiligt?

BF: Fünf bis sieben Personen insgesamt.

R: Wie oft wurden Sie insgesamt bedroht?

BF: Mindestens drei, viermal wurde ich bedroht.

R: Erklären Sie mir bitte die Bedrohungen noch chronologisch.

BF: Das zweite Mal wurde ich bedroht nachdem ich in der Sendung über dieses Thema geredet habe. Das dritte Mal wollten sie mich ausnutzen, indem ich mit ihnen zusammenarbeite, weil ich eine gewisse Freiheit als Journalist hatte, wollten sie mich ausnützen.

R: Was heißt das?

BF: Sie haben mir ein Geschäft vorgeschlagen, dass ich als Drogenkurier für sie arbeite.

R: Sie haben jetzt gesagt, das zweite Mal wurde ich bedroht. Ich habe in der Sendung über dieses Thema geredet, was heißt das?

BF: Ich habe damals über Drogen und Gewalt, von diesem Thema entstandene Probleme, wie Gewalt, Gewalttätigkeit von Jugendlichen berichtet. Ich habe den Vorschlag als Drogenkurier nicht akzeptiert. Ich habe ihnen dann gesagt, dass ich über dieses Thema eine Sendung mache werde und alles berichten werde, was vorgefallen ist, um solche Probleme aus der Gesellschaft abzuschaffen.

............

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie auch bedroht worden wären nachdem Sie im Fernsehsender gewesen wären. Wie hat sich das genau abgespielt?

BF: Es war so, dass diese plötzlich unten standen. Ich habe gesehen, dass sie bewaffnet waren. Ich habe Panik bekommen und bin von dort geflüchtet.

Fragewiederholung:

BF: An diesem Tag hatte ich eine Fernsehsendung laufen. Ich wurde dann angerufen, dass jemand auf mich wartet. Keiner hat geahnt, dass sie mich attackieren wollten. In der Pause bin ich dann nach unten gegangen. Ich dachte, dass mich jemand treffen wollte. Auf einmal habe ich gesehen, dass die Personen bewaffnet waren. Dann bin ich geflüchtet.

R: Sind Sie mit den Personen in direkten Kontakt getreten?

BF: Als ich nach unten kam, habe ich die Personen erkannt, die mich zuvor attackiert haben.

R: Was heißt, als Sie nach unten gekommen sind?

BF: Ich hatte meine Sendung im 2.Stock und sie hatten auf mich in der Empfangshalle, im 1.Stock gewartet.

R: Sind Sie von den Personen gesehen worden?

BF: Ich bin von oben nach unten gegangen. Dann habe ich gemerkt, dass diese Personen eine Waffe gezogen haben. Diese standen etwas weiter weg von mir in der Empfangshalle. In der Empfangshalle war auch ein Balkon. Wie ich gesehen habe, dass sie eine Waffe rausgezogen hatten, bin ich weggerannt und vom Balkon hinunter gesprungen.

R: Wie viel Personen haben eine Waffe gezogen?

BF: Es sind 7 Leute gewesen. Ein paar von ihnen sagten, "das ist er. Lass ihn nicht entkommen".

Fragewiederholung:

BF: Es waren 2 Personen, die von den 7 Personen ganz vorne gestanden sind.

R: Wie weit waren die von Ihnen entfernt?

BF: Ich bin von ihnen ca. 15 m entfernt gestanden (der BF erklärt dies mit dem vorderen Fenster im Verhandlungssaal bis etwas mehr als zur Eingangstüre zum Verhandlungssaal).

R: Ist auf Sie geschossen worden?

BF: Es wurde mit einer Machette bzw. einem Messer auf mich geworfen.

R: Wie hoch war der erste Stock von dem aus Sie gesprungen sind?

BF: Vielleicht 4 Meter.

R: Was ist passiert nachdem Sie gesprungen sind?

BF: Es war ein Gebüsch von Pflanzen und Sand am Boden. Es war ein bisschen finster. Durch kleine Gassen bin ich zu einem Haus gekommen, wo die Eingangstüre offen war. Ich habe eine Schiebetür von diesem Haus zugemacht. Dann habe ich mich unter einer Stiege in diesem Haus versteckt. Ich bin bis ca. 04:00 Früh dort gewesen und habe von draußen meinen Neffen angerufen und er hat mich abgeholt.

R: Wohin hat er Sie dann gebracht?

BF: Er hat mich zu mir nach Hause gebracht.

R: Hatten Sie Angst, von dieser Gruppe zu Hause aufgesucht zu werden?

BF: Ja, ich hatte sehr Angst.

R: Warum glauben Sie, haben Sie diese Personen bedroht?

BF: Weil ich über diese Personen öffentlich geredet habe und öffentlich machen hätte können, was sie mit mir vorhaben.

R: Was hatten Sie mit Ihnen vor?

BF: Sie wollten, dass ich mit Ihnen kooperiere bzw. nichts von ihnen berichte.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass diese Personen wahrscheinlich Angst gehabt hätten, dass Sie der Polizei davon erzählen würden.

BF: Ja, ich meine damit, dass wenn ich es öffentlich mache, dass sie Probleme mit der Polizei bekommen werden.

R: Wie oft sind Sie insgesamt bedroht bzw. attackiert worden?

BF: Ich wurde zweimal persönlich attackiert, das erste Mal mit diesem Motorrad und das zweite Mal in der Arbeitsstelle und fünf bis siebenmal wurde ich bedroht.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie dreimal bedroht worden wären und zweimal attackiert worden wären.

BF: Ich kann es Ihnen nicht ganz genau sagen. Sie haben mich ab und zu durch andere Menschen bedroht.

R: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?

BF: Ich war bei der Polizei, sie sollten meinen Namen im Hintergrund halten, damit dieser nicht öffentlich wird.

R: Wann hat sich dann der dritte Vorfall ereignet?

BF: Der dritte Vorfall ist innerhalb des Monats XXXX gewesen.

R: Wie viel Tage bzw. Wochen nach diesem zweiten Vorfall hat sich der dritte Vorfall zugetragen?

BF: Die ganzen Vorfälle haben sich im XXXX zugetragen. Der dritte Vorfall hat sich eine Woche nach dem zweiten Vorfall zugetragen.

R: Was ist da genau passiert?

BF: Danach habe ich mich nur mehr versteckt gehalten, nachdem ich vom Balkon gesprungen bin.

R: Wie lange haben Sie sich dann versteckt gehalten?

BF: Circa 3 Wochen.

R: Wie alt waren die Täter, die Sie bedroht haben?

BF: Das ist die jüngere Generation als ich. Bei den Nepalesen kann man das schwer einschätzen. Sie dürften zwischen 15 und 25 Jahren gewesen sein.

R: Von wie viel Personen sind Sie attackiert worden?

BF: Es waren ungefähr 5 bis 7 Personen. Es könnte auch sein 3 bis 4 Personen.

R: Waren das immer dieselben Personen?

BF: Die zwei Personen waren jedes Mal dabei, XXXX.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie von ca. 15 Personen attackiert worden wären. Heute sagen Sie, dass es zwischen 5 bis 7 bzw. 3 bis 4 Personen gewesen wären.

BF: Damals habe ich gesagt, dass bei der Kreuzung mehrere Personen gestanden seien und eine ca. Personenanzahl angegeben habe.

R: Sind Sie nach dem Vorfall beim Fernsehsender zur Polizei gegangen?

BF: Ich war bevor dieser Vorfall beim Fernsehsender war bei der Polizei. Danach nicht mehr, weil ich keine Hoffnung mehr hatte.

R: Beim BAA haben Sie auf die Frage, nach welcher konkreten Attacke Sie sich an die Polizei gewandt haben, gesagt, dass dies gleich am nächsten Tag nach der Flucht aus dem Fernsehzentrum gewesen wäre?

BF: Ich war nach diesem Vorfall nicht bei der Polizei. Ich war nach dem ersten Vorfall bei der Polizei.

R: Haben diese Personen, die Sie bedroht haben einer kriminellen Organisation angehört?

BF: Sie gehören einer kriminellen Gruppe an, sie heißen auch XXXX.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten?

BF: In einem Land in dem die Polizei selber keine Sicherheit hat und der Präsident keine Sicherheit hat, wie könnte ich dort sicher sein.

R: Ist Ihnen der XXXX bekannt?

BF: Ja, ich komme auch aus dieser XXXX.

SV merkt an, dass diese Region normalerweise mit XXXX geschrieben wird.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite.

R: Was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite sowohl als Kellner, als auch Shusimeister.

R: Haben Sie dafür eine arbeitsrechtliche Bewilligung?

Der BF verweist auf die im Akt befindliche arbeitsrechtliche Bewilligung. Außerdem legt der BF einen neuerlichen Antrag auf eine arbeitsrechtliche Bewilligung vom XXXX vor, welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird. Außerdem wird eine "Arbeitszusagebestätigung" vorgelegt, welche als Beilage B zum Akt genommen wird. Außerdem wird ein Dienstvertrag als Beilage C in Kopie zum Akt genommen. Als Beilage D in Kopie werden die Lohn-und Gehaltsabrechnungen XXXX dem beigelegt. Als Beilage E wird eine Kopie des Moped Führerscheins zum Akt genommen. Außerdem wird eine Kopie einer Teilnahmebestätigung zur XXXX als Beilage F zum Akt genommen. Außerdem werden Dienstpläne als Beilage G in Kopie zum Akt genommen und als Beilage H eine Stundenliste für gemeinnützige Arbeit. Als Beilage I werden Kopien der Anwesenheitslisten für gemeinnützige Arbeiten vorgelegt.

Der BF gibt an, dort als Hausmeister tätig gewesen zu sein.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja. Ich kann ein bisschen Deutsch sprechen (auf Deutsch).

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ja, ich verstehe Deutsch (auf Deutsch).

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, ich habe zwei bis dreimal einen Deutschkurs besucht(auf Deutsch).

R: Haben Sie über die Absolvierung der Deutschkurse eine Bestätigung?

Der BF verweist auf die im Akt befindlichen Zertifikate (auf Deutsch).

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF: Ich gehe mit meinen Kollegen hinaus, ich gehe Bergsteigen, Spazieren. Ich besuche ein Bar und gehe Radfahren (auf Deutsch).

R: Haben Sie eine Freundin? (auf Deutsch)

BF: Ja.

Ab jetzt wird wieder übersetzt:

R: Haben Sie mit Ihrer Freundin eine engere Beziehung?

BF: Wir treffen uns in der Woche zweimal. Wir halten Kontakt über Online.

Fragewiederholung:

BF: Wir haben ein sehr enges Verhältnis, aber wir wohnen nicht gemeinsam.

R: Was heißt das?

BF: Sie wohnt bei Ihren Großeltern und ich wohne im Heim.

R: Führen Sie mit Ihrer Freundin eine engere Beziehungen?

BF: Wir sind ineinander verliebt und hatten miteinander Sex.

R: Wie heißt Ihre Freundin und wo wohnt sie?

BF: Sie heißt mit Vornamen Sophia. Den Familiennamen kenne ich nicht. Ich habe danach nie gefragt.

R: Geben Sie mir bitte die genaue Adresse Ihrer Freundin an.

BF: Ich war bei ihr zu Hause und kenne die Adresse nicht.

R: Haben Sie in Österreich außer Ihrer Freundin noch einen Freundeskreis?

BF: Ich kenne ein paar Italiener und Nepalesen.

R: Wie heißen die Italiener?

BF: XXXX, die Familiennamen kenne ich nicht. Ich kenne auch einen Deutschen mit dem Vornamen XXXX.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: Ja.

R: Wie heißen die und wo wohnen diese?

BF: Einer heißt XXXX und wohnt in XXXX, die andere heißt XXXX und wohnt in XXXX.

R: Wissen Sie die Adresse von den Personen?

BF: Die ganz genauen Adressen weiß ich nicht.

R: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen begangen, wie z.B. Alkohol am Steuer?

BF: Nein.

R: Sind Sie in einer Organisation, in einem Verein, in einer Kirche oder dergleichen tätig?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich bzw. in EWR-Raum?

BF: Nein.

R: Haben Sie über einen anderen Aufenthaltstitel als den nach dem Asylgesetz verfügt bzw. verfügen Sie über einen solchen?

BF: Bis jetzt habe ich nur eine Aufenthaltsberechtigung nach § 51 AsylG.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe keine Kinder.

R: Sie haben am 16.01.2013 dem AsylGH ein Dokument vorgelegt, wonach Sie angeben, dass Ihnen Ihr Bruder erzählt habe, dass die Gruppe, die Sie verfolgt hätte, nach wie vor in Ihrer Stadt aktiv sei. Ist das jetzt auch noch der Fall?

BF: Momentan habe ich nicht danach gefragt.

R: Wie heißt diese Gruppe?

BF: XXXX.

R: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?

BF: Nein.

R: Sie haben heute von dem Angriff von den Tätern in der Fernsehstation gesprochen. Wurde darüber in den Medien über diesen Vorfall berichtet?

BF: Nein.

R: Wurde jemals in den Medien über die Bedrohungen Ihrerseits berichtet?

BF: Meine Nachfolger haben Angst gehabt und nicht darüber berichtet.

R: Leiden Sie an schwerwiegenden Krankheiten?

BF: Nein.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: XXXX.

R: Warum wissen Sie das so genau?

BF: Weil ich am XXXX die Karte erhalten habe.

R: Wollen Sie zu den Ihnen übermittelten Länderfeststellungen etwas sagen?

BF: Ich kann dazu nichts sagen.

...."

10. Am XXXX langte beim BVwG ein XXXX des Beschwerdeführers einer Steuerberaterkanzlei ein. Gleichzeitig wurden die Lohn-, und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monaten dem BVwG vorgelegt.

11. Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX zurückzuziehen. Gleichzeitig wurden ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom XXXX und ein unbefristeter Dienstvertrag vom XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsbürger von Nepal.

Er hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl am XXXX, also seit noch nicht ganz viereinhalb Jahren, als Asylwerber durchgehend im Bundesgebiet auf.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. mit Schriftsatz vom XXXX, am XXXX beim BVwG eingelangt, ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat in einem Privatradio bzw. Privatfernseher beschäftigt. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Familie.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner Lebensgemeinschaft und ist auch nicht verheiratet.

Der Beschwerdeführer bestreitet derzeit in Österreich seinen Lebensunterhalt als Küchengehilfe und verdient im Monat XXXX. Dieser verfügt dahingehend seit dem XXXX über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, welche bis zum XXXX ihre Gültigkeit besitzt ist. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer bereits am XXXX bis zum XXXX eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Der derzeit ausgeübten Tätigkeit liegt ein seit dem XXXX bestehender entsprechender unbefristeter Dienstvertrag zu Grunde. Zuvor verrichtete der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX an einer Tiroler Fachberufsschule die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit des Hausmeisters als gemeinnütziger Mitarbeiter.

Er hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 angeeignet. Soziale Kontakte hat sich der Beschwerdeführer in Österreich aufbauen können, als neben seinen Freunden aus Nepal auch Staatsbürger aus dem EU-Raum bzw. österreichische Staatbürger zählen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in seiner Freizeit hinsichtlich der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit an einem mehrstündigen Medienseminar teilgenommen und den Moped Führerschein absolviert. Strafgerichtliche Verurteilungen scheinen gegen den Beschwerdeführer nicht auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich nahezu gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus dem Schriftsatz vom XXXX.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung am XXXX bis zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, Deutschkenntnisse zum Teil in der Verhandlung vor dem BVwG unter Beweis stellen konnte und seinen Lebensunterhalt bereits seit etwa einem dreiviertel Jahr aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.

Zu A) Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit dem Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Der entsprechende aktuelle Strafregisterauszug vom XXXX weist keine Verurteilungen auf. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer insofern über einen hohen Integrationsgrad, als der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Unterlagen (insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX, dem unbefristeten Dienstvertrag der XXXX vom XXXX, der Lohn/Gehaltsabrechnungen vom XXXX und XXXX bzw. eines XXXX einer Steuerberaterkanzlei für den Zeitraum vom XXXX und aktuellen Beschäftigungsbewilligung bis XXXX) belegt, dass er im Bundesgebiet seit dem XXXX legal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn bzw. Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vergangenen letzten dreiviertel Jahr seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen konnte, als er den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für Einzelpersonen erreicht. Zuvor verrichtete der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX gemeinnützige Arbeiten zur Unterstützung von Hausmeistertätigkeiten von bis zu 20 Stunden in der Woche und erhielt dafür eine durchschnittlich monatliche Aufwandsentschädigung von ca. XXXX Euro. Außerdem verfügt er über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, welche er u.a. zum Teil in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem er den Eindruck erweckte auch ohne den beigezogenen Dolmetscher der Verhandlung Folge leisten zu können, wenngleich im sprachlichen Ausdruck noch entsprechende Defizite erkennbar sind. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können.

Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor; der Beschwerdeführer ist- wie bereits oben ausgeführt- seit dem XXXX als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Unabhängig davon scheint im Strafregister des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf.

Bezüglich der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch seine Familie im Herkunftsstaat lebt.

Zukunftsprognose:

Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom XXXX einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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